Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Aug. 2014 - 3 U 149/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011, sowie aus jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 5.314,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 442,91 € seit dem 02.09.2012,02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013 sowie 02.08.2013 zu zahlen
Die Beklagte wird ferner verurteilt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage im Antrag zu Ziffer 4., an den Kläger für den Zeitraum September 2013 bis einschließlich Dezember 2013 1.935,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.451,31 € seit dem 20.11.2013 sowie aus 483,77 € seit dem 02.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Antragstellung im Termin vom 30.07.2014 auf bis zu 50.000,00 €, für den nachfolgenden Zeitraum auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger, der aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden erlitten hat, für die die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.1995 die Haftung dem Grunde nach mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt hat, begehrt die Erstattung von Verdienstausfallschäden. Dabei haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfallschadens ein fiktiver beruflicher Werdegang bis zu einer Stufe als Steuerfachwirt zugrunde gelegt werden soll, wobei davon ausgegangen wird, dass der Kläger die Schule mit dem Abitur im August 2011 beendet, sich von September 2011 bis Februar 2014 eine 2 ½ - jährige Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und sodann eine entsprechende berufliche Tätigkeit als Steuerfachangestellter und später als Steuerfachwirt angeschlossen hätte (vgl. Bl. 15, 17 d.A.).
4Seit dem 04.10.2011 (04.10.2011 – 03.01.2012: Eingangsbereich; 03.01.2012 – Dezember 2013: Berufsbildungsbereich) besucht der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen (i.F.: WfbM) in Kamen. Als Ausbildungsgeld in den ersten 13 Monaten erhielt er monatlich 63,00 €, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75,00 € (s. Bescheid vom 11.10.2011 - Bl. 29 d.A.). Mit Beginn des Januar 2014 ist der Kläger in den Arbeitsbereich der WfbM gewechselt.
5Der Kläger hat erstinstanzlich unter jeweiligem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des monatlich in der WfbM erhaltenen Ausbildungsgeldes einen Verdienstausfallschaden für das erste Ausbildungsjahr (September 2011 bis August 2012) mit monatlich 418,50 € und für das zweite, im September 2012 beginnende Ausbildungsjahr mit 442,91 € geltend gemacht . Das Zahlenwerk als solches wird von der Beklagten nicht bestritten.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Behinderung sei derart schwer, dass die Ausbildung in der WfbM ihn nicht in die Lage versetzen könne, jemals eine auch nur annähernd gleiche Erwerbsfähigkeit zu erlangen, wie sie ohne den Behandlungsfehler bestehen würde. Die vom Träger aufzuwendenden Kosten für seine Tätigkeit in der WfbM seien daher nicht zum Erwerbsschaden, sondern vielmehr zu vermehrten Bedürfnissen kongruent. Solche mache er jedoch – unstreitig – nicht geltend.
7Der Kläger hat beantragt,
8- 9
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 5.022,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,00 € seit dem 27.10.2011, sowie jeweils 418,50 € seit dem 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012 sowie 02.08.2012 zu zahlen,
- 10
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 monatlich im Voraus 442,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem 02. eines jeden Monats zu zahlen,
- 11
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 828,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat sich nicht gegen die vom Kläger zugrunde gelegte Berechnung gewendet, sondern hat - wie auch bereits vorprozessual – geltend gemacht, dass nicht nur das an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld der Werkstatt, sondern auch die gesamten Aufwendungen des Trägers der Werkstatt jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der WfbM kongruent zu dem Verdienstausfallschaden seien, da ausweislich des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit durch die dortige Ausbildung offensichtlich eine höhere Stufe der Ausbildung erlangt werden solle. Der Anspruch sei daher gemäß § 116 SGB X auf den Träger der Werkstatt übergegangen, so dass es an der Aktivlegitimation des Klägers fehle.
15Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat August 2011 geltend gemachten Verdienstausfallschadens in Höhe von 418,50 € (nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen) abgewiesen.
16Zur Begründung ist ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfallschaden mit den Leistungen des Trägers der Behinderteneinrichtung jedenfalls solange kongruent sei, wie sich der Kläger im Eingangsverfahren oder im Berufsausbildungsbereich befinde.
17Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsausführungen geltend macht, weder für die Ausbildungszeit in der WfbM noch für die ab Januar 2014 aufgenommene Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt liege eine sachliche Kongruenz zwischen dem Verdienstausfallschaden und den vom Träger der Werkstatt neben dem Ausbildungsgeld bzw. Einkommen getätigten Aufwendungen vor.
