Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2012 - L 2 SO 1378/11

published on 26/09/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2012 - L 2 SO 1378/11
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin, vertreten von ihrer Mutter als Betreuerin, begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1988 geborene Klägerin ist geistig und körperlich schwer mehrfach behindert. Sie ist seit ihrer Geburt an einer seltenen Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglyzinämie) erkrankt. Hieraus resultieren mehrfache körperliche und geistige Behinderungen. Die Klägerin kann weder sprechen noch sehen und leidet unter einer therapieresistenten Epilepsie. Hinzugetreten ist mittlerweile eine starke Skoliose, die der Klägerin normales Sitzen in nicht für sie angepassten Vorrichtungen unmöglich macht. Sie ist körperlich instabil und trägt zeitweilig ein Korsett. In ihrem Rollstuhl sitzt die Klägerin in einer für sie angepassten zusätzlichen Sitzschale. Die Klägerin ist 1,40 Meter groß und wiegt 41 Kilo. Sie verfügt nicht über relevantes Einkommen und Vermögen, erhält Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Landesblindenhilfe. Nachdem sie zeitweise in einem Heim (Februar 1998 bis Juni 2001) und in einem Wohnheim (bis Sommer 2002) untergebracht war, lebt sie seit nunmehr 10 Jahren bei ihrer Mutter in St. und wird von dieser allein zuhause gepflegt. Der Vater lebt im Nachbarort Z. und holt die Klägerin etwa jedes zweites Wochenende zu sich. Die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Raum St. sind nicht behindertengerecht ausgestattet und können von der Klägerin nicht genutzt werden. Die Klägerin besuchte bis Sommer 2012 die J.-K. Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche in F., zu der sie mit einem Schulbus gefahren wurde. Während der über das ganze Jahr verteilten 15 Wochen Ferien ist der Schulbus nicht gefahren, weshalb die Klägerin die von der Schule in den Ferien angebotene Tagesbetreuung nur eingeschränkt wahrnehmen konnte. Im Anschluss an den Schulbesuch ist ab Herbst 2012 die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe geplant.
Im Januar 2006 (19.1.2006 gemäß Begründung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids) beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, beim Beklagten Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs einschließlich der Kosten für eine Klimaanlage und Standheizung (Bl. 23 Verwaltungsakte).
Der Beklagte veranlasste hierauf einen Hausbesuch des Sozialen Dienstes des Sozialamts (SDS), welcher in einer Stellungnahme vom 28.3.2006 (Bl. 7 Verwaltungsakte) die Auffassung vertrat, dass ein behindertengerechtes KFZ notwendig sei bzw. der Umbau eines noch anzuschaffenden PKW mit einer Rampe für den Rollstuhl sowie – für längere Fahrten – mit einem Spezialsitz. Die Mutter und Betreuerin der Klägerin sei auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, Kostenvoranschläge vorzulegen.
Die Mutter der Klägerin legte dem Beklagten hierauf im März 2006 mehrere Kostenvoranschläge vor, betreffend die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ sowie behinderungsbedingt erforderlicher Umbaumaßnahmen (Bl. 57-81 Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme beim Gesundheitsamt F. ein. Dr. M. vertrat in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 (Bl. 17 Verwaltungsakte) die Auffassung, dass die beantragte Hilfe indiziert sei, um die Teilhabe am sozialen Leben für die Klägerin zu gewährleisten. Die Klägerin sei 24h am Tag auf die Pflege ihrer Mutter angewiesen. Ein behinderungsgerechter Umbau eines KFZ erfordere einen Dreh-Schwenk-Sitz mit Liegefunktion, eine Rampe für den Rollstuhl, ein Vaco-Tec-Kissen für den Rücken sowie eine Gurt-System (Hosenträger-Gurt). In dem vom Beklagten vorgelegten Formblatt beantwortete Dr. M. die Frage nach dem Beginn der Maßnahme/Hilfe mit „sofort“.
Der Beklagte fragte mit Schreiben vom 15.1.2007 (Bl. 121 Verwaltungsakte) die Mutter der Klägerin nach Anzahl und Zweck von durchzuführenden Fahrten und bat um eine beispielhafte Auflistung über in einem Monat durchgeführte Fahrten.
