Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2016 - L 19 AS 1130/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
4Mit Bescheid vom 02.04.2013 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig fest und forderte eine Betrag von 1.036,00 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 09.04.2013 Widerspruch ein.
5Am 06.11.2013 erhoben die sechs Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
6Durch Beschluss vom 04.11.2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch teilweise zurück und übernahm 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erklärten die Kläger das Verfahren für erledigt.
7Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 856,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
8Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 350,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,80 EUR.
9Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 10.01.2104 auf 440,30 EUR festgesetzt in Höhe von:
10Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 350,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 70,30 EUR.
11Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da eine besondere anwaltlich Mitwirkung nicht festzustellen sei. Die Überschreitung der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) um 20% sei nicht unbillig anzusehen, da sich der Beschwerdeführer in der Klageschrift auch zum "Fernziel" der Klage geäußert habe.
12Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Erledigungsgebühr angefallen. Er habe über den für das Klagevorbringen notwendigen Vortrag in der Sache selbst vorgetragen. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Abhilfe sei aufgrund der in der Klageschrift vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen erfolgt. Soweit der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Abhilfe geschaffen habe, habe sich dieser seinen Ausführungen angeschlossen. Die anwaltliche Tätigkeit sei über die für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch - Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit - und damit über die allgemeine Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Interessen der Kläger hinausgegangen. Ausweislich der Begründung der Abhilfeentscheidung sei sein Vorbringen kausal für die Abhilfe gewesen.
13Der Beschwerdegegner hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung mit dem Begehren eingelegt, dass die Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt wird. Die Verfahrensgebühr sei in beantragter Höhe sei unbillig.
14Durch Beschluss vom 15.06.2015 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerungen zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage inhaltlich einen für die Untätigkeitsklage überdurchschnittlichen Aufwand betreiben, da er sich nicht nur zum Untätigsein der Behörde, sondern ausführlich auch zu den materiell-rechtlichen Fragen geäußert und damit ein Tätigwerden des Beklagten im Sinne seiner Mandanten herbeigeführt habe. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.
15Gegen den am 18.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
16Das Sozialgericht hat Beschwerde nicht abgeholfen.
17II.
18Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
19A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
20Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 440,30 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 856,80 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
21B. Die Beschwerde ist unbegründet.
22Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein höherer Vergütungsanspruch als festgesetzt zu. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO). Legt die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall - selbst keine Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren, nicht jedoch die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren.
231. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG verneint. Nach Nr. 1002 VV RVG, deren tatbestandliche Voraussetzungen auch bei Nr. 1006 VV RVG zu berücksichtigen sind, entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Tätigkeit erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Nr. 1002 VV RVG gilt in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist (siehe Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., VV 1002 Rn. 3). Auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, deren Gegenstand nicht ein Verwaltungsakt, sondern die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs ist, ist der Gebührentatbestand der Nr. 1002 VV RVG daher grundsätzlich nicht anwendbar (Beschluss des Senats vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS).
24Auch erfordert der Anfall einer Erledigungsgebühr ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung einer Klage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30; vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R und vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren, vorliegend die Verfahrensgebühr, abgegolten. Als Mitwirkungshandlung reichen daher weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14 B - und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Beklagte in dem während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides seinen materiell-rechtlichen Ausführungen angeschlossen habe, die er ergänzend zu den Klagevoraussetzungen der Untätigkeit in der Klageschrift vorgetragen habe, und damit dieser Vortrag erkennbar dazu gedient habe, dass Verfahren für die Kläger erfolgreich im Sinne einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzuschließen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Tätigkeit - materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs - durch die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens abgegolten wird. Insoweit ist anzumerken, dass die in der Klageschrift enthaltene materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs auch inhaltlich der im Schriftsatz vom 09.04.2013 vom Beschwerdeführer abgegebenen Widerspruchsbegründung entspricht, also wiederholt, und keine weiteren zu berücksichtigende Gesichtspunkte aufzeigt.
25Auch wird diese Tätigkeit - materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs- nicht vom Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 RVG umfasst. Dieser bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (Beschluss des Senats vom 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15 B; LSG Hessen, Beschlüsse vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B -, vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B und vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E -; siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2015 - L 6 SF 850/15 B). Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig, der Grund der Beiordnung bestimmt sich nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Streitstoff hinausreichende Streitgegenstände, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist für die Entstehung einer Einigungsgebühr bzw. Erledigungsgebühr ohne Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.02.2016 - L 19 As 1256/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn. 154). Vorliegend ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich eine Untätigkeitsklage gewesen. Unbeschadet des Interesses eines Klägers am materiell-rechtlichen Ausgang des Verwaltungs- und Vorverfahrens zielt eine Untätigkeitsklage nur auf die Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs ab und erschöpft sich prozessual im Zweck der Verfahrensförderung. Sämtliche Aktivitäten, die auf eine Klärung der zwischen den Beteiligten materiell-rechtlichen Rechtsfragen zielen, sind nicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage, sondern in dem laufenden außergerichtlichen Verfahren zu entfalten und damit auch nicht im Rahmen des Vergütungsanspruchs aus § 45 RVG zu berücksichtigen.
262. Eine (fiktive) Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist auch nicht angefallen. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG stellt kein materiell-rechtlich angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R - SozR 4-1500 § 101 Nr. 2). Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten - den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (Beschlüsse des Senats vom 27.05.2015 - L 19 AS 778/15 NZB - und vom 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14 B - m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B -, vom 08.09.2014 - L 20 SO 5/14 B -, vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B ; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 - L 32 AS 1145/14 B zum Charakter des Erlasses eines Widerspruchsbescheides als Realakt und nicht als Willenserklärung; a. A. LSG Hessen, Beschluss vom 13.01.2104 - L 2 As 250713 B).
273. Eine zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Korrektur der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Verfahrensgebühr ist dem Senat wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes verwehrt.
28Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
29Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
30Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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Annotations
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.