Landgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 115 O 26/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach erklärtem Rücktritt.
3Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (CIV Lebensversicherung AG) mit Antrag vom 29.06.2000 einen Vertrag über eine fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem so genannten „Point-of-Sale-Verfahren“ in der damaligen Citibank-Zweigstelle in Herne ab. Bei Antragstellung wurde der Klägerin ein Antragsheft ausgehändigt, welches dem von der Beklagten als Anlage BLD 19 vorgelegten Muster entsprach. Die darin enthaltenen Vertragsunterlagen waren durch eine Randgummierung mit dem Versicherungsantrag miteinander körperlich verbunden.
4In dem Antragsformular stand folgende Belehrung:
5„Rücktrittsrecht
6Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“
7Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der formalen Gestaltung wird auf den Versicherungsantrag vom 29.06.2000 (Anl. BLD 1, Bl. 64 der GA) und den nachfolgenden Ausschnitt aus diesem Antrag Bezug genommen.
8 9Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2013 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag bei gleichzeitiger Aufforderung zur verzinslichen Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2013 unter Zurückweisung des Rücktritts als unberechtigt entgegen.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013 erklärte die Klägerin hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte rechnete daraufhin den Vertrag mit Schreiben vom 26.11.2013 ab. Die an die Klägerin ausgezahlte Rückvergütung betrug 39.920,33 €. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in Höhe von insgesamt 32.670,48 € in den Versicherungsvertrag eingezahlt. In dem Abrechnungsschreiben vom 26.11.2013 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Stornoabzug infolge der Kündigung nicht vorgenommen wurde.
11Mit Schreiben vom 27.11.2013 nahm die Beklagte nochmals Stellung zu dem von der Klägerin geltend gemachten Rücktritt. Zudem überließ sie der Klägerin eine Aufstellung zu den von ihr entrichteten Beiträgen und zu der Berechnung des zur Auszahlung gekommenen Rückkaufwertes entsprechend dem Fondsvermögen zu diesem Zeitpunkt. Ein noch bestehendes Beitragsguthaben i.H.v. 405,92 € zahlte die Beklagte in der Folgezeit an die Klägerin aus.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 bestand die Klägerin weiterhin auf einer Rückzahlung der insgesamt eingezahlten Beiträge nebst Zinsen und bat ferner um Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals im Sinne des Mindestrückkaufwertes nach der BGH Rechtsprechung. Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine detaillierte Aufstellung zu den maßgeblichen Werten. Auf die Anl. K5 (Bl. 28+29 der GA) wird insoweit Bezug genommen.
13Die Klägerin meint, dass ein Rücktrittsrecht am 26.09.2013 noch bestanden habe. Sie meint, die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung sei formal und inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Es fehle die Angabe, dass die Rücktrittsfrist nach Zugang des Versicherungsscheins zu laufen beginne und in welcher Form der Rücktritt zu erklären sei. Auch fehle die Angabe, dass der Rücktritt ohne Angabe von Gründen erklärt werden könne und die Angabe des Rücktrittsadressaten. Die Klägerin sei zudem nicht aufgeklärt worden, was bei Ausübung des Rücktritts mit dem Vertrag geschieht. Die Klägerin meint weiter, die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Verbraucherinformationen würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Erforderlich sei eine komprimierte Darstellung. Zudem seien die Informationen nicht vollständig. Auf den Schriftsatz vom 10.08.2016 (Bl. 156-160 der GA) wird insoweit Bezug genommen.
14Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Zinsen i.H.v. 16.936,60 € erwirtschaftet. Sie berechnet die Höhe der gezogenen Nutzungen auf der Grundlage eines Zinssatzes von 6,1272 % pro Jahr. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anl. K2 (Bl. 11-16 der GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich der gezogenen Nutzungen treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Sie könne nicht wissen, welche Rendite die Beklagte mit ihren Finanzinvestitionen getätigt habe. Insoweit sei der Vortrag von 6,1272 % p.a. zulässig. Sie behauptet, die Ertragszahlen der Beklagten seien nicht veröffentlicht.
15Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf den von der Beklagten geschuldeten Mindestrückkaufwert und meint, dass ihm deswegen ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehe.
16Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt,
171.
18die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 9.653,21 € zzgl. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz p.a. Zinsen ab dem 05.12.2015 zu zahlen;
19hilfsweise hierzu:
20a)
21der Klägerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG) sie den Auszahlungsbetrag den mit der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 23.008.770-01 belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 01.11.2013 gehabt hätte und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegten;
22b)
23einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen, wobei die Klägerin diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird.
242.
25die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten von 2.653,34 € zzgl. 5%-Punkte über Basiszins p.a. Zinsen ab Rechtshängigkeit freizustellen.
26Die Klägerin beantragt nunmehr,
271.
