Landgericht Essen Urteil, 19. März 2015 - 6 O 411/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 52.425,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von im Zusammenhang mit insgesamt 6 Darlehensverträgen gezahlten sog. Bearbeitungsgebühren von der Beklagten.
3Der Kläger führt als Inhaber unter der Firma I ein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Immobilienbranche.
4Am 16.01.2007 schloss er, handelnd unter dieser Firma, zwei „Kreditverträge“ mit der Beklagten.
5So schlossen die Parteien zunächst einen Vertrag über eine Kreditlinie von € 350.000,00 zum Konto Nr. ... Hierin regelten die Parteien, dass der Kredit als Kontokorrent und/oder Avalkredit ausnutzbar sei. Zudem heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“:
6„ […] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“
7Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.
8Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 5.250,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme.
9Zudem schlossen die Parteien am 16.01.2007 einen weiteren „Kreditvertrag“ über eine Kreditlinie von € 295.000,00 zum Konto Nummer … Auch diese Kreditlinie sollte als Kontokorrentkredit und/oder Avalkredits ausnutzbar sein. Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es hier ebenfalls:
10„[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“
11Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen.
12Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 4.425,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme.
13Am 04.04.2008 schloss der Kläger – wiederum unter der Firma I handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 2.320.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten; auch dieser Kredit sollte als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es hier wiederum:
14„[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“
15Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 23 ff. d. A. verwiesen.
16Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 34.800,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme.
17Am 03.12.2008 schloss der Kläger – nicht unter einer Firma handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 278.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten; wiederum sollte die Kreditlinie als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Auch hier heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“:
18„ […] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“
19Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen.
20Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 4.170,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme.
21Am 26./30.03.2009 schloss der Beklagte – ebenfalls nicht unter einer Firma handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 189.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten. Auch diese Kreditlinie sollte als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Hier heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“:
22„[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 2 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet und ist unmittelbar auszugleichen.“
23Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 19 ff. d. A. verwiesen.
24Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes mit einem Betrag in Höhe von € 3.780,00; der Betrag entspricht 2,0 % der Kreditsumme.
25Am 24.06.2009 schließlich schlossen die Q GmbH & Co. KG und der Kläger – verbunden in der Q1 GbR – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 276.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten. Diese Kreditlinie sollte von der Q1 GbR als Kontokorrentkredit / Sonder-Barkredit ausnutzbar sein.
26Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es in diesem Vertrag:
27„[…] Darüber hinaus berechnet die Bank eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% auf die zugesagte Kreditsumme, die mit 1. Valutierung in Rechnung gestellt wird.“
28Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 11 ff. d. A. verwiesen.
29Die Beklagte belastete das Kreditkonto der Q1 GbR in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes mit einem Betrag in Höhe von € 2.760,00; der Betrag entspricht 1,0 % der Kreditsumme.
30Mit sechs Schreiben vom 14.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der im Rahmen dieser sechs Kreditverträge einbehaltenen „Bearbeitungsgebühren“ an ihn auf. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieser Schreiben wird auf deren Kopien auf Bl. 26-31 d. A. verwiesen. Die Beklagte wies eine Erstattung allerdings mit Schreiben vom 09.12.2014 zurück.
31Der Kläger meint, dass die Parteien die Pflicht zur Zahlung von „Bearbeitungsgebühren“ nicht wirksam vereinbart hätten. Die entsprechenden Vertragsklauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen seiner - des Klägers - unangemessener Benachteiligung nichtig.
