Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 7 R 4143/14

published on 26/03/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 7 R 4143/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vormerkung einer Ausbildungszeit.
Der 1970 geborene Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, ist seit dem 1. Oktober 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21. November 2012). Das letzte Kontenklärungsverfahren, an dem der Kläger mitgewirkt hatte, war durch Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen worden. Unter dem 12. April 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Klärung des Versicherungskontos einen Versicherungsverlauf mit der Aufforderung, Angaben zu den ungeklärten Zeiten zu machen; ungeklärt seien die Zeiten vom 1. August bis 30. September 2000, 8. Juni 2002 bis 19. Mai 2003, 30. Januar 2005 bis 19. November 2006, 1. Januar bis 4. Februar 2007, 24. Juli 2007 bis 31. Mai 2009 und 1. März 2010 bis 31. November 2011. Eine Rückantwort des Klägers ging hierauf nicht ein. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erteilte die Beklagte ihm eine Wartezeitauskunft.
Zugleich stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2013 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten, also die Zeiten bis 31. Dezember 2006, verbindlich fest, soweit diese Zeiten nicht bereits früher festgestellt worden waren. Der Bescheid enthielt nach der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten. Insoweit werde empfohlen, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
In dem Bescheid vom 21. November 2013 als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf vom selben Tage waren als gespeichert aufgeführt folgende Zeiten: die Zeiten vom 25. Mai 1992 bis 31. August 1994 als Pflichtbeitragszeiten (gemeldet mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung ), die Zeiten vom 14. September 1994 bis 11. September 1995 als Pflichtbeitragszeiten (gemeldet von der Bundesagentur für Arbeit ), die Zeiten vom 12. September 1995 bis 31. August 1996 als Zeiten der Fachschulausbildung, die Zeiten vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 1997 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (SVN), die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (vom Arbeitgeber gemeldet nach der Datenübermittlungsverordnung), die Zeiten vom 1. Januar bis 28. Februar 1999 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (vom Arbeitgeber gemeldet nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ), die Zeiten vom 8. bis 29. März 1999, vom 19. April bis 13. Juli 1999, vom 19. Juli bis 21. August 1999, vom 3. September 1999 bis 31. Juli 2000, vom 1. Oktober 2000 bis 7. Juni 2002 und vom 20. Mai 2003 bis 31. Oktober 2004 als Pflichtbeitragszeiten (DEÜV), die Zeiten vom 13. November bis 31. Dezember 2004 und vom 10. bis 29. Januar 2005 als Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (DEÜV), die Zeiten vom 20. November bis 31. Dezember 2006 als Pflichtbeitragszeiten (DEÜV), die Zeiten vom 5. Februar bis 5. März 2007, vom 10. März bis 30. April 2007, vom 12. Mai bis 23. Juli 2007 und vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 als Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (DEÜV), die Zeiten vom 4. April bis 17. Juni 2012 als Pflichtbeitragszeiten (AFG), die Zeiten vom 18. Juni bis 7. September 2012 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (AFG) sowie die Zeit vom 8. bis 30. September 2012 als Pflichtbeitragszeit (AFG).
Gegen den Bescheid vom 21. November 2013 erhob der Kläger am 22. Dezember 2013 mit der Begründung Widerspruch, aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, ob seine Studienzeiten und in welcher Höhe anerkannt worden seien. Auf den Hinweis der Beklagten (Schreiben vom 23. Dezember 2013), dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, soweit er sich gegen bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten richte, teilte der Kläger im Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, die Studienzeiten beträfen den Zeitraum von 1999 bis 2007. Diesbezüglich sei ihm von der Universität M. eine Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger ausgestellt worden, die er in seinen Unterlagen indes noch nicht habe finden können. Auf das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2014, in welchem sie - wie schon im Schreiben vom 23. Dezember 2013 - ankündigte, den Widerspruch des Klägers als „Überprüfungsantrag“ nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu behandeln, reichte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 18. März 2014 eine Bescheinigung der Universität M. über dortige Studienzeiten im Fach Rechtswissenschaft vom Wintersemester 1999/2000 bis Sommersemester 2005 ein; zugleich bat er um Weiterleitung seines Neufeststellungantrags gemäß § 44 SGB X an die zuständige Stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 verwarf die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch als unzulässig, weil über die Berücksichtigung von Studienzeiten noch kein Verwaltungsakt ergangen sei. Der Aufforderung im Versicherungsverlauf vom 12. April 2013, Angaben zu ungeklärten Zeiten zu machen, sei der Kläger bis zur Erteilung des Bescheids vom 21. November 2013 nicht nachgekommen; infolgedessen habe hierüber in diesem Bescheid nicht entschieden werden können.