28die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 9.177,29 € zzgl. 5 %-Punkte über Basiszins p.a. Zinsen ab dem 05.12.2015 zu zahlen;
29hilfsweise hierzu:
30a)
31der Klägerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG) sie den Auszahlungsbetrag den mit der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 23.008.###-## belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 01.11.2013 gehabt hätte und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegten;
32b)
33einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen, wobei die Klägerin diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird.
342.
35Die Klägerin von der Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.653,34 € zzgl. 5 %-Punkte über Basiszinssatz p.a. Zinsen ab Rechtshängigkeit freizustellen
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie ist der Ansicht, der Rücktritt sei verfristet. Die in dem Antrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei sowohl inhaltlich als auch formal ordnungsgemäß. Die Verbraucherinformationen seien ordnungsgemäß erteilt worden. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht nach 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei verfassungswidrig. Außerdem sei der Klägerin die Vertragslösung mit Wirkung für die Vergangenheit nach den Geboten von Treu und Glauben verwehrt.
39Zur Anspruchshöhe macht die Beklagte geltend: Die gezogenen Nutzungen seien fehlerhaft ermittelt. Auf die Nettoverzinsung der Beklagten komme es nicht an, weil es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handele, bei der eine lineare Verzinsung von vornherein ausscheide. Nutzungen konnten lediglich über den Fondswert gezogen werden. Auch habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Nutzungen nicht aus den gesamten Beiträgen, sondern lediglich aus dem Sparanteil der Beiträge habe ziehen können. Es seien Abschlusskosten i.H.v. 1.310,04 €, Verwaltungskosten i.H.v. 2.653,12 € und Risikobeiträge i.H.v. 32,20 € saldierend zu berücksichtigen, wobei Kostenüberschüsse i.H.v. 980,16 € wiederum erhöhend zu berücksichtigen seien. Der Wert der Fondsanteile der Klägerin belaufe sich danach auf 29.665,28 €. Aus diesem Anlagebetrag sei bis zum Kündigungszeitpunkt ein Ertrag i.H.v. 10.265,05 € erwirtschaftet worden (Fondsausschüttungen 2.507,12 € und Kursgewinne 7.757,93 €), was einem Fondsguthaben bei Kündigung und Abrechnung von 39.920,33 € entsprochen habe.
40Zu dem Hilfsantrag der Klägerin vertritt die Beklagte die Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei. Sie behauptet Erfüllung.
41Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
44A. Hauptantrag
45I.
46Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geleisteten Prämien gegen die Beklagte. Dementsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf die Herausgabe gezogener Nutzungen.
47Die Klägerin hat die Prämien, die sie an die Beklagte geleistet hat, nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Der Rechtsgrund für die Prämienzahlung liegt in den im Jahr 2000 von der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag. Dieser Vertrag wurde nicht durch den Rücktritt vom 26.09.2013 beseitigt. Denn dieser Rücktritt erfolgte nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist.
481.
49Für die Rechte der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, ist § 8 Abs. 5 VVG a.F. (Fassung vom 21.07.1994) maßgeblich, da ihr kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zustand (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.). Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist im sog. „Antragsmodell“ zustande gekommen. Denn die Klägerin hat bei Antragstellung sämtliche Vertragsunterlagen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. (Fassung vom 22.12.1999) erhalten.
50Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr bei Antragstellung das Antragsheft der CIV Lebensversicherung AG ausgehändigt wurde, welches inhaltlich der Anl. BLD 19 entsprach. In diesen Unterlagen sind die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen enthalten.
51Maßgeblich ist insoweit die Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 und 2 zum VAG in der Fassung vom 22.12.1999. Dies verkennt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2016, in dem sie eine spätere Fassung der Anlage D zum VAG zitiert. Zudem untersucht die Klägerin die Versicherungsbedingungen mit dem Buchstaben „C“ (Besondere Bedingungen für die Rentenversicherung) daraufhin, ob sich die geschuldeten Informationen in ihnen wiederfinden. Auch dies ist fehlerhaft. Denn ausweislich des Versicherungsantrags gelten für den streitgegenständlichen Vertrag die Versicherungsbedingungen mit dem Buchstaben „L“ (Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung).
52Die in Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 lit. a) - e) geforderten Angaben sind im Versicherungsantrag, der zugleich den Versicherungsschein darstellt, und den Versicherungsbedingungen mit dem Buchstaben L enthalten. Über eine Antragsbindungsfrist (Nr. 1 lit. f) sind Angaben dann nicht erforderlich wenn - wie hier – der Vertrag direkt in der Filiale im sog. „Point-of-Sale“-Verfahren zustande kommt. Die nach Nr. 1 lit. g) erforderliche Belehrung befindet sich im Versicherungsantrag. Die Aufsichtsbehörde (Nr. 1 lit. h), die im Jahr 2000 das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Berlin war, findet sich unter der Überschrift „Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis“ hinter der den steuerlichen Hinweisen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (Bl. 153 der GA). Die von dem Kläger geforderte Angabe eines Sicherungsfonds war in der hier maßgeblichen Fassung der Anlage D zum VAG noch nicht vorgesehen. Die Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Nr. 2 lit. a) finden sich in § 17 der Versicherungsbedingungen mit dem Buchstaben L. Die Rückkaufwerte, der Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und über Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Nr. 2 lit. b und c) ebenso wie das Ausmaß der Garantie (Nr. 2 lit. c), sind in § 6 der Versicherungsbedingungen mit dem Buchstaben L enthalten. Die in Anlage D, Abschnitt I. Nr. 2 lit. e) und f) geforderten Angaben befinden sich in den Abschnitten „Kundeninformation für die Fondsgebundene Rentenversicherung“ und „Fondsgebundene Rentenversicherung und Steuern“.
53Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die nach Anlage D zu § 10a VAG geschuldeten Verbraucherinformationen in dem Antragsheft nicht in komprimierter Form dargestellt sind, sondern dass sie sich an verschiedenen Stellen in den überreichten Unterlagen wiederfinden. Dies ist jedoch unschädlich. Mit Urteilen vom 13.07.2016 (IV ZR 541/15) und vom 14.10.2015 (IV ZR 359/13) hat der BGH entschieden, dass die Verbraucherinformation nach § 10a VAG nicht in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text erteilt werden muss und dass sie auch nicht als „Verbraucherinformation“ überschrieben sein muss. Dem schließt die Kammer sich an. Der Gesetzeswortlaut des § 10a Abs. 2 VAG a.F. verlangt nur, dass die Verbraucherinformation übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein muss. Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Unterlagen gerecht. Konkrete Mängel in Bezug auf die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit werden von der Klägerin auch nicht dargetan.
542.
55Gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung – um die es sich bei der vorliegenden fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht der Sache nach handelt - innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
56Die Klägerin ist wirksam über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung ist ausreichend im Antragsformular hervorgehoben. Auch inhaltlich entspricht sie den Vorgaben des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F., der anders als § 5a VVG a.F. oder § 312 BGB keine besonderen Belehrungserfordernisse aufstellt, so dass es grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Belehrung die gesetzliche Formulierung benutzt. Die Kammer nimmt Bezug auf die Gründe in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 (I-4 U 91/15), dem eine inhaltlich und formal identisch gestaltete Belehrung zugrunde lag, sowie auf die Gründe in dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.01.2014 (I-20 U 179/13), und macht sich diese nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu Eigen.
57II.
58Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Zinsen.
59B. Hilfsantrag
60Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
61Mangels vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben zu den Auskunftspflichten der Beklagten kann sich eine Auskunftsverpflichtung nur aus § 242 BGB ergeben. Eine aus Treu und Glauben herzuleitende Auskunftsverpflichtung der Beklagten kommt in Betracht, wenn die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Auskunftsanspruch ist damit vom Bestand des aufzuklärenden Leistungsanspruchs abhängig und besteht von vornherein nicht, wenn ein solcher Leistungsanspruch nicht (mehr) gegeben ist (vgl. BGH, VersR 2013, 1381). Der Leistungsanspruch, der mit der Auskunft geltend gemacht werden soll, muss zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245).
62Die Klägerin möchte ihren Auskunftsanspruch offenbar auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Verwendung von unwirksamen Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten stützen. Sie legt jedoch nicht einmal schlüssig dar, dass die Abrechnung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte auf der Grundlage von unwirksamen Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten erfolgt ist. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass der Klägerin ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte zustehen kann.
63Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte unwirksame Klauseln zur Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet hat, würde dies einen Auskunftsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen.
64Die entstandene Vertragslücke wäre in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung (= Rückkaufwert der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist, ergibt) geschuldet wird. Der vereinbarte Rückkaufwert darf sodann eine Mindestleistung nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ist durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals – ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten - zu bestimmen (vgl. BGH VersR 2005, 1565; VersR 2013, 1381).
651.
66Der Klägerin begehrt Auskunft über die Abschlusskosten. Diese sind ihr bereits bekannt (Anl. K5; Bl. 45 der GA).
672.
68Die Klägerin verlangt zudem Auskunft über den vorgenommenen Abzug bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§ 174 Abs. 4 VVG a.F.). Insoweit ist ein Auskunftsinteresse nicht ersichtlich.
693.
70Die Klägerin verlangt Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (= Mindestrückkaufwert).
71Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und Verwaltungskosten geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2010- 20 U 199/09). Die der Klägerin ausgezahlten Beträge liegen weit oberhalb der Hälfte der eingezahlten Prämien. Eine Unterschreitung des Mindestrückkaufwerts erscheint danach ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Auskunft besteht daher nicht (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Überdies dürfte dieser Anspruch bereits erfüllt sein (Anl. K5; Bl. 45 der GA).
72C. Klageantrag zu 2)
73Mangels Begründetheit des Haupt- und des Hilfsantrags hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von den vorprozessualen Anwaltsgebühren.
74Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
75Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
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Annotations
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.