Landgericht München II Urteil, 24. Nov. 2014 - 11 O 1018/14

published on 24/11/2014 00:00
Landgericht München II Urteil, 24. Nov. 2014 - 11 O 1018/14
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Gründe

LG München II

11 O 1018/14

Urteil

vom 24.11.2014

11. Zivilkammer

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 31.01.2006/04.042006 einen als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 28.02.2014 eingereichten Kreditrahmenvertrag mit einem Kreditrahmen in Höhe von 1.850.000,00 € ab, wobei es sich hierbei um einen Bauträgerkredit zugunsten der Klägerin handelte, der wahlweise als Kontokorrentkredit und/oder als Avalkredit in Anspruch genommen werden konnte.

Der Kredit sollte der Klägerin für den Grundstückskauf und die Erstellung von vier Doppelhaushälften in ... dienen.

Unter der Überschrift „Weitere Vereinbarungen“ wurde in diesem Vertrag u. a. eine von der Klägerin an die Beklagte zu bezahlende Bearbeitungsgebühr in Höhe von einmalig 18.500,00 € vereinbart, die bei Vertragsunterzeichnung fällig war und die von der Klägerin am 05.04.2006 an die Beklagte bezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 21.05.2012 wurde die Beklagte durch die Klägerin erfolglos aufgefordert, die Bearbeitungsgebühr bis spätestens 04.06.2012 an die Klägerin zurückzuzahlen, überdies begehrte die Klägerin damit die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.105,51 € bis 04.06.2012.

Mit Schriftsatz vom 13.052014 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr im genannten Kreditrahmenvertrag sei unwirksam, da die diesbezügliche Klausel eine formularmäßige Preisklausel darstelle, welche die Beklagte ihren Kunden gegenüber ständig benutze.

Außerdem sei die Klägerin durch diese Klausel unangemessen benachteiligt worden, so dass diese Klausel auch insoweit unwirksam sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.06.2012 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1. 105,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.06.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei der zwischen den Parteien vereinbarten Bearbeitungsgebühr habe es sich um eine Individualvereinbarung, nicht jedoch um eine Vereinbarung innerhalb von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehandelt.

Die Beklagte meint zudem, selbst wenn es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, so sei die Klägerin dadurch nicht unangemessen benachteiligt worden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die klagende GmbH als Unternehmerin weniger schutzwürdig als ein Verbraucher sei.

Die Beklagte ist überdies der Ansicht, der von der Klägerseite erhobene Anspruch sei jedenfalls verjährt, da der von der Klägerseite geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits am 05.04.2006 fällig geworden und mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt sei. Insbesondere käme der Klägerin kein aufgeschobener Verjährungsbeginn zugute, da hinsichtlich der etwaigen Rückforderbarkeit einer im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbarten Bearbeitungsgebühr keine unklare Rechtslage geherrscht habe, soweit auf Darlehensnehmerseite kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer beteiligt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München II vom 24.11.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A)

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Ein etwaiger auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützter Anspruch würde voraussetzen, dass die von der Klägerin an die Beklagte bezahlte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500,00 € ohne rechtlichen Grund geleistet worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Verstöße der Bearbeitungsgebührklausel gegen die §§ 305 ff. BGB geltend macht, so würde deren Anwendbarkeit voraussetzen, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, was gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzen würde, dass es sich hierbei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen gehandelt hätte, wobei die untere Grenze diesbezüglich bei drei (beabsichtigten) Verwendungen liegt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 305, Rn. 9).

Von der Beklagtenseite wurde bestritten, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung, im Rahmen derer die Bearbeitungsgebühr vereinbart wurde, um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, wobei die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr gerade nicht Teil des formularmäßig vorgedruckten Textes des Kreditrahmenvertrages gewesen sei, diese vielmehr nachträglich unter der Überschrift „Weitere Vereinbarungen“ aufgenommen worden sei.