Deswegen hat der Kläger am 2. Juni 2014 (Montag) zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 zu „verurteilen“, die Zeiten seiner Hochschulausbildung „in gesetzlicher Höhe zu berücksichtigen“, hilfsweise, festzustellen, dass der Widerspruch vom 22. Dezember 2013 zulässig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2014 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag des Klägers hätten Erfolg. Die erhobene „Anfechtungs- und Leistungsklage“ sei bereits unzulässig; denn die Beklagte habe im Vormerkungsbescheid vom 21. November 2013 zu der streitigen Ausbildungszeit keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen, und zwar weder positiv noch negativ. Hierzu habe die Beklagte auch keinen Anlass gehabt, nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 12. April 2013 nicht reagiert gehabt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrags könne dahinstehen, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG bestehe; die Feststellungklage sei jedenfalls unbegründet, weil ein Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft sei.
Gegen diesen dem Kläger am 17. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 1. Oktober 2014 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Schon zuvor hatte der Kläger beim SG am 10. September 2014 eine Untätigkeitsklage (S 5 R 3021/14) erhoben mit dem Antrag, seinen „Neufeststellungsantrag vom 22. Dezember 2013“ zu bescheiden. Daraufhin hat die Beklagte den Bescheid vom 20. November 2014 erlassen, mit welchem sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Zeiten bis 31. Dezember 2007 - soweit sie nicht bereits früher festgestellt - verbindlich festgestellt hat. Unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ enthält der Bescheid folgende Formulierung: „Der Bescheid vom 21.11.2013 wird im Hinblick auf die für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X zurückgenommen.“ In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf vom 20. November 2014 sind die Zeiten von Mai 1992 bis 30. September 2012 als gespeicherte Daten identisch wie im Bescheid vom 21. November 2013 aufgeführt; zusätzlich gespeichert worden sind darüber hinaus die Zeiten vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2005 als Zeiten der Hochschulausbildung. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG mitgeteilt, durch den Bescheid vom 20. November 2014 dürfte „in der Tat“ eine Erledigung eingetreten sein. Er erkläre die Untätigkeitsklage indes nicht für erledigt, da der Bescheid, zumindest in Teilen, rechtswidrig sei und er deswegen beabsichtige, das Verfahren als eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortzuführen. Das hiesige Berufungsverfahren sei vorgreiflich, denn wenn sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2013 zulässig gewesen sei, würde die anderweitige Rechtshängigkeit der Fortführung der Untätigkeitsklage entgegenstehen. Gegen den darauf ergangenen Gerichtsbescheid des SG vom 13. Februar 2014 hat der Kläger am 13. März 2015 wiederum Berufung eingelegt (L 7 R 957/15) eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung im vorliegenden Verfahren hat der Kläger vorgebracht, die Auffassung des SG, dass hinsichtlich der streitigen Ausbildungszeiten ein Verwaltungsakt nicht vorliege, sei unzutreffend. Die vom SG herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Mai 2006 (B 4 RA 40/05 R) sei nicht einschlägig. Darüber hinaus halte er es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht für vereinbar, wenn die Auslegung, ob dem „Schweigen“ der Behörde eine Bedeutung im Sinne des § 31 SGB X beizumessen sei oder nicht, auf den Bürger abgewälzt werde. Dies sei aber nicht dessen Aufgabe. Die Frage, welche Wirkung dem Schweigen einer Behörde zukomme, sei für einen potentiellen Widerspruchsführer bedeutsam, nachdem das BSG im Urteil vom 30. März 2004 (B 4 RA 46/02 