Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 17 C 14.2275

published on 24/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 17 C 14.2275
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

Für ein durch Vergleich vom 26. August 2014 beendetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf Feststellung, dass die Einstellungen von - letztlich - neun namentlich benannten Beschäftigten als Leiharbeitnehmerinnen für unterschiedlich lange Zeiträume gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers (Personalrat) nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 70 BayPVG verstoßen haben und damit aufzuheben sind, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Gegenstandswert mit Beschluss vom 26. September 2014 auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezogen. Der objektive Charakter des Beschlussverfahrens gebiete es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch in Fällen wie diesem als Gegenstandswert den Regelgegenstandswert von 5.000 Euro festzusetzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hält dies für unzutreffend und verfolgt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 13. Oktober 2014 das Ziel,

den Gegenstandswert auf insgesamt 45.000 Euro festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014, über die die Berichterstatterin nach § 33 Abs. 8 Satz 1, § 1 Abs. 3 RVG als Einzelrichterin entscheidet (vgl. LSG NW, B.v. 18.7.2014 - L 20 SO 173/14 B - juris Rn. 22) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert vorliegend auf 5.000 Euro festzusetzen ist.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich - wie hier - nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Bei der Bewertung der im Ausgangsverfahren vom Antragsteller (Personalrat) letztlich gestellten Anträge zu 1 bis 9 ist Folgendes zu beachten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschlussverfahren der Parteibegriff unbekannt. Es handelt sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht. Die sich für den Antragsteller oder Beschwerdeführer ergebende Bedeutung der Sache ist daher anders zu beurteilen als in Verwaltungs- oder Zivilprozessen, weil in der Regel nicht eine dem Antragsteller persönlich eingeräumte Rechtsposition geltend gemacht oder verteidigt wird, sondern das Verfahren Ausfluss personalvertretungsrechtlicher Funktions- und Amtsstellungen oder sonstiger Positionen ist (z. B. als Wahlberechtigter); es betrifft nicht nur den Einzelnen in seiner in der Personalverfassung eingeräumten Stellung, sondern hat allgemeine Auswirkungen auf das Handeln anderer Organe im Bereich der Personalverfassung. Dieser Auswirkung des Verfahrens wird auch dadurch Rechnung getragen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, nach anderen Maßstäben richtet, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozess der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1977 - VII P 3.76 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3 m. w. N.).

In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird dem jeweils betroffenen Beschäftigten nicht zugleich Individualrechtsschutz gewährt. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Klärung der abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage, wie sie sich aus Anlass der jeweiligen Fallgestaltung allgemein stellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2004 - 18 C 04.45 -). Sind mehrere gänzlich gleichartige Mitbestimmungsfälle Gegenstand ein und desselben personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, kann der regelmäßig anzunehmende Wert von 5.000 Euro daher nur einmal angesetzt werden, weil die Rechtsfrage, deren Klärung der Personalrat anstrebt, in allen Fällen gleich, das heißt nur einmal zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 - 18 P 93.2374 - PersR 1994, 132 m. w. N. zum früheren § 7 BRAGO).

Auch dem vorliegenden Beschlussverfahren lagen derartig parallele Sachverhalte zugrunde. Im Ausgangsverfahren ging es dem Antragsteller in allen Einzelfällen um die Klärung der einzigen Rechtsfrage, ob er bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 70 BayPVG mitzubestimmen hatte, mit der Folge, dass der Beteiligte die bei allen Beschäftigten verweigerte Zustimmung des Antragstellers nicht hätte ignorieren und die Leiharbeitnehmerinnen nicht hätte einstellen dürfen. Soweit er dies damit begründet, für das Verfahren sei „lediglich maßgeblich, ob sich die Zustimmungsverweigerungsbegründungen einem gesetzlichen Verweigerungsgrund zuordnen“ ließen, zeigt dies, dass es dem Antragsteller vorrangig um die Klärung der hinter der jeweiligen Fallgestaltung stehenden Rechtsfrage und weniger um den konkreten „Einstellungsvorgang“ der einzelnen Beschäftigten ging.

Die Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, der Gegenstandswert von 5.000 Euro sei entsprechend der Anzahl der Mitbestimmungsfälle zu erhöhen, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vom Bevollmächtigten des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen stützen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in drei der zitierten Entscheidungen auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Erhöhung des Gegenstandswerts in Fällen subjektiver und objektiver Antragshäufung vorzunehmen ist (vgl. B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 -; B.v. 15.7.2004 - 6 P 1.04 -; B.v. 9.1.2007 - 6 P 1.06 -, alle vollständig veröffentlicht auf der Homepage des BVerwG). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen sind zum einen mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zum anderen wurde weitgehend auch dort nur der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene Gegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Gegenstände festgesetzt. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Az. 6 P 1.04, bei dem es ebenfalls um die Klärung einer einzigen Rechtsfrage für mehrere Fallgestaltungen ging, mit Beschluss vom 15. Juli 2004 den Gegenstandswert von vormals 4.000 Euro (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.d. bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung) festgesetzt. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts von insgesamt 36.000 Euro im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2004 - 18 C 04.45 - war allein dem Umstand geschuldet, dass bis zur Verbindung der Verfahren neun einzelne Beschlussverfahren - mit einem Gegenstandwert von jeweils 4.000 Euro - eingeleitet worden waren, so dass es nach der Verbindung zu einer objektiven Antragshäufung gekommen ist, die zur Addition der Gegenstandswerte der verbundenen Verfahren zwingt (so auch BayVGH, B.v. 8.9.1993 - 18 P 93.2374 - PersR 1994, 132), obwohl bei diesen Verfahren letztlich nur zwei personalvertretungsrechtliche Fragestellungen in mitten gestanden haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einheitlicher Fallgestaltung nur ein Beschlussverfahren und bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nur ein Beschlussverfahren für jede der Fallgestaltungen einzuleiten ist. Andernfalls müsse ein Personalrat damit rechnen, dass die Dienststelle die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten teilweise wegen mutwilliger mehrfacher Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ablehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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published on 18/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozessko
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published on 02/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied (Gruppe der Beamten) des beim Polizeipräsidium ... gebildeten Personalrats (Beteiligter zu 1.). Er wendet sich gegen einen vom Personalra
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Annotations

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.