18Neben den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 1. bis 3. hat der Kläger darüber hinaus zunächst den Verdienstausfallschaden für das 3. Ausbildungsjahr (September 2013 bis Februar 2014) in Höhe von monatlich 558,77 € (nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) geltend gemacht, von dem er bis einschließlich Dezember 2013 das monatliche Ausbildungsgeld der Behindertenwerkstatt ( = monatlich 75,00 €) in Abzug bringt , sowie weitergehend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten ab März 2014 (= Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten) bis zur Regelaltersgrenze.
19Dementsprechend hat er in II. Instanz zunächst die Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22.08.2013 über die weiter verfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. – 3. hinausgehend mit folgenden Anträgen begehrt:
20Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum September 2013 bis November 2013 1.551,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für Dezember 2013 483,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.12.2013 zu zahlen.
22- 23
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2014 bis Februar 2014 monatlich 558,77 € abzgl. seines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens aus der Werkstatttätigkeit zu zahlen.
- 24
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ferner verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2014 bis einschließlich Februar 2017 Verdienstausfallschaden auf der Basis einer Tätigkeit als Steuerfachangestellter und ab März 2017 bis zur Regelaltersgrenze auf der Basis einer Tätigkeit als Steuerfachwirt jeweils abzgl. seiner tatsächlichen Einkünfte aus der Werkstatttätigkeit zu zahlen.
Im Senatstermin vom 30.07.2014 hat er sodann die Anträge zu 6. und 7. zurückgenommen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. vertritt sie die Auffassung, es handele sich um eine Klageänderung, für die die Zulassungsvoraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorlägen. In der Sache wiederholt sie ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung dahingehend, dass das Landgericht zutreffend sowohl bezüglich des Eingangsverfahrens als auch bezüglich des anschließenden Zeitraums im Berufsbildungsbereich auch die Maßnahmekosten zutreffend als kongruent zum Erwerbsschaden und nicht als kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen gewertet habe, so dass etwaige Ansprüche des Klägers gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen seien. Dies bestätige auch die genaue Betrachtung der sozialrechtlichen Grundlagen im SGB IX. Die Unterteilung dieser beiden Abschnitte habe lediglich formelle Gründe, so dass die mit der Berufung erstmals vertretene Auffassung des Klägers, diese Teilabschnitte der Ausbildung seien unterschiedlich zu bewerten, unbegründet sei.
29B.
30Die zulässige Berufung ist nach der im Senatstermin erfolgten Teilrücknahme der Anträge zu 6. und 7. betreffend die verbleibenden Anträge zu 1. – 5. überwiegend begründet.
31I.
32Die Klage ist auch im Hinblick auf die in II. Instanz erstmals gestellten Anträge zu 4. und 5. zulässig. Diese Anträge enthalten eine bloße Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet. Die Zulässigkeit richtet sich in dem Fall allein nach § 531 Abs. 2 ZPO, der vorliegend allerdings keine Rolle spielt, da der gesamte Sachvortrag unstreitig ist und unstreitiges Vorbringen nicht den Zulassungsbeschränkungen des § 531 Abs. 2 ZPO unterfällt. Die Klageanträge zu 4. und 5. beziehen sich ebenso wie die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. auf die „Ausbildungszeit“ in der WfbM (Eingangsverfahren + Berufsbildungsbereich gem. § 39 SGB IX). Insoweit ist der den Klageforderungen zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe. Da bereits in den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. und 2. nicht nur das Eingangsverfahren, sondern auch das ab 03.01.2012 durchgeführte Berufsbildungsverfahren enthalten ist, bedarf es jedenfalls an dieser Stelle diesbezüglich keiner Differenzierung.
33Ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich bei dem Antrag zu Ziffer 4. rechnerisch richtig ein Betrag von 1.451,31 € (3 x 483,77 € - Berechnung Bl. 112 d.A.) ergibt, worauf die geringfügige Klageabweisung und dementsprechend Zurückweisung der Berufung beruht. In der Tenorierung des Senatsurteils sind nunmehr zudem die Anträge zu 4. und 5. zusammengefasst (4 x 483,77 € zzgl. Zinsen aus 1.451,31 € seit dem 20.11.2013 (= Rechtshängigkeit) und Zinsen aus 483,77 € seit dem 02.12.2013).
34II.
35Die Klage ist mit Ausnahme des auf dem vorgenannten Rechenfehler beruhenden Differenzbetrages von 100,00 € begründet.
361.
37Dem Kläger steht der auf der zwischen den Parteien hinsichtlich des angenommenen Bildungsganges und dessen Vergütungshöhe einvernehmlich zugrunde gelegten Regulierungsbasis bezifferte Verdienstausfallschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum September 2011 bis einschließlich Dezember 2013 zu.
38a)
39Der auf den Monat September 2011, d.h. den Zeitraum vor Eintritt des Klägers in die WfbM entfallende Betrag von 418,50 € ist mit dem seitens der Beklagten nicht angegriffenen zusprechenden Teil des landgerichtlichen Urteils ohnehin bereits rechtskräftig zuerkannt.