32Der Kläger beantragt,
33die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 52.450,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
34weitere € 2.735,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die L Gesellschaft bürgerlichen Rechts, L1-Str. …, … F zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte ist der Ansicht, die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers bestünden schon deshalb nicht, weil die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den jeweiligen Darlehensverträgen wirksam vereinbart worden sei. Die Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen ergebe sich insbesondere nicht infolge einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Hierzu behauptet sie, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei jeweils individuell vereinbart und nicht einseitig von ihr – der Beklagten – vorgegeben worden. Hierfür spreche bereits deutlich der Umstand, dass die Regelungen hinsichtlich der prozentualen Höhe des Bearbeitungsentgeltes variierten. Sie stellten deshalb – so die Ansicht der Beklagten – auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Jedenfalls aber handele es sich insoweit um der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabreden, zumal ein gewerblich handelnder Darlehensnehmer wie der Kläger als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens nicht allein den zu zahlenden Zins ansehe, sondern insoweit eine Gesamtkalkulation aus Bearbeitungsgebühren und Zinsbelastung anstelle. Für den Fall, dass es sich bei den Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes nicht um eine Preishauptabrede handele, stellten die Bearbeitungsgebühren aber ein Entgelt für eine gesonderte vergütungsfähige Leistung dar und seien insoweit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
38Ohnehin benachteiligten die Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts den Kläger nicht unangemessen. Nichts anderes ergebe sich aus der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen. Denn die dortige Argumentation des BGH könne auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da der Kläger die hier gegenständlichen Verträge – so behauptet sie – im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit aufgenommen habe. Insbesondere bestünden die für Verbraucher infolge der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes gegebenenfalls vorhandenen wesentlichen Nachteile bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages für Unternehmer nicht.
39Die Beklagte ist zudem der Ansicht, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) sei der Kläger schon nicht prozessführungsbefugt; zudem sei er insoweit auch nicht aktivlegitimiert.
40Im Übrigen ist sie der Ansicht, sie sei berechtigt die Leistung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern. Ferner habe der Kläger etwaige Ansprüche verwirkt.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist weitgehend zulässig und - soweit zulässig - ganz überwiegend begründet.
43I.
44Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von € 52.450,00 nebst Zinsen zulässig.
45Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) Zahlung von € 2.735,00 nebst Zinsen an die L Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt. Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Verlangt der Kläger – wie vorliegend mit dem Antrag zu 2) – im eigenen Namen Zahlung an einen Dritten, ist er nur dann prozessführungsbefugt, wenn die Voraussetzungen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. Danach ist unter anderem erforderlich, dass der Kläger durch den wahren Inhaber des geltend gemachten Rechts bzw. der geltend gemachten Forderung zur Erhebung der Klage ermächtigt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung nicht durch deren Inhaberin ermächtigt.
46Rechtsinhaberin der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Forderung ist die Q1 GbR. Dazu, dass die Q1 GbR ihn zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung ermächtigt hätte, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es nach dem Inhalt des Vertrages vom 24.06.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) durchaus nahe liegen mag, dass der Kläger einer von zwei Gesellschaftern dieser GbR war. Zunächst fehlt jedoch bereits jeder Vortrag dazu, dass der durch den Vertragskopf aus dem Jahr 2009 suggerierte Gesellschafterbestand auch dem aktuellen – und insoweit maßgeblichen – Gesellschafterbestand entspricht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat zu etwaigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung der GbR ebenfalls nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargetan, hiernach zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein. Die Kammer hatte deshalb insoweit die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung der GbR zu Grunde zu legen, §§ 714, 709 BGB. Nach diesen wird die GbR im Rechtsverkehr grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Der Kläger konnte sich deshalb insbesondere auch nicht selbst dazu ermächtigen, im eigenen Namen für die GbR zu klagen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, NZG 2014, 65). Nichts anderes ergibt sich aus den Grundsätzen über die sog. actio pro socio. Zwar erlauben diese es einem einzelnen Gesellschafter, auch unabhängig von etwaigen gesellschaftsvertraglichen Vertretungsregelungen, Ansprüche der Gesellschaft für diese einzuklagen. Die Grundsätze der actio pro socio beziehen sich indes allein auf sog. Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter und sind deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
47II.
48Die Klage ist - soweit zulässig - in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages vorn € 52.425,00 begründet und im Übrigen unbegründet.
49Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 52.425,00 aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den Betrag von € 52.425,00 zu Gunsten des Klägers erfüllt. Soweit der Kläger weitere € 25,00 begehrt, besteht ein derartiger Anspruch nicht, da er in dieser Höhe keine weiteren Bearbeitungsgebühren an die Beklagte gezahlt hat; offensichtlich handelt es sich insoweit um ein Rechenversehen des Klägers. Im Einzelnen:
501.
51Die Beklagte hat zunächst „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition. Eine solche hat die Beklagte hier durch die jeweilige Belastung des Kreditkontos des Klägers mit einem Betrag in Höhe des jeweiligen Bearbeitungsentgeltes - insgesamt € 52.425,00 - erlangt. Denn hierdurch hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe des Bearbeitungsentgeltes im Rahmen des jeweiligen Kontokorrentkreditvertrages erworben und ist zugleich in Höhe des jeweiligen Betrages von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung bzw. Gewährung eines Kontokorrentkredits teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13).
