Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2014 - I-23 U 107/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.07.2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Beklagte zu 1) ist eine Steuerberatungsgesellschaft und unterhielt als solche eine Haftpflichtversicherung. Sie betreute über viele Jahre hinweg in steuerrechtlichen Angelegenheiten die Betonsteinwerke H GmbH, deren Eigentümer der Kläger und seine Eltern waren. Der Vater des Klägers war außerdem Inhaber eines Einzelunternehmens, dessen wesentlicher Vermögensbestandteil ein Grundbesitz war, den das Einzelunternehmen an die GmbH verpachtete. Neben der laufenden Beratung erbrachte die Beklagte zu 1) im Jahr 2001 Beratungsleistungen an den Kläger und seine Eltern im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf den Kläger. Unter anderem übertrug der Vater des Klägers diesem durch notariellen Übertragungsvertrag vom 18.12.2001 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitz. Die Übertragung, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift), erfolgte mit der Maßgabe, dass sich der Vater des Klägers den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz vorbehielt. Wegen des dargestellten Übertragungsvorgangs setzte das Finanzamt mit Schenkungssteuerbescheid vom 29.06.2006 (Anlage zur Klageschrift) Schenkungssteuer in Höhe von 131.474,-- Euro gegen den Kläger fest, wobei es erläuterte, dass die Vergünstigung des § 13a ErbStG nicht habe gewährt werden können, weil es sich nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe.
4Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Ausarbeitung des Übertragungsvertrages, der im Vorfeld zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und dem beurkundenden Notar abgestimmt worden sei, sei in Form des Nießbrauchsvorbehalt eine steuerlich nachteilige Gestaltung gewählt worden, die dazu geführt habe, dass er Schenkungssteuer in Höhe von 131.474,-- Euro anstelle von durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Rahmen der Schenkungssteuererklärung vom 28.03.2003 errechneter 11.298,53 Euro habe zahlen müssen. Nachdem er einen Teilbetrag von 5.978,98 Euro der ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzforderung von 120.175,47 Euro (131.474,-- Euro ./. 11.298,53 Euro) an die Betonsteinwerke H GmbH abgetreten hat, hat der Kläger mit der vorliegenden, am 31.12.2009 beim Landgericht eingegangenen Klage den restlichen Betrag (114.196,49 Euro) sowie vorprozessual aufgewendete Rechtsanwaltskosten (514,68 Euro), jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht.
5Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 07.03.2012 (Az.: 60 IN 224/11) ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger hat die eingeklagte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und insoweit klargestellt, dass bezüglich der angemeldeten Forderung abgesonderte Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Haftpflichtversicherung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht werde. Die angemeldete Forderung ist vom Beklagten zu 2) im Prüfungstermin in voller Höhe bestritten worden. Mit Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vom 20.07.2012 (vgl. Bl. 202 d.A.) hat der Beklagte zu 2) einen etwaigen Deckungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Schadenfall gegen die Versicherung freigegeben. Der Kläger hat daraufhin das infolge der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen und darüber hinaus die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert.
6Er hat beantragt,
71. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 114.711,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 114.196,49 Euro seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 Euro seit dem 01.11.2007 – beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung – zu zahlen;
82. festzustellen, dass ihm in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 60 IN 224/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Steuerberatungsgesellschaft mbH folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfällt: Zahlung von 114.711,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 114.196,49 Euro seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 Euro seit dem 01.11.2007 jeweils bis 06.03.2012.
9Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten. Sie haben den Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen, die Kausalität der angeblichen Pflichtverletzung für den Schaden sowie die Schadenshöhe bestritten und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
12Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 08.07.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 108.418,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.904,06 Euro seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 Euro seit dem 01.11.2007 – beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung – zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 60 IN 224/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Steuerberatungsgesellschaft mbH folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte aus abgesonderter Befriedigung ausfällt: Zahlung von 108.418,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.904,06 Euro seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 Euro seit dem 01.11.2007. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
13Zur Begründung hat das Landgericht, das die Klageforderung nicht als verjährt angesehen hat, im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus fehlender anwaltlicher Beratung zu. Zwischen den Parteien sei ein anwaltlicher Beratungsvertrag zustande gekommen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Frage der Gestaltung der streitgegenständlichen Übertragung. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger darüber aufklären müssen, welche verschiedenen Modelle denkbar seien. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich uneingeschränkt angeschlossen werde, sei eine ordnungsgemäße Beratung des Klägers und seiner Familie jedoch nicht erfolgt. Wenn man, wie im vorliegenden Fall, Betriebsvermögen übertragen wolle, solle man eine Gestaltung in Form einer dauernden Last wählen. Mache man dies, wie geschehen, mit einem Nießbrauch, müsse dies komplett besteuert werden, und zwar im Hinblick auf die Einkommenssteuer. Welchen Vorteil die Wahl einer dauernden Last gegenüber dem Nießbrauch für den Kläger gehabt hätte, habe der Sachverständige eindrucksvoll ausgerechnet. Beim Nießbrauch wäre Schenkungssteuer in Höhe von 131.474,-- Euro angefallen, wovon anteilig 10.122,50 Euro abzuziehen seien. Bei der dauernden Last wäre beim Kläger lediglich eine Steuerbelastung von 7.498,44 Euro angefallen, so dass sich beim Kläger ein Schaden in Höhe von 113.883,06 Euro ergebe. Dieser sei zu erstatten. Hiervon seien die abgetretenen Ansprüche in Höhe von 5.978,98 Euro abzuziehen, so dass der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 107.904,08 herauskomme. Hinzu komme ein Betrag in Höhe von 514,68 Euro als Ersatz für aufgewendete Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der Freigabe gehöre die Forderung nicht mehr zur Insolvenzmasse. Nach der erklärten Freigabe sei der ursprüngliche Klageantrag zu 1) weiter gegen die Gemeinschuldnerin, die ursprüngliche Beklagte und jetzige Beklagte zu 1) zu verfolgen gewesen, allerdings mit der Einschränkung, dass der Zahlungsanspruch beschränkt sei auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Der Klageanspruch zu 2) sei ebenfalls begründet. Es gehe um die Feststellung der Forderung zur Tabelle, die vom Beklagten zu 2) bestritten werde. Hieran habe der Kläger ein berechtigtes Interesse, so dass insoweit auch dem Anspruch stattzugeben gewesen sei.
14Gegen das ihnen am 12.07.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 09.08.2013, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2013 mit am 11.10.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
15Die Beklagten machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, eine Pflichtverletzung sei der Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen. Der Auftrag der Beklagten zu 1) habe darin bestanden, eine Schenkung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt mit einer Schenkung allein des Betriebsgrundstücks zu vergleichen. Die Beklagte zu 1) habe zutreffend errechnet, dass die Schenkung des Einzelunternehmens steuerlich deutlich günstiger gewesen sei als die Übertragung allein des Grundstücks. Nach Beratung durch den Notar hätten sich der Kläger und sein Vater dennoch entschieden, den Grundbesitz und nicht das Einzelunternehmen zu übertragen und sich damit sehenden Auges für die Gestaltung entschieden, die nach den Berechnungen der Beklagten zu 1) nachteilig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei nicht beauftragt gewesen, die Vertragsentwürfe zu prüfen. Da der Beklagten zu 1) kein umfassendes Mandat erteilt worden sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen auf eine gänzlich andere Gestaltungsmöglichkeit, nämlich die der Vollübertragung des Grundbesitzes bzw. des Einzelunternehmens gegen eine dauernde Last hinzuweisen, zumal diese Übertragungsform erhebliche zivilrechtliche Nachteile aufgewiesen hätte. Die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1) sei nicht zulässig. Die Freigabe des Deckungsanspruchs betreffe allein das Deckungsverhältnis. Das Haftpflichtverhältnis bleibe insolvenzbefangen und müsse deshalb mit den im Insolvenzrecht dafür vorgesehenen Mitteln geklärt werden.
16Die Beklagten beantragen,
17das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08.07.2013 abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag die angefochtene Entscheidung.
21II.
22Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
23Klageantrag zu 1) (Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1)
24Der Antrag ist nicht zulässig, im Übrigen aber auch nicht begründet.
251.
26Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.03.2012 hat die Beklagte zu 1) ihre zunächst vorhandene Prozessführungsbefugnis verloren, weil ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. Ott/Vula in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 74). Die Beklagte zu 1) hat die Prozessführungsbefugnis auch nicht etwa wiedererlangt. Zwar hat der Beklagte zu 2) unstreitig den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Versicherung mit Schreiben vom 20.07.2012 freigegeben. Die Freigabe war aber auf den Deckungsanspruch beschränkt. Sie ermöglichte damit eine auf den Deckungsanspruch bezogene Prozessführung, m.a.W. einen Deckungsprozess der Beklagten zu 1) gegen die Versicherung oder die Geltendmachung eines Rechts des Klägers an dem Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1). Der geltend gemachte Zahlungsanspruch betrifft demgegenüber das übrige, nach wie vor dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen der Beklagten zu 1, auch wenn der Kläger seine Forderung der Höhe nach auf die Versicherungsleistung beschränkt.
272.
28Selbst wenn im Übrigen aufgrund der vorgenannten Beschränkung von einer Prozessführungsbefugnis des Klägers auszugehen wäre, stünde dem Kläger derzeit ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Beklagte zu 2) hat keine Mittel aus der nach wie vor beschlagnahmten Insolvenzmasse zur Erfüllung der Haftpflichtforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) freigegeben. Was das Absonderungsrecht des Klägers betrifft, setzt sich dieses nach Freigabe des Deckungsanspruchs als Pfandrecht an dem Deckungsanspruch fort (vgl. BGH, Urteil v. 28.03.1996 – IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2036; Urteil v. 02.04.2009 – IX ZR 23/08, a.a.O.; LG Itzehoe, Urteil v. 28.06.2011 – 7 O 57/10, BeckRS 2012, 15205; jew. m.w.Nw.). Als Pfandrechtsgläubiger kann der Kläger von der Beklagten zu 1) gemäß § 1285 BGB lediglich die Mitwirkung zur Einziehung der Forderung verlangen. Die Einziehung an sich, m.a.W. die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs, erfolgt dagegen gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (a.a.O.), wonach eine Klage gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung – beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung – möglich sein soll, kann nicht gefolgt werden. Versicherungsrechtlich ist zwischen der Haftpflichtforderung des Geschädigten gegen den Schädiger als Zahlungsanspruch und dem Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung, an welchem der Geschädigte lediglich ein Pfandrecht hat, zu unterscheiden. Wird – wie hier – der Deckungsanspruch freigegeben, ist der Geschädigte damit auf seine Stellung als Pfandrechtsgläubiger beschränkt und hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Schädiger. Dem versicherungsrechtlichen Trennungsprinzip zwischen Haftpflichtforderung einerseits und Deckungsanspruch andererseits entspricht es, dass das Vorliegen des Schadenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger und das Vorliegen des Versicherungsfalles im Verhältnis des Schädigers - bzw. ggf. des Pfandrechtsgläubigers - zur Versicherung zu klären ist (Lücke in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, § 100 Rdnr. 45 f.). Gründe für eine Durchbrechung dieses Prinzips allein aufgrund des Insolvenzbeschlags des Vermögens des Schädigers sind nicht ersichtlich.
29Klageantrag zu 2) (Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2)
30Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
311.
32Der Antrag ist hinreichend bestimmt, auch wenn der Kläger den erwarteten Ausfall, den er im Insolvenzverfahren geltend macht, nicht konkret beziffert. Der absonderungsberechtigte Gläubiger, der wie hier der Kläger einerseits sein Absonderungsrecht und andererseits seine persönliche Forderung verfolgt, kann nämlich seine persönliche Forderung sogar in voller Höhe zur Tabelle anmelden, ohne überhaupt nur auf das Absonderungsrecht hinzuweisen (Ganter in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 52 Rdnr. 17); die Höhe des Ausfalls ist grundsätzlich erst vor der Schlussverteilung nachzuweisen, § 190 Abs. 1 S. 1 InsO. Ein Antrag, der wie der vorliegende die volle Höhe der persönlichen Forderung angibt und deren Beschränkung auf den Ausfall deutlich macht, ist dementsprechend in jedem Fall hinreichend bestimmt.
33Der Beklagte zu 2) ist prozessführungsbefugt. Die persönliche Forderung des Klägers, nämlich die Haftpflichtforderung gegen die Beklagte zu 1), ist eine Insolvenzforderung. Da die Insolvenzmasse betroffen ist, liegt die Prozessführungsbefugnis beim Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter. Die von ihm erklärte Freigabe bezog sich lediglich auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Versicherung (s.o.).
