Landgericht Rostock Urteil, 10. Juni 2009 - 4 O 59/09
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 7.327,53 €
Tatbestand
- 1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Amtshaftungsanspruch wegen einer Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht geltend.
- 2
Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen ist im Gebiet der beklagten amtsangehörigen Gemeinde durch § 4 der Straßenreinigungssatzung vom 21.09.2001 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Eigentümer des Grundstücks ...straße 6 - 7 in L. die winterliche Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erledigten und ob dies durch die beklagte Gemeinde bzw. das Amt G. ausreichend kontrolliert wurde. Die Beklagte beschäftigt kein Personal für die Erledigung der winterlichen Räum- und Streupflicht.
- 3
Die Klägerin ist Krankenversichererin des Geschädigten H.. Dieser erlitt am 08.02.2006 in L. eine unfallbedingte Sprunggelenksfraktur rechts. Die Einzelheiten des Unfalles sind streitig. Der Geschädigte H. wurde vom 08. bis zum 22.02.2006 im Klinikum G. stationär behandelt. Danach musste er sich im Zeitraum vom 28.02. bis 01.11.2006 regelmäßig in physiotherapeutische Behandlung begeben. Der Geschädigte H. war im Zeitraum 01.03. bis 28.03. und 10.05. bis 09.06.2006 krankgeschrieben und erhielt Krankengeld. Zur Behandlung der Verletzung des Versicherten entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 9.491,30 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Klagschrift vom 06.03.2009 (S. 3 - 7) verwiesen. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht 2/3 des Schadens geltend. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zahlte die Klägerin in Höhe von 891,31 € (Anlage K 6).
- 4
Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. sei am 08.02.2006 um 20.30 Uhr auf dem Gehweg vor dem Grundstück ...straße 6 -7 in L. aufgrund der herrschenden Glätte gestürzt. Auf dem gesamten Gehweg sei eine geschlossene, ca. 1 cm starke Schneedecke vorhanden gewesen, so dass starke Glätte geherrscht habe. Die Anlieger hätten den Gehweg weder geräumt noch gestreut, und zwar weder am 07./08.02.2006 noch irgendwann davor. Die Beklagte habe die fortdauernde Vernachlässigung des Winterdienstes durch die Anlieger zu keinem Zeitpunkt kontrolliert und sei dagegen nicht eingeschritten. Es habe sich am 08.02.2006 auch um älteren Schnee aus den Vortagen gehandelt, da es am 07. und 08.02.2006 nicht geschneit habe. Vielmehr habe es tags bei Temperaturen von 1 bis 5 ° C geregnet, nachts hätten Temperaturen unter 0 ° C geherrscht. Die Sprunggelenksfraktur des Zeugen H. sei durch den Sturz auf dem glatten Gehweg verursacht worden (Zeugen H., S. und Ha. ), dazu wäre es bei ordnungsgemäßer Überwachung der Anlieger nicht gekommen.
- 5
Die Klägerin beantragt:
- 6
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.327,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen.
- 7
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 891,31 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
- 8
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Zukunftsschäden, die dem Versicherten der Klägerin H. aus der unerlaubten Handlung vom 08.02.2006 resultieren und auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergehen, dieser zu einer Quote in Höhe von 2/3 zu ersetzen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte behauptet, die Eigentümer des Grundstücks ...straße 6 - 7 in L. hätten ihre winterliche Räum- und Streupflicht seit 10 Jahren ordnungsgemäß erfüllt (Zeuge B.). Der Leiter des Ordnungsamtes des Amtes G., der Zeuge T., sei von Zeit zu Zeit mit dem Winterdienstfahrzeug des mit der Fahrbahnberäumung beauftragten privaten Unternehmers mitgefahren. Dabei seien in der Vergangenheit hinsichtlich des Gehweges vor dem Grundstück ...straße 6 -7 keine Auffälligkeiten bemerkbar gewesen. Am 08.02.2006 habe auf den Gehwegen in L. keine allgemeine Glätte bestanden, vielmehr seien nur noch vereinzelt glatte Gehwegstellen aufgetreten.
Entscheidungsgründe
- 12
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers H. kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht zu.
- 13
Zwar ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann nicht anwendbar, wenn eine Gemeinde die ihr obliegende winterliche Räum- und Streupflicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat und ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (BGHZ 118, 368).
- 14
Die Beklagte ist indes nicht passivlegitimiert, denn für eine etwaige Amtspflichtverletzung durch mangelhafte Kontrolle der Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger ist das Amt G. verantwortlich.
- 15
Gemäß Art. 34 Satz 1 GG haftet für Amtspflichtverletzungen - auch bezüglich der Straßenverkehrs-sicherungspflicht bzw. der Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht - die Anstellungskörperschaft des fehlsam handelnden Beamten bzw. Angestellten (vgl. BGHZ 99, 326).
