| |
| Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen wegen unmittelbarer Verletzung des Anspruchs 21 in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 2 sowie wegen mittelbarer Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Wiedergabegeräte mit mp3-Funktion weitestgehend die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- sowie Schadensersatzfeststellungs- und Herausgabe- und Vernichtungsansprüche gemäß der §§ 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG (i. V. m. § 10 PatG), § 140 a und b PatG, 242 BGB zu. |
|
| I. Technische Lehre des Klagepatents |
|
| 1. Das Klagepatent befasst sich mit der Übertragung digitaler Musiksignale von einem „Sender“ zu einem „Empfänger“. Musik in Form elektrischer Wellen, wie sie etwa von einem Mikrofon erzeugt werden (analoges Signal), wird mit Hilfe von Analog/Digital-Wandlern digitalisiert, d. h. in binäre Zahlen umgesetzt. Hierzu wird das analoge Audiosignal in kurzen Abständen (tausende Male pro Sekunde) „abgetastet“, d.h. der jeweilige Punkt auf der Schwingungskurve wird dem nächstliegenden digitalen Zahlenwert zugeordnet. Wie genau das digitale dem analogen Signal entspricht, hängt zum einen von der Abtastfrequenz, also davon ab, wie oft das analoge Signal pro Zeiteinheit abgetastet wird. Die Abtastfrequenz beträgt bei der Audio-CD 44,1 kHz, also 44.100 Abtastungen pro Sekunde. Die Klangqualität hängt zum anderen von der Genauigkeit, genauer: von der Auflösung der Messung ab, d.h. wie viele verschiedene digitale Zahlen zur Darstellung des jeweils abgetasteten Klangwerts zur Verfügung stehen. Eine Audio-CD hat eine 16-Bit-Quantisierung, d. h. jeder Abtastwert erzeugt eine sog. 16-Bit-Zahl. |
|
| Ein so erzeugtes Signal hat etwa im Fall der Audio-CD eine sehr hohe Datendichte, d.h. es erfordert die Übertragung einer sehr hohen Datenmenge pro Zeiteinheit; das Klagepatent bezeichnet es daher als Breitbandsignal. Es gibt Breitbandsignale in genormten Qualitäten, nämlich mit Abtastfrequenzen von 32, 44,1 und 48 kHz. Die genannten Datenmengen eignen sich in vielen Fällen nicht zur Übertragung, sei es weil die Bandbreite, sei es weil der Speicherplatz nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. |
|
| Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, in dem es bekannt war, im Sender ein Teilbandcodierungssytem und im Empfänger ein entsprechendes Teilband Decodierungssystem einzusetzen; dabei wurden eine Anzahl von Teilbändern verwendet, deren Bandbreiten annähernd den Bandbreiten der kritischen Bänder des menschlichen Ohres in den jeweiligen Frequenzbereichen entsprachen. So konnte aufgrund psychoakustischer Versuche erwartet werden, dass das Quantisierungsrauschen in einem derartigen Teilband von den Signalen dieses Teilbands optimal maskiert wird, wenn bei der Quantisierung die Rauschmaskierungskurve des menschlichen Ohres berücksichtigt wird. Konkret wurden Schallsignale, die von anderen Signalen ohnehin für das menschliche Ohr überdeckt werden und deshalb nicht hörbar sind, nicht mit aufgezeichnet und so die Menge der zu speichernden und zu übertragenden Information verringert. |
|
| 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, für das Übertragungssystem einige Maßnahmen zu schaffen, bei denen es sich insbesondere um eine ganz spezifische Wahl für das Format handelt, mit dem das (ursprüngliche) digitale Breitbandsignal nach der Umsetzung in das zweite Datensignal über das Übertragungsmittel derart ausgesandt werden kann, dass ein flexibles und mehr oder weniger universell verwendbares Übertragungssystem erhalten wird. Der Sender soll also die Möglichkeit haben, digitale Breitbandsignale verschiedener Formate (insbesondere mit verschiedener Abtastfrequenz von 32, 44,1 und 48 kHz) umzusetzen, und der Empfänger soll in der Lage sein, aus dem vom Sender erzeugten zweiten Datensignal wieder das richtige Format des Breitbandsignals abzuleiten (Anlage K 3, S. 2 Z. 24 – S. 3 Z. 4). |
|
| Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Übertragungssystem nach Anspruch 1 und ein entsprechender Empfänger nach dem Anspruch 21 vorgeschlagen; bevorzugte Ausführungsformen sind Gegenstand der Unteransprüche. Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend von folgender Gliederung der Merkmale der Ansprüche 1 und 21 sowie der geltend gemachten Unteransprüche 2, 4 und 22 aus: |
|
| a) Empfänger eines digitalen Übertragungssystems, das aus einem Sender und einem Empfänger besteht. |
|
| b) Das digitale Übertragungssystem dient zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz FS , beispielsweise eines digitalen Audiosignals, über ein Übertragungsmittel und zum Empfangen dieses Signals. |
|
| c) Der Sender ist mit einer Eingangsklemme zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen. |
|
| d) Die Eingangsklemme ist mit einem Eingang einer zum Sender gehörenden Signalquelle gekoppelt. |
|
| e) Die Signalquelle ist zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalsignals zu einem Ausgang eingerichtet. |
|
| f) Das zweite Digitalsignal ist aus aufeinander folgenden Rahmen aufgebaut. |
|
| g) Jeder Rahmen ist aus einer Anzahl von Informationspaketen (lP) aufgebaut. |
|
| h) Jedes Informationspaket (IP) enthält N Bits, wobei N größer als 1 ist. |
|
| i) Der Empfänger ist mit einem Decoder mit einem Eingang zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen. |
|
| j) Der Decoder ist mit einem Ausgang versehen, der mit einer Ausgangsklemme zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist. |
|
| k) Wenn P in der Gleichung |
|
|
|
| eine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P, wobei |
|
| (1) BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals und |
|
| (2) ns die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet. |
|
| l) Wenn nach der genannten Gleichung P keine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einer Anzahl Rahmen gleich P‘, wobei P‘ die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist. |
|
| m) Wenn die Anzahl B der Informationspakete (lP) einer Anzahl Rahmen gleich P’ ist, ist die Anzahl der Informationspakete (IP) in den anderen Rahmen gleich P’+1 und zwar so, dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im Wesentlichen gleich FS /nS ist. |
|
| n) Ein Rahmen ist aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut. (Anspruch 21 in Verbindung mit Anspruch 1) |
|
| o) Der erste Rahmenteil (FD1) enthält weiter Information, die zur Anzahl der Rahmen in Zusammenhang steht. (Anspruch 2) |
|
| p) Wenn ein Rahmen P'+1 Informationspakete (IP) enthält, enthält der erste Rahmenteil (FD1) Information, die mit P' übereinstimmt. (Anspruch 4) |
|
| q) Der Empfänger hat die Form einer Anordnung zum Lesen des zweiten Datensignals aus einer Spur auf einem Aufzeichnungsträger. (Anspruch 22) |
|
| 3. Anspruch 1 des Klagepatents schützt also ein System zur Übertragung digitaler Signale, insbesondere digitaler Audiosignale. Das System besteht aus einem Sender, einem Übertragungsmittel und einem Empfänger. Sender und Empfänger weisen bestimmte räumlich-körperliche Merkmale (Signalquelle, Eingangs- und Ausgangsklemmen, Decoder), die nur ihrer Funktion nach beschrieben sind; wie diese Bauteile im einzelnen ausgestaltet sind, überlässt Anspruch 1 dem Fachmann. Anspruch 21 stellt den zu diesem Übertragungssystem gehörenden Empfänger separat unter Schutz. Dessen technische Eigenschaften sind der Lehre des Anspruchs 1 zu entnehmen. Da der Empfänger in Anspruch 21 separat geschützt ist, kann es für die Frage der Verwirklichung der Merkmale dieses Anspruchs nicht darauf ankommen, ob der Empfänger aktuell in ein Übertragungssystem eingebunden ist; entscheidend ist, dass er nach seinen technischen Eigenschaften Teil eines solchen Übertragungssystems sein kann. |
|