R) bereits entschieden habe, dass dem Vormerkungsbescheid Wirkung für die Zukunft zukomme. Im Übrigen sei es verfahrensökonomisch sinnvoller, eine Sachentscheidung bereits im anhängigen Widerspruchsverfahren und nicht erst in einem Verfahren nach § 44 SGB X zu treffen. Der Bescheid vom 20. November 2014 sei nach seiner Auffassung gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid sei inhaltlich falsch, weil dort die Zeiten der Hochschulausbildung lediglich bis 31. Juli 2005 berücksichtigt worden seien, während er von 1999 bis 2007 studiert habe. Das Feststellungsinteresse zum Hilfsantrag ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 hat der Kläger ferner noch angegeben, er habe von August 2005 bis September 2007 an der Universität F. studiert.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 20. November 2014 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2007 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung vorzumerken,
hilfsweise, festzustellen, dass der Widerspruch vom 22. Dezember 2013 zulässig war,
weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Bescheid vom 20. November 2014 sei ihrer Auffassung nach nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dort sei erstmals über die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden. Unter diesem Aspekt sei auch keine Bescheidsrücknahme nach § 44 SGB X erforderlich. Aufgrund der missverständlichen Formulierung im Bescheid vom 20. November 2014 werde zudem klargestellt, dass im Hinblick auf die bisher in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2005 verbindlich festgestellten Zeiten keine Bescheidsrücknahme unter Aberkennung von Zeiten, sondern lediglich eine zusätzliche Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung für diesen Zeitraum erfolgt sei; dies lasse sich dem Versicherungsverlauf vom 20. November 2014 eindeutig entnehmen.
15 
Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2014 darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 5 R 1864/14), die weitere Akte des SG (S 5 R 3021/14), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 4143/14) und die weitere Senatsakte (L 7 R 957/15) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil Berufungsausschlussgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 ist dagegen bereits unzulässig.
19 
1. Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014, nicht dagegen der Bescheid vom 20. November 2014. Dieser letztgenannte Bescheid hat die vorgenannten Bescheide entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt.
20 
Die Anwendung der Bestimmung des § 96 SGG setzt eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte voraus, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhalts zu ermitteln ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; ferner BSG, Beschluss vom 30. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 4a; Becher in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 96 Rdnr. 29). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung des Klägers liegt mit dem Bescheid vom 20. November 2014 - wie nachstehend unter 2. noch näher ausgeführt wird - erstmals eine Verwaltungsentscheidung vor. Eine - auch nur teilweise - Identität mit dem Bescheid vom 21. November 2013, der sich zu den Hochschulzeiten des Klägers überhaupt nicht verhalten hat, ist mithin nicht gegeben. Mangels Feststellung dieser Zeiten im Bescheid vom 21. November 2013 ist § 96 SGG nicht anwendbar; denn bei fehlender Verwaltungsentscheidung (§ 31 Satz 1 SGB X) sind die Tatbestandsmerkmale der „Abänderung“ oder „Ersetzung“ eines Verwaltungsakts, wie sie die vorgenannte Vorschrift voraussetzt, von vornherein nicht erfüllt. Der Senat ist deshalb an einer Sachentscheidung über die im Berufungsverfahren wegen des Bescheids vom 20. November 2014 erhobene und - trotz Belehrung - aufrechterhaltene Klage gehindert.
