Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2011 - L 13 R 395/11 B

published on 26/10/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2011 - L 13 R 395/11 B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 R 1359/10 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; dem Kläger ist für das beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführte Klageverfahren S 2 R 1359/10 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in Juris), die hier mit Eingang der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG am 7. Mai 2010 eingetreten ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 4. Mai 2010 (nebst beigefügtem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbe-scheid vom 27. November 2009) ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage unter Beachtung obiger Maßstäbe nicht verneint werden. Gegenstand der in der Hauptsache geführten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag des Klägers vom 12. März 2009 ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010. Ob sich dieser Bescheid - unter Zugrundlegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife - nach nur vorzunehmender summarischer Prüfung als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend erwiesen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht weiter aufklärungsbedürftig; allein dies rechtfertigt es hier, das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht (BSG; vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris), ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.), ausdrücklich angeschlossen.
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, in auf Gewährung von Erwerbsminderungsrenten gerichteten Verfahren trotz bereits eingetretener Spruchreife des PKH-Gesuchs zunächst den Sachverhalt durch Befragung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen (idR verbunden mit gutachtlichen Fragen zum beruflichen Leistungsvermögen) weiter aufzuklären um dann - wie hier - unter Würdigung des Ergebnisses der (bisherigen) Beweisaufnahme über das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht zu entscheiden. Eine solche Verfahrensweise führt gerade zu der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zulässigen Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung vom Hauptsache- in das Nebenverfahren.
Der diesen Weg beschreitenden Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 27. April 2010 - L 11 R 6027/09 B - veröffentlicht in Juris) folgt der erkennende Senat nicht. Soweit dort vertreten wird, die Einholung sachverständiger Zeugenaussagen diene der Prüfung, „ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss“ wird ein Stufenverhältnis der Beweismittel unterstellt, das in dieser Form im Gesetz keine Stütze findet. Es mag in vielen Fällen der Praxis entsprechen, die Amtsermittlung auf die beschriebene Weise zu „staffeln“; es sind daneben aber auch zahlreiche andere Vorgehensweisen denkbar. So wäre es auch im vorliegenden Fall, ohne dass das Vorgehen des SG rechtlich zu beanstanden wäre, im Rahmen des richterlichen Ermessens ohne Weiteres möglich gewesen, nach Eingang der neuen Befundunterlagen an Stelle einer Zeugenbefragung direkt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es keineswegs ausgeschlossen, im konkreten Einzelfall einer sachverständigen Zeugenaussage einen höheren Beweiswert beizumessen als einem (nachfolgend) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Dementsprechend hält es der erkennende Senat nicht für sachgerecht, die Beantwortung der Frage, ob eine Beweiserhebung auch zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht führt, vorrangig an der Art des Beweismittels zu orientieren. Im Übrigen übersieht der dargestellte Ansatz, dass das Stellen gutachtlicher Fragen zum Leistungsvermögen letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB - veröffentlicht in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachterliche Stellungnahme noch keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen).
Die Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen ist hier auch nicht als Erhebung bzw. Beweiserhebung im Sinne des § 118 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zu qualifizieren, denn sie ist, will man den oben dargestellten vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen Rechnung tragen, zur Klärung der Frage, ob die Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht erforderlich (a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 13 R 5913/06 PKH-B - unveröffentlicht). Die Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen trägt (hier) vielmehr bereits der dem Gericht im Hauptsacheverfahren obliegenden Pflicht zur umfassenden von Amts wegen durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung Rechnung. Wenn § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. z. B. Motzer in MünchKomm zur ZPO, Bd. 1, § 118 Rdnr. 20) qualifiziert wird, gilt dies erst recht im sozialgerichtlichen Klageverfahren (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 63/06 ARG V - veröffentlicht in Juris). Hier geht dem Gerichtsverfahren nämlich ein ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. Dementsprechend kann auch hier die Erfolgsaussicht (im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerfG) ohne Weiteres bereits bei Klageerhebung beurteilt werden; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO liegen somit nicht vor.
Dementsprechend hat das SG in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu Unrecht auf das Ergebnis der im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme abgestellt. Maßgeblich war allein, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (7. Mai 2010) in medizinischer Hinsicht aufklärungsbedürftig gewesen ist. Anlass für die durchgeführten Ermittlungen gab nicht nur der substantiierte Vortrag des Klägers zur Klagebegründung; auch aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zum Teil von der Beklagten noch nicht berücksichtigte Untersuchungen und Behandlungen betrafen, musste sich das SG gedrängt fühlen, weiteren Beweis zu erheben. Dementsprechend ist (zu Recht) zunächst die behandelnde Hausärztin Dr. Sch.-K. als sachverständige Zeugin gehört worden (Aussage vom 26. Juni 2010). Nachdem diese sich (unter Hinweis auf die behandelnden Fachärzte) außer Stande gesehen hatte, die vom SG gestellte (gutachterliche) Frage nach dem quantitativen Leistungsvermögen zu beantworten, waren entsprechende weitere Ermittlungen wiederum unausweichlich. Da keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die durchzuführende (weitere) Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des PKH begehrenden Klägers ausgehen werde (vgl. BVerfG a.a.O.), kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dem steht nicht entgegen, dass die vom SG veranlasste Auswertung der vom Kläger und dessen Hausärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten das mit der Klage geltend gemachte Begehren (später) ebenso wenig bestätigt hat, wie die sachverständige Zeugenaussage (einschließlich gutachterlicher Äußerung zum Leistungsvermögen) von Prof. Dr. W. vom 8. Oktober 2010.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
10 
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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published on 27/04/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 11. Februar 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenza
published on 27/02/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozes
published on 01/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Der Kläger begehrt im Wege der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2  Im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht geht es um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähi
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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.