522.
53Die Beklagte hat diese vermögenswerte Position durch Leistung des Klägers erlangt. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. So lag es hier. Denn der Einbehalt des eingeklagten Betrages durch die Beklagte diente zugleich der Erfüllung der Pflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten jeweils geschlossen Vertrag (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13).
543.
55Die Beklagte hat die Belastung der Kreditkonten des Klägers in Höhe von insgesamt 52.425,00 auch ohne Rechtsgrund vorgenommen. Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich insbesondere jeweils nicht aus den fünf zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen. Die dort enthaltenen Regelungen über einen Anspruch der Beklagten auf Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB unwirksam. Nach diesen Vorschriften sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die nach diesen Maßstäben für die Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes in den fünf Darlehensverträgen erfüllt. Im Einzelnen:
56a)
57Die jeweils unter „Zinskonditionen“ in den Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung über den Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr stellt eine nach obigen Maßstäben unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
58aa)
59Es handelt sich bei der Bestimmung zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Vertragsabschluss stellt.
60Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist, ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13). Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., juris Rn. 21).
61Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vertragsbedingung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts ist nach den obigen Maßstäben jeweils von der Beklagten vorformuliert worden. Wenngleich insoweit bereits die Aufzeichnung allein zum Zwecke der mehrfachen Verwendung genügt, ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall bereits aus der Vielzahl der in Kopie zur Akte gereichten Verträge ohne Weiteres, dass die Beklagte die im Wesentlichen jeweils identische Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht nur beabsichtigte, mehrfach zu nutzen, sondern auch tatsächlich mehrfach nutzte. Unerheblich ist insoweit im Übrigen, dass die Höhe des zur Bemessung der Bearbeitungsgebühr konkret angesetzten Prozentsatzes in zwei Fällen geringfügig von dem in vier Fällen verwandten Prozentsatz in Höhe von 1,5 % abweicht. Entscheidend ist allein, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren an sich formularmäßig vorgesehen ist.
62Die Bedingung ist auch jeweils von der Beklagten gestellt worden. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Stellens“ ist zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsbedingungen dem Verwender zuzurechnen seien, also von ihm dem Kunden einseitig auferlegt sein müssen. Hingegen unterliegen sie, auch wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, den §§ 305 ff. BGB nicht, sofern sie Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren und daher – so umschreibt es Abs. 1 S. 3 – „zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“. „Gestellt“ sind Vertragsbedingungen mithin immer dann, wenn es an den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 3 fehlt, der Verwender die Bedingungen also fertig in den Vertrag eingebracht und sie dem Kunden einseitig auferlegt hat (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl. 2012, § 305 Rn. 21). So liegt es auch hier.
63Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit den Klägern geschlossenen Verträgen. Dass das hierzu verwandte Vertragsformular aus der Sphäre der Beklagten stammt und in seiner Gesamtheit nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Erläuterung und wird auch von der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Nichts anderes gilt hier jedoch auch konkret für die Bestimmung über die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unter der Rubrik „Zinskonditionen“. Soweit die Beklagte hierzu ohne Beweisantritt behauptet hat, die unter dieser Rubrik befindlichen Bestimmungen seien erst im Zuge der individuellen Vertragsverhandlungen abgefasst worden, folgt die Kammer dem nicht. Auch die dortigen Regelungen sind – soweit hier maßgeblich – von der Beklagten fertig in den Vertrag eingebracht und dem Kläger von der Beklagten einseitig auferlegt worden.
64Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, hier der Kläger, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen um AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Allerdings ist die AGB-Eigenschaft vertraglicher Bestimmungen prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 305 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier auch hinsichtlich der Bestimmungen unter der Rubrik „Zinskonditionen“ der Fall. Der nach den obigen Grundsätzen deshalb insoweit der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast dafür, dass es sich (dennoch) nicht um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht genügt. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen. Dies hat die Beklagte nicht in hinreichendem Maße getan. Sie hat sich insoweit ohne jede Differenzierung zwischen den jeweiligen Verträgen allein auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Frage, ob Bearbeitungsgebühren erhoben würden, habe ernsthaft zur Disposition gestanden. Dafür, dass die grundsätzliche Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht jeweils im Einzelnen ergebnisoffen und individuell zwischen den Parteien verhandelt worden ist spricht aus Sicht der Kammer hingegen bereits deutlich, dass der maßgebliche Text in den zur Akte gereichten sechs Verträgen nach seinem Sinn gar nicht und auch hinsichtlich der konkreten textlichen Fassung nur in zwei Fällen unmaßgeblich differiert. Auf die Unerheblichkeit des Umstandes, dass in zwei Fällen ein geringfügig abweichender Prozentsatz zur Berechnung der Gebühr vorgesehen ist, ist bereits hingewiesen worden.
65bb)
66Die jeweilige Bestimmung über die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unterliegt auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle unterfallen also weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die jeweilige vertragliche Bestimmung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts enthält jedoch weder eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch über ein Entgelt für eine vergütungsfähige Sonderleistung.
67aaa)
68Es handelt sich bei der Bestimmung nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Denn die Gegenleistung – also der Preis – für die Gewährung eines Darlehens ist allein der Zins (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 - juris Rn. 40 ff.). Nur durch ihn wird die vertragliche Hauptleistung abgegolten. An dieser der Kontrolle entzogenen, allein den Verhandlungen der Parteien überlassenen Bestimmung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Hauptleistung und hierfür zu zahlendem Preis nimmt ein Bearbeitungsentgelt jedoch nicht teil (BGH a.a.O.).
69Bei dem von der Beklagten einbehaltenen Betrag in Höhe von insgesamt € 52.425,00 handelt es sich indes um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH. So ist der Begriff des Bearbeitungsentgeltes weder unter der Rubrik „Zinskonditionen“ noch an anderer Stelle der Verträge näher definiert. Aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden erscheint es daher so, dass die Beklagte ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrags verlange, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecke. Dafür spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als „Bearbeitungsgebühr“. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Dieses Verständnis der Klausel wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird eine Bearbeitungsgebühr üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18.1.2013, Stichwort „Bearbeitungsgebühr“). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 78 Rn. 116, 108; BGH NJW 2014, 2420, 2423). Dieser – durch die Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ nach allgemeinem Begriffsverständnis abgedeckte – Verwaltungsaufwand soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand umfassen, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt. Darüber hinaus deckt die Bearbeitungsgebühr nach diesem als üblich zu unterstellenden Verständnis – unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall – die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrags, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten ab (vgl. BGH NJW 2014, 2420, 2423).
70bbb)
71Das Bearbeitungsentgelt stellt auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Zu einer derartigen konkreten Leistung hat die Beklagte bereits weder vorgetragen noch ist dies aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Gemäß dem nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Begriffsverständnis werden mit dem Bearbeitungsentgelt vielmehr lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten – hier den Kläger – abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2420, 2425 [Rn. 48 ff.]).
72cc)
73Die streitgegenständlichen Regelungen über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr benachteiligen den Kläger auch unangemessen und sind deshalb unwirksam.
74aaa)
75So hat der 11. Zivilsenat des BGH zu einer in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen, inhaltlich aber vergleichbaren Regelung ausgeführt, dass eine derartige Regelung unwirksam sei, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Bank habe anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, könne daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Denn es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen sei. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, könnten anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellten eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und seien deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu komme, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet sei. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehe von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthalte. Die maßgeblichen Vorschriften seien deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhten, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellten. Das sei aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
76§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen seien. Jedoch müssten sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abwichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen.
77Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten werde, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter, werde hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. Denn § 488 BGB lege ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belege die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt habe, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr habe er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt. § 488 BGB werde daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden. Zudem folge aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig sei. Gemessen hieran weiche eine Klausel über die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung indiziert werde (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 – juris Rn. 71 ff.; Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – juris Rn. 66 ff.).
78bbb)
79Eben diese vom BGH herangezogenen Erwägungen gelten auch vorliegend. Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger die in Rede stehenden Darlehensverträge im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen haben mag. Soweit diese Frage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil anders beurteilt worden ist (etwa LG München II, Urt. v. 24.11.2014 – 11 O 1018/14), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
80Denn keiner der vom BGH zur Begründung der Unwirksamkeit von Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren herangezogenen maßgeblichen Aspekte beinhaltet verbraucherspezifische Argumente oder rekurriert gar auf einen Verstoß gegen die – auf Unternehmerverträge jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren – Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB.
