Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juli 2015 - 13 S 58/14

published on 29/07/2015 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juli 2015 - 13 S 58/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 03.04.2014, AZ. 6 C 176/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 223,25 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin, welche Dienstleistungen im Bereich der Forderungs- und Honorarabrechnung anbietet, begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.11.2013 in Schorndorf ereignet hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Der Unfallgeschädigte hat zur Feststellung der Höhe der ihm entstandenen Reparaturkosten und der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ein KfZ-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Schadensgutachten vom 15.11.2013 wies voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 6.254,17 Euro netto und einen Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 Euro aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro 956,10 Euro netto, die sich aus 678,00 Euro netto Grundhonorar sowie Nebenkosten in Höhe von 278 Euro (Kosten für Telefon, Porto etc. in Höhe von 17,00 Euro, das Einstellen des Fahrzeugs in eine Restwertbörse für 17,50 Euro, Kosten für die Fotos in Höhe von 50,60 Euro (22 Fotos zu zu je 2,30 Euro), Fahrtkosten über 50 km in Höhe von 50,00 Euro, Schreibgebühren in Höhe von 66 Euro (22 Seiten zu je 3,00 Euro), Schreibgebühren für die Kopien in Höhe von 44,00 Euro (22 x 2,00 Euro) und Fotokosten für den zweiten Kopiensatz in Höhe von 33 Euro (22 x 1,50 Euro)) zusammensetzen. Der Bruttobetrag der Rechnung beträgt 1.137,76 Euro. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigen am 15.11.2013 an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches die Ansprüche spätestens am 09.09.2014 wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
Die Beklagte hat vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 914,51 Euro bezahlt und verweigert die Bezahlung des Restbetrags. Sie ist der Ansicht, das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei überhöht und sie sei zum Ersatz des Restbetrages nicht verpflichtet.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von 144,13 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die im Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 03.04.2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung, die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien und verfolgen ihr Anliegen in der zweiten Instanz unverändert weiter. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Nachdem in I. Instanz die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat die Klägerin in II. Instanz mit Schriftsatz vom 09.09.2014 eine schriftliche Abtretungserklärung zwischen dem Sachverständigenbüro und der Klägerin (Anlage K 5, Bl. 185 d.A.) vorgelegt. Die Kammer hat zur Frage des Umfangs der Sachverständigenkosten ein Sachverständigengutachten (Bl. 209ff. d.A.) eingeholt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch lediglich in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat lediglich im tenorierten Umfang einen weitergehenden Anspruch auf Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. 398 BGB.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, so dass sie gegen die Beklagte den Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG, 249, 398 BGB geltend machen kann. Die Beklagte hat zwar in I. Instanz und in der Erwiderung auf die Berufung der Klägerin deren Aktivlegitimation bestritten. In I. Instanz wurde als Anlage K 7 (Bl. 33) lediglich die Abtretungserklärung des Geschädigten an den Sachverständigen vorgelegt. Nachdem in II. Instanz die Abtretungserklärung des Sachverständigen an die Klägerin vom 09.09.2014 (K 5, Bl. 185) vorgelegt wurde, ist die Aktivlegitimation der Klägerin durch die Urkunde nachgewiesen. Beide Abtretungserklärungen sind auch hinreichend bestimmt, so dass zwei wirksame Abtretungen vorliegen.
2. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.12.2007, Az. VI ZR 67/06, 1450; Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
3. Zum Zweck der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss - wie auch das Amtsgericht völlig richtig ausführt - nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O. sowie im Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr seiner Rechtsprechung vom Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI 225/13) im Urteil vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (so noch im Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13), sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Damit bildet (ex post gesehen) ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Auffassung teilt die Kammer uneingeschränkt und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Az. 13 S 54/14) nicht mehr fest.
Dieser Beweislast ist die Klägerin nicht uneingeschränkt nachgekommen. Die Rechnung war zwar an den Geschädigten gerichtet; jedoch nicht er, sondern die Beklagte hat unstreitig die Rechnung des Sachverständigen bezahlt. Nachdem gerade die Begleichung der Rechnung jedoch ein wesentliches Indizmoment darstellt, da der Geschädigte damit bestätigt, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Kosten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollen, ist die Indizwirkung der Angemessenheit der Kosten damit vorliegend entfallen.
10 
4. Dem Geschädigten steht damit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten, bestehend aus dem Grundhonorar und den tatsächlich entstandenen Nebenkosten, zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Zumindest letzteres war vorliegend nicht der Fall.
11 
a) Ob die Gutachterkosten deutlich überhöht sind, bestimmt sich nach Auffassung der Kammer nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 29.07.2013, Az. 13 S 41/13), welche auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8).
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b) Die Kammer hat deswegen zur Beurteilung der Frage, ob die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat für die Kammer aufgrund der gewählten Vorgehensweise, einer Umfrage bei 35 Sachverständigenbüros in der näheren Umgebung, gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der gewählte Abrechnungsmodus, das Geltendmachen des Grundhonorars in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe zzgl. Nebenkosten, branchenüblich ist. Zur Begründung dieses Abrechnungsmodus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Grundhonorare bei geringeren Schadenshöhen teilweise nicht kostendeckend seien, wohingegen diese bei umfangreicheren Schäden einen besseren Kostendeckungsbeitrag leisten könnten. Diese Einschätzung kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen und hält dies auch für überzeugend, nachdem auch der Ansatz der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren diesen Grundsätzen folgt. Substantiierte Einwendungen gegen die Vorgehensweise hat auch die Beklagte nicht vorgebracht. Allein ihre Darlegungen, dass eine Abrechnung nach Zeit günstiger wäre, rechtfertigt nicht, diesen branchenüblichen Abrechnungsmodus im Rahmen der schadensrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung in Frage zu stellen.
