Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 C 333/16
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 00,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 000,00 Euro aus §§ 7, 18 StVG, § 398 BGB.
51.
6Der Beklagte und die Geschädigte Frau B T, ehemals X, (im Folgenden: "Geschädigte") waren Beteiligte eines Verkehrsunfalls, bei welchem die 100 %ige Einstandspflicht des Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist. Aufgrund des Unfalls stand der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG zu. Der Beklagte bestreitet ohne Erfolg mit Nichtwissen die Eigentümerstellung der Geschädigten. Zwar ergibt sich die Eigentümerstellung der Geschädigten entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass sie das Fahrzeug weiter veräußert hat, da dies "denknotwendig nur möglich" sei, "wenn man unbelasteter Volleigentümer" sei (Bl. 134 GA). Aufgrund des sogenannten Abstraktionsprinzips kann jemand eine Sache (sogar beliebig viele) veräußern, deren Eigentümer er gar nicht ist. Er kann diese unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB sogar gegebenenfalls wirksam übereignen. Auch aus der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II folgt selbstverständlich nicht die Eigentümerstellung, da dort nur der Halter des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen wird. Der Halter muss jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-9 U 35/13, 9 U 35/9 U 35/13 –, Rn. 3, juris).
7Ob die Geschädigte vorliegend im Unfallzeitpunkt den tatsächlichen Besitz am geschädigten Kfz innehatte, so dass für sie die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streiten könnte (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2014 – I-1 U 122/13, 1 U 1221 U 122/13 –, Rn. 17, juris) kann vorliegend letztlich dahinstehen. Ob der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast gehalten gewesen wäre, zu den Tatsachen des Eigentumserwerbs der Geschädigten substantiiert vorzutragen, kann im zu entscheidenden Fall ebenfalls dahinstehen, da hier zu berücksichtigen ist, dass bereits sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenspositionen, mit Ausnahme der streitgegenständlichen, an die Geschädigte bzw. an den Kläger zu 100 % reguliert worden sind ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung der Geschädigten geäußert zu haben. Insoweit hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 30.04.2015 (Az.: 22 U 31/14) ausgeführt, dass die Zahlungen ohne Angabe weiterer Erklärungen zwar nicht als deklaratorische Anerkenntnisse angesehen werden können. Unter den gegebenen Umständen sei aber aufgrund des vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass das Bestreiten "ins Blaue hinein" erfolge und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln sei. Unter diesen Umständen oblag es dem Beklagten, substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vorzutragen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung der Geschädigten bestehen. Daran fehlt es hier.
82.
9Die Geschädigte hat den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch auch wirksam an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.
10Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 c, 307 BGB oder § 5 RDG vor. Eine Benachteiligung der Geschädigten ist vorliegend nicht ersichtlich. Demgegenüber besteht ein Schutzbedürfnis des Klägers, für den offen ist, ob seine Forderung realisiert werden kann. Dementsprechend besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, sich Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner abtreten zu lassen.
11Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte neben dem Grundhonorar auch eine Vergütung der Nebenkosten vereinbart werden. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten lässt keinen konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen. Es ist daher nicht erkennbar, warum eine Vergütung von Nebenkosten nicht hätte vereinbart werden können.
12Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eigenständige Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgenommen hat, die nicht gestattet sind. Vielmehr liegt eine Tätigkeit vor, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, nämlich der Begutachtung, durchgeführt wurde. Der Kläger ist insofern berechtigt, sich Forderungen abtreten zu lassen und diese gegebenenfalls auch einzuziehen. Darin liegt jedoch keine eigenständige selbständige Tätigkeit des Klägers.
133.
14Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
15Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
16Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr.). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7).
17Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris m.w.N. zur Rspr.).
18Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12).
19Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ist der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, - tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung -, im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.
20Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 – 5 S 164/15 –, Rn. 20, juris).
21Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich des abgerechneten Betrages des Klägers keine Bedenken.
22Was die Höhe der erforderlichen Kosten, die sich nach den branchenüblichen Preisen richten, betrifft, so hält das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung in der zum Beauftragungszeitpunkt maßgeblichen Fassung von 2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Aus dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs folgt insbesondere keine zwingende Anwendung des JVEG.
23Bei Anwendung dieser Schätzungsgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 000,00 Euro netto nicht zu beanstanden. Es liegt bei Zugrundelegung der Schadenshöhe von 0000,00 Euro netto sogar unter dem Bereich des Honorarkorridores HB V der BVSK-Befragung 2013.
24Hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten ist zunächst zu konstatieren, dass diese grundsätzlich sehr hoch erscheinen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen (vgl. LG Fulda, Urteil vom 24. April 2015 – 1 S 168/14 –, Rn. 28, juris). Auch aus dem Verhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar ergab sich für den Geschädigten im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Branchenüblichkeit der in Rechnung gestellten Preise zu zweifeln. Die Nebenkosten machen vorliegend etwa 37% der Gesamtrechnungssumme aus und belaufen sich auf etwa 59% des Grundhonorars.
25Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist. Anderenfalls wäre es - anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen - nicht möglich, diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen. Selbst das vom Beklagten für maßgeblich erachtete Honorartableau 2012 der HUK-Coburg stellt lediglich auf ein Bruttohonorar inkl. Nebenkosten ab, ohne die Nebenkosten im Einzelnen aufzuschlüsseln. Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden anderenfalls zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt. Maßgeblich dürfte daher der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten.
26Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat. Dies ist hier jedoch von dem Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
27Nach der BVSK-Befragung 2013 liegt das Grundhonorar bei einer Schadenshöhe von bis zu 0000,00 Euro netto zwischen 000,00 Euro und 000,00 Euro. Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten überschreiten zwar die in der Befragung vorgegebenen Nebenkosten. Abgerechnet wurden 000,00 Euro netto, wohingegen nach der BVSK-Befragung lediglich Nebenkosten in einem HB V Korridor zwischen 000,00 Euro und 000,00 Euro üblich wären.
28Nebenkosten |
Min |
Gesamt Min |
Max |
Gesamt Max |
1. Fotosatz je Foto |
2,21 Euro x 14 Fotos |
30,94 Euro |
2,55 Euro x 14 Fotos |
35,70 Euro |
2. Fotosatz je Foto |
1,32 Euro x 14 Fotos |
18,48 Euro |
1,67 Euro x 14 Fotos |
23,38 Euro |
Fahrtkosten pauschal |
22,89 Euro |
22,89 Euro |
26,73 Euro |
26,73 Euro |
Porto/Telefon pauschal |
14,48 Euro |
14,48 Euro |
18,17 Euro |
18,17 Euro |
Schreibkosten je Seite |
2,45 Euro x 5 Seiten |
12,25 Euro |
2,86 Euro x 5 Seiten |
14,30 Euro |
Schreibkosten je Kopie |
1,11 Euro x 15 Seiten |
16,65 Euro |
1,43 Euro x 15 Seiten |
21,45 Euro |
GESAMT |
115,69 Euro |
139,73 Euro |
Insgesamt beträgt daher der HB V Korridor unter Zugrundelegung der konkreten Nebenkosten zwischen 000,00 Euro netto (000,00 Euro Grundhonorar + 000,00 Euro Nebenkosten) und 000,00 Euro netto (000,00 Euro Grundhonorar + 000,00 Euro Nebenkosten). Der hier insgesamt angesetzte Rechnungsbetrag von 000,00 Euro netto (= 000,00 Euro brutto) überschreitet die Grenzen der Honorarbefragung 2013 unter Zugrundelegung von möglichem Grundhonorar und Nebenkosten daher nicht, so dass der Geschädigten keine eindeutige und erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages auffallen musste. Die Geschädigte muss sich demnach nicht gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, dass ihr eine Überhöhung des Honorars hätte auffallen müssen. Hier sind bei einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Vergütung nämlich keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Geschädigte bei Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenübliche Preise deutlich überschreitet. Soweit der Beklagte einwendet, es handele sich bei der BVSK-Honorarbefragung um eine Wunschliste der Sachverständigen ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau 2012 die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Es ist insofern bereits die Aktualität fraglich, da es sich um ein Tableau aus dem Jahre 2012 handelt, der maßgebliche Zeitpunkt jedoch derjenige der Beauftragung ist, mithin Juli 2013. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen des Haftpflichtversicherers des Beklagten geprägt ist (vgl. AG Bochum, Urt. v. 19.08.2016 - 42 C 6/16).
30Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die "dolo-agit" Einrede gem. § 242 BGB entgegen halten lassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei. Wie bereits dargelegt, bewegt es sich insgesamt in dem Bereich, den 50 - 60 % der BVSK-Mitglieder ihrer Abrechnung zugrunde gelegt haben. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber der Geschädigten bestand daher nicht.
314.
32Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 00.00.2015 vergeblich zur Zahlung bis zum 00.00.2016 aufgefordert, so dass sich der Beklagte seit dem 00.00.2016 mit der Zahlung in Verzug befindet. Soweit der Kläger Zinsen seit dem 00.00.2016 gefordert hat, war die Klage insoweit abzuweisen.
335.
34Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 00,00 Euro aus §§ 280, 286 BGB. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 00.00.2016 und damit im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Zahlung in Verzug. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind daher als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
356.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
37Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
38Der Streitwert wird auf 000,00 EUR festgesetzt.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
411. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
422. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
47B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
48Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.