Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 21. Mai 2013 - S 1 SO 1369/12

published on 21/05/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 21. Mai 2013 - S 1 SO 1369/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XI) für den Monat Dezember 2011; umstritten ist dabei allein, ob die Beklagte zu Recht Vermögen des Klägers bedarfsdeckend berücksichtigt hat.
Der 1967 geborene Kläger leidet nach einer HWK-5-Kompressionsfraktur an einer kompletten Tetraplegie (Querschnittslähmung). Er ist als schwerst pflegebedürftig in die Pflegestufe III eingestuft und als Härtefall anerkannt. Wegen seiner schweren Behinderung benötigt er Pflege im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung (vgl. Pflegegutachten vom 08.08.2003 und vom 12.08.2011). Von der Beklagen erhält er seit vielen Jahren Hilfe zur Pflege, zunächst nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, seit Januar 2005 nach denen des SGB XII. Die Hilfeleistung umfasst - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - Pflege- und Arbeitsassistenz inklusive Nachtpauschale und Investitionskostenpauschale, eine Monatsfahrkarte für das Pflegepersonal sowie Pflegegeld und Mietkosten für die Wohnung der Assistenzkraft. Eine Anrechnung von Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Informatiker auf die Leistung erfolgt nicht (Bescheid vom 10.06.2010).
Im September 2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er verfüge bei der B-Bank K. über folgende Bankguthaben:
Konto-Nr. xxx
        
675,27 EUR
Konto-Nr. yyy
        
 5.403,84 EUR
Konto-Nr. zzz
        
 19,18 EUR
Außerdem verfüge er bei der I.-D. AG, F., über ein weiteres Bankvermögen in Höhe von 15.768,36 EUR als Rücklage für den Ankauf eines behinderungsbedingten Kfz.
Durch Bescheid vom 14.12.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2011 monatliche Pflegesachleistungen abzgl. der Leistungen der Pflegekasse gem. Pflegestufe III in jeweils bewilligter Höhe. Ein Anspruch auf Hilfegewährung bestehe jedoch nicht, soweit das zu berücksichtigende Spar- und sonstige Vermögen des Klägers die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR übersteige. Das Sparvermögen des Klägers übersteige diesen Freibetrag um insgesamt 3.498,29 EUR. In dieser Höhe sei ihm ein Vermögenseinsatz zuzumuten. Die Beklagte werde deshalb die Pflegeleistungen nach Erhalt der Abrechnung des Pflegedienstes um diesen Betrag kürzen. Im Wege des Härtefalls habe sie das weitere Vermögen des Klägers zur Anschaffung eines behindertengerechten PKW anrechnungsfrei gelassen. In der Begründung des Bescheides ist weiter ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, im Fall einer erneuten Überschreitung des Vermögensfreibetrags den den Freibetrag übersteigenden Anteil zur Bedarfsdeckung einzusetzen und die Beklagte unverzüglich über Art und Umfang des Vermögens zu unterrichten.
Durch weiteren Bescheid vom 14.12.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Dezember 2011 ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld aus der Pflegestufe III in Höhe von 228,33 EUR und für den Monat Januar 2012 in Höhe von 233,33 EUR. Soweit das Vermögen des Klägers den Freibetrag von 2.600,00 EUR übersteige, habe er dieses zur Deckung der Pflegekosten einzusetzen und die Beklagte über Art und Umfang des Vermögens zu unterrichten. Auch dieser Bescheid enthält den Hinweis zum künftigen Einsatz von Vermögen, das den Freibetrag überschreitet, sowie zur Mitteilungspflicht des Klägers über Art und Umfang des Vermögens.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Widersprüche trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Anrechnung von Vermögen wie auch die ihm auferlegte Verpflichtung, Auskunft über Art und Umfang seines Vermögens zu erteilen, verstoße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Denn er habe das gleiche Recht wie ein nicht behinderter Mensch, Vermögen zu besitzen und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2012, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 08.03.2012 zugestellt).
