Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2009 - IX ZR 23/08

published on 02/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2009 - IX ZR 23/08
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Previous court decisions
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 HKO 12165/05, 21/12/2006
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 195/07, 12/12/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 23/08
Verkündet am:
2. April 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den
Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.
AHB § 7 Nr. 3
Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus
der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet
haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen
Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten
Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.
BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08 - OLG Nürnberg
LGNürnberg-Fürth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts NürnbergFürth , 3. Kammer für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, an welchem für die Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt ist. Die Klägerin nimmt den erstbeklagten Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung seiner Deckungspflicht gegenüber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter für eingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangt die Klägerin Zahlung von 502.748,66 € nebst Zinsen beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung; außerdem beantragt sie, seine entsprechende Ersatzpflicht für weitergehende Verunreinigungsschäden festzustellen.
2
Insolvenzverwalter Der hat bereits vor Klageerhebung etwaige Deckungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 1 aus der Masse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Klägerin bestand.
3
Das Landgericht hat durch klagabweisendes Teilurteil, veröffentlicht in ZIP 2007, 1022, zugunsten des zweitbeklagten Insolvenzverwalters erkannt. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die zunächst auch für den Beklagten zu 1 eingelegt und von diesem wieder zurückgenommen worden ist, erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Das Teilurteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand. Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach Freigabe aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert für das eingeklagte Absonderungsrecht der Klägerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer.
5
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse gegenüber der Klägerin gemäß § 156 Abs. 1 VVG unwirksam ist. Dies sei unerheblich, weil jedenfalls das Haftpflichtverhältnis der Klägerin zur Masse durch die Freigabe nicht berührt werden könne.

6
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zwar zu, trägt aber seine Entscheidung nicht. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Grundstückseigentums durch Bodenverunreinigungen ist hier nicht Streitgegenstand, sondern nur Vorfrage des geltend gemachten Absonderungsrechts. Der Schadensersatzanspruch wäre zudem nur Insolvenzforderung , die den gegen den Insolvenzverwalter hauptsächlich erhobenen Zahlungsanspruch ebenso wie den hilfsweise verfolgten Freistellungsantrag nicht rechtfertigen kann. Der weitergehende allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin gegen den zweitbeklagten Insolvenzverwalter entspricht nicht den Anforderungen der §§ 45, 179 Abs. 1 InsO. Er ermangelt außerdem im Hinblick auf § 216 Abs. 1 BGB des Feststellungsinteresses.
7
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter kann nicht gegenüber dem Haftpflichtgläubiger - hier der Klägerin - nach § 156 Abs. 1 VVG108 Abs. 1 VVG i.d.F. v. 23. November 2007, BGBl. I 2007 S. 2631) unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 837). Dieses, geschädigte Dritte schützende (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, NJW-RR 1993, 1306 unter 2. b, aa) gesetzliche Verfügungsverbot hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO im Verfahren keine Wirkung. An seine Stelle tritt das Absonderungsrecht des § 157 VVG110 VVG i.d.F. v. 23. November 2007). Überdies wird die Rechtsstellung des Haftpflichtgläubigers als Dritter im Sinne des § 156 Abs. 1 VVG durch die Freigabe nicht berührt. Sein Absonderungsrecht gemäß § 157 VVG überdauert das Insolvenzverfahren als Pfandrecht an der Entschädigungsforderung selbst (BGH, aaO m.w.N.). Als Pfandgläubiger kann der Dritte gegen den Schuldner noch während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Hinderung durch § 89 Abs. 1 In- sO wie vor der Freigabe gegen den Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. BGHZ 166, 74, 83 Rn. 26).
8
Die Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse wird auch nicht von dem Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB erfasst, wie die Revisionserwiderung meint. Die Freigabe einer Forderung aus der Masse ist keine Abtretung (vgl. BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f Rn. 25, 26) und mit einer solchen auch nach dem Schutzzweck der Bedingung nicht gleichzusetzen. Denn der Haftpflichtversicherer wird durch die Freigabe nicht genötigt, den Schadenfall mit einem unbekannten Dritten abzuwickeln, sondern deswegen an seinen Versicherungsnehmer selbst, den Schuldner, zurückverwiesen.
9
Letztlich kommt nicht in Betracht, dass die Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse insolvenzzweckwidrig und deshalb unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung ebenfalls zu bedenken gibt. Eine masseschädigende Wirkung der Freigabe war hier fernliegend; denn sie führt im Regelfall nicht zu einer entsprechenden Anwendung von § 43 InsO. Der Haftpflichtgläubiger - im Streitfall die Klägerin - ist nach § 52 Satz 2 InsO vielmehr zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit er auf sein (vormaliges ) Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Durchsetzung seines jetzigen Pfandrechts am freigegebenen Anspruch auf Haftpflichtdeckung nach § 1282 BGB mit diesem ausgefallen ist. Die Vorschrift des § 52 InsO ist ihrem Zweck nach auch anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter den mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. § 52 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 9; Uhlenbruck , InsO 12. Aufl. § 52 Rn. 4; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 52 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 52 Rn. 3; zu § 64 KO ebenso bereits OLG Kiel JW 1935, 721, 722). Sonst könnte der Insolvenzverwalter überlastete Ge- genstände praktisch niemals freigeben und hätte die Masse insbesondere bei Grundstücken nur zwecks Erhaltung des Ausfallprinzips unrentierliche Sachlasten und Kosten weiter auf sich zu nehmen (ähnlich schon Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 64 Anm. 3; dazu a.A. nur Th. Wolff, KO 2. Aufl. Anm. 4 a). Das wäre sinnwidrig.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 HKO 12165/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 12 U 195/07 -
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve
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Annotations

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.