Landgericht Itzehoe Urteil, 28. Juni 2011 - 7 O 57/10
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xxx (ehemals Xxx), ehemals geschäftsansässig xxx, xxx, xxx, folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfällt:
Zahlung von 82.886,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. auf folgende Beträge:
auf 20.113,14 Euro seit dem 28.02.2007,
auf 9.773,59 Euro seit dem 02.03.2007
auf 19.948,24 Euro seit dem 07.03.2007,
auf 19.953,13 Euro seit dem 08.03.2007,
auf 17.975,43 Euro seit dem 10.03.2007 und
auf 1.020,53 Euro seit dem 05.04.2007,
jeweils bis zum 17. September 2010,
insgesamt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal 89.000 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen der xxx von 2006 (2014) mit der amtlichen WpHG xxx.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 95 %, der Kläger 5 %.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von drei Anlageberatungsverträgen. Bei der Gemeinschuldnerin handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der Xxx, hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlage- und Vermögensberatung. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.
- 2
Der Kläger stand mit der Gemeinschuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung. Er führte bei der Xxx als zuständiger Partnerin der Gemeinschuldnerin ein Depotkonto als Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau. Auf dem Depotkonto wurden verschiedene Wertpapiere erworben, teils durch den Kläger, teils durch seine Ehefrau. Diese hat insoweit alle Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten (Anlage K 1, Bl. 19 d. A.).
- 3
Für das Konto wurden durch den Kläger oder seine Ehefrau u. a. Inhaberschuldverschreibungen der Xxx im Nominalwert von 88.000 Euro erworben, die hier nicht streitgegenständlich sind. In der Folge kam es zu drei weiteren Anlageberatungen:
- 4
1. Am 09.09.2005 kam es zu einem Telefonat entweder des Klägers oder seiner Ehefrau mit einem Berater der Gemeinschuldnerin. Dabei wurde ein Risikoanalysebogen (Anlage K 9, Bl. 99 d. A.) für den Kläger und seine Ehefrau telefonisch aufgenommen und anschließend an den Kläger verschickt. Als Anlageziele wurden dabei Teilnahme an Marktchancen und Risikostreuung angekreuzt. Hinsichtlich der Risikoklasse stufte sich der Kläger in die Risikoklasse 3 ein. Diese wurde im Bogen wie folgt beschrieben:
- 5
Anlageziel: Meine Ertragserwartungen gehen über das marktübliche Zinsniveau hinaus; die Risikobereitschaft ist gesteigert.
- 6
Risiken: Höhe Kursschwankungen aus Aktien, Zins- und Währungsentwicklungen.
- 7
Chance: Erwirtschaftung einer langfristigen Rendite.
- 8
Die nächst höhere Stufe 4, die der Kläger nicht ankreuzte, wies zu dem Stichpunkt Risiken aus:
- 9
Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich.
- 10
Unter Stufe 5 hätte die Risikobeschreibung gelautet: Risiken:
- 11
Nicht kalkulierbares Verlustrisiko bzw. Totalverlustrisiko.
- 12
Noch am 9.9.2005 oder in den Folgetagen kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und einem Berater der Gemeinschuldnerin, dem Zeugen Xxx, in dem dieser einen Erwerb von weiteren Inhaberschuldverschreibungen der Xxx empfahl und in dem die Chancen und Risiken des Papiers besprochen wurden. Der genaue Inhalt des Gespräches und der Umfang der Hinweise sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Unstreitig wurde in dem Gespräch kein Hinweis auf die Frage erteilt, ob und in welcher Höhe die Gemeinschuldnerin von der Emittentin Provisionen für den Vertrieb der Anleihe erhielt. Ein Kaufauftrag wurde erteilt. Am 12.09.2005 wurden für den Kläger weitere Inhaberschuldverschreibungen der Xxx in Höhe von nominal 1.200 Euro erworben (WKN xxx). Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.241,69 Euro (Anlage K 1, Bl. 28 d. A.). Die Xxx firmierte später um in xxx.
- 13
Der Kläger behauptet insoweit, die Gemeinschuldnerin habe für den Erwerb dieser Anleihe, der unstreitig an der Börse erfolgte, eine Vertriebsprovision erhalten. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin von der Emittentin sogenannte Bestandspflegeprovisionen erhalten, deren Höhe die von der Gemeinschuldnerin zugestandenen 1 % netto p. a. überstiegen hätte. Im Übrigen sei die Beratung auch inhaltlich falsch gewesen, u. a. im Hinblick auf die Risiken und die Risikoklasse. Das sei dem Berater der Klägerin, dem Zeugen Xxx, bekannt gewesen.
- 14
Der Beklagte bestreitet diesbezüglich das Vorliegen von Anlageberatungsfehlern und namentlich, soweit es Fehler gegeben haben sollte, eine bewusste Falschberatung durch den Zeugen Xxx. An Provisionen habe die Gemeinschuldnerin lediglich Bestandspflegeprovision erhalten, keine Vertriebsprovision, da der Erwerb über die Börse erfolgt sei. Die Bestandspflegeprovision habe eine Höhe von 1 % netto p. a. nicht überstiegen.
