Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 2 RBs 64/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1216.2RBS64.14.00
published on 16/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 2 RBs 64/14
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 60 Abs. 1 Ziffer 4, § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene.


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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
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published on 27/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufzeichnungspflich
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Annotations

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.