| Nach der Lehre des Anspruchs 1 wird das digitale Breitbandsignal im Sender in ein sog. zweites Digitalsignal umgewandelt. Dieses zweite Digitalsignal wird in beliebiger Weise (Merkmal b: „über ein Übertragungsmittel“; vgl. auch Anlage K 3, S. 8 Z. 17 ff.; S. 20 Z. 4 ff.: über die Luft, über Kabel, mittels Aufzeichnungsträgern verschiedenster Art) an den Empfänger übertragen, der aus diesem Signal mittels eines Decoders wieder „das“ digitale Breitbandsignal zurückgewinnt. Das zweite Digitalsignal ist also dasjenige, welches sich (z.B. weil es komprimiert ist) besser übertragen lässt. Das Breitbandsignal, das der Empfänger aus dem zweiten Digitalsignal zurückgewinnt, kann notwendig nicht völlig mit dem ursprünglichen Breitbandsignal übereinstimmen; nach der Beschreibung ist für den Fachmann klar, dass bei der Codierung des ursprünglichen Breitbandsignals (für das vom Menschen wahrgenommene Klangbild unwichtige) Information verloren gehen kann, die dann notwendig auch im wiedergewonnenen Breitbandsignal fehlt (vgl. z.B. Anlage K 3, S. 2 Z. 11-23). Die Beschreibung spricht deshalb davon, dass der Empfänger aus dem zweiten Digitalsignal eine „Replik“ des Breitbandsignals wiedergewinnt, die sich nicht hörbar unterscheidet (Anlage K 3, S. 2 Z. 11-19; S. 20 Z. 14-16). |
|
| Das zweite (komprimierte) Digitalsignal besteht aus |
|
|
|
- Rahmen (frames; Merkmal f)), die ihrerseits aus einer bestimmten Anzahl B (Merkmal l)) von |
- Informationspaketen (IP, slots; Merkmal g)) bestehen, welche wiederum eine bestimmte Anzahl N von |
- Bits (typischerweise 8; Merkmal h)) |
|
| enthalten. Es handelt sich nach der Beschreibung um einen seriellen Digitaldatenfluss (Anlage K 3, S. 10 Z. 29 f.), d.h. die einzelnen Rahmen werden hintereinander angeordnet und verarbeitet. Es kann demnach in einer Spur eines Aufzeichnungsträgers, z.B. einer CD, gespeichert werden (Anspruch 22). |
|
| Die kennzeichnenden Merkmale k) bis m) befassen sich damit, wie die Anzahl B der Informationspakete pro Rahmen bestimmt wird, d.h. wie lang die einzelnen Rahmen (gemessen in ganzen IP) sind. Merkmal n) enthält eine erste Angabe über den Inhalt der Rahmen, nämlich über die am Anfang stehende Synchronisationsinformation; die Unteransprüche 2 und 4 enthalten weitere Angaben über Informationen, die in den Rahmen stehen. |
|
| a) Kern der Erfindung ist somit, wie sich schon aus der oben zitierten Aufgabenstellung ergibt, ein bestimmtes Format des zweiten Digitalsignals. Nach der Beschreibung (Anlage K 3, S. 3 Z. 18 ff.) hat die Einteilung der Rahmen in Informationspakete den Sinn, |
|
| „dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des vom Sender ausgestrahlten zweiten Digitalsignals für ein digitales Breitbandsignal mit jeder beliebigen Abtastfrequenz F S sich jetzt derart verhält, dass die Dauer eines Rahmens im zweiten Digitalsignal der Dauer entspricht, die n S Abtastungen des Breitbandsignals einnehmen.“ (Unterstreichung hinzugefügt) |
|
| b) Die geschützte Erfindung bezweckt nach der Beschreibung weiter, dass sich der Empfänger auf Basis ganzer Rahmen im Datenstrom des zweiten Digitalsignals synchronisieren kann, wie dies im Stand der Technik vorhandene Decoderbauteile bereits getan haben (Vgl. Anlage K 3, S. 9 Z. 10-16): |
|
| „Außerdem wird hierdurch möglich, die Synchronisation auf Basis von Informationspaketen beizubehalten, was einfacher und zuverlässiger als die Synchronisation auf Bitbasis ist.“ (Anlage K 3, S. 3 Z. 22-25) |
|
| Was hiermit gemeint ist, wird konkreter bei der Erläuterung des Ausführungsbeispiels nach Fig. 12 dargestellt: |
|
| „Der Decodiervorgang wird für jeden ankommenden Rahmen wiederholt. Aus den Rahmen wird im Sender ( richtigerweise: im Empfänger ) ( Der Sachzusammenhang lässt keine andere Deutung zu. In dem Abschnitt geht es um den Empfänger; vor allem aber kann nur der Empfänger die Synchronisations- und Systeminformation aus den Rahmen ableiten . ) die Synchronisations- und Systeminformation abgeleitet. In der Einheit 19 werden die jeweiligen Synchronisationswörter detektiert, die sich in den ersten 16 Bits des ersten Rahmenteils jedes Rahmens befinden. Da die Synchronisationswörter aufeinanderfolgender Rahmen jeweils um eine Ganzzahl von P' oder P'+1 Informationspaketen auseinander liegen, können diese Synchronisationswörter äußerst genau detektiert werden.“ |
|
| Damit ist zugleich der technische Zusammenhang der Codierung nach Merkmalen k) bis m) mit dem Merkmal n) verdeutlicht, wonach im ersten Rahmenteil jedes Rahmens jeweils die Synchronisationsinformation enthalten ist. |
|