- 15
2. Am 12.02.2007 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Zeugen Xxx als Berater der Gemeinschuldnerin und dem Kläger bzw. seiner Ehefrau. Der Zeuge Xxx rief den Kläger an und sprach ihn darauf an, dass die Anleihen der Xxx im Nominalwert von 88.000 Euro zum 1.12.2007 fällig würden. Der Kläger reichte das Gespräch weiter an seine Ehefrau, der gegenüber der Zeuge Xxx erläuterte, dass die fällig werdenden Papiere am 1.12. zu 100% zurückgezahlt würden, aktuell aber ein Käufer einen Kurs von 100,6 biete. Die Gemeinschuldnerin schlage vor, die Anleihe bereits jetzt zu verkaufen und stattdessen eine Anleihe der XXX zu erwerben. Dieses Unternehmen halte über 25 % an Xxx. Die Anleihe würde mit 9 % p.a. noch um einen Prozentpunkt besser verzinst als die der Xxx.
- 16
Auf Frage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin Xxx, wie die neue Anlage vom Risiko her sei, äußerte der Zeuge Xxx, die Anlagen seien vergleichbar, auch, weil die XXX Anteile an der Xxx halte.
- 17
Die Zeugin Xxx erteilte dann den Auftrag zum Erwerb von - unter Berücksichtigung zwischenzeitlich aufgelaufener Erträge, die dem klägerischen Konto gutgeschrieben waren -, insgesamt nominal 89.000 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen der XXX(WKN xxx).
- 18
Der Zeuge Xxx sprach dann noch an, dass der Risikoanalysebogen fast abgelaufen sei. Er schlug der Zeugin Xxx vor, diesen zu erneuern. Dann habe sie zwei Jahre Ruhe. Hinsichtlich der Angaben zu Kenntnissen bzw. Erfahrungen, Vermögensverhältnissen und Anlagezielen äußerte die Zeugin Xxx auf entsprechende Nachfrage des Zeugen Xxx, dass diese vom vorangegangenem Analysebogen übernommen werden könnten.
- 19
Hinsichtlich des Anlegertyps fragte der Zeuge Xxx, ob die Risikoklasse 4, die bisher auch „drin“ gewesen sei, erneut gewählt werden solle. Er las dann die Charakterisierung des Typs 4 wie folgt vor:
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„Erwirtschaftung einer langfristig hohen Rendite.
- 21
Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich.
- 22
Meine hohen Ertragserwartungen verbinde ich mit einer hohen Risikobereitschaft.“
- 23
Abschließend erläuterte er erneut, dass sei die Klasse, die immer schon „drin“ gewesen sei, und fragte, ob er das entsprechend verlängern könne. Das wurde von der Zeugin Xxx bejaht.
- 24
Tatsächlich wies der Analysebogen des Klägers und seiner Ehefrau bis zu diesem Gespräch lediglich die Risikoklasse 3 aus. Die Anleihen der XXX waren nach dem Risikosystem der Gemeinschuldnerin von dieser in Stufe 4 eingestuft.
- 25
Die vorgenannten Anleihen der XXX wurden in der Zeit vom 27.2.2007 bis 4.4.2007 in sieben Teilausführungen erworben.
- 26
Für das klägerische Konto wurden erworben am
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1.
am 27.2.2007 nominal 20.200 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen XXX(WKN XXX). Hierdurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 20.113,14 Euro (Anlage K 1, Bl. 26 d. A.).
- 28
2.
Am 1.3.2007 wurden weitere nominal 7.000 Euro der vorgenannten Schuldverschreibungen der XXX erworben. Hierdurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 6.976,75 Euro (Anlage K 1, Bl. 25 d. A.).
- 29
3.
Ebenfalls am 1.3.2007 wurden weitere nominal 2.800 Euro der Schuldverschreibungen der XXX mit vorgenannter Wertpapierkennnummer erworben. Dafür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 2.796,84 Euro (Anlage K 1, Bl. 24 d. A.).
- 30
4.
Am 6.3.2007 wurden weitere nominal 20.000 Euro der vorgenannten Inhaberschuldverschreibungen der XXX erworben. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 19.948,24 Euro (Anlage K 1, Bl. 23 d. A.).
- 31
5.
Am 7.3.2007 wurden wiederum weitere nominal 20.000 Euro der vorgenanten Inhaberteilschuldverschreibungen erworben. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 19.953,13 Euro (Anlage K 1, Bl. 22 d. A.).
- 32
6.
Am 9.3.2007 wurden nominal 18.000 Euro der vorgenannten Inhaberteilschuldverschreibungen erworben. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 17.975,43 Euro (Anlage K 1, Bl. 21 d. A.).
- 33
7.
Schlussendlich wurden am 4.4.2007 nominal 1.000 Euro der vorgenannten Inhaberteilschuldverschreibungen erworben. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.020,53 Euro.
- 34
Sämtliche Anleihen im Umfang von insgesamt nominal 89.000 Euro wurden zum Kurs von 99% erworben.