Deswegen hat der Kläger am 10.04.2012 (Dienstag nach Ostern) Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt er vor, sein Sparvermögen erreiche nicht einmal den Betrag von 3 Nettolöhnen aus seiner Erwerbstätigkeit zur Überbrückung un- vorhergesehener Ereignisse oder zur Anschaffung von Gegenständen zur angemessenen Lebensführung eines berufstätigen und hochqualifizierten Akademikers. Durch die Vermögensanrechnung sei ihm eine seiner beruflichen Ausbildung und Stellung entsprechende Lebensführung verwehrt. Vergleichbare nicht behinderte berufstätige Hochschulabsolventen verfügten regelmäßig über ein Vermögen, das seinem eigenen zumindest entspreche. Weiter lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, wie der Beklagte den vermögensübersteigenden Betrag von 3.498,29 EUR errechnet habe. Außerdem sei der Vermögensstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Dezember 2011 nicht identisch gewesen mit demjenigen in der Kontenübersicht der B-Bank vom 07.09.2011, was die Beklagte nicht beachtet habe. Nicht hinnehmbar sei schließlich die Anwendung der Zuflusstheorie, wenn - wie vorliegend - das Vermögen aus laufendem Einkommen stamme, das seinerseits aus Härtegründen anrechnungsfrei bleibe und als Überbrückungsmaßnahme zur Finanzierung von Jahres- oder Halbjahresbeiträgen oder als Rücklagen für auch behinderungsbedingte Ausgaben diene.
10 
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
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1. die Bescheide vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Dezember 2011 Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung von Vermögen zu leisten,
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2. außerdem die genannten Bescheide abzuändern, soweit die Beklagte ihn zur unverzüglichen Unterrichtung über Art und Umfang des den Freibetrag übersteigenden Vermögens verpflichtet habe.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes), ist bzgl. des Klageantrags Ziffer 1 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) zulässig; bzgl. des Klageantrags Ziffer 2 ist sie bereits unzulässig.
19 
1.) Die Klage ist bzgl. des Klageantrags Ziffer 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bereits unzulässig. Denn soweit die Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 14.12.2011 allgemein auf die dem Kläger gemäß §§ 60 ff des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - im Rahmen der Leistungsgewährung obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten u.a. bei einer Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen hat, hat sie hierdurch keine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - getroffen. Denn der bloße Hinweis auf gesetzliche Mitwirkungspflichten enthält keine Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung einer verbindlichen Rechtsfolge, die der Kläger zur Überprüfung durch das Gericht stellen könnte.
20 
2.) Die im Übrigen zulässige Klage ist sie unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte auf die Höhe der Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 Vermögen des Klägers in Höhe von 3.498,29 EUR bedarfsdeckend angerechnet. Denn um diesen Betrag überstieg das anrechenbare Vermögen des Klägers den maßgebenden Freibetrag von 2.600,00 EUR.
21 
Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten - zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis der Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels SGB XII. Auch die Höhe der Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 ist zwischen den Beteiligten in diesem Rechtsstreit nicht streitig. Die Hilfe zur Pflege steht jedoch - wie sämtliche Sozialhilfeleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB XII) - unter dem Vorbehalt, dass sich der Hilfesuchende/Hilfeempfänger vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens nicht selbst helfen kann. Dementsprechend wird nach § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (nur) geleistet, soweit u.a. den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 1 SBG XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers sind damit die aufgrund der Kontenübersicht der B-Bank vom 07.09.2011 nachgewiesenen Bankguthaben, ebenso wie dasjenige bei der I-D. AG. Dass diese Bankguthaben einem tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis im Monat Dezember 2011 unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich.
22 
3.) Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Siebten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind.
23 
4.) Gemessen an diesen rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte auf die Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 zu Recht Vermögen des Klägers aus Bankguthaben bei der B-Bank K. in Höhe von 3.498,29 EUR bedarfsdeckend angerechnet.
24 
a) Die Anrechnung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die Ausführungen der Beklagten zur Vermögensanrechnung im Bescheid vom 14.12.2011 dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem angerechneten Betrag um Sparvermögen des Klägers handelt, zumal die Beklagte ausdrücklich auch darauf hingewiesen hatte, dass sie die Rücklage zur Anschaffung eines behindertengerechten PKW im Rahmen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII anrechnungsfrei belässt. Ob der Umstand, dass die Beklagte die Berechnung des Betrages von 3.498,29 EUR nicht weiter aufgeschlüsselt hat, einen Begründungsmangel darstellt, kann offen bleiben. Denn eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X führte für sich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser Fehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).
25 
b) Die Vermögensanrechnung ist vorliegend auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Sparvermögen des Klägers bei der B-Bank K. im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.12.2011 überstieg mit 6.098,29 EUR (6.113,29 EUR abzgl. 15,00 EUR Geschäftsanteil) den hier maßgebenden Freibetrag von 2.600,00 EUR um 3.498,29 EUR. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Kontenübersicht der B-Bank vom 07.09.2011. Konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verringerung des Sparvermögens des Klägers bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.12.2011, insbesondere auf einen (Vermögens-)Betrag von weniger als 2.600,00 EUR, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich. Mangels Substantiierung ergibt sich dies auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zuletzt im Schriftsatz vom 13.05.2013, demzufolge der Vermögensstand vom 07.09.2013 nicht identisch mit demjenigen vom 14.12.2012 gewesen sei. Im Übrigen erachtet das Gericht dieses Vorbringen - da nicht belegt - als bloße Schutzbehauptung.