21 
Der Kläger könnte eine Einbeziehung des Bescheids vom 20. November 2014 in das Verfahren ferner nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) verlangen. Denn die Beklagte hat in eine Klageänderung schon nicht eingewilligt. Dessen ungeachtet ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich. An einer Sachdienlichkeit fehlt es, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - B 4 RA 39/91 - ). Dies ist hier der Fall. Denn dem vom Kläger mit seinem gegen den Bescheid vom 20. November 2014 verfolgten Anspruch mangelt es nicht nur an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als einer in § 78 SG normierten Klagevoraussetzung (vgl. dazu BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Dieser Bescheid ist auch bindend (§ 77 SGG) geworden. Der rechtskundige Kläger hat einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2014 - trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung - bei der Beklagten nicht eingelegt. Ein solcher kann weder in seinem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2014, in welchem er von der Streitgegenständlichkeit des Bescheids vom 20. November 2014 im vorliegenden Berufungsverfahren nach § 96 SGG ausgegangen ist, gesehen werden noch in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG im Verfahren S 5 R 3021/14, in dem er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie die dortige Formulierung, diese Klage sei „beabsichtigt“, zeigt - erst angekündigt hat. Selbst auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 15. Dezember 2014, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte, hat der Kläger nicht mit einer (vorsorglichen) Widerspruchseinlegung, welche seinerzeit noch rechtzeitig gewesen wäre, reagiert. Schon wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 20. November 2014, dessen missverständlichen und überflüssigen Verfügungssatz unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ über die Rücknahme der „für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X“ die Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 11. März 2015 sinngemäß aufgehoben hat, ist die geänderte Klage, sofern das Begehren des Klägers als solche überhaupt aufgefasst werden könnte, mithin unzulässig.
22 
2. Ferner vermag der Senat über das klägerische Begehren auf Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 SGB VI), welches er gemäß § 54 Abs. Satz 1 Alt. 2 SGG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt, nicht sachlich zu entscheiden. Denn die insoweit vom Kläger gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 gerichteten Angriffe gehen ins Leere. Dem Begehren des Klägers fehlt es - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
23 
Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass den Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid - ebenso wie dortigen Negativentscheidungen - wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1; ferner das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - ). Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Feststellungen ist jedoch, dass über die zurückliegenden Daten im Bescheid überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist, wobei jede positive Feststellung von Tatbeständen mit rentenrechtlicher Relevanz ebenso wie jede Negativentscheidung eine eigenständige Regelung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ).
24 
Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in dem Bescheid vom 21. November 2013 hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung aber - wie vom SG richtig erkannt - gerade nicht erfolgt. Eine solche Entscheidung konnte die Beklagte seinerzeit auch gar nicht treffen, nachdem ihr die Hochschulausbildung des Klägers unbekannt geblieben war. Letztmals unter Mitwirkung des Klägers konnte eine Kontenklärung im Jahr 1999 durchgeführt und durch den Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen werden. Seinerzeit lag dem Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über das vom Kläger damals eben erst begonnene Hochschulstudium offenkundig nicht vor; die von diesem erst mit Schreiben vom 18. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bescheinigung der Universität M. datiert vom 2. August 2005. Trotz dieser Bescheinigung, die dem Kläger von der Universität für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden war und die sich in seinen Unterlagen befunden hat, hatte dieser auch auf das Schreiben der Beklagten vom 12. April 2013, dem zusätzlich ein Versicherungsverlauf beigefügt und in dem er aufgefordert worden war, zur Klärung seines Versicherungskontos Angaben zu bislang ungeklärten Zeiten zu machen, nicht reagiert. Bei fehlender Nachricht seitens des Klägers war aber für die Beklagte kein Anhalt für weitere rentenrechtlich erhebliche Zeiten gegeben; aus eben diesem Grunde war für diese auch nichts ersichtlich, was Anlass zu Ermittlungen in Richtung auf solche Zeiten gegeben hätte. Ohne die im Einzelfall gebotene Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) stößt die - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 angesprochene - Amtsermittlung an ihre Grenzen; zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist eine Behörde auch in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) jedenfalls nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - ; BSG, Beschluss vom 27. November 2011 - B 3 KR 22/14 B - ). Der Kläger hat erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013, wenngleich seinerzeit noch ganz unbestimmt, „Studienzeiten“ erwähnt und sodann mit Blick auf das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität M. in seinen Schreiben vom 11. Februar und 18. März 2014 eine Konkretisierung vorgenommen, während er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 auch über ein Studium an der Universität F. berichtet hat.