Die Mutter der Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 18.7.2006 (Bl. 99 Verwaltungsakte) an die Bearbeitung des Antrags erinnert und führte mit Schreiben vom 10.4.2007 (Bl. 125 Verwaltungsakte) aus, dass eine Auflistung nicht vorgelegt werden könne, da sie und ihre Tochter mangels behindertengerechtem KFZ derzeit alle Bedürfnisse zurückstellen müssten. Besuche zu Verwandten und Freunden würden nicht mehr stattfinden, auch Einladungen zu Geburtstagsfeiern von Schulfreunden könnten nicht wahrgenommen werden, da ein Transport nicht möglich sei. Die Klägerin sei auch Mitglied in einem Fastnachtsverein, aber auch an den dortigen Veranstaltungen könne sie nicht mehr teilnehmen. Wenn ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stünde, könnten wieder Besuche bei Verwandten und Freunden, Teilnahme am Vereinsleben, spontane Abholungen von der Schule, Urlaubsfahrten und z.B. Treffen mit ähnlich Betroffenen in Selbsthilfegruppen stattfinden.
Mit Bescheid vom 9.5.2007 (Bl. 133 Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei zwar wesentlich körperlich und geistig behindert und zähle zum Personenkreis, für den Eingliederungshilfe bewilligt werden könne. Über Form und Maß der Hilfe entscheide aber der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Der vorgebrachte Wunsch nach Teilhabe am sozialen Leben impliziere keine Notwendigkeit für die ständige Benutzung eines KFZ. Der Transport zur Schule werde vom Schülerbeförderungsdienst sicher gestellt; für Arztbesuche sei die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Auch nichtbehinderte Menschen, die über kein KFZ verfügen würden, müssten den Kontakt zu Verwandten und Bekannten eben auf andere Weise aufrecht erhalten, z.B. indem sie sich besuchen ließen. Sofern der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei sie auf den Beförderungsdienst für Schwerbehinderte des Landkreises zu verweisen. Dadurch werde neben der Bedarfsdeckung auch sichergestellt, dass der Familie kein Vorteil erwachse und nur der konkrete Bedarf des anspruchsberechtigten behinderten Menschen befriedigt werde.
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Der Beklagte gewährt der Klägerin seit Sommer 2007 acht Einzelfahrten pro Monat in einem Behindertentaxi; für jede Hin- und Rückfahrt zu einem bestimmten Ziel ist jeweils einer der acht Gutscheine zu verwenden, d.h. im Ergebnis können im Monat vier Hin- und Rückfahrt in Anspruch genommen werden. Die gewährten Fahrten müssen innerhalb eines Quartals verbraucht werden. Dieses Fahrzeug transportiert die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend. Der Beklagte betreibt selbst keinen Fahrdienst, sondern gibt Gutscheine aus, die bei Taxiunternehmen in F., T.-N., B. und M. eingelöst werden können (Bl. 139 Verwaltungsakte). Im Wohnort der Klägerin gibt es kein Unternehmen, dass die Gutscheine annimmt. Im vom Beklagten der Klägerin übersandten Merkblatt zum Fahrdienst heißt es u.a.:
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„Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Beförderungskapazitäten der durchführenden Organisation. Ein Rechtsanspruch auf Fahrten und auf Fahrten zu bestimmten Zeiten besteht nicht. […] Die vorgesehene Fahrt ist rechtzeitig bei der durchzuführenden Organisation anzumelden (zwei bis drei Tage vorher).“ (Bl. 141 Verwaltungsakte)
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Der Beklagte gibt rote und grüne Ausweise (Gutscheine) aus, nach denen dem Grunde nach 8 bzw. 6 Einzelfahrten im Monat durchgeführt werden können. Die Klägerin hat einen roten Ausweis (übernommene Kosten bis 15km 14 EUR, bis 30km 19 EUR, über 30km 26 EUR). Im Erörterungstermin am 12.7.2012 konnte der Beklagte keine Angaben über die Anzahl der berechtigten Personen machen, an die er Gutscheine ausgibt. Im Erörterungstermin am 12.7.2012 erklärte der Beklagte auf Frage des Berichterstatters, er wisse nicht, wie viele Fahrzeuge bei den Fahrdiensten zur Verfügung stünden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 legte er sodann eine Auflistung über die verfügbaren Fahrzeuge vor, die nach telefonischer Auskunft am 20.9.2012 erstellt wurde.