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aa) Den Vermögensfreibetrag hat die Beklagte zutreffend mit 2.600,00 EUR berücksichtigt. Gründe, diesen Betrag „wegen einer besonderen Notlage“ des Klägers angemessen zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), liegen nicht vor. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Die damit aufgestellten Kriterien entsprechen denen des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Einen insoweit zu berücksichtigenden zusätzlichen Bedarf, der über denjenigen der Anschaffung eines behindertengerechten PKW hinausgeht, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere müsste es sich, um überhaupt zu einer Erhöhung des Freibetrages zu führen, um einen Bedarf handeln, der inhaltlich und thematisch nicht bereits von der jeweiligen Hilfeleistung, die befriedigt werden soll, erfasst wird oder bei der Bemessung schon der Einkommensgrenze berücksichtigt worden ist (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 87, Rand-Nr. 12). Vorliegend hat die Beklagte indes bereits einer besonderen Bedarfslage des Klägers dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit nicht im Rahmen des Einkommenseinsatzes bedarfsmindernd berücksichtigt, vielmehr in voller Höhe (= 100%) anrechnungsfrei belässt. Auch das weitere Sparvermögen des Klägers bei der I-D. AG hat sie im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen, sondern zum Erwerb eines behindertengerechten PKW unberücksichtigt gelassen. Damit hat die Beklagte bereits alle besonderen Belastungen des Klägers auf der Einkommens- und Vermögensseite berücksichtigt. Zutreffend weist die Beklagte außerdem darauf hin, dass Art und Schwere der Behinderung des Klägers und das Ausmaß seiner Pflegebedürftigkeit durch die „Leistungsseite“, d.h. die Hilfe zur Pflege selbst, auszugleichen sind. Sonstige besondere Belastungen des Klägers, die ausnahmsweise eine Erhöhung der Vermögensfreigrenze begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Vorhandensein von Pflegebedürftigkeit für sich reicht insoweit nicht aus. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Verwertung von Vermögen oberhalb der Freigrenze der Erfolg der Hilfe zur Pflege gefährdet wird (vgl. für den vergleichbaren Fall der Eingliederungshilfe: OVG Lüneburg vom 11.06.2003 - 4 LB 522/02 - ) oder sich die Behinderung des Klägers dadurch verschlimmert (vgl. insoweit Bay. oberstes Landesgericht vom 20.08.2003 - 3Z BR 143/03 - ). Auch für die Würdigung „der Besonderheit des Einzelfalls“ ist das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht entscheidungsrelevant. Denn auch insoweit ist die sozialhilferechtliche Notlage durch entsprechende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII zu begegnen. Im Übrigen stellt der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sicher. Auch weitere besondere Belastungen des Klägers, die die Anerkennung eines Vermögensfreibetrages über 2.600,00 EUR hinaus begründen könnten, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich.
27 
Angesichts dessen ist die Beklagte zu Recht von einem Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR ausgegangen.
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bb) Der Einsatz seines Sparvermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages von 2.600,00 EUR und des weiteren, unberücksichtigten Rückstellungsvermögens für die Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs stellt für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Eine Härte ist bei der Hilfe zur Pflege vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Vorschrift über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 441 ff. und 61, 193 ff. sowie Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72). Die Vermögensverwertung stellt nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112, 105, 199, 201 und 106, 105 ff., ferner Geiger in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 90, Rand-Nr. 60 und Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 90, Rand-Nr. 27). Deshalb zählen zum Vermögen grds. auch Nachzahlungen z.B. aus Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, die als Einkommen anrechnungsfrei bleiben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), sofern nicht die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs durch den Vermögenseinsatz wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwGE 45, 135 ff), oder auch Sparguthaben aus Mitteln der Sozialhilfe (vgl. OVG Bautzen, FEVs 48, 199 ff).