25 
Mangels Kenntnis von der Hochschulausbildung des Klägers konnte die Beklagte über eine entsprechende Anrechnungszeit in dem bereits zuvor ergangenen Bescheid vom 21. November 2013 mithin nicht entscheiden. Eine Verwaltungsentscheidung über ihr nicht mitgeteilte, jedoch für das Versicherungskonto relevante Tatbestände wollte die Beklagte im Bescheid vom 21. November 2013 auch gar nicht erlassen. Dies zeigt unmissverständlich der Hinweis in dem Bescheid, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten, und insoweit empfohlen wurde, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
26 
Eine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83 SGG) anfechtbare Verwaltungsentscheidung seitens der Beklagten hat im Bescheid vom 21. November 2013 mithin hinsichtlich der Hochschulzeiten des Klägers aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die Nichterwähnung solcher Zeiten in diesem Bescheid stellt eine negative Feststellung nach den hier gegebenen Umständen nicht dar. Deshalb hat die Widerspruchsstelle der Beklagten über den Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zu Recht nicht sachlich entschieden, sondern ihn als unzulässig verworfen.
27 
Die Widerspruchsstelle wäre - entgegen der Auffassung des Klägers - zur Entscheidung über die von diesem erstmals im Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013 angedeutete Zurücklegung von Studienzeiten auch nicht befugt gewesen. Denn die Widerspruchsstelle eines Rentenversicherungsträger ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - ; BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ; ferner BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 85 Rdnr. 4a).
28 
Nach allem vermag der Kläger vorliegend mit seinem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf Vormerkung weiterer Zeiten der Hochschulausbildung schon mangels Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 nicht durchzudringen. Dem vom Kläger angesprochenen „Rechtsstaatsprinzip“ (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der dem Rentenversicherungsträger bislang nicht bekanntgegebenen, jedoch für das Versicherungskonto erheblichen Daten von diesem jederzeit eine Verwaltungsentscheidung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) verlangen kann, die - sofern er sie für rechtswidrig hält - nach Abschluss des Vorverfahrens im Rechtsschutzwege einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dieser Verfahrensweg ist allerdings einzuhalten.
29 
3. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses Begehren ist bereits unzulässig, wobei dahingestellt sein kann, ob der Kläger den Hilfsantrag als allgemeine Feststellungsklage (§ 55 SGG) verstanden wissen wollte (so das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid), oder ob in Wahrheit eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) gemeint war, worauf die Argumentation in den Schriftsätzen des Klägers vom 19. August und 27. November 2014 hinweist. Denn diesem hilfsweise gestellten Antrag mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - ; BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 51 Rdnrn. 16 ff., 20). Es besteht der Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 3, 135, 140; BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1). Diesen Weg hat der Senat dem Kläger in den obigen Ausführungen unter 2. aufgezeigt.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil Berufungsausschlussgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 ist dagegen bereits unzulässig.
19 
1. Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014, nicht dagegen der Bescheid vom 20. November 2014. Dieser letztgenannte Bescheid hat die vorgenannten Bescheide entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt.
20 
Die Anwendung der Bestimmung des § 96 SGG setzt eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte voraus, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhalts zu ermitteln ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; ferner BSG, Beschluss vom 30. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 4a; Becher in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 96 Rdnr. 29). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung des Klägers liegt mit dem Bescheid vom 20. November 2014 - wie nachstehend unter 2. noch näher ausgeführt wird - erstmals eine Verwaltungsentscheidung vor. Eine - auch nur teilweise - Identität mit dem Bescheid vom 21. November 2013, der sich zu den Hochschulzeiten des Klägers überhaupt nicht verhalten hat, ist mithin nicht gegeben. Mangels Feststellung dieser Zeiten im Bescheid vom 21. November 2013 ist § 96 SGG nicht anwendbar; denn bei fehlender Verwaltungsentscheidung (§ 31 Satz 1 SGB X) sind die Tatbestandsmerkmale der „Abänderung“ oder „Ersetzung“ eines Verwaltungsakts, wie sie die vorgenannte Vorschrift voraussetzt, von vornherein nicht erfüllt. Der Senat ist deshalb an einer Sachentscheidung über die im Berufungsverfahren wegen des Bescheids vom 20. November 2014 erhobene und - trotz Belehrung - aufrechterhaltene Klage gehindert.
