Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B

published on 27/02/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., St.-B., bewilligt.

Gründe

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B).
Bewilligungsreife tritt frühestens dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: L 17 B 36/05 U). Macht das Gericht von der in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, ermessensfehlerfrei Gebrauch, tritt Bewilligungsreife hingegen erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist.
Das SG hat die Klägerin zu Recht dazu aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid sowie den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen zu übersenden. Nachdem die Klägerin am 11. August 2008 den aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorgelegt hatte, ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, beim SG eingegangen am 15. September 2008, auch der Bescheid des Landkreises Karlsruhe über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt worden. Erst mit dieser Vorlage ist das PKH-Gesuch bewilligungsreif geworden.
Soweit bereits mit der Stellung des PKH-Antrages am 21. November 2007 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen für die hierin getätigten Angaben vorgelegt worden ist, vermag der Senat hiermit noch nicht den Eintritt der Bewilligungsreife zu erblicken. So hat die Klägerin in ihren Angaben betreffend „anderer Einnahmen“ angeführt, dass sie „Alg II“ und Leistungen des „LRA“ beziehe und hierzu Bezug auf Anlage 2 und 3 genommen. Jedoch lassen die Anlagen 2 und 3 -Kontoauszüge- mit den dort aufgeführten Zahlungseingängen keinen direkten Rückschluss auf den rechtlichen Hintergrund der Leistungen zu. Da überdies die jeweilige Wertstellung der Gutschriften auf den 30. bzw. 31. Juli 2007 datieren, mithin zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge bereits länger als drei Monate zurück lag, waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit der Vorlage der Belege noch nicht hinreichend sicher bestimmbar. Da auch die am 1. Februar 2008 von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte zwar Bewilligungsbescheide betreffend der bezogenen Leistungen beinhaltete, die aktenkundigen Bescheide des Landkreises Karlsruhe über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch einen bereits abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt betrafen, erfolgte die Aufforderung des SG, aktuelle Bewilligungsbescheide auch des Landkreises Karlsruhe vorzulegen, ermessenfehlerfrei.
Mithin trat die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erst mit der Vorlage des Bescheides des Landkreises Karlsruhe am 15. September 2008 ein. Erst unter Berücksichtigung dieses Bescheides ist das SG in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hinreichend sicher zu bestimmen.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage, entgegen der Einschätzung des SG, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 zu Unrecht aufgehoben, war ohne weiteres vertretbar, wie sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte betreffend der Aufhebung für den Monat Juni 2007 während des gerichtlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches als materiell-rechtliche Komponente in den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. August 2008 inkorporiert wurde. Auch war im Hinblick auf den - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses - noch streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung der Rechtsstandpunkt der Klägerin, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, vertretbar. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung ihrer Entscheidung im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage ausgetauscht hat. Ferner kann ein die Aufhebungsentscheidung rechtfertigender Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in aller Regel erst nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt werden.
10 
Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das SG im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, die Bewilligung von PKH für ein abgeschlossenes Verfahren i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt (Leitherer, a.a.O., Rn. 13c; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: L 7 B 40/07 SO, veröffentlicht in juris) und das Hauptsacheverfahren vor dem SG nicht erst mit dem Beschluss nach § 202 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO vom 18. September 2008 beendet ist; dieser hat nur feststellenden Charakter (Leitherer, a.a.O., § 101, Rn. 9). Die Beendigung ist bereits mit der Annahme des Vergleichsvorschlags des SG am 15. September 2008 eingetreten; der Vergleichsvorschlag hat in seiner Ziffer 2 eine prozessbeendende Erklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG enthalten. Die Tatsache, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichs am 15. September 2008 auch den angeforderten Bescheid des Landratsamtes vorgelegt hat und damit (erst) Bewilligungsreife eingetreten ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Es kann nicht gefordert werden, dass ein Kläger zuerst die für die PKH-Bewilligung notwendigen Belege und - um die Erfolgsaussicht nicht zu gefährden - die prozessbeendende Erklärung erst danach abgibt. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht zuletzt vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der PKH, die eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Dem für die Bewilligung von PKH bestehenden Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist daher entsprochen, wenn, wie vorliegend, das PKH-Gesuch zeitgleich mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligungsreif ist.
11 
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise, ggf. in Raten, aufzubringen, ist ihr nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Da auch die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, eine bemittelte Partei hätte zur Überzeugung des Senats gleichfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ist Fr. Rechtsanwältin K., die sich beiordnungsbereit gezeigt hat, beizuordnen.
12 
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
13 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.