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Orientiert daran stellt die Verwertung des Sparguthabens, soweit es den Vermögensfreibetrag übersteigt, für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Denn schon die Herkunft des Vermögens allein aus anrechnungsfreien Einkünften prägt dieses nicht derart, dass seine Verwertung - über den Vermögensverlust hinaus - für den Kläger eine Härte darstellt. Dies ist etwa der Fall bei einer Vermögensbildung aus angesparten Schmerzensgeldnachzahlungen (vgl. BSG, FEVS 60, 1 ff), bei angesparter Blindenhilfe (vgl. BSG, FEVS 59, 441 ff) oder angespartem Erziehungsgeld während des Förderzeitraums (vgl. BVerwGE 105, 199, 201 ff). Eine entsprechende Schutz- oder Ausgleichsfunktion besitzt das aus dem (unverbrauchtem) Erwerbseinkommen des Klägers gebildete Sparvermögen nicht. Denn durch den Vermögenseinsatz ist seine angemessene Lebensführung schon angesichts der aus der Erwerbstätigkeit zufließenden regelmäßigen monatlichen Einkünfte nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Soweit der Kläger vorträgt, er sei durch den Vermögenseinsatz nicht in der Lage, „Jahres- oder Halbjahresbeiträge finanzieren zu können“ oder „Rücklagen für - auch behinderungsbedingte - höhere Ausgaben“ zu haben, ist dies nicht substantiiert genug, um ggf. deswegen eine atypische Bedarfslage im Sinne eines Härtefalls anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger behinderungsbedingt lebenslang auf Hilfe zur Pflege angewiesen sein wird, begründet keinen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn seine besondere Notlage hat bereits im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII durch ein auf 2.600,00 EUR erhöhtes Schonvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) Berücksichtigung gefunden und kann deshalb nicht nochmals im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt werden. Überdies ist die angemessene Lebensführung des Klägers auch dadurch gewährleistet, dass die Beklagte von ihm keinen Einkommenseinsatz fordert. Dass durch die Heranziehung des Sparguthabens eine angemessene Alterssicherung des Klägers nicht mehr sichergestellt wäre, erschließt sich der Kammer schon angesichts des eher geringen Betrages von rund 3.500,00 EUR nicht. Denn diese Summe vermag keinen wesentlichen Beitrag zu einer angemessenen Alterssicherung zu leisten (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - ).
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c) Schließlich stehen auch die Regelungen in Art. 5 Abs. 2, 12 Abs. 5 und 28 Abs. 1 UN-BRK dem Einsatz von Vermögen zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht entgegen.
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aa) Völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114 und 111, 307, 317). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundsätze heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. BSG SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 und LSG Baden-Württemberg vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 - ). Mit dem in der UN-BRK verwandten Begriff der „Diskriminierung“ ist eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung gemeint (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3, Rn. 144). Eine solche liegt vor, wenn Regelungen und Maßnahmen die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm z.B. Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (vgl. BVerfGE 96, 288, 303 und 99, 341, 357) oder bei einem Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten oder Betätigungsmöglichkeiten, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288, 303). Benachteiligung ist jede Regelung oder Maßnahme, die Menschen mit Behinderungen schlechter stellt als Menschen ohne Behinderung (vgl. BVerfGE 96, 288, 302). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Benachteiligung direkt oder indirekt erfolgt (vgl. BVerfGE 96, 288, 301 ff und 97, 35, 43 f.). Aus der UN-BRK können indes keine über §§ 61 ff. SGB XII hinausgehende individuelle Leistungsansprüche hergeleitet werden; ebenso wenig gibt die UN-BRK dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Sozialhilfeleistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht (so auch SG Karlsruhe vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER - für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII).Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. BVerfGE 29, 348, 360). Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360 und BVerfG, NJW 2007, 499, 501, ferner BVerwGE 87, 11, 13; 92, 116, 118; 120, 206, 208 f.; 125, 1 ff. und 134, 1 ff.). Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung (sog. „self-executing") nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des einzelnen vermitteln (vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, Seiten 141 und 159 und Grzeszick, AVR 43, 2005, Seiten 312, 318). Dagegen fehlt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG vom 05.10.2006 - 6 B 33/06 - .
32 
bb) Orientiert daran stellt die vorrangige bedarfsdeckende Berücksichtigung von Vermögenswerten oberhalb eines Vermögensfreibetrages im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten und Elften Kapitels SGB XII keine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) dar. Denn die Verpflichtung zur vorrangigen Bedarfsdeckung durch den Einsatz vorhandenen Vermögens im Sozialhilferecht (§ 2 Abs. 1 SGB XII) trifft alle Hilfesuchenden und Leistungsempfänger in gleicher Weise und unabhängig vom Vorhandensein einer Behinderung. Soweit die vom Kläger angegriffenen Regelungen in § 90 Abs. 1 und 2 Nr. 9 SGB XII sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung zugleich auch behinderte Menschen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder des Art. 1 Abs. 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des nationalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Sozialhilfeleistungen und deren Anforderungen gerechtfertigt. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Sozialhilferechts die - steuerfinanzierten - Leistungen an die Hilfesuchenden - auch - davon abhängig macht, dass diese ihren Bedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise decken können.
