Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Mai 2015 - 20 U 55/15
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.
2Gründe
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
4I.
5Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihm geleisteter Lebensversicherungsprämien in Anspruch, nachdem er dem im Jahr 2000 nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag mit Erklärung vom 22.12.2012 gem. § 5a Abs. 1 VVG aF widersprochen hat. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Prämien bzw. auf Nutzungszinsen zu, da der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist wirksam zustande gekommen und erst aufgrund der Kündigung des Klägers zum 01.02.2013 beendet worden sei.
7Der Kläger sei im Policenbegleitschreiben vom 12.12.2000 ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass die Belehrung ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen sei. Auch inhaltlich sei die Belehrung nicht zu beanstanden. Auf die Europarechtskonformität von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF komme es daher nicht an. Ebenso könne dahinstehen, ob das in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF geregelte Policenmodell als solches gegen Europarecht verstoße, weil sich der Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen dürfe, nachdem er den Vertrag jahrelang als wirksam behandelt und ein entsprechendes Vertrauen des Beklagten begründet habe. Daher komme eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.
8Schließlich sei auch eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht geboten, weil die vom Bundesverfassungsgericht zu treffende Entscheidung für das Verfahren keine Relevanz habe.
9Nach alledem bestehe auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
10Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung hält der Kläger daran fest, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Im Hinblick auf die drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrung habe das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Policenunterlagen nach Aussage der Zeugin U nicht zwangsläufig durch den Beklagten versandt wurden. In Einzelfällen sei die Police vielmehr direkt durch die Zweigstelle übergeben worden, so dass gar kein Policenbegleitschreiben und damit auch keine Belehrung übergeben wurde. Im Übrigen erfülle auch die vom Beklagten behauptete Belehrung nicht die Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Hervorhebung, weil dazu allein die Verwendung von Fettdruck nicht genüge. Zudem verweist der Kläger auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zu den inhaltlichen Mängeln der Belehrung, insbesondere zum seines Erachtens nach unzutreffenden Hinweis auf die „Verbraucherinformationen“ sowie zur fehlenden Belehrung über die Frist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF.
11Schließlich meint der Kläger, er könne den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangen, weil die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Falle des Widerspruchs gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF immer geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
12Der Kläger beantragt,
13unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 03.02.2015 den Beklagten zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16II.
17Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
181.
19Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB gegen die Beklagte zu, weil er die Prämien aufgrund des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages und damit mit Rechtsgrund geleistet hat. Die Wirksamkeit des Vertrages ist weder aufgrund des klägerseits erklärten Widerspruchs noch aufgrund der geltend gemachten Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nach § 5a Abs. 1 VVG aF in Frage gestellt.
20a)
21Der mit Schreiben vom 22.12.2012 erklärte Widerspruch konnte den Lebensversicherungsvertrag nicht zu Fall bringen, weil er verfristet war. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage, wobei der Fristbeginn nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vom Erhalt der maßgeblichen Unterlagen sowie der entsprechenden Widerspruchsbelehrung abhing.
22aa)
23Maßgeblich war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF zunächst, dass dem Versicherungsnehmer die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF genannten Unterlagen, d. h. der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation iSd § 10 a VAG aF vollständig vorlagen. Dies war nicht erst innerhalb der zwei Wochen vor Ausspruch des Widerspruchs geschehen, sondern schon mit Übersendung des Versicherungsscheins, den der Kläger nach eigener Darstellung in der Klageschrift mit dem Policenbegleitschreiben vom 12.12.2000 erhalten hatte. Dies ergibt sich auch aus der insoweit unangefochtenen Darstellung im Urteil des Landgerichts Bielefeld.
24bb)
25Der Kläger war mit Übersendung des Versicherungsscheins auch ordnungsgemäß iSd § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF verlangte insoweit eine schriftliche Belehrung, die in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer informierte. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und diesem innerhalb bestimmter Frist zu widersprechen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen. Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen. Sie ist so gesondert zu präsentieren bzw. drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht, etwa durch Farbe, Schriftart bzw. –größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in sonstiger Weise (vgl. BGH, VersR 2004, 497, Juris-Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG Reprt Süd, 6/2015 Anm. 5; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133, Juris-Rn. 21).
26Diesen Anforderungen wird die Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 12.12.2000 gerecht.