- 35
Der Kurs der Anleihen der XXX entwickelte sich bis Anfang 2009, abgesehen von einem kurzzeitigen Kursrückgang im Herbst 2008, weitgehend stabil. Im Frühjahr 2009 brach der Kurs massiv ein. Über das Vermögen der Emittentin Xxx, wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 36
Der Kläger behauptet, der Zeuge Xxx habe seine Ehefrau im Rahmen des Telefongesprächs nicht anleger- und objektgerecht beraten. Die Anlage sei anlagezielwidrig gewesen, da die Konzentration des weit überwiegenden Teiles des angelegten Vermögens in nur eine Anlage dem angekreuzten Ziel der Risikostreuung zuwider gelaufen sei.
- 37
Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich ursprünglich in Risikoklasse 3 eingestuft. Indem der Zeuge Xxx behauptet habe, sie seien immer in Risikoklasse 4 eingestuft gewesen, habe er ihnen eine nicht gewollte Risikoklasse „untergeschoben“.
- 38
Auf Vergütungen wurde im Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Unstreitig sind weiter sämtliche Erwerbe der Anleihen der XXX über die Börse in xxx erfolgt. Die Gemeinschuldnerin erhielt dafür keine Vertriebsprovision, aber eine Bestandspflegeprovision der Emittentin, der XXX, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte behauptet insoweit, die Bestandspflegeprovision habe eine Höhe von 1 % p. a. netto nicht überstiegen. Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe eine höhere Bestandspflegeprovision erhalten. Er meint, die Gemeinschuldnerin hätte über die erhaltenen Provisionen aufklären müssen.
- 39
3. Weiter kam es am 14.3.2007 zu dem Erwerb einer Inhaberteilschuldverschreibung der Xxx von nominal 4.900 Euro (WKN xxx). Dem ging ein telefonisch geführtes Beratungsgespräch voraus. Der Erwerb erfolgte über die Börse in Xxx. Dem Kläger und seiner Ehefrau entstanden durch diesen Erwerb Kosten in Höhe von 5.118,12 Euro.
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Auch insoweit erfolgte in dem Telefongespräch keine Aufklärung über Provisionen, die die Gemeinschuldnerin für den Vertrieb der Anleihe erhielt. Unstreitig erhielt die Gemeinschuldnerin, da auch dieser Erwerb über die Börse erfolgte, keine Vertriebsprovision, sondern eine Bestandspflegeprovision. Deren Höhe ist auch in Bezug auf diese Anlage zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte trägt auch hier vor, die Bestandspflegeprovision habe 1 % p. a. netto nicht überstiegen. Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe eine höhere Bestandspflegeprovision erhalten.
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Der Kläger behauptet, bei korrekter Aufklärung hätte er die Investitionen unterlassen und die Gelder anderweitig investiert. Dabei hätte er einen Gewinn von durchschnittlich mindestens 4 Prozent p.a. erwirtschaften können.
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Dem Kläger flossen aus den vorgenannter Wertpapiererwerben über Anleihen der Xxx im September 2005, der XXX im Februar/März 2007 und der XXX im März 2007 Erträge in Höhe von 5.897,36 Euro zu. Er hat die xxx gerichtlich auf Rückabwicklung dieser Erwerbsvorgänge in Anspruch genommen.
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Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 17.9.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter allen Anmeldungen widersprochen.
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Der Kläger hat das Verfahren wiederaufgenommen. Hinsichtlich des Erwerbes von Anleihen der XXX im März 2007 hat er die Klage nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen.
- 45
Die Gemeinschuldnerin unterhielt Haftpflichtversicherungen u.a. bei der Xxx. Jedenfalls diese Versicherung wäre für Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin aus Pflichtverletzungen bei Anlageberatungsverträgen grundsätzlich eintrittspflichtig, zumindest soweit diese im Einzelfall einen Selbstbehalt von 5.000 Euro pro Versicherungsfall übersteigen. Der Beklagte hat für sämtliche Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherungen die Freigabe erklärt.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm trotz der Freigabe der Versicherungsforderung durch den Verwalter eine Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle nicht nur hinsichtlich des Ausfalles zusteht, mit dem er nach Durchführung der abgesonderten Befriedigung aus der Versicherungsforderung ausfallen wird, sondern insgesamt, d.h. auch, soweit es die abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung angeht. Der Beklagte sei als Insolvenzverwalter insoweit auch nach Freigabe der Forderung weiterhin passivlegitimiert.
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Der Kläger beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xxx (ehemals Xxx), ehemals geschäftsansässig xxx folgende Insolvenzforderungen zustehen:
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Schadensersatz in Höhe von 82.886,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. bis zum 17. September 2010 und seit und auf folgende Beträge:
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auf 1.020,53 Euro seit dem 05.04.2007,
auf 17.975,43 Euro seit dem 10.03.2007,
auf 19.953,13 Euro seit dem 08.03.2007,
auf 19.948,24 Euro seit dem 07.03.2007,
auf 2.796,84 Euro seit dem 02.03.2007,
auf 6.976,75 Euro seit dem 02.03.2007 und
auf 20.113,14 Euro seit dem 28.02.2007.
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2. Weiter wird festgestellt, dass dem Kläger ein zur Insolvenztabelle festzustellender Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.241,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. seit dem 13.09.2005 bis zum 17.09.2010 zusteht.
