Landgericht Köln Urteil, 26. Okt. 2016 - 9 S 100/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 240,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, macht aus (doppelt) abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.08.2015 in Wermelskirchen ereignet hat. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Dessen vollständige Haftung für den Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten allein um die Höhe der Sachverständigenkosten, die für die Begutachtung des Fahrzeugs des Geschädigten entstanden sind, sowie die diesbezügliche Aktivlegitimation der Klägerin. Am 13.08.2015 unterzeichnete der Geschädigte einen Gutachtenauftrag (Anlage K 3 = Bl. 47 GA), aufgrund dessen das als „SV“ bezeichnete Sachverständigenbüro V ein Gutachten erstellen sollte. Die Urkunde lautet auszugsweise wie folgt:
4„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.)
5(…)
6Abtretung und Zahlungsanweisung
7Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. (…) Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. (…)
8Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle
9Der SV bietet hiermit der E AG, T-Straße, 51063 Köln die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 47 GA) Bezug genommen.
11Der Sachverständige erstellte unter dem 18.08.2015 ein Gutachten (Anlage K 1 = Bl. 9 ff. GA) und berechnete dem Geschädigten hierfür insgesamt € 1.287,46 brutto. Der Betrag setzt sich aus einem Grundhonorar für das Gutachten, Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren sowie einer Pauschale für Porto/Telefon und EDV zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Anlage K 2 (Bl. 46 GA) vorgelegte Rechnung vom 18.08.2015 verwiesen. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und forderte diese zur Zahlung an sich auf. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 1.047,- € an die Klägerin. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 11.09.2015 (Anlage K 6 = Bl. 50 GA) ab.
12Mit der am 06.11.2015 zugestellten Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 240,46 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sei von dem Sachverständigen an sie abgetreten worden. Die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen seien von der Beklagten in voller Höhe zu ersetzen.
13Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mangels Bestimmtheit der Abtretung(en) bereits nicht aktivlegitimiert sei. Zudem sei die Rechnung des Sachverständigen überhöht. Die Beklagte schulde nur die erforderlichen Sachverständigenkosten. Diese habe die Beklagte bereits vollumfänglich beglichen.
14Mit Urteil vom 17.03.2016 (Bl. 197 ff. GA), auf das die Kammer wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Amtsgericht Wermelskirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sich die Abtretungsvereinbarung zugunsten der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut allein auf die zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten vereinbarte Honorarforderung, nicht aber auf die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagte beziehe. Daran könne auch die Überschrift „Weiterabtretung“ über der maßgeblichen Passage nichts ändern, weil der nachfolgende Text nicht auf eine „vorstehend abgetretene Forderung“, sondern auf „die vorstehend vereinbarte Forderung“ Bezug nehme, die Schadensersatzforderung des Geschädigten aber nicht in diesem Sinne zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten vereinbart sei.
15Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass offensichtlicher Sinn und Zweck der Erklärung die Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs sei. Dies zeige die komplette gerichtliche und außergerichtliche Vorgehensweise. Die Überschrift „Weiterabtretung“ mache nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Sinn. Auch die systematische Stellung der Weiterabtretung spreche für eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten. So hätten es auch die Parteien des Rechtsstreits verstanden.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Abänderung des am 17.03.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wermelskirchen (25 C 246/15) zu verurteilen, an die Klägerin 240,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG zu.
231)
24Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Die Klägerin ist nach Ansicht der Kammer im Wege der Abtretung Inhaberin des - dem Grunde nach unstreitig - ursprünglich dem Geschädigten A gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden.
25a)
26Der Geschädigte A hat seinen Anspruch gegen (u. a.) die Beklagte auf Erstattung des Sachverständigenhonorars zunächst wirksam an den Sachverständigen V abgetreten.
27aa)
28Die von dem Geschädigten A unterschriebene Abtretungserklärung entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.201 - VI ZR 260/10, zit. nach juris). Insbesondere ist keine Mehrzahl von Forderungen des Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erfasst, sondern die Abtretung beschränkt sich auf die Position der Sachverständigenkosten und ist der Höhe nach auf den Honoraranspruch begrenzt und auch von daher bestimmbar. Die Abtretung befindet sich auf dem Gutachtenauftrag (Anlage K3, Bl. 47 GA), in dem Unfallzeit und -ort sowie Kennzeichen, Halter des gegnerischen Kfz und die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners genannt werden. Durch die Bezugnahme der Abtretungsvereinbarung auf die „o.g. Angelegenheit“ sind Schadensereignis und Schädiger eindeutig auszumachen, was für die Bestimmung der abgetretenen Schadensersatzforderung jedenfalls hinreichend ist. Ob diese Angaben im Einzelnen notwendig sind (so etwa AG Bremen, Urteil v. 06.09.2012 - 9 C 258/11, zit. nach juris, Rz. 16), mag daher dahinstehen.