Betrachtet man sich das Schriftbild des eingereichten Kreditrahmenvertrages, so fällt auf, dass sich die Druckart der „Weiteren Vereinbarungen“ von der Druckart des beispielsweise auf Seite 1 unten des Kreditrahmenvertrages enthaltenen Standardtextes unterscheidet. Die Druckart der „Weiteren Vereinbarungen“ stimmt vielmehr mit den individuell in den Kreditrahmenvertrag eingetragenen Daten wie beispielsweise der Kreditnehmerseite, des Kreditrahmens, des Verwendungszwecks, der Kreditkonditionen und der von der Klägerin gestellten Sicherheiten überein. Überdies wurde speziell unter der Überschrift „Weitere Vereinbarungen“, unter der auch die Bearbeitungsgebühr vereinbart wurde, auf die speziellen Voraussetzungen der Bereitstellung der Kreditmittel Bezug genommen, die auf den konkreten Einzelfall abgestimmt wurden. So sollten beispielsweise für die Bebauung vorerst nur Kreditmittel für die Erstellung eines Doppelhauses von max. 1.298.600,00 € bereitgestellt werden und vor der Bereitstellung von Kreditmitteln für die Bebauung des zweiten Doppelhauses sollte erst der Verkauf von zwei Doppelhaushälften nachgewiesen werden.

Auch aus einem Vergleich zum letzten Absatz auf Seite 2 unten des Kreditrahmenvertrages ergibt sich, dass es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr gerade nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hat, da im letzten Absatz auf Seite 2 unten des Kreditrahmenvertrages steht, dass ergänzend die anliegenden Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie die Avalkreditbedingungen gelten würden, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei den davor vereinbarten „Weiteren Vereinbarungen“ gerade nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Individualvereinbarungen gehandelt hat, da es ansonsten ausgereicht hätte, die Allgemeinen Darlehensbedingungen bzw. Avalkreditbedingungen der Beklagten zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu machen.

2. Zumindest jedoch erbrachte die Klägerin trotz diesbezüglichen substantiierten Bestreitens der Beklagtenseite kein Beweisangebot dafür, dass es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, so dass sich die Klägerin nicht auf die §§ 305 ff. BGB und die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsklausel berufen kann, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet hat.

II.

Überdies wäre mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.05.2014 zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden.

1. Die gemäß § 195 BGB geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin als Gläubigerin des geltend gemachten Anspruches von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

2.a) Nach dem eigenen Vorbringen im Schriftsatz der Klägerseite vom 28.02.2014 war die Bearbeitungsgebühr bei Vertragsunterzeichnung des Kreditrahmenvertrages fällig (die letzte diesbezügliche Unterschrift wurde von der Klägerseite am 04.04.2006 geleistet) und wurde von der Klägerin am 05.04.2006 an die Beklagte bezahlt, wodurch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch entstanden wäre.

b) Zum zuletzt genannten Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den den geltend gemachten Anspruch begründenden Umständen, nämlich insoweit, als sie wusste, wie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr zustande kam und dass sie diese tatsächlich bezahlt hatte.

Insbesondere wusste die Klägerin auch, dass diese Bearbeitungsgebühr an die Beklagte bezahlt wurde, so dass hier auch der etwaige Schuldner des geltend gemachten Erstattungsanspruches bekannt war.

c) Dabei ist lediglich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, darüber hinausgehend jedoch nicht, dass die Gläubigerseite den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Lediglich bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (vgl. Palandt-EIIenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 199, Rn. 27).

Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer derartigen unübersichtlichen Rechtslage auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 13 S 126/13 bzw. Urteile des Bundesgerichtshofs mit den Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 stützte, so sind diese Urteile auf vorliegenden Rechtsstreit bereits deswegen nicht übertragbar, da bei diesen Urteilen auf der Darlehensnehmerseite jeweils Verbraucher beteiligt waren, es sich demgegenüber bei der im vorliegenden Fall klagenden GmbH jedoch um eine Unternehmerin im Sinn des § 14 BGB handelt.

Überdies betreffen die genannten Urteile Bearbeitungsgebühren, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, wovon im vorliegenden Fall jedoch aus den erläuterten Gründen gerade nicht auszugehen ist, so dass die von der Klägerin genannten Urteile auch insoweit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für den Fall, dass eine Bearbeitungsgebühr mit einer Unternehmerin in einer mit dieser abgeschlossenen Individualvereinbarung vereinbart wurde, in der Vergangenheit eine unklare Rechtslage bestanden hätte, so dass insoweit nicht zugunsten der Klägerseite von einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns auszugehen ist.

3. Damit aber wäre die beim Landgericht München II am 03.03.2014 eingereichte Klage erheblich nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches bei Gericht eingereicht worden, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr eintreten konnte.

III.

Nach alledem ist die Klage inklusive der vom Bestehen einer Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen in Form der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen vollumfänglich abzuweisen.

I.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 20/08/2015 00:00

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 52.425,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das
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Annotations

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.