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Gegen den Bescheid vom 9.5.2007 erhob die Klägerin am 6.6.2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 (Bl. 159 Verwaltungsakte) als unbegründet zurückwies. Es komme darauf an, dass die Klägerin wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug oder seine Benutzung angewiesen sei; das KFZ und seine Benutzung müssten notwendig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin nicht ständig, d.h. praktisch täglich auf ein KFZ angewiesen sei. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Möglichkeit, die Mobilität allgemein zu verbessern und damit die Folgen der Behinderung abzumildern würden nicht genügen, auch wenn nachvollziehbar sei, dass der Behinderte ein besonderes Interesse habe, möglichst unabhängig von fremder Hilfe zu leben. Außerdem dürfe die Hilfe nicht zweckentfremdet werden und unmittelbar nur dem behinderten Menschen zu Gute kommen. Damit vertrage sich die Vorstellung nicht, dass durch die Gewährung von Eingliederungshilfe mittelbar ein Vorteil für die Familie erwachse, in der der behinderte Mensch lebe und gepflegt werde. Es sei der Klägerin auch zumutbar, alleine den Beförderungsdienst zu nutzen, anstatt mit ihrer Mutter zusammen im privaten KFZ zu den gemeinsamen Besuchen zu fahren.
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Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin wegen der starken Skoliose nicht länger als 20 bis 30 Minuten schmerzfrei sitzen könne. Entsprechend eingeschränkt sei der Bewegungsradius im Rollstuhl. Gleiches gelte für die vom Beklagten gewährten Fahrten, die die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend verbringe. Am Wohnort der Klägerin würden im ÖPNV keine Niederflurbusse eingesetzt. Längere Fahrten seien der Klägerin nur halbliegend möglich. Die Klägerin sei daher zur angemessenen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf weitergehende Transportmöglichkeiten angewiesen. Auch die Teilhabe am Vereinsleben der Narrenzunft Wetterhexen, welches Veranstaltungen über das ganze Jahr in und außerhalb F. mit sich bringe, könne dadurch wieder möglich werden, ebenso Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Überhaupt nicht möglich seien derzeit spontane Fahrten wegen der Notwendigkeit, diese beim Fahrdienst stets mit einem Vorlauf buchen zu müssen. Die tatsächlich vom Beklagten gewährten Fahrten seien zudem weitgehend für die Ferienbetreuung in der Schule aufgespart und verbraucht worden, da in der Ferien der Schulbus nicht fahre; allein dies verbrauche 40 Fahrten. Der Bewegungsradius der Klägerin beschränke sich faktisch auf den unmittelbar per Rollstuhl befahrbaren Bereich rund um das Wohnhaus. Eingliederungshilfe werde geleistet, um einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen und könne nicht, wie es der Beklagte mache, einfach auf ein Minimum reduziert werden. Schließlich sei die Erwägung des Beklagten, es dürfe der Familie, die die tägliche Betreuungsleistung erbringe, kein mittelbarer Vorteil erwachsen, nicht nachvollziehbar. Eltern, die ihre schwerstbehinderten Kinder zuhause versorgen und pflegen, würden eine große Leistung, auch für die Gesellschaft, erbringen. Wenn der Beklagte den Druck auf die Mutter offenbar hoch halten wolle führe dies zu einer Belastungssituation, die fast nur noch den Übergang der Klägerin in eine stationäre Einrichtung zur Folge haben könne, mit erheblich höheren Kosten. Es sei nicht erklärbar, dass für Menschen mit Behinderungen in Heimen erhebliche Summen aufgewendet würden, während Menschen mit ähnlich schweren Behinderungen, die zuhause lebten, mit acht Einzelfahrten pro Monat abgespeist würden.
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Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 17.2.2011 hat das SG der Klage statt gegeben, den Bescheid des Beklagten vom 9.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe-Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe einen qualitativ und quantitativ unzureichend gedeckten Mobilitätsbedarf, der den Ermessensspielraum des Beklagten bei Entscheidung über Art und Umfang der Bedarfsdeckung reduziere. Die Klägerin sei auf ein Fahrzeug angewiesen und dieses Fahrzeug benötige besondere Zusatzgeräte/behindertengerechte Ausstattung. Der Klägerin sei daher ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Fahrzeug, das von ihrer Mutter zu fahren sei zur Verfügung zu stellen. Die vom Beklagten zu gewährende Hilfe umfasse damit Anschaffung und Umbau eines solchen Fahrzeugs. Die Klägerin könne zur angemessenen Deckung ihres Mobilitätsbedarfs insbesondere nicht auf Angebote des ÖPNV verwiesen werden, solange am Wohnort der Klägerin keine behindertengerechten Niederflurbusse zu geeigneten Zeiten und in ausreichenden Taktfrequenzen eingesetzt würden. Auch die vom Beklagten gewährten Freifahrten mit Behindertentaxis würden den Mobilitätsbedarf der Klägerin - schon quantitativ - bei weitem nicht abdecken.