29bb)
30Die in der Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen sind auch nicht im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB überraschend, so dass die Weiterabtretung an die Klägerin nicht aus diesem Grund ausscheidet. Auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen sind die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar, weil sich der Geltungsanspruch des Gesetzes auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter erstreckt (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.2016 - VI ZR 475/15, zit. nach juris, Rz. 9 m.w.Nw.). Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (a.a.O.) zugrunde lag, hat der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars hier aber nur seinen Schadenersatzanspruch gegen die Schädiger auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und nicht zugleich auch weitere Ersatzansprüche auf Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten an den Sachverständigen abgetreten. Es ist aber nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB, wenn ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrags zur Erstellung des Sachverständigengutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (BGH, Urteil v. 21.06.2016, a.a.O., Rz. 14 m.w.Nw.).
31cc)
32Die Kammer vermag in der Abtretung seines Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten A im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sehen. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten folgt insbesondere weder aus der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme im Falle der Weiterabtretung der Forderung noch daraus, dass der Schuldner der Honorarforderung nach der Abtretungsvereinbarung wieder in Anspruch genommen werden kann, wenn die Verfolgung der erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht führt (vgl. dazu LG Köln, Urteil v. 01.12.2015 - 11 S 46/15, unter II 1 b bb).
33b)
34Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Kammer der Auffassung, dass der Sachverständige die - dem Grund nach unstreitige - Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
35aa)
36Die Aktivlegitimation scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 90 f. GA) nicht daran, dass die Klägerin zur Abtretung an die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen hat. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Angebot des Sachverständigen an die E auf dem Gutachtenauftrag, Anlage K 3 (Bl. 47 GA). Die E hat ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs in die Klägerin umfirmiert. Diese ist mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anlage K 4 = Bl. 48 GA) an die Beklagte herangetreten und hat die Abtretung der Forderung offengelegt, woraus aus sich ergibt, dass sie das Angebot des Sachverständigen angenommen hat.
37bb)
38Nach Auffassung der Kammer genügt die Abtretung auch den Bestimmtheitsanforderungen. Denn trotz der vom Amtsgericht zutreffend herausgearbeiteten Unklarheiten in der Formulierung folgt aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen und vor allem dem übereinstimmenden Willen der handelnden Personen, dass nicht nur die Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten, sondern auch die zur Sicherheit dieser Honorarforderung an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagte auf die Klägerin übergehen sollte. Im Einzelnen:
39Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine abzutretende Forderung, die Gegenstand eines Verfügungsgeschäfts ist, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss und die Abtretung unwirksam ist, wenn unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene Forderung auch anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze nicht individualisiert werden kann (Roth/Kieninger, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rn. 66 f. m.w.Nw.).
40Der Wortlaut der mit „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ überschriebenen und am 18.08.2015 von dem Sachverständigen V unterschriebenen Textpassage lässt verschiedene Auslegungen zu: So sollte sich das Abtretungsangebot des Sachverständigen ausdrücklich auf „die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate“ beziehen, was - wie das Amtsgericht richtig gesehen hat - vom Wortlaut her nur auf die Honorarforderung des Sachverständigen passt, weil die Schadensersatzforderung des Geschädigten gerade nicht zwischen Sachverständigem und Geschädigtem vereinbart war, sondern sich aus dem Gesetz ergibt und sodann - allerdings im Wege einer Vereinbarung - vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten worden war. Für die Auslegung, dass der Klägerin (jedenfalls auch) die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagten abgetreten werden sollte, spricht die Überschrift „Weiterabtretung“, weil eine Weiterabtretung - hierauf beruft sich die Berufung zu Recht - nur im Fall einer vorherigen Abtretung in Betracht kommt. An den Sachverständigen abgetreten war aber nur der Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings findet sich diese Abtretungsvereinbarung ebenso wie die aus dem Gutachtenauftrag folgende Honorarforderung auf derselben Urkunde über der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage, so dass das Wort „vorstehend“ sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sowohl auf die vereinbarte Honorarforderung als auch auf die abgetretene Schadensersatzforderung bezieht. Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung des Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur „die vorstehend vereinbarte Forderung“ im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung des Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten abgetreten werden sollten. Auch die Formulierung „inklusive aller Nebenrechte und Surrogate“ ist nicht eindeutig, weil es sich bei Forderungen, die zur Sicherung einer anderen Forderung abgetreten werden, um nicht-akzessorische Sicherheiten handelt, die jedenfalls nicht kraft Gesetzes das Schicksal der gesicherten Forderung teilen (vgl. BGH NJW 1981, 748, 749), so dass unklar ist, ob mit dem Verweis auf „Nebenrechte und Surrogate“ die zur Sicherung der Honorarforderung abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagte gemeint war (vgl. dazu auch LG Krefeld, a.a.O., Rz. 31).