34Die Feststellungsklage ist die zutreffende Klageart, § 180 Abs. 1 InsO. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten hat.
352.
36Dem Kläger steht die angemeldete Schadensersatzforderung aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 280, 675 BGB nicht zu. Sein Vorbringen ist unschlüssig.
37a)
38Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand unstreitig ein Schuldverhältnis, welches u.a. die steuerliche Beratung des Klägers und seines Vaters bei Übertragung des Grundbesitzes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Vater auf den Kläger zum Gegenstand hatte.
39b)
40Zwar hat die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt. Denn ihre Beratung war unvollständig. Der Umfang der Beratungspflicht richtet sich nach dem Inhalt des erteilten Mandats. Im Rahmen seines Mandats hat der Steuerberater seinen Mandanten von sich aus über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu unterrichten (BGH, Urteil v. 23.01.2003 – IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574; Heermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 675 Rdnr. 43; jew. m.w.Nw.). Im vorliegenden Fall hat es die Beklagte zu 1) unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Übertragung nicht nur unter Nießbrauchsvorbehalt vorgenommen werden kann, sondern auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last – etwa einer lebenslangen Rente – möglich ist. Die Beklagten können sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Beklagten zu 1) kein umfassendes Mandat erteilt worden sei. Selbst wenn der ihr erteilte Auftrag, wie die Beklagten geltend machen, nur dahingehend gelautet haben sollte, eine Schenkung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt mit einer Schenkung allein des Betriebsgrundstücks zu vergleichen, hätte dies nicht eine entsprechende Beschränkung der Beratungspflichten zur Folge gehabt; vielmehr hatte die Beklagte zu 1) auf andere Gestaltungsmöglichkeiten der Übertragung auch ungefragt hinzuweisen. Die Vereinbarung einer lebenslangen Rente anstelle des Nießbrauchs war im Hinblick auf die vom Vater des Klägers angestrebte Altersversorgung auch nicht etwa fernliegend. Etwaige hiermit verbundene zivilrechtliche Nachteile entbanden die Beklagte zu 1) nicht von ihrer Pflicht zur umfassenden Unterrichtung. Denn es unterlag allein der Entscheidungsbefugnis des Klägers bzw. seines Vaters, ob sie solche Nachteile in Kauf nehmen wollten. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Übertragungsvertrag – was die Beklagten bestreiten - zwischen dem Notar und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abgestimmt worden ist, bzw. die Beklagte zu 1) zumindest zu einer Überprüfung des ihr jedenfalls unstreitig zugeleiteten Vertragsentwurfs verpflichtet war. Denn die der Beklagten zu 1) vorzuwerfende Pflichtverletzung der unterbliebenen Aufklärung über eine grundsätzlich andere Gestaltungsmöglichkeit hat bereits im Vorfeld der vertraglichen Umsetzung stattgefunden.
41c)
42Es ist jedoch nicht schlüssig, dass die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) für den geltend gemachten Schaden, nämlich die Differenz zwischen der festgesetzten Schenkungssteuer gemäß Bescheid des Finanzamtes vom 29.09.2006 in Höhe von 131.474,-- Euro und der Schenkungssteuer gemäß Erklärung der Beklagten zu 1) vom 28.03.2003 in Höhe von 11.298,53 Euro, kausal gewesen ist.
43Dass überhaupt Schenkungssteuer festgesetzt worden ist, stellt für sich besehen keinen Schaden dar. Denn diese wäre auch bei Ausgestaltung der Übertragung mit einer dauernden Last nur dann entfallen, wenn die Übertragung einkommensteuerneutral erfolgt wäre. Dass eine Gestaltung hätte gewählt werden können, bei der keinerlei Schenkungssteuer angefallen wäre, hat der Kläger der Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen. Die Geltendmachung der Differenz zwischen erklärter und festgesetzter Schenkungssteuer als zu ersetzenden Schaden macht deutlich, dass der an die Beklagte zu 1) gerichtete Vorwurf lediglich in der Höhe seiner Steuerbelastung liegt.
