Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2016 - I-20 W 84/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2015 abgeändert und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten auch für die Widerklage festgestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte war von 2005 bis 2010 bei der Klägerin beschäftigt, einer gemeinnützigen Stiftung. Neben ihrer im Anstellungsvertrag ausgewiesenen Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung wurde sie auch mit der Erstellung, Entwicklung und Pflege von Datenbanken beauftragt. So betreute die Beklagte seit November 2006 die Datenbank B, die als Nachschlagewerk für homöopathische Grundlagenforschung konzipiert war. Die Datenbank stand der Öffentlichkeit ab Mitte 2007 unter der Domain „www.x-stiftung.org“ zur Verfügung, die auf den Zeugen L., den Ehemann der Beklagten, registriert war. Für diese Tätigkeiten erhielt die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 16,00 Euro pro Stunde, wobei jedenfalls die Klägerin der Auffassung war, dass es sich um eine neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübte selbstständige Tätigkeit handele.
4Im September 2010 verhandelten die Parteien über eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung auf 40,00 Euro pro Stunde; über das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Während die Beklagte diese für gegeben erachtet, ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte habe ihr unter den Bedingungen der Integration der Datenbanken in ihre - der Klägerin - Internetseite sowie einer Erbringung als Selbständige stehendes Angebot schon deshalb nicht angenommen, weil sie auf der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen beharrt habe; auch das Verlangen der Integration der Datenbanken habe sie konkludent abgelehnt.
5Das Verhältnis der Parteien verschlechterte sich zunehmend. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Übertragung der Domain „www.x-stiftung. org“. Der öffentliche Zugang zur Datenbank B. wurde gesperrt, von wem und auf wessen Veranlassung ist streitig. Der Aufforderung der Klägerin vom 6. Oktober 2010, die Datenbank wieder zugänglich zu machen, war kein Erfolg beschieden. Die Beklagte erklärte, nicht Inhaberin der Domain „www.x-stiftung.org“ zu sein, im Übrigen habe sie ihre Urheberrechte für die von ihr geschaffene Software, die Algorithmen und die Datenstruktur nie an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2010.
6Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Erstattung der ihr für die Neuerstellung der Datenbank nach ihrem Vortrag entstandenen Kosten geltend, die sie mit einer Vertragsverletzung sowie einer Verletzung ihres Rechts als Datenbankherstellerin gemäß § 87b UrhG begründet glaubt.
7Die Beklagte begehrt widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Differenz zwischen 16,00 und 40,00 Euro für in der Zeit von 2006 bis 2010 geleistete 2.375,5 Programmierstunden, wobei sie sich auf die ihrer Auffassung nach zustande gekommene Vereinbarung und für den Fall, dass das Gericht deren Zustandekommen verneinen sollte, auf die Zahlung als angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung stützt; die ursprüngliche Vergütung sei unangemessen niedrig und die entsprechende Vereinbarung folglich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen.
8Im Rahmen des von der Beklagten am 18. Januar 2012 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens hat die Deutsche Rentenversicherung Bund nach einem Hinweis des Sozialgerichts die Einordnung der für die Klägerin in Bezug auf die Datenbanken erbrachten Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis am 27. März 2015 anerkannt.
9Das Landgericht hat daraufhin die Widerklage abgetrennt, den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit für unzulässig erklärt und das die Widerklage betreffende Verfahren an das Arbeitsgericht E. verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben; das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei auch insoweit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
10Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Frage der Nachvergütung stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit Fragen des Urheberrechts und damit auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Ohne die Zahlung der von ihr gegehrten, für den Fall, dass die vertragliche Vereinbarung aus September 2010 nicht bestehen sollte, auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gestützte angemessene Vergütung habe für sie keine Veranlassung zur Herausgabe der Quellcodes bestanden. Zudem sei die Anerkennung der Tätigkeit als abhängige als eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung zu qualifizieren.
11Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 104 Satz 2 UrhG weise Klagen auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis den Arbeitsgerichten zu.
12II.
13Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13. August 2015 hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten zu Unrecht verneint.
14Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte die Zahlung rückständiger Vergütung für die Erstellung, Entwicklung und Pflege von Datenbanken, die nach ihrem Vortrag die Schaffung von urheberrechtlich geschützter Software, Algorithmen und Datenstrukturen erfordert hat. Die Auseinandersetzung über die Vergütung für die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke ist eine Urheberrechtsstreitsache, für die nach § 104 Satz 1 UrhG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 Rn. 2).
15Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG nur für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die „ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben" (BAG, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 42). § 104 Satz 2 UrhG ist als Ausnahme von der Regel eng auszulegen (Wild in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 Rn. 4). Die Vereinbarung muss auch die Höhe der Vergütung verbindlich regeln (vgl. zur entsprechenden Bestimmung im ArbNErfG: Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 39 Rn. 18), da bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. mit § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG der Werkcharakter und die Schöpfungshöhe zu bewerten und damit urheberrechtliche Vorfragen zu klären sind, was einer Anwendung von § 104 Satz 2 UrhG entgegensteht (Loewenheim/Rojahn, Handbuch des Urheberrecht, § 92 Rn. 1). Über die Angemessenheit der Vergütung bei für den Arbeitgeber geschaffenen Werken haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, derartige Vergütungsansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung der §§ 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, 104 Satz 2 UrhG nicht erfasst (LAG, Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. Mai 2010, 3 Ta 5/10, BeckRS 2010, 70923; LAG Hamm, ZUM-RD 2008, 578; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 Rn. 4; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. § 104 Rn. 3; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 13).
16Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar begründet die Beklagte ihre Widerklageforderung vorrangig mit einer Vergütungsvereinbarung, die eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung pro Programmierstunde von 16,00 auf 40,00 Euro vorsehen soll. Deren Zustandekommen wird jedoch von der Klägerin jedoch mit dem Argument in Zweifel gezogen, die Beklagte habe ihr auf eine entsprechende Vergütung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit gerichtetes Angebot nicht angenommen, da sie auf der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen beharrt und das Verlangen der Integration der Datenbanken in ihre Internetseite abgelehnt habe. Die Beklagte stützt ihre Forderung daher für den Fall, dass das Gericht ein Zustandekommen der Vergütungsvereinbarung verneinen sollte, vorsorglich auf die Zahlung als angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB (i. V. mit § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Derartige Vergütungsansprüche unterfallen fallen der Zuständigkeitsregelung der §§ 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, 104 Satz 2 UrhG nicht.
17Die Auffassung, bei Haupt- und Hilfsbegründung sei allein die Hauptbegründung maßgeblich (Musielak/Voith, ZPO, 12. Aufl. § 17 GVG Rn. 7; Zöller/ Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 17 GVG Rn. 7; zur prozessualen Behandlung s. auch BGH, Beschluss vom 19.05.2015 – X ARZ 61/15), kann in Bezug auf Urheberrechtsstreitsachen nicht überzeugen. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 104 Satz 2 UrhG entgegen, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann unberührt bleibt, wenn die Urheberrechtsstreitsachen „ausschließlich“ Ansprüche auf Zahlung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Mit dieser, nach dem Vorbild des § 39 ArbNErfG geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur solche Urheberrechtsstreitsachen zu den Arbeitsgerichten gelangen, bei denen keine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die Inhalt und Umfang urheberrechtlicher Befugnisse betreffen (Begr. RegE, BT-Drucks. IV/ 270 S. 106 zu § 114 des Entwurfs). Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entfällt folglich schon dann, wenn eine Klagepartei die Berechnungskriterien in Frage stellt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 39 Rn. 18). Stützt der (Wider-)Kläger den Vergütungsanspruch nicht nur auf eine Vereinbarung, sondern - wie vorliegend die Beklagte - vorsorglich, sollte deren Zustandekommen nicht belegbar sein, auch auf Zahlung einer angemessen Vergütung, Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung, betrifft dieser einheitliche prozessuale Anspruch nicht mehr „ausschließlich“ Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung, so dass in diesem Fall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 Rn. 16; ebenso, auf das Rechtsverhältnis abstellend: Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auf., § 104 Rn. 4; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 Rn. 4; Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 104 Rn. 8; auch bei objektiver Klagehäufung: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. § 104 Rn. 3).
18Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch der Umstand, dass Klage und Widerklage im selben Rechtsverhältnis wurzeln - dem die Erstellung, Entwicklung und Pflege der Datenbanken betreffenden Arbeitsverhältnis der Beklagten zur Klägerin - der Verweisung der Widerklage an die Gerichte für Arbeitssachen entgegensteht. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber die Bescheidung desselben Sachverhalts, also der sich aus einem Lebenssachverhalt ergebenden, möglicherweise wechselseitigen Ansprüche, durch zwei verschiedene Gerichte vermeiden wollte (Begr. RegE, BT-Drucks. IV/ 270 S. 106 zu § 114 des Entwurfs; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 Rn. 4; a. A. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 Rnrn. 15, 17; Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstrumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber, Medienrecht, 3. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3).
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
20Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen, da der Rechtsfrage, ob bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 104 UrhG bei einem einheitlichen prozessualen Anspruch allein die Hauptbegründung maßgebend ist oder ob auch Hilfsbegründungen oder dasselbe Rechtsverhältnis betreffende weitere Ansprüche zu berücksichtigen sind in Anbetracht des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
21Der Beschwerdewert wird auf 19.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.