41Da der Wortlaut der Vereinbarung, auf die die Klägerin ihre Forderung stützt, somit nicht eindeutig ist, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung, denn Abtretungsverträge sind, wie alle anderen Verträge auch, auslegungsfähig und - sofern erforderlich - auch auslegungsbedürftig (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 10.01.1997 - 2Z BR 137/96, zit. nach juris, Rz. 7 und OLG Schleswig, Urteil v. 10.11.2015 - 7 U 172/03, zit. nach juris, Rz. 12 sowie Roth/Kieninger, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398, Rn. 66 m.w.Nw.).
42Aus der systematischen Stellung des mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Absatzes kann die Klägerin entgegen der Berufung nichts für sich herleiten, da das Wort „vorstehend“ - wie gezeigt - auf beide Vereinbarungen bezogen werden kann und sich nicht zwingend auf die unmittelbar vorstehende Textpassage bezieht.
43Allerdings folgt aus dem Sinn und Zweck der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nebst Zahlungsanweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen, dass die Parteien vorliegend sowohl eine Abtretung der Honorarforderung des Sachverständigen als auch eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten A gegen die Beklagte vereinbart haben. Nur diese Auslegung entspricht den Interessen des Geschädigten, worauf das Landgericht Krefeld in der oben zitierten Entscheidung (a.a.O., Rz. 32) zu Recht hingewiesen hat. Denn durch die erfüllungshalber vereinbarte Abtretung des Schadensersatzanspruchs hat der Sachverständige dem Geschädigten die Erfüllung der Honorarforderung zunächst gestundet. Daher ist es im Interesse des Geschädigten, dass die Berechtigungen zur Geltendmachung von Honorarforderung und Schadensersatzforderung nicht auseinanderfallen, weil er die Einziehung der Schadensersatzforderung zum Zwecke der Erfüllung der Honorarforderung erwartet (vgl. LG Krefeld, a.a.O., Rz. 32). Für das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Klägerin gilt nichts anderes: Die Klägerin bietet echtes Factoring an. Sie sollte nach dem Willen auch des Sachverständigen wirtschaftlich an dessen Stelle treten, was nur dann der Fall ist, wenn ihr beide Forderungen zugleich abgetreten worden sind und sie - im Interesse des Geschädigten - zunächst gegen die Beklagte vorgeht. Dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die Vereinbarung entsprechend verstanden haben, zeigt auch das vorprozessuale Verhalten, auch wenn ein Anerkenntnis der Anspruchsberechtigung der Klägerin mit den bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten nicht verbunden ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 14.05.2014 - 9 S 9/14).
44cc)
45Die Abtretung an die Klägerin ist auch nicht gem. § 134 BGB nichtig. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall, 3 RDG nichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2014 - VI ZR 507/13, zit. nach juris). Allerdings handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um ein registriertes Unternehmen im vorgenannten Sinn. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Erstabtretung ebenfalls keine Bedenken, was ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) betrifft. Die Forderungseinziehung stellt sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. KG, Urteil v. 30.04.2015 - 22 U 31/14, zit. nach juris).
462)
47Der danach wirksam abgetretene Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.
48a)
49aa)
50Ausgangspunkt ist zunächst die Überlegung, dass ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen darf (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rz. 7 m.w.Nw.).
51Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O., Rz. 7; BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris Rz. 15; BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 11; BGH, Urteil v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15, zit. nach juris, Rz. 16, jeweils m.w.Nw.).
52Nach diesen Grundsätzen obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss aber Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., Rz. 13 m.w.Nw.).
53Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Dabei bildet nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12 sowie Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 16, m.w.Nw.).
54bb)
55Im Streitfall kommt der von dem Sachverständigen V erstellten Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Kosten zu, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Geschädigte A diese Rechnung beglichen hat. Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15). Der demnach erforderlichen Plausibilitätskontrolle hält nach Ansicht der Kammer eine Preisvereinbarung stand, die jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlichen, mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befassten Geschädigten keine branchenunüblichen Preise beinhaltet. Andernfalls ginge die subjektbezogene Schadensbetrachtung ins Leere.
56Im Streitfall war zwischen den Parteien für die Gutachtenerstellung sowohl hinsichtlich des an der Schadenshöhe ausgerichteten Grundhonorars als auch hinsichtlich der im einzelnen im Gutachtenauftrag aufgeführten Nebenkosten eine Vergütung vereinbart, die sich an der Spalte HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 orientiert.
57Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.
58Denn eine etwaige Erhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise war für den Geschädigten im Streitfall jedenfalls nicht erkennbar.
59Weder das vom Sachverständigen V in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenkosten überschreiten die in der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 genannten Zahlen. Auch wenn die in Rechnung gestellten Preise innerhalb des Korridors am oberen Rand liegen und daher nach der Legende zur BVSK-Tabelle nur maximal 10 % der befragten Sachverständigen Preise berechnen, die über dem vom Sachverständigen V verlangten Honorar liegen, so erscheinen sie aus Sicht des mit dem Gebührenrecht nicht vertrauten Geschädigten jedenfalls nicht als branchenunüblich, und sind damit nicht erkennbar deutlich überhöht.
60Das gilt auch dann, wenn die vom Sachverständigen verlangten Nebenkosten den tatsächlichen Aufwand für Fotos, Kopien, Druck und Fahrten in einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb deutlich überschreiten (anders wohl BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., Rz. 14). Denn wenn es - wie hier ausweislich der begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Befragung 2013 der Fall - branchenüblich ist, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern dass diese Posten Gewinnanteile enthalten, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., Rz. 37; LG Fulda, Urteil v. 24.04.2015 - 1 S 168/14, zit. nach juris, Rz. 27). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine vom Geschädigten durchgeführte Marktforschung (die ihm ja nicht einmal obliegt) dazu geführt hätte, dass er Sachverständige ausfindig macht, die bei den Nebenkosten niedrigere Preise zugrunde legen. Insoweit liegt der Fall auch anders als derjenige, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (a.a.O., vgl. dort Rz. 20) zugrunde lag. Dort war es so, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abgerechnet haben. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
61Nach Auffassung der Kammer folgt die Erkennbarkeit einer - unterstellt - deutlichen Erhöhung der geltend gemachten Nebenkosten für den Geschädigten auch nicht daraus, dass die mit der Rechnung vom 18.08.2015 abgerechneten Nebenkosten in der Summe (289,90 €) etwa 27 % der Netto-Gesamtrechnungssumme (1.081,90 €) und knapp 37 % des Grundhonorars (792,00 €) ausmachen. Denn der Geschädigte kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, in dem er der Vereinbarung der ausgewiesenen Nebenkosten zugestimmt hat, nicht mit Sicherheit erkennen, dass in seinem konkreten Fall durch die Anfertigung einer Vielzahl von Lichtbildern sowie die für jede Seite des Gutachtens, deren Anzahl für den Geschädigten ebenfalls nur schwer einschätzbar ist, erhobene Schreibgebühr die Nebenkosten einen dreistelligen Betrag erreichen werden (vgl. aber LG Fulda, a.a.O., Rz. 28). Im Übrigen führt ein bei einem relativ geringen Schaden gegebenes „geringes“ Grundhonorar zwangsläufig dazu, dass die Nebenkosten - auch wenn (anders als hier) nur verhältnismäßig wenige Lichtbilder angefertigt und wenige Seiten geschrieben werden - einen großen Anteil am Gesamthonorar ausmachen. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der Kammer eine prozentuale Grenzziehung bei der Frage der Erkennbarkeit ohnehin ungeeignet.
