Landgericht Bochum Beschluss, 05. Okt. 2016 - I-11 S 104/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.06.2016 - 18 C 247/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 05.09.2016 - I-11 S 104/16 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.750,60 EUR festgesetzt.
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Gründe
2Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich. Ferner ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Auch die mit Schriftsatz vom 22.09.2016 vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
4Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Belehrung ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 05.09.2016 und die darin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12, und vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2014, Az. 20 U 73/14, Bezug genommen. Die angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durchlach vermag dagegen nicht zu überzeugen.
5Soweit die Klägerin weiter anführt, sie habe die Belehrung nicht durch ihre Unterschrift bestätigt, vermag auch dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin hat das Antragsformular, auf dem sich die Belehrung befindet, unterzeichnet. Damit hat sie die Belehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur "durch Unterschrift" bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 – 20 U 21/14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch die Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.. Soweit das Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in seiner Entscheidung vom 10.10.2015, Az. 3 U 51/15 die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.1992, Az. VIII ZR 196/91, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des BGH verhält sich zu § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG (seit dem 01.01.1991 außer Kraft). Danach war die Belehrung über das Widerrufsrecht vom Käufer gesondert zu unterschreiben. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die "gesonderte" Unterschrift allein auf die Widerrufsbelehrung zu beziehen habe. Jedenfalls auf beweislaständernde Tatsachenbestätigungen dürfe sich die Unterschrift nicht beziehen. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt aber gerade keine gesonderte Unterschrift, sondern vielmehr nur, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Mithin reicht – wie vorliegend – die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.