21 
Der Kläger könnte eine Einbeziehung des Bescheids vom 20. November 2014 in das Verfahren ferner nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) verlangen. Denn die Beklagte hat in eine Klageänderung schon nicht eingewilligt. Dessen ungeachtet ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich. An einer Sachdienlichkeit fehlt es, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - B 4 RA 39/91 - ). Dies ist hier der Fall. Denn dem vom Kläger mit seinem gegen den Bescheid vom 20. November 2014 verfolgten Anspruch mangelt es nicht nur an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als einer in § 78 SG normierten Klagevoraussetzung (vgl. dazu BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Dieser Bescheid ist auch bindend (§ 77 SGG) geworden. Der rechtskundige Kläger hat einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2014 - trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung - bei der Beklagten nicht eingelegt. Ein solcher kann weder in seinem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2014, in welchem er von der Streitgegenständlichkeit des Bescheids vom 20. November 2014 im vorliegenden Berufungsverfahren nach § 96 SGG ausgegangen ist, gesehen werden noch in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG im Verfahren S 5 R 3021/14, in dem er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie die dortige Formulierung, diese Klage sei „beabsichtigt“, zeigt - erst angekündigt hat. Selbst auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 15. Dezember 2014, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte, hat der Kläger nicht mit einer (vorsorglichen) Widerspruchseinlegung, welche seinerzeit noch rechtzeitig gewesen wäre, reagiert. Schon wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 20. November 2014, dessen missverständlichen und überflüssigen Verfügungssatz unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ über die Rücknahme der „für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X“ die Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 11. März 2015 sinngemäß aufgehoben hat, ist die geänderte Klage, sofern das Begehren des Klägers als solche überhaupt aufgefasst werden könnte, mithin unzulässig.
22 
2. Ferner vermag der Senat über das klägerische Begehren auf Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 SGB VI), welches er gemäß § 54 Abs. Satz 1 Alt. 2 SGG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt, nicht sachlich zu entscheiden. Denn die insoweit vom Kläger gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 gerichteten Angriffe gehen ins Leere. Dem Begehren des Klägers fehlt es - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
23 
Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass den Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid - ebenso wie dortigen Negativentscheidungen - wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1; ferner das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - ). Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Feststellungen ist jedoch, dass über die zurückliegenden Daten im Bescheid überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist, wobei jede positive Feststellung von Tatbeständen mit rentenrechtlicher Relevanz ebenso wie jede Negativentscheidung eine eigenständige Regelung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ).
24 
Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in dem Bescheid vom 21. November 2013 hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung aber - wie vom SG richtig erkannt - gerade nicht erfolgt. Eine solche Entscheidung konnte die Beklagte seinerzeit auch gar nicht treffen, nachdem ihr die Hochschulausbildung des Klägers unbekannt geblieben war. Letztmals unter Mitwirkung des Klägers konnte eine Kontenklärung im Jahr 1999 durchgeführt und durch den Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen werden. Seinerzeit lag dem Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über das vom Kläger damals eben erst begonnene Hochschulstudium offenkundig nicht vor; die von diesem erst mit Schreiben vom 18. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bescheinigung der Universität M. datiert vom 2. August 2005. Trotz dieser Bescheinigung, die dem Kläger von der Universität für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden war und die sich in seinen Unterlagen befunden hat, hatte dieser auch auf das Schreiben der Beklagten vom 12. April 2013, dem zusätzlich ein Versicherungsverlauf beigefügt und in dem er aufgefordert worden war, zur Klärung seines Versicherungskontos Angaben zu bislang ungeklärten Zeiten zu machen, nicht reagiert. Bei fehlender Nachricht seitens des Klägers war aber für die Beklagte kein Anhalt für weitere rentenrechtlich erhebliche Zeiten gegeben; aus eben diesem Grunde war für diese auch nichts ersichtlich, was Anlass zu Ermittlungen in Richtung auf solche Zeiten gegeben hätte. Ohne die im Einzelfall gebotene Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) stößt die - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 angesprochene - Amtsermittlung an ihre Grenzen; zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist eine Behörde auch in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) jedenfalls nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - ; BSG, Beschluss vom 27. November 2011 - B 3 KR 22/14 B - ). Der Kläger hat erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013, wenngleich seinerzeit noch ganz unbestimmt, „Studienzeiten“ erwähnt und sodann mit Blick auf das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität M. in seinen Schreiben vom 11. Februar und 18. März 2014 eine Konkretisierung vorgenommen, während er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 auch über ein Studium an der Universität F. berichtet hat.