27Insoweit geht der Senat mit dem Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugin U davon aus, dass der Belehrungstext im Policenbegleitschreiben vom 12.12.2000 fett gedruckt war wie auf den seitens des Beklagten beispielhaft vorgelegten Schreiben (Anlage BLD 1). Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Aufdruck eines Kuvertiersteuerzeichens auf dem Versicherungsschein und den von der Zeugin nachvollziehbar geschilderten Abläufen beim Versand der Vertragsunterlagen. Soweit der Kläger mit der Berufung nun geltend macht, dass die Vertragsunterlagen nach Aussage der Zeugin in Einzelfällen auch direkt von der Geschäftsstelle übergeben wurden, so dass der Versand eines Policenbegleitschreibens samt Belehrung hinfällig war, spielt dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle. Schließlich hat der Kläger erstinstanzlich selbst vortragen lassen, er habe den Versicherungsschein und die sonstigen Vertragsunterlagen mit dem Policenbegleitschreiben vom 12.12.2000 erhalten. So ist es unwidersprochen auch im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt.
28Die drucktechnische Gestaltung der dem Kläger erteilten Widerspruchsbelehrung genügt auch nach Wertung des Senats den Anforderungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF. Zwar wird der Versicherungsnehmer bei Lektüre des Policenbegleitschreibens nicht durch eine gesonderte Überschrift oder Einrückung der Belehrung auf diese Textpassage aufmerksam gemacht. Maßgeblich ist jedoch nicht, welche formalen Gestaltungselemente der Versicherer im einzelnen wählt, sondern ob die von ihm verwandte Form im Ergebnis die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zuverlässig auf den Belehrungstext lenkt. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass sich die Belehrung hier im Policenbegleitschreiben und damit im ersten Dokument findet, welches der Versicherungsnehmer bei Sichtung der Vertragsunterlagen üblicherweise zur Kenntnis nimmt. Dieses einseitige Schreiben ist als solches übersichtlich und einheitlich gestaltet, so dass sich der mittig platzierte Belehrungstext allein schon aufgrund des nur hier verwandten Fettdrucks vom übrigen Fleißtext abhebt. Mit der Einfügung jeweils einer Leerzeile vor und nach der Belehrung ist so insgesamt sichergestellt, dass diese dem Versicherungsnehmer deutlich ins Auge fällt – und zwar auch dann, wenn er das Schreiben nur überfliegt, ohne nach einer Belehrung zu suchen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014, Az. 9a U 14/14).
29Die Widerspruchsbelehrung entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF. Die Belehrung klärt sowohl über die Schriftform des Widerspruchs als auch über den Fristbeginn und die Dauer zutreffend auf.
30Da der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer als Belehrungsempfänger und dem Versicherer als Aussteller des Versicherungsscheins und Belehrendem zustande kam, war aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch ohne weiteren Hinweis nachvollziehbar, dass der Widerspruch an den Vertragspartner des nicht gewünschten Vertrages und damit an den Versicherer zu richten war. Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die Jahresfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sah das Gesetz nicht vor. Auch war der Beklagte nicht gehalten, ausdrücklich darauf zu verweisen, was für die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht notwendig war, wie etwa eine Begründung – es genügte entsprechend der gesetzlichen Vorgabe die Belehrung über das Widerspruchsrecht als solches, den Fristbeginn und die Dauer. Soweit der Kläger beanstandet, er sei mit dem Verweis auf die „Verbraucherinformationen“ nicht richtig über den nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF maßgeblichen Fristbeginn aufgeklärt, weil die Frist tatsächlich nach Erhalt der „Verbraucherinformation“ iSd § 10 a VAG begann, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Maßgeblich für die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung ist, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig erkennen kann, innerhalb welcher Frist er den Vertrag noch zu Fall bringen kann. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die für den Fristbeginn relevanten Unterlagen eindeutig und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar benannt werden. Hier hatte der Beklagte dem Kläger unstreitig die maßgeblichen Unterlagen vollständig mit dem Versicherungsschein übersandt. In dem er die für eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation iSd § 10a VAG erforderlichen Unterlagen als „Verbraucherinformationen“ bezeichnete, verwies er hinreichend deutlich auf die insoweit unstreitig übersandten Unterlagen. Damit war der Kläger in der Lage, für sich zuverlässig festzustellen, wann die Frist begann und wie lange sie lief. Auch über die Rechtsfolgen des Widerspruchs war nach der gesetzlichen Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF nicht weiter zu belehren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 U 149/13 –, Rn. 42, juris; OLG Karlsruhe aaO, Rn. 49).