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3. Der Antrag zu 1 wird gestellt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal 89.000 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen der XXX mit der amtlichen Wertpapierkennnummer XXX. Der Antrag zu 2 wird gestellt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal 1.200 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen der Xxx (jetzt xxx) mit der amtlichen Wertpapierkennnummer xxx.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, Beratungsfehler lägen nicht vor. Die Beratung durch den Zeugen Xxx habe den Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung entsprochen. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf Provisionen, die die Gemeinschuldnerin für den Vertrieb der Anleihen im Wege von Bestandspflegeprovisionen erhielt, habe zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche nicht bestanden und bestehe weiterhin nicht. Keinesfalls habe der Zeuge Xxx eine vorsätzliche Falschberatung durchgeführt.
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Hinsichtlich des Erwerbsvorgangs vom 12.9.2005 (Inhaberschuldverschreibungen der Xxx von nominal 1.200 Euro) hat er zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. Juni 2010 und 21. Juni 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Nachdem das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und ehemaligen Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, hat der Kläger die Forderungen gemäß §§ 87, 174 InsO zur Tabelle angemeldet. Nach Widerspruch durch den Verwalter war er gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 ZPO berechtigt, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen und gegen den nunmehrigen Beklagten als Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderungen zur Tabelle zu betreiben.
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2. Hinsichtlich des Erwerbes von nominal 1.200,00 Euro Anleihen der Xxx (jetzt xxx) am 12.09.2005 für 1.241,69 Euro war die Klage abzuweisen. Auch wenn am 9.9.2005 in dem Telefonat des Klägers oder seiner Ehefrau mit einem Berater der Gemeinschuldnerin ein Anlageberatungsvertrag zustande kam, sind etwaige Ansprüche aus möglichen Pflichtverletzungen dieses Beratungsvertrages jedenfalls gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt. Danach verjährten Ansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Falle fehlerhafter Beratung wäre der Anspruch spätestens mit dem Erwerb der Papiere am 12.9.2005 entstanden. Die am 26.2.2010 bei Gericht eingegangene Klage wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
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§ 37a WpHG ist auch anwendbar. Die Gemeinschuldnerin betrieb u.a. auch Vermögensverwaltung, welche gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG a.F. bereits im Jahr 2005 als echte Wertpapierdienstleistung eingestuft war, sowie gewerbsmäßige Anlageberatung in Finanzinstrumenten, welche zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG a.F. als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war. Sie war aus diesem Grunde bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis.
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Nicht von § 37a WpHG erfasst wären lediglich Ansprüche aus vorsätzlicher Falschberatung (BGH Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306; BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 172, 226; BGH Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298). Dass der Kläger oder seine Ehefrau im Rahmen des Telefongespräches bewusst falsch informiert worden wären, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und dafür auch keinen Beweis angetreten. Er stützt die Klage insoweit darauf, dass die Gemeinschuldnerin Provisionen für den Vertrieb erhalten habe und über diese nicht aufgeklärt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei der Nichtaufklärung über aufklärungspflichtige Rückvergütungen ein vorsätzlicher Verstoß zu vermuten (BGH Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298).
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Damit dringt der Kläger deshalb nicht durch, weil es sich bei den Provisionen, die die Gemeinschuldnerin für den Vertrieb von Anleihen und Genussscheinen erhielt, nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelte. Wie aus diversen Parallelverfahren gerichtbekannt ist, empfahl die Gemeinschuldnerin ihren Kunden häufig Anleihen und Genussscheine kleinerer Unternehmen. Mit einigen dieser Emittenten hatte sie Provisionsvereinbarungen geschlossen, aufgrund derer sie eine sog. Vertriebsprovision erhielt, wenn Wertpapiere erstmals neu vertrieben wurden und so der Emittentin Liquidität zufloss, sowie eine sog. Bestandspflegeprovision, die die Emittenten der Gemeinschuldnerin im Wesentlichen quartalsweise abhängig davon zahlten, welchen Bestand an Wertpapieren der Emittentin die Kunden der Gemeinschuldnerin jeweils hielten. Das war auch vorliegend bei den Anleihen der Xxx (jetzt xxx) der Fall. Streitig ist zwischen den Parteien hinsichtlich der für den vorliegenden Erwerb relevanten Bestandspflegeprovision lediglich, ob deren Höhe auf 0,25 % pro Quartal begrenzt war, oder ob sie höher war, wie der Kläger behauptet. Darauf kommt es für die Aufklärungspflicht nicht entscheidend an. Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Aufklärungspflicht zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen zu unterscheiden. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Zahlungen, die der Emittent an den Anlageberater vornimmt. Rückvergütungen betreffen dabei den Fall, dass neben dem Anlagebetrag ein gesonderter Betrag, zumeist als Ausgabeaufschlag oder Agio bezeichnet, ausgewiesen wird und der Emittent die an den Anlageberater gezahlten Beträge aus diesem Teil der Zahlungen des Anlegers entnimmt und an den Berater rückvergütet. Bei sog. Innenprovisionen unterscheidet der Emittent dagegen nicht zwischen einem Anlagebetrag und einem davon getrennten Ausgabeaufschlag. Vielmehr legt der Anleger einen einheitlichen Anlagebetrag an. Die an den Anlageberater geleistete Provision stellt sich für den Emittenten als Kostenbestandteil der Anlage selbst dar. Er entnimmt die an den Anlageberater geleisteten Beträge hier unmittelbar dem angelegten Betrag. Wie der Bundesgerichtshof mittlerweile mehrfach bestätigt hat, besteht eine Aufklärungspflicht nur für echte Rückvergütungen, nicht dagegen für reine Innenprovisionen (zuletzt BGH Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925; BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit die Kammer in vorangegangenen Verfahren dieser Unterscheidung nicht gefolgt war und eine Aufklärungspflicht für Innenprovisionen ebenso wie für Rückvergütungen angenommen hatte (LG Itzehoe, Urt. v. 16.07.2010 xxx), hält sie daran im Hinblick auf die neuerliche gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht fest.
