Landgericht Rostock Urteil, 12. Nov. 2008 - 4 O 189/08
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 27.10.2007, für den sie eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verantwortlich macht.
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Im Oktober 2007 führte die P. GmbH - die Streitverkündete - Straßenbauarbeiten an der Straße zwischen D. und S. im Gebiet der beklagten Gemeinde durch; die Straße wurde dabei ca. 1 m tief ausgekoffert. Nach der verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises G. vom 09.10.207 (Anlage B 1) war am Abzweig von der Landesstraße L 14 das Verkehrsschild "Sackgasse" anzubringen. Ferner waren direkt vor dem Baustellenbereich eine beleuchtete Warnschranke sowie das Zeichen 250 gemäß § 41 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" anzubringen. Der Zeuge B. kontrollierte am 17.10.2007 die Absicherung der Baustelle, diese entsprach der Anordnung des Landkreises G. Der Zeuge B. ist bei der Stadt L. angestellt, die geschäftsführende Gemeinde des Amtes L. ist, das wiederum die Verwaltung im Gebiet der beklagten Gemeinde führt.
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Kurz vor dem 27.10.2007 entfernten Mitarbeiter der Streitverkündeten eigenmächtig die Absicherungseinrichtungen direkt vor der Baustelle. Bei Auswahl des Bauunternehmens gab es indes keine Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit.
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses vom 27.10.2007 gegen 21.15 Uhr. Der Unfall an sich sowie der genaue Hergang sind streitig. Am Fahrzeug der Klägerin entstand jedenfalls ein gutachterlich festgestellter Sachschaden in Höhe von 2.050,- EUR (Anlage K 3). Die Sachverständigenkosten betrugen 332,93 EUR. Die Klägerin hat ferner die Erstattung einer Kostenpauschale von 25,- EUR sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR (1,3-Gebühr gem. RVG) verlangt. Im laufenden Rechtsstreit hat die Streitverkündete sämtliche Forderungen in Höhe von 2.680,80 EUR gezahlt; die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
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Die Klägerin behauptet, der Zeuge F. sei am 27.10.2007 gegen 21.15 Uhr mit ihrem Pkw Ford Escort die Verbindungsstraße von Alt D. in Richtung S. entlang gefahren und mit dem Fahrzeug in den nicht abgesicherten, ca. 1 m tief ausgekofferten Straßenbereich gefahren; hierdurch seien die gutachterlich festgestellten Fahrzeugschäden entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
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Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 3 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Eine Erledigung der Hauptsache ist durch die Zahlung der Streitverkündeten nicht eingetreten, weil die erhobene Zahlungsklage von vornherein unbegründet war.
- 11
1. Der Klägerin stand gegen die beklagte Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
- 12
a) Die Beklagte war zum einen nicht passivlegitimiert.
- 13
Gem. Art. 34 S. 1 GG trifft, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Nach ständiger Rechtsprechung ist diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft passivlegitimiert, die dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat; es haftet daher im Regelfall die Anstellungskörperschaft (vgl. BGHZ 99, 326).
- 14
Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt hier nicht der amtsangehörigen beklagten Gemeinde, sondern wegen der in § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation (vgl. hierzu OVG Lüneburg, OVGE 26, 499; VG Schwerin, Urt. v. 30.5.05 - 3 A 851/02, juris) dem Amt L., einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch §§ 11 - 14 StrWG-MV wird lediglich bestimmt, welche Gebietskörperschaft verantwortlich ist, in §§ 127 f. KV M-V ist indes geregelt, wann das Amt für die durch das Fachrecht als zuständig bestimmte Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt (vgl. Sauthoff/Witting, StrWG-MV, Stand 12/06, § 10 Rn. 31). Für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Gebiet amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haftet wegen der in § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation deshalb das Amt und nicht die Gemeinde (vgl. Kammer, Urt. v. 26.04.07 - 4 O 326/06, VersR 2007, 1564 mit zustimmender Anm. Lühmann, NJ 2007, 422; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Komm. der KV M-V, 3. Aufl., § 127 Rn. 5; Schröter/Willner/Wollenteit/u.a., KV M-V, 17. Lieferung 7/08, § 127 Anm. 7; [für SH] von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht SH, Bd. II, 6. Aufl., § 3 AO Rn. 2 u. 6; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 4.4.08 - 5 U 10/08, OLGR 2008, 459; Urt. v. 24.9.98 - 1 U 174/97, OLGR 1999, 112).