- 16
Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht inkl. der winterlichen Räum- und Streupflicht obliegt hier nicht der amtsangehörigen beklagten Gemeinde, sondern wegen der in § 127 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung (KV) M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation für die laufende Verwaltung (vgl. hierzu VG Schwerin, Urt. v. 30.5.05 - 3 A 851/02, juris; auch OVG Lüneburg, OVGE 26, 499) dem Amt G., einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch §§ 11 - 14, 50 Abs. 4 StrWG M-V wird lediglich bestimmt, welche Gebietskörperschaft verantwortlich ist; in § 127 f. KV M-V ist indes geregelt, wann das Amt für die durch das Fachrecht als zuständig bestimmte Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt (vgl. Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand 12/06, § 10 Rn. 31). Für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht inkl. der winterlichen Räum- und Streupflicht im Gebiet amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haftet wegen dieser gesetzlichen Aufgabendelegation deshalb das Amt und nicht die amtsangehörige Gemeinde (vgl. Kammer, Urt. v. 26.4.07 - 4 O 326/06, VersR 2007, 1564 mit zust. Anm. Lühmann, NJ 2007, 422; Urt. v. 12.11.08 - 4 O 189/08, juris; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der KV M-V, 3. Aufl. [2005], § 127 Rn. 5; Schröter/ Willner/Wollenteit/u.a., KV M-V, 17. Lief. 7/08, § 127 Anm. 7; (für SH) von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht SH, Bd. II, 6. Aufl., § 3 AO Rn. 2 und 6; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 4.4.08 - 5 U 10/08, OLGR Rostock 2008, 459; Urt. v. 24.9.98 - 1 U 174/97, OLGR Rostock 1999, 112). Die Passivlegitimation des Amtes gem. Art. 34 S. 1 GG kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, das Amt sei nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V lediglich Vertreter der Gemeinde, denn zum einen gibt es im Bereich der deliktischen Haftung schon keine Stellvertretung und zum anderen bezieht sich diese Vertretungsbefugnis ausdrücklich nur auf gerichtliche Verfahren, an denen die amtsangehörige Gemeinde beteiligt ist, während die amtsangehörige Gemeinde - wie die amtsfreie Gemeinde - ansonsten durch ihren Bürgermeister vertreten wird (§ 39 Abs. 2 S. 1 KV M-V). Selbst wenn man die gesetzliche Aufgabendelegation einmal ausblendet und davon ausgeht, die amtsangehörige Gemeinde "bediene" sich des Verwaltungsapparates des Amtes, so haftet auch beim Zusammenwirken mehrerer Behörden gem. Art. 34 S. 1 GG die Anstellungskörperschaft des jeweils fehlsam handelnden Beamten/Angestellten; maßgeblich ist also, ob der Fehler bei der Ausführung durch die eine Behörde oder im Übertragungsvorgang der anderen Behörde liegt (vgl. Staudinger-Wurm, BGB [2007], § 839 Rn. 66 ff.).
- 17
Der Ortsamtsleiter T. ist ebenso wie die weiteren Angestellten des Sozial- und Ordnungsamtes, die für den Winterdienst zuständig sind, beim Amt G. angestellt. Dies ergibt sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - schon aus der Homepage des Amtes G., die den Zeugen T. als Amtsleiter des Sozial- und Ordnungsamtes ausweist (www.xxx.de). Darüber hinaus ist es der beklagten amtsangehörigen Gemeinde wegen der gesetzlichen Aufgabendelegation gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ohnehin untersagt, in Konkurrenz zum Amt insoweit eigenes Personal zu beschäftigten. Hinsichtlich der Anstellung des Zeugen T. beim Amt G. hilft der Klägerin auch kein Bestreiten mit Nichtwissen, denn die Klägerin ist für den Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen selbst verantwortlich. Anspruchsbegründende Tatsache wäre hier, dass der für den Winterdienst bzw. dessen Überwachung tätige Beamte/Angestellte bei der beklagten Gemeinde angestellt wäre; dies trägt die Klägerin nicht vor und bietet insoweit auch keinen Beweis an. Da die Beklagte kein Personal für die Erledigung der winterlichen Räum- und Streupflicht beschäftigt, kann es auch die persönliche Haftung eines Beamten/Angestellten der Beklagten aus § 839 BGB, die gem. Art. 34 S. 1 GG dann auf die Beklagte als Anstellungskörperschaft überginge, in diesem Bereich der laufenden Verwaltung nicht geben.
- 18
Die streitige Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht durch die Anlieger, der Umfang der gebotenen Kontrolle des Winterdienstes, die Erfüllung dieser Kontrollen durch das Amt G. und der streitige Glätteunfall können offenbleiben.
- 20
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.