33 
Weiter steht die Verpflichtung zur vorrangigen Bedarfsdeckung aus eigenem Einkommen und Vermögen als Ausfluss des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes dem Recht des Klägers, wie ein nicht behinderter Mensch Eigentum zu besitzen oder zu erben und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln (Art. 12 Abs. 5 UN-BRK), nicht entgegen. Denn dem Kläger werden durch die §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII weder dem Grunde noch der Höhe nach im Rahmen des Sozialhilferechts andere oder weiterreichende Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Selbsthilfe durch den vorrangigen Einsatz von - hier - Vermögen auferlegt als nicht behinderten Hilfeempfängern. Insbesondere gelten die Regelungen des Elften Kapitels XII über die Anrechnung von Vermögen und die in § 90 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Bestimmung festgelegten Vermögensfreibeträge für alle Hilfeempfänger. Zudem hat der Verordnungsgeber mit dem auf 2600,00 EUR erhöhten Freibetrag für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII den Belangen auch behinderter Menschen in Bezug auf ihren Vermögenseinsatz ausreichend Rechnung getragen.
34 
Art. 28 Abs. 1 UN-BRK garantiert schließlich das Recht des behinderten Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und seine Familie ohne Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Diese Bestimmung enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Vorgaben, die unmittelbar für Ansprüche von behinderten Hilfesuchenden nach dem SGB XII relevant sind. Die Norm ist nicht hinreichend bestimmt, um von den Sozialhilfeträgern unmittelbar angewandt zu werden, dies zudem erst recht nicht in dem Sinne, bei behinderten Menschen von einer Vermögensanrechnung bei Hilfeleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII ganz abzusehen. Vielmehr sichern gerade die vielschichtigen Hilfeleistungen zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII dem behinderten Menschen zahlreiche Ansprüche zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zur Sicherung des individuell erforderlichen Pflegebedarfs und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben. Dabei kann der Kläger sein Erwerbseinkommen zum Aufbau und zur Sicherstellung eines seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Lebensstandards grundsätzlich uneingeschränkt verwenden. Die durch die §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII vorgenommene Begrenzung des Aufbaus von Vermögen der Höhe nach stellt in diesem Sinne deshalb keine Diskriminierung, d.h. gruppenspezifische Benachteiligung, Entwürdigung oder Herabwürdigung, behinderter Menschen dar.
35 
5.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

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Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes), ist bzgl. des Klageantrags Ziffer 1 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) zulässig; bzgl. des Klageantrags Ziffer 2 ist sie bereits unzulässig.
19 
1.) Die Klage ist bzgl. des Klageantrags Ziffer 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bereits unzulässig. Denn soweit die Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 14.12.2011 allgemein auf die dem Kläger gemäß §§ 60 ff des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - im Rahmen der Leistungsgewährung obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten u.a. bei einer Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen hat, hat sie hierdurch keine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - getroffen. Denn der bloße Hinweis auf gesetzliche Mitwirkungspflichten enthält keine Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung einer verbindlichen Rechtsfolge, die der Kläger zur Überprüfung durch das Gericht stellen könnte.
20 
2.) Die im Übrigen zulässige Klage ist sie unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte auf die Höhe der Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 Vermögen des Klägers in Höhe von 3.498,29 EUR bedarfsdeckend angerechnet. Denn um diesen Betrag überstieg das anrechenbare Vermögen des Klägers den maßgebenden Freibetrag von 2.600,00 EUR.
21 
Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten - zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis der Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels SGB XII. Auch die Höhe der Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 ist zwischen den Beteiligten in diesem Rechtsstreit nicht streitig. Die Hilfe zur Pflege steht jedoch - wie sämtliche Sozialhilfeleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB XII) - unter dem Vorbehalt, dass sich der Hilfesuchende/Hilfeempfänger vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens nicht selbst helfen kann. Dementsprechend wird nach § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (nur) geleistet, soweit u.a. den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 1 SBG XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers sind damit die aufgrund der Kontenübersicht der B-Bank vom 07.09.2011 nachgewiesenen Bankguthaben, ebenso wie dasjenige bei der I-D. AG. Dass diese Bankguthaben einem tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis im Monat Dezember 2011 unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich.