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Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass der zuständige Mitarbeiter des Amtes L., der Zeuge B., bei der Stadt L. angestellt ist, da die Stadt L. die geschäftsführende Gemeinde (§§ 126 Abs. 1 Nr. 1, 148 KV M-V) des Amtes L. ist, sich das Amt L. also des Verwaltungsapparates der Stadt L. bedient. Anstellungskörperschaft des vermeintlich fehlsam handelnden Beamten ist damit die Stadt L., die deshalb allein passivlegitimiert wäre (so auch Hinweis des OLG Rostock, 1 U 81/07). Einer amtsangehörigen Gemeinde ist die Einrichtung eines eigenen Verwaltungsapparates grds. untersagt, wenn sie nicht ausnahmsweise geschäftsführende Gemeinde des Amtes ist. Beschäftigt aber - wie hier die Beklagte - eine amtsangehörige Gemeinde keine hauptamtlichen Beamten oder Angestellten, kann es insoweit zu keiner Haftungsübernahme gemäß Art. 34 GG kommen. Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB ist im Grundsatz eine persönliche Haftung des Beamten, die gemäß Art. 34 GG lediglich auf die Anstellungskörperschaft übergeht. Die persönliche Haftung eines Beamten oder Angestellten einer amtsangehörigen, nicht geschäftsführenden Gemeinde gemäß § 839 BGB kann es nicht geben, weil die amtsangehörige Gemeinde keine in Frage kommenden Beamten oder Angestellten beschäftigt. Die amtsangehörige Gemeinde kann deshalb nur für Amtspflichtverletzungen des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Gemeinderates haften.
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Die in § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V geregelte Vertretungsbefugnis des Amtes in gerichtlichen Verfahren, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und die umstrittene Frage, ob sich hieraus eine Prozessführungsbefugnis des Amtes für die Gemeinde herleiten lässt (vgl. OLG Rostock, aaO.; OVG Greifswald, LKV 1995, 252 u. LKV 1999, 515; VG Schwerin, LKV 1999, 516; auch OLG Brandenburg, LKV 1998, 327; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1992, 167 und OLGR Schleswig 1996, 333), haben mit der nach Art. 34 S. 1 GG zu bestimmenden Passivlegitimation nichts zu tun.
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b) Amtshaftungsansprüche scheiden zum anderen deshalb aus, weil das Amt L. die ihm übertragene Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
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Die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Baustelle wurde unstreitig auf die Streitverkündete übertragen. Im Falle der Delegierung der Verkehrssicherungspflicht verbleibt beim ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen lediglich eine Auswahl- und Überwachungspflicht, die im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt wurde. Das Amt Laage hat ein zuverlässiges Bauunternehmen ausgewählt und eine Erstüberprüfung der Baustelle am 17.10.2007 durchgeführt. Bei dieser Überprüfung wurden die Anordnungen des Landkreises Güstrow vom 09.10.2007 bezüglich der Absicherung und Beschilderung vollumfänglich umgesetzt. Da es sich um eine simple Beschilderung handelte, waren weitere Kontrollen zwischen dem 17.10. und 27.10.2007 nicht erforderlich. Für die eigenmächtige Entfernung der beleuchteten Warnschranke und der Beschilderung haftet deshalb allein das Bauunternehmen gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Das Bauunternehmen kann mangels verbindlicher Vorgabe insoweit auch nicht als Verwaltungshelfer bzw. Werkzeug angesehen werden.
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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.