13 
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Abrechnung der Nebenkosten von der Kostenstruktur des Sachverständigenbüros und dessen Auftragslage abhängt. Die verschiedenen Untergruppierungen der Nebenkosten, die in der konkreten Abrechnungen in Rechnung gestellt werden, werden von nahezu allen Sachverständigen in Rechnung gestellt, so dass auch diese Vorgehensweise, wie auch vom Bundesgerichtshof bestätigt, nicht zu beanstanden ist.
14 
Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass sowohl das in Rechnung gestellte Grundhonorar als auch die Nebenkosten zwar immer im oberen Bereich, jedoch stets noch in der Spannweite der von allen Sachverständigen geltend gemachten Beträge liegen; bei jeder Position verlangen mindestens zwei befragte Sachverständige höhere Gebühren. Im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens hat der Sachverständige jedoch klargestellt, dass die von ihm angewandte, aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandende Methode nur über die Gesamtbreite, d.h. bei einem Vergleich der Gesamtkosten und nicht auf die Einzelposition bezogen stimmig ist, da die Einzelpositionen teilweise in das Grundhonorar mit einberechnet werden. Diese Darlegungen, die mit den Erläuterungen zur BVSK-Nebenkostentabelle übereinstimmen, kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen.
15 
Der Sachverständige hat sodann festgestellt, dass die in Rechnung gestellten Nettokosten für das Schadensgutachten in Höhe von 956,10 Euro den Durchschnittswert um ca. 25,2% und den Höchstwert der Umfrage um ca. 6,2% überschreiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Bl. 210ff. d.A,) Bezug genommen. Damit wird deutlich, dass die in Rechnung gestellten Kosten für das Schadensgutachten zwar sehr hoch sind und auch am oberen Rand dessen liegen, was in Rechnung gestellt werden darf. Sie liegen jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an die Sittenwidrigkeit grenzt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Unangemessenheit zu bejahen wäre.
16 
b) Die Überhöhung der Kosten war für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar. Die Kosten für das Gutachten sind zwar hoch; der „durchschnittliche“ mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasste Geschädigte ist jedoch mit den „üblichen“ für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten für das Gutachten sind auch nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich hat auch die Beklagte zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorars nichts vorgetragen.
17 
c) Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die “üblichen Kosten“ überschreiten, führt auch weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).
18 
d) Die Kosten für das Schadensgutachten sind nach Auffassung der Kammer jedoch in zwei Bereichen der Nebenkosten zu kürzen.
19 
aa) Die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 17,50 Euro können nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-Programms nebst Lizenzen zu den üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, so dass dem Schadensgutachter insoweit bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften.
20 
bb) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Fahrtkosten des Schadensgutachters lediglich für einen Bereich bis 25 km, für Hin- und Rückfahrt mithin 50 km zu erstatten sind. Im Großraum Stuttgart ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis von 25 km ein Sachverständiger gefunden werden kann, der in der Lage ist, den Schaden angemessen zu beurteilen. Anlass, einen Sachverständigen mit einem weiteren Anreiseweg zu beauftragten, besteht nicht; anderenfalls muss sich der Geschädigte, wie vorliegend, ein Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 Abs. 2 BGB.
21 
cc) Danach sind von in Ansatz gebrachten Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 956,10 Euro 17,50 Euro sowie 25,00 Euro für die überhöhten Fahrtkosten abzuziehen. Daraus ergibt sich ein berechtigter Rechnungsbetrag in Höhe von 913,60 Euro netto bzw. 1.087,18 Euro brutto. Auf diesen hat die Beklagte bereits 914,51 Euro bezahlt, so dass sie noch verpflichtet ist, weitere 172,67 Euro zu bezahlen.
22 
5. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Zinsen stehen der Klägerin entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
III.
23 
Aus den unter Ziffer II. genannten Gründen ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.
IV.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO. Nachdem die Klägerin erst in II. Instanz ihre Aktivlegitimation durch Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung zwischen ihr und dem Schadensgutachter bewiesen hat, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26 
Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beauftragung des Sachverständigen eine einzelfallbezogene Schadensbetrachtung durchgeführt, welche gerade keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, in welchem die Auffassung vertreten wird, das JVEG könne als Schätzgrundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, steht dem nicht entgegen, nachdem lediglich ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen anders ausgeübt wird.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 22/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 - 6 C 66/14 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 00,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wi
published on 26/10/2016 00:00

Tenor 1.       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 - 25 C 252/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 121,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
published on 26/10/2016 00:00

Tenor 1.       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 240,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
published on 26/10/2016 00:00

Tenor 1.       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 - 25 C 114/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 52,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.