22 
3.) Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Siebten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind.
23 
4.) Gemessen an diesen rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte auf die Hilfe zur Pflege im Monat Dezember 2011 zu Recht Vermögen des Klägers aus Bankguthaben bei der B-Bank K. in Höhe von 3.498,29 EUR bedarfsdeckend angerechnet.
24 
a) Die Anrechnung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die Ausführungen der Beklagten zur Vermögensanrechnung im Bescheid vom 14.12.2011 dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem angerechneten Betrag um Sparvermögen des Klägers handelt, zumal die Beklagte ausdrücklich auch darauf hingewiesen hatte, dass sie die Rücklage zur Anschaffung eines behindertengerechten PKW im Rahmen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII anrechnungsfrei belässt. Ob der Umstand, dass die Beklagte die Berechnung des Betrages von 3.498,29 EUR nicht weiter aufgeschlüsselt hat, einen Begründungsmangel darstellt, kann offen bleiben. Denn eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X führte für sich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser Fehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).
25 
b) Die Vermögensanrechnung ist vorliegend auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Sparvermögen des Klägers bei der B-Bank K. im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.12.2011 überstieg mit 6.098,29 EUR (6.113,29 EUR abzgl. 15,00 EUR Geschäftsanteil) den hier maßgebenden Freibetrag von 2.600,00 EUR um 3.498,29 EUR. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Kontenübersicht der B-Bank vom 07.09.2011. Konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verringerung des Sparvermögens des Klägers bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.12.2011, insbesondere auf einen (Vermögens-)Betrag von weniger als 2.600,00 EUR, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich. Mangels Substantiierung ergibt sich dies auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zuletzt im Schriftsatz vom 13.05.2013, demzufolge der Vermögensstand vom 07.09.2013 nicht identisch mit demjenigen vom 14.12.2012 gewesen sei. Im Übrigen erachtet das Gericht dieses Vorbringen - da nicht belegt - als bloße Schutzbehauptung.
26 
aa) Den Vermögensfreibetrag hat die Beklagte zutreffend mit 2.600,00 EUR berücksichtigt. Gründe, diesen Betrag „wegen einer besonderen Notlage“ des Klägers angemessen zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), liegen nicht vor. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Die damit aufgestellten Kriterien entsprechen denen des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Einen insoweit zu berücksichtigenden zusätzlichen Bedarf, der über denjenigen der Anschaffung eines behindertengerechten PKW hinausgeht, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere müsste es sich, um überhaupt zu einer Erhöhung des Freibetrages zu führen, um einen Bedarf handeln, der inhaltlich und thematisch nicht bereits von der jeweiligen Hilfeleistung, die befriedigt werden soll, erfasst wird oder bei der Bemessung schon der Einkommensgrenze berücksichtigt worden ist (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 87, Rand-Nr. 12). Vorliegend hat die Beklagte indes bereits einer besonderen Bedarfslage des Klägers dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit nicht im Rahmen des Einkommenseinsatzes bedarfsmindernd berücksichtigt, vielmehr in voller Höhe (= 100%) anrechnungsfrei belässt. Auch das weitere Sparvermögen des Klägers bei der I-D. AG hat sie im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen, sondern zum Erwerb eines behindertengerechten PKW unberücksichtigt gelassen. Damit hat die Beklagte bereits alle besonderen Belastungen des Klägers auf der Einkommens- und Vermögensseite berücksichtigt. Zutreffend weist die Beklagte außerdem darauf hin, dass Art und Schwere der Behinderung des Klägers und das Ausmaß seiner Pflegebedürftigkeit durch die „Leistungsseite“, d.h. die Hilfe zur Pflege selbst, auszugleichen sind. Sonstige besondere Belastungen des Klägers, die ausnahmsweise eine Erhöhung der Vermögensfreigrenze begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Vorhandensein von Pflegebedürftigkeit für sich reicht insoweit nicht aus. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Verwertung von Vermögen oberhalb der Freigrenze der Erfolg der Hilfe zur Pflege gefährdet wird (vgl. für den vergleichbaren Fall der Eingliederungshilfe: OVG Lüneburg vom 11.06.2003 - 4 LB 522/02 - ) oder sich die Behinderung des Klägers dadurch verschlimmert (vgl. insoweit Bay. oberstes Landesgericht vom 20.08.2003 - 3Z BR 143/03 - ). Auch für die Würdigung „der Besonderheit des Einzelfalls“ ist das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht entscheidungsrelevant. Denn auch insoweit ist die sozialhilferechtliche Notlage durch entsprechende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII zu begegnen. Im Übrigen stellt der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sicher. Auch weitere besondere Belastungen des Klägers, die die Anerkennung eines Vermögensfreibetrages über 2.600,00 EUR hinaus begründen könnten, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich.
