Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Mai 2015 - L 19 AS 778/15 NZB
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.07.2014 hob die Stadt S die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an drei Kläger für April 2014 teilweise wegen Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf und forderte insgesamt 158,56 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Erstattungsforderung wegen der Berücksichtigung eines weiteren Absetzbetrages um 16,61 EUR zu reduzieren sei.
4Am 24.11.2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
5Mit Bescheid vom 11.12.2014 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Er minderte die Erstattungsforderung unter Änderung des Bescheides vom 18.07.2014 um 16,61 EUR und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
6Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 hat der Beklagte dem Sozialgericht eine Kopie des Bescheides vom 11.12.2014 übersandt und hat ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
7Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsätzen vom 13.01.2015 und vom 22.01.2015 erklärt, dass eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben werde. Der Beklagte habe mit Erlass des Widerspruchsbescheides den Widerspruch beschieden, so dass sich die darauf gerichtete Untätigkeitsklage erledigt habe. In der bloßen Bescheidung des Widerspruchs liege jedoch nach Auffassung der 27. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen kein (inzidentes) Anerkenntnis. Der Beklagte habe nicht eingeräumt, dass der prozessuale Anspruch auf Bescheidung nach Untätigkeit bestanden habe. Nach Auffassung der 27. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen hänge das Bestehen des prozessualen Anspruchs davon ab, ob Untätigkeit i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG vorläge. Eine solche habe der Beklagte im vorliegenden Fall bislang aber nicht eingeräumt. Er habe die Kläger klaglos gestellt. Die Hauptsache sei im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 SGG für erledigt zu erklären. Eine solche Erklärung müsse nur dann abgegeben werden, wenn ein Bescheid innerhalb der nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGG gesetzten Frist erlasse werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte solle zunächst erklären, ob ein zureichender Grund für seine Untätigkeit vorgelegen habe oder nicht. Alternativ könne der Beklagte ausdrücklich den klageweise geltend gemachten Anspruch anerkennen. Die 38. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen habe in einem Beschluss ausgeführt, dass es sich, wenn auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt werde, um ein angenommenes Anerkenntnis handele, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. des § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen gewesen sei und ein zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorläge. Die Abgabe einer Erledigungserklärung zum jetzigen Zeitpunkt werde auf Klägerseite lediglich dazu führen, dass die entstandenen Gebühren gekürzt würden. Denn nach Rechtsauffassung des Sozialgerichts Gelsenkirchen werde eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bei Abgabe der Erledigungserklärung zum jetzigen Zeitpunkt nicht anfallen. Wenn eine Erledigungserklärung gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 SGG betreffend die Hauptsache nicht abzugeben sei, sei zunächst zu klären, ob ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung vorliege. Diese sei nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Gelsenkirchen im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung. Es sei weder für die Kläger noch für ihn hinnehmbar, dass er sich freiwillig seiner Gebührenansprüche (teilweise) begebe.
8Das Sozialgericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und einen Hinweis zur Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erteilt.
9Durch Gerichtsbescheid vom 26.03.2015 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen, dem Beklagten die Kosten der Kläger auferlegt und den Klägern anteilige Gerichtskosten nach § 192 SGG in Höhe von insgesamt 150,00 EUR auferlegt. Die Klage sei unzulässig, weil nach Erlass des Widerspruchsbescheides kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
10Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.04.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie tragen vor, dass mit Erlass eines mit der Untätigkeitsklage begehrten Widerspruchsbescheides keine automatische Erledigung des Rechtstreites eintrete. Ein Gericht können zwar das Verfahren unter Fristsetzung für die Bescheidung entsprechend § 88 Abs. 1 S. 2 SGG aussetzen. Erlasse eine Behörde nach Anhängigkeit der Untätigkeitsklage den Bescheid und lege keinen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung dar, erkenne die Behörde konkludent die Untätigkeitsklage als begründet an. Dies stelle ein Anerkenntnis dar, welches durch die Annahme angenommen werde. Die von § 88 Abs. 1 S. 3 SGG geforderte Erledigungserklärung beziehe nur auf die Fallgestaltung, dass ein Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes das Verfahren unter Fristsetzung aussetze und die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG den begehrten Verwaltungsakt erlasse. Soweit eine Behörde - wie im vorliegenden Fall - keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit geltend mache, seien sie nicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG verpflichtet. Die Rechtsprechung der einzelnen Kammern der Sozialgerichte divergiere in vergleichbaren Angelegenheiten völlig. Einzelne Kammern sehen im Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ein konkludentes Anerkenntnis, andere Kammern gingen von einer Erledigung des Verfahrens aus.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12II.
13Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
14Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Untätigkeitsklage bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, über den durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes entscheiden werden soll (BSG Beschluss vom 06.11.2011 - B 9 SB 45/11 B). Die Kläger haben mit dem Widerspruch die Minderung der im Bescheid vom 18.07.2014 festgestellten Erstattungsforderung um 16,61 EUR begehrt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.
15Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
161. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
17Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
181.) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28; BSG Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.)
19Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich eine Untätigkeitsklage sich durch den Erlass des begehrten Bescheides automatisch erledige bzw. sich die Pflicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG nur auf die Fallgestaltung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG beziehe, ist nicht klärungsbedürftig. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, ist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten ist (Satz 3).
20Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Antrag (Widerspruch) stattgibt, ist die Hauptsache, einerlei ob vom Gericht eine Frist nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGG gesetzt worden ist oder nicht, für erledigt zu erklären (vgl. Leitherer, a.aO., § 88 Rn 11; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 3. Aufl., § 88 Rn 21; Binder in Lüdtke, SGG, 3.Aufl., § 88 Rn 19; Ulmer in Henning, SGG, Stand 10/2014, § 88 Rn 20; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, § 88 Rn 80f; Eschner in Jansen, SGG, 4.Aufl., § 88 Rn 21; vgl. zur Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheides: BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R - SozR 4-3300 § 71 Nr. 2 und Beschluss vom 04.11.2009 - B 8 SO 38/09 B). Denn ein gerichtliches Verfahren wird nur durch eine instanzbeendende Entscheidung des Gerichts oder durch eine prozessbeendende Erklärung der Beteiligten beendet. Dabei ist die einseitige Erledigungserklärung eines Klägers in einem nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren - wie im vorliegenden Verfahren - ausreichend. Das SGG gibt einem Kläger in diesen Verfahren die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG; vgl. zur Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung in Verfahren nach § 183 SGG: BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 92/05 B und Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - USK 95155) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache ohne für den Kläger nachteilige Kostenfolgen erledigt ist. Denn auch bei einer Kostenentscheidung nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG ist in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG eine Entscheidung nach billigem Ermessen entsprechend § 193 zu treffen. Einen Kläger trifft anders als in Verfahren nach § 197a SGG und in anderen Verfahrensordnungen nicht ohne weiteres die Kostenlast (Leitherer, a.a.O., § 102 Rn 9a). Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Änderung der Sachlage während des gerichtlichen Verfahrens entfallen ist (BSG Urteil vom 08.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244). Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw. eines Widerspruchs und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags bzw. auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt (BSG Beschluss vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B -). Mit Erlass des (stattgebenden/begünstigenden) Verwaltungsaktes hat ein Kläger sein durch die Erhebung der Untätigkeitsklage erstrebtes Ziel - Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs - erreicht, so dass ein Rechtschutzbedürfnis an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar ist. Soweit vertreten wird, dass ein Kläger unter Umständen in einem solchen Fall zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, gerichtet auf die Feststellung eines zureichenden Grundes für die Überschreitung der gesetzlichen Regelbearbeitungsfrist, übergehen kann (BSG Urteil vom 08.12.1993, a.a.O.; Jaritz, a.a.O., § 88 Rn 82; kritisch Ulmer, a.a.O., § 88 Rn 20), ist das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage geforderte berechtigte Feststellungsinteresse nicht gegeben, wenn das Verfahren erkennbar nur zu Erreichung einer weiteren Gebühr des Prozessbevollmächtigten geführt wird. Welche Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren angefallen sind, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2014 - L 29 As 1552/14 B -).
21Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben werden und ergeht ein ungünstiger Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (BSG Urteil vom 18.05.2011, a.a.O., Leitherer, a.a.O. § 88 Rn. 12a). Macht ein Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten (vgl. Leitherer, a.a.O., § 88 Rn 12f; Wolff-Dellen, a.a.O. § 88 Rn 22; Binder, a.a.O., § 88 Rn 20; Ulmer, a.a.O., § 88 Rn 21; Jaritz, a.a.O., § 88 Rn 84f; Eschner a.a.O., § 88 Rn 22).
22Soweit die Kläger anscheinend die Klärung der Frage anstreben, unter welchen Voraussetzungen in einem Verfahren nach § 88 SGG eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG anfallen kann, ist diese Frage nicht klärungsfähig. Ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren eines Rechtsanwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, zu erstatten sind, ist in den Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG bzw. §§ 55, 56 RVG zu klären. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG nicht entsteht, wenn eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides und der darauffolgenden einseitigen Erledigungserklärung beendet wird, unabhängig davon, ob ein zureichender Grund i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG vorgelegen hat oder nicht (LSG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B -, vom 08.09.2014 - L 20 SO 5/14 B -, vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B ; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 - L 32 AS 1145/14 B zum Charakter des Erlasses eines Widerspruchsbescheides als Realakt und nicht als Willenserklärung; a. A. LSG Hessen, Beschluss vom 13.01.2104 - L 2 As 250713 B). Soweit sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend eingelassen haben, das weder für sie noch für ihren Prozessbevollmächtigten hinnehmbar sei, dass dieser sich durch die Abgabe einer Erledigungserklärung freiwillig seiner Gebührenansprüche (teilweise) begebe, weist der Senat auf die einem Beteiligten obliegende Kostenminderungspflicht hin. Jeder Verfahrensbeteiligte ist gehalten, die Kosten nach Möglichkeit so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008,1340; BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 - NJW 2013, 66 und vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 - NJW 2007, 2257 m.w.N.). Nach dem Konzept des RVG ist der Anfall von mindestens zwei Gebühren in einem sozialgerichtlichen Verfahren - wovon anscheinend die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter ausgehen - nicht vorgesehen, auch ist eine Terminsgebühr i.S.v. § 3106 VV RVG nicht schon mit Einleitung des Verfahrens entstanden.
23Ebenso ist im Hinblick auf das vom Beklagten abgegebene Kostengrundanerkenntnis nicht erforderlich gewesen, Feststellungen zum Vorlegen eines zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zu treffen. Soweit das Sozialgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein, ob die durch den Erlass des Gerichtsbescheides entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 2 VV RVG als notwendigen Kosten i.S.v. § 193 Abs. 2 SGG vom Beklagten zu erstatten sind (vgl. zu den Folgen der Verletzung der Kostenminderungspflicht bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten: BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340; BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 - NJW 2013, 66 und vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 - NJW 2007, 2257 m. w. N.). Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren selbst schriftsätzlich eingeräumt, dass sie klaglos gestellt sind und trotzdem auf eine gerichtliche Entscheidung bestanden. Zuvor hatte der Beklagte schon ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
24Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Verhängungen von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG geklärt. Für die Annahme des Missbrauchs des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes genügt, dass die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste. Dabei ist auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten abzustellen. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2005 - L 1 R 4140/04 -; LSG NRW, Urteil vom 20.05.2009 - L 17 U 91/07). Für sie gelten erhöhte Anforderungen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2005 - L 2 U 124/04). Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - L 22 LW 1/09). Ein Beteiligter muss sich das Verhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 192 Abs. 1 Satz 2).
25Da das Sozialgericht mit seiner Entscheidung auch nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abweicht und Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG von den Klägern nicht gerügt worden sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
26Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
27Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.