40b)
41Auch der weitere streitgegenständliche, nach Grund und Höhe unstreitige und unter A. dargestellte Verdienstausfallschaden des Klägers für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 kann von ihm beansprucht werden. Er ist diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger in i.S.d. § 116 Abs. 10 SGB X übergegangen.
42Zwar sind der Bundesagentur für Arbeit nach unbestrittenem Beklagtenvortrag monatliche Maßnahmekosten von über 3.000,00 € entstanden.
43Der Übergang eines Schadensersatzanspruches auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt jedoch voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen sind, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (Prinzip der kongruenten Deckung).
44Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz ist vorliegend nicht gegeben.
45Während in der Person des Klägers unzweifelhaft ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden entstanden ist und im streitgegenständlichen Verfahren allein geltend gemacht wird, handelt es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM entstanden ist, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Hierzu gehören alle schädigungsbedingten Mehraufwendungen für die persönliche Lebensführung, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten infolge des körperlichen Dauerschadens entstehen, die also die Lebensführung des Geschädigten wieder der des Gesunden annähern sollen (z.B. BGH, NJW 1982, 757).
46Bei der Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM geht es nach der Auffassung des Senates jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliegt, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustandes mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen, sondern vielmehr darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufes mit zu erledigenden Aufgaben und sinnvoller, das Selbstwertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern (so auch OLG Oldenburg, Urteil von 05.06.2013 – 5 U 76/12, Rz. 73 f. juris; OLG Hamm, VersR 1992, 459). Diese Zielsetzung wird dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner - bei einer Schwerstschädigung in der Regel einfachsten - Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen mag, nicht verändert.
47Die Ausführungen in dem von der Beklagten zitierten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des OLG Braunschweig vom 10.04.2006 – 1 U 2/06 – geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Soweit in den dortigen Gründen auf die Kommentierung von Kater im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Bd. 2 verwiesen wird, ist anzumerken, dass in der Kommentierung Stand 2013 zu § 116 SGB X die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt nicht nur unter der Rubrik des Erwerbsschadens mit der Begründung angeführt wird, dass es sich um die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit handele (Rnr. 121), sondern gleichermaßen unter der Rubrik der vermehrten Bedürfnisse mit Verweis auf die vorbezeichnete Entscheidung des OLG Hamm erwähnt ist (Rnr. 64). Soweit in den Beschlussgründen ferner auf die Regelung in § 39 SGB IX abgestellt wird mit der Schlussfolgerung, dass es bei der Beschäftigung in der Werkstatt auch um eine Teilhabe am Erwerbsleben und somit auch um eine entgeltliche Beschäftigung gehe, lässt sich aus den in §§ 39,40, 136 SGB IX zum Werkstättenrecht niedergelegten Zielsetzungen – Erhalt, Weiterentwicklung, Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit bzw. Erreichen eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung – jedenfalls für die hier maßgeblichen Abschnitte des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches nicht der Schluss ziehen, dass mit diesen Formulierungen eine Kongruenz der Maßnahmekosten des Leistungsträgers mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten gesetzlich normiert ist. Da die in Frage stehende Maßnahme darauf abzielt, die durch den Geburtsschaden stark beschränkte Lebensqualität des Klägers – soweit möglich – zu verbessern und herzustellen, wozu auch die Teilhabe an einer eingeschränkten Arbeitswelt mit sozialen Kontakten zählt, handelt es sich nach Auffassung des Senats um Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse.
482.
49Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
50Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 ZPO. Der Kläger hat mit Vorlage des Schreibens der ARAG Versicherung vom 31.08.2012 den Ausgleich der Kostenrechnung in Höhe von 828,24 € und zugleich die Abtretung der Erstattungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger belegt.
51Die in Ansatz gebrachte 2,0-Gebühr liegt unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebühren eingeräumten Ermessens innerhalb des Toleranzbereiches.
52C.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
54D.
55Die Revision wird wegen der divergierenden Rechtsauffassungen zu der Frage der sachlichen Kongruenz in den vorzitierten Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OLG Oldenburg zugelassen.
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Annotations
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.
(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere
- 1.
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es - a)
der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen, - b)
der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und - c)
der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- 2.
die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, - 3.
die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, - 4.
die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination, - 5.
die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling, - 6.
die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung, - 7.
die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe, - 8.
die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie - 9.
die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.
(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere
- 1.
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es - a)
der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen, - b)
der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und - c)
der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- 2.
die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, - 3.
die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, - 4.
die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination, - 5.
die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling, - 6.
die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung, - 7.
die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe, - 8.
die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie - 9.
die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
- 1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.