25 
Mangels Kenntnis von der Hochschulausbildung des Klägers konnte die Beklagte über eine entsprechende Anrechnungszeit in dem bereits zuvor ergangenen Bescheid vom 21. November 2013 mithin nicht entscheiden. Eine Verwaltungsentscheidung über ihr nicht mitgeteilte, jedoch für das Versicherungskonto relevante Tatbestände wollte die Beklagte im Bescheid vom 21. November 2013 auch gar nicht erlassen. Dies zeigt unmissverständlich der Hinweis in dem Bescheid, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten, und insoweit empfohlen wurde, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
26 
Eine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83 SGG) anfechtbare Verwaltungsentscheidung seitens der Beklagten hat im Bescheid vom 21. November 2013 mithin hinsichtlich der Hochschulzeiten des Klägers aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die Nichterwähnung solcher Zeiten in diesem Bescheid stellt eine negative Feststellung nach den hier gegebenen Umständen nicht dar. Deshalb hat die Widerspruchsstelle der Beklagten über den Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zu Recht nicht sachlich entschieden, sondern ihn als unzulässig verworfen.
27 
Die Widerspruchsstelle wäre - entgegen der Auffassung des Klägers - zur Entscheidung über die von diesem erstmals im Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013 angedeutete Zurücklegung von Studienzeiten auch nicht befugt gewesen. Denn die Widerspruchsstelle eines Rentenversicherungsträger ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - ; BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ; ferner BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 85 Rdnr. 4a).
28 
Nach allem vermag der Kläger vorliegend mit seinem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf Vormerkung weiterer Zeiten der Hochschulausbildung schon mangels Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 nicht durchzudringen. Dem vom Kläger angesprochenen „Rechtsstaatsprinzip“ (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der dem Rentenversicherungsträger bislang nicht bekanntgegebenen, jedoch für das Versicherungskonto erheblichen Daten von diesem jederzeit eine Verwaltungsentscheidung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) verlangen kann, die - sofern er sie für rechtswidrig hält - nach Abschluss des Vorverfahrens im Rechtsschutzwege einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dieser Verfahrensweg ist allerdings einzuhalten.
29 
3. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses Begehren ist bereits unzulässig, wobei dahingestellt sein kann, ob der Kläger den Hilfsantrag als allgemeine Feststellungsklage (§ 55 SGG) verstanden wissen wollte (so das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid), oder ob in Wahrheit eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) gemeint war, worauf die Argumentation in den Schriftsätzen des Klägers vom 19. August und 27. November 2014 hinweist. Denn diesem hilfsweise gestellten Antrag mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - ; BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 51 Rdnrn. 16 ff., 20). Es besteht der Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 3, 135, 140; BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1). Diesen Weg hat der Senat dem Kläger in den obigen Ausführungen unter 2. aufgezeigt.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
published on 15/11/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübe
published on 22/03/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 - so
published on 20/07/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit ihre Berufung gegen die Aufhebung der Ablehnung eines Anspr
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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
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Annotations

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:

1.
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
4.
das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:

1.
den Wehrersatzbehörden,
2.
dem Auswärtigen Amt,
3.
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten der betroffenen Person. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten der betroffenen Person nach der Unterrichtung zu löschen.

(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.

(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:

1.
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
4.
das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:

1.
den Wehrersatzbehörden,
2.
dem Auswärtigen Amt,
3.
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten der betroffenen Person. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten der betroffenen Person nach der Unterrichtung zu löschen.

(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.

(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.