31b)
32Der streitgegenständliche Vertrag ist damit wirksam zustande gekommen. Soweit der Kläger meint, die Wirksamkeit scheitere daran, dass die Regelung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF und damit die Modalitäten des Vertragsschlusses gegen europarechtliche Vorgaben verstießen, tritt der Senat dieser Ansicht nicht bei. Das Policenmodell bzw. die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF verstieß vor allem deshalb nicht gegen die in den maßgeblichen Richtlinien vorgesehenen Informationspflichten des Versicherers, weil nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF sichergestellt war, dass der Vertrag erst nach Überlassung der Informationen an den Versicherungsnehmer wirksam wurde. Vorgaben zum zivilrechtlichen Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthielten die genannten Richtlinien nicht (BGH, VersR 2014, 1065, Juris-Rn. 21 ff). Insbesondere geben die Richtlinien auch kein unbefristetes Widerspruchsrecht vor, wie der Kläger meint. Ein solches wäre allenfalls die Konsequenz einer unrichtigen Belehrung, die hier nicht vorliegt.
33Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist der Senat mit Einnahme dieses Standpunktes auch als letztinstanzlich entscheidendes Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem EuGH vorzulegen, weil es darauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Dem EuGH sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur solche Auslegungsfragen vorzulegen, die für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind.
34An der Entscheidungserheblichkeit der Richtlinienkonformität von § 5a Abs. 1 VVG aF fehlt es vorliegend, weil es dem Kläger selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben verwehrt wäre, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Sein auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages gestütztes Begehren ist nach jahrelanger Durchführung des Vertrages als widersprüchliche Rechtsausübung zu bewerten, die wegen des Vertrauens der Beklagten in die Wirksamkeit des Vertrages rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist. Zwar ist ein widersprüchliches Verhalten wie hier einerseits das jahrelange Festhalten am Vertrag und andererseits die spätere Geltendmachung seiner Unwirksamkeit nach der Rechtsordnung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Treuwidrig und damit unzulässig ist widersprüchliches Verhalten aber u. a. dann, wenn für den anderen Teil bzw. Vertragspartner ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf dessen Bestand er sich eingerichtet hat (vgl. BGH, WM 2014, 1575, Juris-Rn. 33 m.w.N.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 55 f). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den Vertrag im Einklang mit der geltenden nationalen Rechtsordnung geschlossen und dabei insbesondere sämtliche zum Schutz des Versicherungsnehmers bestehenden Belehrungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Widerspruchsfrist und entsprechender Vertragserfüllung durch den Kläger, insbesondere nach jahrelanger Zahlung der vereinbarten Prämien, durfte er davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen war und auch vom Kläger als bindend angesehen wurde. Daran haben beide Parteien ihre vermögensmäßigen Dispositionen ausgerichtet. Insbesondere hat der Beklagte Vorsorge für die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgegebene Vertragsabwicklung getroffen – nicht aber für die von keiner Partei in den Blick genommene komplette Rückabwicklung. Dies war auch aus Sicht des Klägers ohne weiteres ersichtlich. Damit verhält er sich nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der berechtigten Vermögensinteressen des Beklagten auch treuwidrig, wenn er sich nun nach jahrelanger Vertragserfüllung auf den Standpunkt stellt, es gebe keine wirksame vertragliche Bindung zwischen den Parteien.
35Soweit der Kläger mit Verweis auf die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13) erhobene Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO beantragt, fehlte es an der Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens für die anstehende Entscheidung des Senats, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 02.02.2015 nicht angenommen, weil die Entscheidung des BGH nicht auf einem Verfassungsverstoß beruhe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 zu Az. 2 BvR 2437/14, Juris-Rn. 42).
362.
37Vor diesem Hintergrund stehen dem Kläger weder aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB noch wegen sonstiger Vertragspflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB Ersatz- oder Freistellungsansprüche wegen seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dass er aufgrund der zu erwartenden Zahlungsablehnung des Beklagten einen Rechtsanwalt einschaltete, verhilft ihm nicht zu einem Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.
38III.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.