27 
Angesichts dessen ist die Beklagte zu Recht von einem Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR ausgegangen.
28 
bb) Der Einsatz seines Sparvermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages von 2.600,00 EUR und des weiteren, unberücksichtigten Rückstellungsvermögens für die Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs stellt für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Eine Härte ist bei der Hilfe zur Pflege vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Vorschrift über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 441 ff. und 61, 193 ff. sowie Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72). Die Vermögensverwertung stellt nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112, 105, 199, 201 und 106, 105 ff., ferner Geiger in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 90, Rand-Nr. 60 und Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 90, Rand-Nr. 27). Deshalb zählen zum Vermögen grds. auch Nachzahlungen z.B. aus Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, die als Einkommen anrechnungsfrei bleiben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), sofern nicht die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs durch den Vermögenseinsatz wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwGE 45, 135 ff), oder auch Sparguthaben aus Mitteln der Sozialhilfe (vgl. OVG Bautzen, FEVs 48, 199 ff).
29 
Orientiert daran stellt die Verwertung des Sparguthabens, soweit es den Vermögensfreibetrag übersteigt, für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Denn schon die Herkunft des Vermögens allein aus anrechnungsfreien Einkünften prägt dieses nicht derart, dass seine Verwertung - über den Vermögensverlust hinaus - für den Kläger eine Härte darstellt. Dies ist etwa der Fall bei einer Vermögensbildung aus angesparten Schmerzensgeldnachzahlungen (vgl. BSG, FEVS 60, 1 ff), bei angesparter Blindenhilfe (vgl. BSG, FEVS 59, 441 ff) oder angespartem Erziehungsgeld während des Förderzeitraums (vgl. BVerwGE 105, 199, 201 ff). Eine entsprechende Schutz- oder Ausgleichsfunktion besitzt das aus dem (unverbrauchtem) Erwerbseinkommen des Klägers gebildete Sparvermögen nicht. Denn durch den Vermögenseinsatz ist seine angemessene Lebensführung schon angesichts der aus der Erwerbstätigkeit zufließenden regelmäßigen monatlichen Einkünfte nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Soweit der Kläger vorträgt, er sei durch den Vermögenseinsatz nicht in der Lage, „Jahres- oder Halbjahresbeiträge finanzieren zu können“ oder „Rücklagen für - auch behinderungsbedingte - höhere Ausgaben“ zu haben, ist dies nicht substantiiert genug, um ggf. deswegen eine atypische Bedarfslage im Sinne eines Härtefalls anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger behinderungsbedingt lebenslang auf Hilfe zur Pflege angewiesen sein wird, begründet keinen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn seine besondere Notlage hat bereits im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII durch ein auf 2.600,00 EUR erhöhtes Schonvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) Berücksichtigung gefunden und kann deshalb nicht nochmals im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt werden. Überdies ist die angemessene Lebensführung des Klägers auch dadurch gewährleistet, dass die Beklagte von ihm keinen Einkommenseinsatz fordert. Dass durch die Heranziehung des Sparguthabens eine angemessene Alterssicherung des Klägers nicht mehr sichergestellt wäre, erschließt sich der Kammer schon angesichts des eher geringen Betrages von rund 3.500,00 EUR nicht. Denn diese Summe vermag keinen wesentlichen Beitrag zu einer angemessenen Alterssicherung zu leisten (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - ).
30 
c) Schließlich stehen auch die Regelungen in Art. 5 Abs. 2, 12 Abs. 5 und 28 Abs. 1 UN-BRK dem Einsatz von Vermögen zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht entgegen.