81Der BGH begründet seine Rechtsprechung damit, dass die von ihm zu beurteilenden Bestimmungen über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhalten. Diese Vorschrift findet jedoch auf Unternehmerdarlehensverträge ebenso Anwendung wie auf Verbraucherdarlehensverträge; nichts anderes ergibt sich aus § 310 BGB.
82Auch der vom BGH deutlich herausgearbeitete Umstand, wonach die Erhebung einer Gebühr für eine Tätigkeit, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, unzulässig ist gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht lediglich in Verbraucherverträgen, aufgrund verbraucherspezifischer Belange, sondern ganz generell, weil dies mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung insgesamt unvereinbar ist.
83Ebenso ist das gesetzliche Leitbild des § 488 BGB für den Unternehmerdarlehensvertrag kein anderes als für den Verbraucherdarlehensvertrag. Als Basisnorm des deutschen Darlehensrechts prägt sie das gesetzliche Leitbild für den einen in gleicher Weise wie für den anderen. Wenn aber eine Abweichung von diesem Leitbild infolge der Erhebung einer laufzeitunabhängigen Gebühr für die Gewährung eines Darlehens im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung indiziert, so muss eine solche Abweichung - da vom identischen Leitbild abweichend - nach Ansicht der Kammer auch im Rahmen eines Darlehensvertrages die Unwirksamkeit in gleicher Weise indizieren.
84Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 310 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB. So steht vorliegend bereits kein Verstoß der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen gegen die §§ 308, 309 BGB im Raume. Nur hierzu verhält sich die genannte Vorschrift jedoch unmittelbar. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb allein etwaige im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zur Folge haben sollten, ein Abweichen vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) doch als zulässig anzusehen.
854.
86Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Zahlung des eingeklagten Betrages unter Berufung auf Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
87Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige – auch hier geltende – dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
88Zwar ist der zeitlich letzte der hier in Rede stehenden Verträge im Jahr 2009 geschlossen worden, so dass sämtliche Ansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 hätten verjährt sein könnten. So liegt es hier jedoch nicht.
89a)
90Zum einen ist für die Kammer bereits nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die nunmehr geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verjährung eines Anspruchs ergibt, ist derjenige, der sich auf Verjährung beruft, hier die Beklagte. Die Beklagte hat indes weder vorgetragen noch ist ohne Weiteres aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Bearbeitungsentgelte einbehalten bzw. den jeweiligen Konten des Klägers belastet wurden und dadurch der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Fall BGB entstand. Infolge der hieraus resultierenden Unmöglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns etwaiger Verjährungsfristen zu bestimmen folgt, dass die Kammer auch den Ablauf derartiger Fristen nicht festzustellen vermag.
91b)
92Die Ansprüche des Klägers sind jedoch auch dessen ungeachtet nicht verjährt. Denn die Verjährung der jeweiligen Einzelansprüche lief im vorliegenden Fall ohnehin nicht mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die verschiedenen Beträge seinen Kreditkonten belastet wurden. Denn insoweit fehlte es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. So ist für den Beginn der Verjährung zwar nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Genau dies ist im Hinblick auf Klagen, mit denen Bearbeitungsgebühren wie die vorliegende zurückverlangt werden, bis zum Schluss des Jahres 2011 jedoch der Fall gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 juris Rn. 32 ff.). Damit aber waren die Ansprüche des Klägers bei Eingang der Klage bei Gericht am 23.12.2014 noch nicht verjährt. Denn zu diesem Zeitpunkt war weder die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch die Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen.
935.
94Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Leistung unter Berufung auf Verwirkung gemäß § 242 BGB zu verweigern. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment liegen insoweit schon deshalb nicht vor, weil die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – bis zum Jahr 2011 derart unsicher war, dass eine Klageerhebung nicht zumutbar war und der Kläger sodann innerhalb der laufenden Verjährungsfrist Klage erhoben hat.
95II.
96Der Zinsanspruch des Klägers auf einen Betrag von € 52.425,00 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB; die Klage ist der Beklagten am 20.02.2015 zugestellt worden.
97III.
98Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.