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Bei den Vergütungen, die die Gemeinschuldnerin als sog. Vertriebsprovision und als sog. Bestandspflegeprovision von den Emittenten der Anleihen und Genussscheine erhielt, die sie ihren Kunden empfohlen hatte, handelt es sich nicht um Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn neben dem Anlagebetrag wurde auch beim Erstvertrieb kein gesonderter Ausgabeaufschlag ausgewiesen. Vielmehr handelte es sich um reine Innenprovisionen, die ungefragt grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig waren. Dass der Kläger bzw. seine Ehefrau den Berater konkret nach den Provisionen gefragt hätten, die die Gemeinschuldnerin erhielt, trägt der Kläger nicht vor. Ungefragt waren Provisionen daher nur aufklärungspflichtig, wenn sie eine Höhe erreicht hätten, die die Rendite des Gesamtobjektes in Frage stellte. Das ist der Fall, wenn sie eine Größenordnung von 15 % erreichen oder übersteigen (BGH Urt. v. 12.02.2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110). Derartig hohe Provisionen behauptet auch der Kläger nicht.
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3. Hinsichtlich der nominal 89.000 Euro Inhaberteilschuldverschreibungen der XXX, die aufgrund des Telefongespräches vom 12.2.2007 in insgesamt sieben Teilausführungen erworben wurden, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung dieses Erwerbes. Durch das Telefongespräch kam zwischen der Gemeinschuldnerin einerseits und dem Kläger bzw. seiner Ehefrau andererseits ein Anlageberatungsvertrag zustande. Dabei kann dahinstehen, ob der Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger selbst oder seiner Ehefrau geschlossen wurde, an die der Kläger das Gespräch weiterleitete und mit der der Zeuge Xxx das Gespräch im Wesentlichen führte. Die Ehefrau hat sämtliche Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, so dass ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung, gleich in welcher Person er entstanden ist, jedenfalls einheitlich vom Kläger geltend gemacht werden kann. Durch den Anruf und die anschließenden Erläuterungen des Zeugen Xxx als Erfüllungsgehilfen der Gemeinschuldnerin kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117).
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Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Gemeinschuldnerin, die als „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und bei der es sich, wie ausgeführt, um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 4 WpHG handelte. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
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Der Zeuge Xxx, der als Anlageberater bei der Gemeinschuldnerin tätig war, hat gegenüber der Zeugin Xxx eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen, indem er diese über die Risiken der Anlage aufklärte. Entscheidend ist, dass der Anleger, für den Berater erkennbar, dessen Fachwissen und Expertise in Anspruch nimmt, um darauf gestützt Anlageentscheidungen zu fällen. Das war vorliegend der Fall, nachdem die Zeugin Xxx im Gespräch explizit gefragt hatte, wie sich die neu vorgeschlagene Anlage vom Risiko her verhalte.
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Der Zeuge Xxx hat die Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung ist der Gemeinschuldnerin nach § 278 BGB zuzurechnen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). Fehlen dem Berater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126).
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Die Aufklärung der Zeugin Xxx ist nicht in anleger- und objektgerechter Weise erfolgt. Vorliegend liegen Beratungsfehler jedenfalls darin, dass zum einen der Zeuge Xxx eine falsche Risikoklasse aufnahm. Für den Erwerb der Anleihen der XXX im Jahre 2007 war die Risikoklasse 4 erforderlich, da die Anleihen der XXX vom Anlageausschuss der Gemeinschuldnerin in diese Risikoklasse eingruppiert waren. Mit der zuvor bestehenden Risikoklasse 3 hätten diese Wertpapiere für das Gemeinschaftsdepot des Klägers und seiner Ehefrau nicht erworben werden dürfen. Indem der Zeuge Xxx gegenüber der Zeugin Xxx äußerte, bisher sei immer die Risikoklasse 4 schon „drin“ gewesen und fragte, ob er diese verlängern dürfe, suggerierte er, es handele sich lediglich um die Verlängerung einer bisher schon bestehenden Risikoklasse. Damit wurde die Zeugin Xxx davon abgehalten, erneut und gewissenhaft zu prüfen, ob sie das dieser Risikoklasse innewohnende Risiko tatsächlich eingehen wollte. Die Angabe, die Risikoklasse habe bisher schon bestanden, war objektiv unrichtig, da sich die Eheleute Xxx zuvor unstreitig lediglich in Risikoklasse 3 eingestuft hatten. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, dass der Zeuge Xxx der Zeugin Xxx den Inhalt der Risikoklasse noch ein Mal - mehr oder weniger formelmäßig - vorlas. Denn dadurch, dass er geäußert hatte, es handele sich lediglich um die Klasse, die die Eheleute Xxx zuvor bereits gehabt hätten und dies auch unmittelbar nach Vorlesen des Textes noch einmal wiederholte, suggerierte er, es handele sich lediglich um eine Formalie und trug damit dazu bei, dass die Zeugin Xxx eine gewissenhafte Prüfung, ob sie diese Risiken tatsächlich eingehen wollte, unterließ. Das stellt einen schweren Anlageberatungsfehler dar.