44Die gegenüber der Erklärung deutlich höhere Festsetzung der Schenkungssteuer beruht nach den Erläuterungen des Finanzamtes im Steuerbescheid im Wesentlichen darauf, dass das Finanzamt die Vergünstigung des § 13a ErbStG a.F. (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) in Form der bis zum 31.12.2001 schenkungssteuerrechtlich günstigen Bewertungsansätze eines Betriebsvermögensfreibetrages von 500.000,-- DM und eines Bewertungsabschlages auf das übrige Betriebsvermögen von 40% nicht gewährt hat, weil es sich bei dem übertragenen Grundbesitz nicht um Betriebsvermögen gehandelt hat. Dass der übertragene Grundbesitz nicht als Betriebsvermögen behandelt worden ist, beruht aber nicht darauf, dass die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt ist, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters des Klägers zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen galt und damit steuerrechtlich kein begünstigtes Betriebsvermögen mehr war. Zu der unter steuerrechtlichen Aspekten schädlichen Entnahme wäre es aber dann nicht gekommen, wenn der Vater dem Kläger sein Einzelunternehmen insgesamt übertragen hätte. Die Beklagte zu 1) hat im Vorfeld der streitgegenständlichen Übertragung vom 18.12.2001 Berechnungen der Schenkungssteuer in Bezug auf beide Varianten der Übertragung, d.h. einerseits des Einzelunternehmens (vgl. Expertise vom 01.06.2001, Anlage zur Klageschrift) und andererseits allein des Grundbesitzes (vgl. Expertise vom 31.05.2001, Anlage BB1), angestellt. Ihr hierüber verfasstes Schreiben vom 01.06.2001 (vgl. Bl. 75 ff. d.A.) stellt die Ergebnisse gegenüber. Die Übertragung allein des Grundbesitzes stellt sich danach gegenüber der Übertragung des Einzelunternehmens als deutlich ungünstiger dar. Diese Variante ist deshalb auf dem Schreiben nach eigenem Vorbringen des Klägers von seinem Vater durchgestrichen und mit dem Vermerk „entfällt“ versehen worden. Die Steuerbelastung des Klägers in der geltend gemachten Höhe beruht demnach auf der Wahl der nach den Berechnungen der Beklagten zu 1) deutlich ungünstigeren Variante einer Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt, und nicht auf der Einräumung des Nießbrauchsvorbehalts an sich.
45Das nicht nachgelassene neue Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11.08.2014 gab keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Denn es fehlt eine nähere Darlegung zur Motivationslage des Vaters beim Abschluss des Übertragungsvertrages. Eine steuerliche Fehleinschätzung ist deshalb nicht zwingend.
46Nicht unterstellt werden kann, dass der Kläger bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt wegen des Auseinanderfallens von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum mit Schenkungssteuer in einer der Festsetzung entsprechenden Höhe belastet worden wäre. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie sich seine steuerrechtliche Situation bei Übertragung des Einzelunternehmens insgesamt unter Nießbrauchsvorbehalt dargestellt hätte. Die Expertise der Beklagten zu 1) vom 01.06.2001 (Anlage zur Klageschrift), deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, weist für den Fall der Übertragung des Einzelunternehmens lediglich einen Betrag von 16.081,-- DM (= 8.222,08 Euro) zu zahlender Schenkungssteuer aus. Der gerichtliche Sachverständige hat lediglich die Übertragung des Grundbesitzes unter Nießbrauchsvorbehalt, wie tatsächlich geschehen, mit der Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last verglichen. Zu seiner ergänzenden Anhörung besteht mangels entsprechender Darlegungen des Klägers keine Veranlassung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts einen möglichen Steuerschaden des Klägers zu ermitteln.
47Letztendlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater sich bei einem pflichtgemäßen Hinweis der Beklagten zu 1) auf die Möglichkeit der Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last für diese Übertragungsform entschieden hätten, da sie in Kenntnis der deutlich höheren Schenkungssteuerbelastung einer Variante der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt gegenüber einer solchen Variante den Vorzug gegeben haben, bei der sich die Belastung mit 16.081,-- Euro (= 8.222,08 Euro) gemäß Expertise der Beklagten zu 1) vom 01.06.2001 in dem Bereich der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Fall der Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last ermittelten Schenkungssteuer (max. 11.135,43 Euro) bewegt hätte.
48Prozessuale Nebenentscheidungen
49Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
51Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht ersichtlich.
52Streitwert 114.711,17 Euro
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(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.