62Die Kammer verkennt nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe die Gefahr besteht, dass Sachverständige im Ergebnis überhöhte Preise abrechnen. Jedoch bleibt es der Beklagtenseite unbenommen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sich bei den Sachverständigen - ähnlich wie im Bereich der Mietfahrzeuge - eine Art „Sondermarkt“ herausgebildet hat, dass sich also ein besonderer Tarif entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. In diesem Fall wäre eine strengere Erforderlichkeitskontrolle vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2007 - VI ZR 105/06, zit. nach juris). Da für einen solchen „Sondermarkt“ bislang nichts ersichtlich ist, kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass bei Mietwagenkosten auf einen (aus Sicht des Geschädigten keinesfalls nachvollziehbaren) Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste abgestellt wird, nichts für sie herleiten.
63b)
64An diesem Ergebnis ändert sich nach Auffassung der Kammer nicht dadurch etwas, dass der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht selbst geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgeht.
65Zunächst ist festzustellen, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung an die Klägerin nicht geändert hat (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2016, a.a.O., zit. nach juris, Rz. 22).
66Die Kammer vermag sich aber auch nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung anzuschließen, dem klagenden Sachverständigen bzw. - wie hier - dem Abrechnungsunternehmen könne - anders als dem Geschädigten - losgelöst von der subjektiven Betrachtungsweise ein tatsächlich überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten werden, weil der klagende Sachverständige im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste („dolo agit - Einrede“). Diese Auffassung wird damit begründet, es bestünde eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liege und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werde. Die Haftpflichtversicherung sei in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigem und Geschädigtem abgeschlossenen Vertrages einbezogen und könne deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt habe, die - wie bei der genannten Hinweispflicht - auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestünden (OLG Dresden, Urteil v. 19.02. 2014 - 7 U 111/12, zit. nach juris). Teilweise wird dieses Spannungsgefüge auch durch die Annahme eines Abtretungsanspruchs des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Rechte des Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB gelöst (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OLG Naumburg), Urteil v. 20.01.2006 - 4 U 49/05, zit. nach juris). Dem Geschädigten gegenüber sei die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung regelmäßig zur vollständigen Regulierung verpflichtet, dies stehe einem Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Sachverständigen aber nicht entgegen. Denn die „Schadensfreiheit“ des Geschädigten sei letztlich nur darauf zurückzuführen, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden dürfe (OLG Dresden, a.a.O; OLG Naumburg, a.a.O.).
67Nach Auffassung der Kammer spielt es - jedenfalls wenn die Höhe der Sachverständigenkosten betroffen ist - für die Frage der Erstattungsfähigkeit grundsätzlich keine Rolle, ob der Geschädigte selbst oder der Sachverständige bzw. eine Abrechnungsstelle aus (weiter-)abgetretenem Recht den Anspruch geltend macht. Die oben genannten Grundsätze zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung gelten nach Ansicht der Kammer unterschiedslos in beiden Fällen.
68Schon die Annahme, dass einen Sachverständigen, der ein erkennbar über den üblichen Abrechnungssätzen liegendes Honorar verlangt, eine Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber trifft, dass dieses möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird, begegnet Bedenken. Denn ausgehend von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung entfällt die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung nicht schon bei jeder Überschreitung des Branchenüblichen. Entfernen sich die Abrechnungssätze für den Geschädigten erkennbar vom Üblichen und damit Erstattungsfähigen, erscheint es fraglich, ob der Sachverständige tatsächlich verpflichtet ist, auf diesen Sachverhalt - obgleich dieser für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist - ausdrücklich hinzuweisen. Anknüpfungspunkt für die Hinweispflicht kann auch nur das Interesse des Geschädigten sein, alle Aufwendungen im Ergebnis ersetzt zu bekommen, und nicht etwa das Interesse der Versicherung an einer möglichst günstigen Regulierung. Denn die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten können nicht weiter als die des Vertragspartners selbst gehen (BGH, Urteil v. 13.01.2009 - VI ZR 205/08, zit. nach juris).
69Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls wenn feststeht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung - wie hier - nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gegenüber dem Geschädigten zur Erstattung verpflichtet ist, kann dem Sachverständigen kein Verstoß gegen eine derartige Hinweispflicht zur Last gelegt werden.
703)
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
72Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
73III.
74Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil sowohl der Frage der Wirksamkeit der Abtretung bei Verwendung der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung als auch der Frage, welcher Maßstab im Rahmen der subjektbezogenen Betrachtung anzulegen ist und ggf. welche Einwendungen der Schuldner der Forderung dem Zessionar entgegenhalten kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.
75Berufungsstreitwert: 240,46 €.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.