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Bereits dieser Fehler begründet einen Anspruch auf Rückabwicklung dieser Transaktion. Es ist nämlich davon auszugehen, dass, wenn der Zeuge Xxx die Zeugin Xxx darauf hingewiesen hätte, dass sie sich für den Erwerb der empfohlenen Wertpapiere in eine höhere Risikoklasse eingruppieren muss, die Zeugin Xxx vom Erwerb der Papiere Abstand genommen hätte. Dafür spricht bereits, dass sie ausdrücklich fragte, wie die neu empfohlenen Anlagen vom Risiko her seien. Die Antwort des Beraters, die neu empfohlene Anleihe sei mit der bisher gehaltenen vergleichbar, suggerierte, dass es eben keine Risikoerhöhung geben würde. Dass sich die Zeugin Xxx damit zufrieden gab, bedeutet nicht, dass sie mit einer höheren Risikoklasse einverstanden gewesen wäre.
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Das gilt auch unabhängig davon, ob die Anleihen tatsächlich vom Risiko her vergleichbar waren und sich lediglich die Risikoeinstufung durch die Gemeinschuldnerin nach dem vorangegangenen Erwerb der Anleihen der Firma Xxx geändert hatte. Denn jedenfalls hätte die Zeugin Xxx, bevor für sie eine höhere Risikoklasse aufgenommen wird, als es bisher ihrer Einstufung entsprach, deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass sich die Risikoeinstufung geändert hat.
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Im Übrigen streitet für den Kläger auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789; BGH Urt. v. 05.07.1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau bei zutreffender Aufklärung darüber, dass für den Erwerb der Anleihen der XXX eine höhere Risikoklasse erforderlich ist, den Erwerb ebenfalls vorgenommen hätte, hat der Beklagte nicht vortragen können.
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Im Übrigen liegt ein weiterer Anlageberatungsfehler vor, weil der Kläger und seine Ehefrau im Analysebogen vom 9.9.2006 als eines von zwei Anlagezielen „Risikostreuung“ angekreuzt hatten. Es handelte sich mithin um ein Ziel, welches den Eheleuten Xxx wichtig war. Bei dieser Sachlage stellt die Investition von insgesamt 89.000 Euro, die den überwiegenden Anteil des investierten Vermögens ausmachten, in die Anleihe einer einzelnen Emittentin einen Verstoß gegen die Anlagerichtlinien dar. Die Zeugin Xxx hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die von ihr und ihrem Ehemann gewünschte Risikostreuung durch die empfohlene Anlage gerade nicht stattfindet. Auch ein solcher Hinweis ist in dem Telefongespräch vom 12.2.2007 nicht erfolgt. Ein Fehler liegt in der Empfehlung um so mehr, als auch die weitere Anleihe der Xxx, die im Jahre 2005 erworben worden war, aufgrund einer erheblichen Beteiligung der XXX an der Xxx in Höhe von mindestens 25 % unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung nur eingeschränkt als gesonderte Anlage gewertet werden kann. Durch Beteiligungsverhältnisse in dieser Größenordnung war nämlich die XXX von etwaigen Verlusten der Xxx unmittelbar betroffen, so dass eine echte Risikostreuung auch hierdurch nicht stattfand. Abgesehen davon wurde die Anleihe der Xxx nur in einer - im Verhältnis zum Nominalwert der gehaltenen Anleihen der XXX- vernachlässigbaren Größenordnung gehalten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine ernsthafte Risikostreuung bestand.
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Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht auch hier dafür, dass die Eheleute Xxx, wären sie darauf hingewiesen worden, dass eine von ihnen gewünschte Risikostreuung durch die genannte Anlagestrategie gerade nicht stattfindet, den Erwerb der Anleihen der XXX in dieser Form nicht vorgenommen hätten, sondern das Risiko weiter verteilt hätten.
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Auch insoweit wird das Vertretenmüssen der Gemeinschuldnerin vermutet.
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In der Folge ist die Gemeinschuldnerin verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Erwerb der insgesamt nominal 89.000 Euro Anleihen der XXX abzüglich der Erträge, die ihm zugeflossen sind, zu erstatten. Der Kläger hat danach einen Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin auf vollständigen Ersatz der geltend gemachten 82.886,70 Euro.
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Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinnes. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eheleute Xxx, wäre die Investition in die Wertpapiere der XXX nicht erfolgt, den dafür aufgewendeten Betrag in anderer Weise verzinslich angelegt hätten. Naturgemäß steht die Höhe des Zinsgewinns, den sie dabei erwirtschaftet hätten, nicht fest, da es sich lediglich um eine hypothetische Anlage handelt. Dieser ist vom Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist ein durchschnittlicher Gewinn von 4 % auch mit vergleichsweise risikolosen Anlagen längerfristig zu erzielen. Ein entsprechender Zinsausfall, der den Eheleuten Xxx bei Investition in andere Wertpapiere zugeflossen wäre, steht ihnen daher hinsichtlich jeder der sieben Teilausführungen ab dem Zeitpunkt der Ausführung zu.