31 
aa) Völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114 und 111, 307, 317). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundsätze heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. BSG SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 und LSG Baden-Württemberg vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 - ). Mit dem in der UN-BRK verwandten Begriff der „Diskriminierung“ ist eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung gemeint (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3, Rn. 144). Eine solche liegt vor, wenn Regelungen und Maßnahmen die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm z.B. Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (vgl. BVerfGE 96, 288, 303 und 99, 341, 357) oder bei einem Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten oder Betätigungsmöglichkeiten, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288, 303). Benachteiligung ist jede Regelung oder Maßnahme, die Menschen mit Behinderungen schlechter stellt als Menschen ohne Behinderung (vgl. BVerfGE 96, 288, 302). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Benachteiligung direkt oder indirekt erfolgt (vgl. BVerfGE 96, 288, 301 ff und 97, 35, 43 f.). Aus der UN-BRK können indes keine über §§ 61 ff. SGB XII hinausgehende individuelle Leistungsansprüche hergeleitet werden; ebenso wenig gibt die UN-BRK dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Sozialhilfeleistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht (so auch SG Karlsruhe vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER - für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII).Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. BVerfGE 29, 348, 360). Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360 und BVerfG, NJW 2007, 499, 501, ferner BVerwGE 87, 11, 13; 92, 116, 118; 120, 206, 208 f.; 125, 1 ff. und 134, 1 ff.). Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung (sog. „self-executing") nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des einzelnen vermitteln (vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, Seiten 141 und 159 und Grzeszick, AVR 43, 2005, Seiten 312, 318). Dagegen fehlt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG vom 05.10.2006 - 6 B 33/06 - .
32 
bb) Orientiert daran stellt die vorrangige bedarfsdeckende Berücksichtigung von Vermögenswerten oberhalb eines Vermögensfreibetrages im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten und Elften Kapitels SGB XII keine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) dar. Denn die Verpflichtung zur vorrangigen Bedarfsdeckung durch den Einsatz vorhandenen Vermögens im Sozialhilferecht (§ 2 Abs. 1 SGB XII) trifft alle Hilfesuchenden und Leistungsempfänger in gleicher Weise und unabhängig vom Vorhandensein einer Behinderung. Soweit die vom Kläger angegriffenen Regelungen in § 90 Abs. 1 und 2 Nr. 9 SGB XII sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung zugleich auch behinderte Menschen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder des Art. 1 Abs. 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des nationalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Sozialhilfeleistungen und deren Anforderungen gerechtfertigt. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Sozialhilferechts die - steuerfinanzierten - Leistungen an die Hilfesuchenden - auch - davon abhängig macht, dass diese ihren Bedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise decken können.
33 
Weiter steht die Verpflichtung zur vorrangigen Bedarfsdeckung aus eigenem Einkommen und Vermögen als Ausfluss des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes dem Recht des Klägers, wie ein nicht behinderter Mensch Eigentum zu besitzen oder zu erben und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln (Art. 12 Abs. 5 UN-BRK), nicht entgegen. Denn dem Kläger werden durch die §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII weder dem Grunde noch der Höhe nach im Rahmen des Sozialhilferechts andere oder weiterreichende Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Selbsthilfe durch den vorrangigen Einsatz von - hier - Vermögen auferlegt als nicht behinderten Hilfeempfängern. Insbesondere gelten die Regelungen des Elften Kapitels XII über die Anrechnung von Vermögen und die in § 90 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Bestimmung festgelegten Vermögensfreibeträge für alle Hilfeempfänger. Zudem hat der Verordnungsgeber mit dem auf 2600,00 EUR erhöhten Freibetrag für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII den Belangen auch behinderter Menschen in Bezug auf ihren Vermögenseinsatz ausreichend Rechnung getragen.
34 
Art. 28 Abs. 1 UN-BRK garantiert schließlich das Recht des behinderten Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und seine Familie ohne Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Diese Bestimmung enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Vorgaben, die unmittelbar für Ansprüche von behinderten Hilfesuchenden nach dem SGB XII relevant sind. Die Norm ist nicht hinreichend bestimmt, um von den Sozialhilfeträgern unmittelbar angewandt zu werden, dies zudem erst recht nicht in dem Sinne, bei behinderten Menschen von einer Vermögensanrechnung bei Hilfeleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII ganz abzusehen. Vielmehr sichern gerade die vielschichtigen Hilfeleistungen zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII dem behinderten Menschen zahlreiche Ansprüche zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zur Sicherung des individuell erforderlichen Pflegebedarfs und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben. Dabei kann der Kläger sein Erwerbseinkommen zum Aufbau und zur Sicherstellung eines seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Lebensstandards grundsätzlich uneingeschränkt verwenden. Die durch die §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII vorgenommene Begrenzung des Aufbaus von Vermögen der Höhe nach stellt in diesem Sinne deshalb keine Diskriminierung, d.h. gruppenspezifische Benachteiligung, Entwürdigung oder Herabwürdigung, behinderter Menschen dar.
35 
5.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 26/09/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand   1 Die Klägerin, ve
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published on 29/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 werden zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenh
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.