17 
Gegen das ihm am 2.3.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Beklagte am 1.4.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des SG nicht auf ein KFZ angewiesen, um eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben zu gewährleisten. Zwar benötige sie aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es aber nicht, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Voraussetzung für die Versorgung mit einem KFZ sei, dass der behinderte Mensch ständig und nicht nur vereinzelt darauf angewiesen sei. Zu Unrecht habe das SG angenommen, dass die Klägerin auf ein KFZ angewiesen sei. Eingliederungshilfe könne nicht beansprucht werden, sofern der Zweck der Eingliederungshilfe anders erreicht werden könne; insofern sei es der Klägerin zumutbar, den Spezialbeförderungsdienst in Anspruch zu nehmen. Monatlich 8 Fahrten seien ausreichend und die Beförderungsdienste seien ausreichend verfügbar. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin sich nicht spontan zu Besuchen oder Ausflügen entscheiden könne, dies sei aber hinnehmbar. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.4.2006 sei nicht verwertbar. Inwieweit eine individuelle Teilhabeeinschränkung aufgrund der medizinischen Diagnose vorliege, könne von Dr. M. nicht beurteilt werden. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, denn der Beklagte habe bereits alles erforderliche getan, um die behinderungsbedingten Nachteile der Klägerin auszugleichen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 hat der Beklagte eine Übersicht über die Kapazitäten der Fahrdienste vorgelegt. Er hat ausgeführt, dass die Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 28.3.2006 nur eingeschränkt verwertbar sei, da dieser nicht zu Bewertungen, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung befugt gewesen sei. Der Beklagte hat des weiteren die Frage aufgeworfen, wer für Folgekosten eines KFZ aufzukommen habe und ausgeführt, dass man bedenken müsse, dass wegen Art und Schwere der Behinderung der Klägerin eine Teilhabe nur eingeschränkt möglich sei. Er hat darüber hinaus in Aussicht gestellt, der Klägerin Gutscheine für Fahrten an bis zu sieben Wochentagen auszustellen, um damit den Bedarf abzudecken und die Frage aufgeworfen, was mit dem KFZ geschehe, falls die Klägerin in den nächsten zwei oder drei Monaten in einem Heim untergebracht werde.
19 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie nimmt auf die Ausführungen des Urteils des SG Bezug und begrüßt, dass der Beklagte nunmehr auch anerkenne, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ benötige. Umso unverständlicher sei es, dass er den Anspruch nicht anerkenne. Die Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) habe im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, konkretisiert durch Art. 20 der UN-BRK zu geschehen. Diese Vorschrift gebe vor, dass Mobilitätshilfen so zur Verfügung zu stellen seien, dass größtmögliche Selbstbestimmung ermöglicht werde. Ein KFZ sei in der Bundesrepublik üblich, es seien 2011 mehr als 42 Mio. KFZ zugelassen. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei im ländlichen Raum – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Benutzung des ÖPNV der Klägerin unmöglich sei – nur mittels eines KFZ möglich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es im Rahmen der Leistungsbewilligung durchaus angezeigt, die Umstände des Einzelfalls und vorliegend die Familiensituation (alleinige Rund-um-die-Uhr-Pflege durch die Mutter) zu berücksichtigen. Die Leistungen des SGB XII hätten auch den Zweck den Zusammenhalt der Familie zu festigen und familienhafte Selbsthilfe zu fördern, wie sie vorliegend von der Mutter der Klägerin geleistet werde. Die Situation der Klägerin, die auf die ständige Pflege durch die Mutter angewiesen sei, könne nicht isoliert, sondern müsse vor diesem familiären Hintergrund betrachtet werden. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Fahrgutscheine für bis zu sieben Tage die Woche in Aussicht gestellt hat, hat die Klägerseite auf das Wunsch- und Wahlrecht und darauf hingewiesen, dass die Anschaffung und der Umbau eines KFZ die kostengünstigere Maßnahme seien.
24 
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2012 (B 8 SO 9/10 R) hat das Gericht Internet-Recherchen über gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge (noch ohne die vorliegend zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen) durchgeführt (Bl. 76 ff. Gerichtsakte).
25 
In einem Erörterungstermin wurde der Sachverhalt mit den Beteiligten eingehend erörtert, insbesondere wurden anhand von Internet-Recherchen des Berichterstatters die Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines gebrauchten Fahrzeugs erörtert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
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Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
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Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
48 
Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
37 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
38 
Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
39 
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
48 
Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 11/07/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist str
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
published on 02/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt im R
published on 14/04/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2007 ve
published on 14/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ (= PKW) und für den behinderungsg
published on 21/05/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XI) für den Monat Dez
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(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.