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Im Gegenzug gegen die Zahlung des Schadensersatzes und des Zinsausfallschadens hat der Kläger die erworbenen Anleihen zurückzugewähren, da er diese ohne den Erwerbsvorgang nicht besäße. Der Anspruch besteht daher nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der erworbenen Anleihen der XXX.
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4. Die entsprechende Insolvenzforderung des Klägers ist zur Tabelle festzustellen. Eine Feststellung hat allerdings nur zum Ausfall zu erfolgen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über eine Haftpflichtversicherung, die u.a. für den Schadensersatzanspruch des Klägers besteht. Sie kann daher im Innenverhältnis zur Versicherung im Rahmen der Vertragsbedingungen Freistellung von dem Anspruch des Klägers verlangen. Der Kläger kann nach § 157 VVG a.F wegen des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs abgesonderte Befriedigung aus dieser Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Auf die Haftpflichtversicherung ist vorliegend das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung bis zum 31.12.2007 (VVG a.F.) anzuwenden. Die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1.1.2008 ist auf Altverträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen waren, nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist, Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Vielmehr ist dann das Versicherungsvertragsgesetz in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch vorliegend, da der Versicherungsfall bereits mit der Pflichtverletzung in dem Telefongespräch vom 12.2.2007 eingetreten ist.
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Der Kläger hat als Geschädigter ein gesetzliches Pfandrecht entsprechend § 1282 BGB an dem Befreiungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Versicherung (vgl. statt aller Ganter in MünchKomm InsO § 50 Rn. 115 m.weit.Nachw.) und kann aus diesem Pfandrecht gemäß § 157 VVG a.F. abgesonderte Befriedigung verlangen. Zur anteiligen Befriedigung aus der Insolvenzmasse ist der Geschädigte nach § 52 Satz 2 InsO aber nur berechtigt, soweit er bei der Durchsetzung seines Pfandrechts am freigegebenen Anspruch auf Haftpflichtdeckung ausgefallen ist (BGH Urt. v. 02.04.2009 - IX ZR 23/08 Rn. 9, zitiert nach juris). Insoweit war der Klage stattzugeben.
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5. Soweit der Kläger begehrt, die Schadensersatzforderung insgesamt zur Tabelle festzustellen, also auch, soweit es den Teil betrifft, den er im Rahmen der abgesonderten Befriedigung aus der Versicherungsforderung erhalten wird, war die Klage abzuweisen. Richtig ist im Grundsatz, dass der Geschädigte aus seinem Pfandrecht an dem Freistellungsanspruch gegen die Versicherung erst vorgehen kann, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung auf Freistellung von der Verbindlichkeit fällig ist. Das ist gemäß § 156 Abs. 2 VVG a.F. der Fall, wenn die von dem Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt ist. Ein Vorgehen gegen die Versicherung setzt mithin vorliegend voraus, dass die Haftung der Gemeinschuldnerin zuvor durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt wird. Diese Feststellung wirkt nach § 154 VVG a.F. auch im Verhältnis zur Versicherung (BGH Urt. v. 28.3.1996 – IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 m.weit.Nachw.). Ein Anerkenntnis in diesem Sinne wäre auch die Feststellung der Forderung durch den Verwalter zur Tabelle. Vorliegend hat der Verwalter aber allen Anmeldungen zur Tabelle widersprochen. Eine Inanspruchnahme der Versicherung wird daher erst möglich sein, wenn die Forderung im Verhältnis des Klägers als Geschädigtem zum Versicherungsnehmer prozessual geklärt ist.
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Grundsätzlich wäre die Klage auch, soweit es um die Befriedigung aus der Versicherungsforderung geht, gegen den Insolvenzverwalter zu richten, der als Partei kraft Amtes die alleinige Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, mithin auch den Befreiungsanspruch, hat. Kraft dieser Verfügungsbefugnis kann er etwa durch Anerkenntnis der Schadensersatzforderung auch die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs herbeiführen. Er wäre daher grundsätzlich auch prozessual passivlegitimiert (BGH Urt. v. 28.3.1996 – IX ZR 77/95 Rn. 18 (noch zur KO)).
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Vorliegend hat der beklagte Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch gegen die Versicherung aber freigeben. Die Freigabe bewirkt, dass die Forderung nicht mehr zur Insolvenzmasse. Die Verfügungsbefugnis des Verwalters endet (BGH Urt. v. 7.12.2006 – IX ZR 161/04, Rn. 20, zit. nach juris). Statt dessen lebt die eigene Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners durch die Freigabe wieder auf. Allein dieser ist nach Freigabe über den freigegebenen Gegenstand verfügungsbefugt. Die Freigabe des Befreiungsanspruchs gegen die Versicherung hat daher zur Folge, dass auch eine im Verhältnis zur Versicherung fälligkeitsbegründende Feststellung des Versicherungsfalls durch Klage gegen den Verwalter nicht mehr erreicht werden kann. Denn wenn der Verwalter über die Versicherungsforderung nicht mehr verfügungsbefugt ist, kann er die Fälligkeit dieser Forderung auch nicht mehr beeinflussen. Wenn er nach Freigabe die Schadensersatzforderung des Geschädigten anerkennt, ist dies allein für das Insolvenzverfahren von Bedeutung, begründet aber mangels Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung keine Fälligkeit der Versicherungsforderung mehr. Gleiches gilt, wenn der Verwalter wegen einer solchen Forderung verurteilt wird. Eine Verurteilung hat nur Rechtswirkung im Verhältnis der Prozessbeteiligten und kann bestehende Forderungen nur betreffen, soweit die Prozessbeteiligten überhaupt verfügungsbefugt sind.
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Da die Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung mit Freigabe durch den Verwalter auf die Gemeinschuldnerin übergeht, ist die Frage, ob ein Versicherungsfall besteht, nach Freigabe (wieder) im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger (Versicherungsnehmer) selbst zu klären (BGH Urt. v. 28.3.1996 – IX ZR 77/95 Rn. 20 (noch zur KO)). Nur durch ein Anerkenntnis, Urteil oder Vergleich im Verhältnis des Geschädigten zum – nach Freigabe allein - verfügungsbefugten Versicherungsnehmer kann eine für die Versicherung nach § 154 VVG a.F. bindende Feststellung des Versicherungsfalles erfolgen, die nach § 156 Abs. 2 VVG a.F. auch die Fälligkeit der Versicherungsforderung begründet. Der Kläger muss daher, soweit er eine Feststellung des Versicherungsfalles begehrt, um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung – beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung - verklagen. Der Insolvenzverwalter selbst ist nach Freigabe nur noch passivlegitimiert, soweit es um die Feststellung der Forderung zur Tabelle und damit um die Teilhabe an einer möglichen Insolvenzquote angeht. Nur insoweit – zum Ausfall – war die Forderung festzustellen. Soweit es um die Klärung geht, ob ein Versicherungsfall besteht und mithin ob eine Leistung aus der Versicherungsforderung geht, ist der Insolvenzverwalter nach Freigabe der Versicherungsforderung nicht mehr passivlegitimiert (ausdrücklich BGH Urt. v. 02.04.2009 - IX ZR 23/08, Rn. 4 (zit. nach juris)). Insoweit war die Klage abzuweisen.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger gewinnt mit dem überwiegenden Teil seiner Forderungen, nämlich der Rückabwicklung der Erwerbe von Anleihen der XXX im Wert von 82.886,70 Euro zuzüglich Zinsausfallschäden. Dagegen unterliegt er, soweit er eine Rückabwicklung auch des Erwerbes von Anleihen der Xxx (jetzt xxx) im Wert von 1.241,69 Euro zuzüglich Zinsausfallschaden begehrt hat. Hinsichtlich der Anleihen der XXX im Wert von 5.118,12 Euro zuzüglich Zinsausfallschaden, deren Rückabwicklung der Kläger ebenfalls begehrt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Insoweit waren die Kosten entsprechend der Einigung der Parteien bei der Bildung der Quote jeweils hälftig anzusetzen.
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Rechnerisch ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quote. Soweit der Kläger mit der Klage auf Feststellung der Forderung nicht nur als Insolvenzforderung zum Ausfall, sondern auch, soweit es sein Recht auf abgesonderte Befriedigung beinhaltet, unterlegen ist, hat das Gericht dieses Teilunterliegen bei der Kostenverteilung unberücksichtigt gelassen. Denn die Kosten des Verfahrens sind insgesamt nach dem Betrag der Schadensersatzforderungen entstanden, da die Klage bereits vor Insolvenzeröffnung anhängig war. Das gilt auch für die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten, da auch vor Insolvenzeröffnung bereits verhandelt worden war. Für das Verhältnis der Obsiegens und Unterliegens war daher ebenfalls auf diese Beträge abzustellen.
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
- 1.
Aktien, - 2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten, - 3.
Schuldtitel, - a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten, - b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
- 1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, - 2.
es sich nicht um Derivate handelt und - 3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen, - e)
derivative Geschäfte oder - f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, - 2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, - 4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, - 5.
Emissionszertifikate, - 6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und - 7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.
(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.
(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 2.
das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making), - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
- 3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), - 4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft), - 2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist, - 3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen, - 4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, - 5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung), - 6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, - 7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.
(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.
(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
- 1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien, - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
- 2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
- 3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(14) Inlandsemittenten sind
- 1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und - 2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.
(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.
(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
- 2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet; - 3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.
(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt; - 2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.
(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von
- 1.
einem Index oder einer Indexkombination, - 2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten, - 3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder - 4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.
(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.
(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
- 1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und - 2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird: - a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten; - b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument; - c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
- 1.
nicht die Hauptverwaltung ist, - 2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und - 3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.
(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
- 1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen, - 2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder - 3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.
(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem
- 1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, - 2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und - 3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.
(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).
(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.
(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.
(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.
(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.
(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(38) (weggefallen)
(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:
- 1.
die Europäische Union, - 2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats, - 3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten, - 4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft, - 5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, - 6.
die Europäische Investitionsbank.
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und - 2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.
(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
- 1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang, - 2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - 3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.
(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.