| Die Synchronisation auf Basis von (ganzen) Informationspaketen ist unproblematisch, solange die Gleichung |
|
|
|
| eine ganzzahlige Lösung hat. Dann können alle Rahmen gleich lang sein, d.h. gleich viele Informationspakete enthalten. Die „richtige“ Rahmengeschwindigkeit des zweiten Datensignals ergibt sich – vorbehaltlich der Konstante BR/N (dazu sogleich c)) – direkt aus dem Verhältnis nS /FS . Nach der Aufgabenstellung soll eine Anpassung der Rahmengeschwindigkeit mittels der in ganzen Informationspaketen angegebenen Rahmenlänge aber auch dann möglich sein, wenn die obige Gleichung keine ganzzahligen Ergebnisse liefert. Das ist, wie die Beschreibung deutlich macht (vgl. z.B. Anlage K 3, S. 11 Z. 25 ff. und Fig. 5), vor allem dann der Fall, wenn die Abtastfrequenz FS des Breitbandsignals den für die Audio-CD gebräuchlichen Wert von 44,1 kHz hat. Auch in diesem Fall muss im Interesse zuverlässiger Synchronisation jeder Rahmen aus einer ganzen Zahl von Rahmen bestehen. |
|
| Die in den Merkmalen k) bis m) beschriebene Lösung besteht darin, in einem solchen Fall zwei unterschiedliche Rahmengrößen zu akzeptieren, die sich um genau ein Informationspaket unterscheiden. Dann werden, um trotzdem die richtige mittlere Rahmengeschwindigkeit zu erhalten, die Anzahl der längeren und der kürzeren Rahmen so ins Verhältnis gesetzt, dass im Durchschnitt wieder die richtige Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals herauskommt. Obwohl also jeder Rahmen eine ganzzahlige Anzahl von Informationspaketen enthält, ergibt sich eine korrekte mittlere Rahmenlänge, die kein ganzzahliges Vielfaches der enthaltenen Informationspakete ist. |
|
| c) Für die richtige Rahmenlänge ist nicht nur die Rahmengeschwindigkeit, die sich aus dem Verhältnis nS/FS ergibt, sondern auch das Verhältnis BR/N und dabei insbesondere die Bitgeschwindigkeit BR des zweiten Digitalsignals von Bedeutung. |
|
| Die Parteien sind im Ausgangspunkt darüber einig, dass die Bitgeschwindigkeit BR in bit/s zu bemessen ist; dies steht im Einklang mit der Beschreibung (vgl. Anlage K 3, Fig. 5, 6). N ist die Anzahl der bits in jedem Informationspaket des zweiten Digitalsignals (Merkmal h)). Mathematisch betrachtet wird also das Verhältnis von „bits (des zweiten Digitalsignals) pro Sekunde“ zu „bits (des zweiten Digitalsignals) pro Informationspaket“ gebildet, was (nach Kürzen der bits) zu einem Verhältnis „Informationspakete pro Sekunde“ führt. Hieraus wird klar, dass auch das Verhältnis BR/N für die Anpassung der Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals berücksichtigt werden muss. Die Bitgeschwindigkeit wird dem Decoder nach einem bevorzugten Ausführungsbeispiel an einer bestimmten Stelle innerhalb des Rahmens mitgeteilt (Anlage 3, Fig. 17 und 18); sie kann allerdings auch durch Rückrechnung aus den anderen Werten ermittelt werden (vgl. Anlage K 3, S. 29 Z. 22-31). |
|
| Die Parteien streiten über den technischen Sinngehalt der Größe BR. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Bitrate könne nur in einem synchronen Übertragungssystem eine Rolle spielen, in dem Codierung, Übertragung und Decodierung im Wesentlichen ohne zeitliche Zwischenräume, jedenfalls aber mit gleichen Geschwindigkeiten abliefen. Nur dann könne es auf die vom Patent erstrebte Abstimmung der Geschwindigkeiten ankommen. Diese Auslegung des Klagepatents vermag die Kammer nicht zu teilen. Maßgebend ist auch insoweit in erster Linie der Inhalt der Patentansprüche, Art. 69 EPÜ; die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Ermittlung des Sinngehalts des Anspruchs heranzuziehen. |
|
| Nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 kommt es zunächst nicht darauf an, ob an irgendeiner Stelle des Empfängers tatsächlich die „nominelle Bitrate“ gemessen werden kann; die Bitrate ist ausweislich des klaren Anspruchswortlauts kein Merkmal des geschützten Empfängers. Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfänger ein zweites Digitalsignal decodieren kann, das patentgemäß aufgebaut ist, das also aus Rahmen besteht, deren (in Informationspaketen gemessene) Länge sich nach Maßgabe der Merkmale k) und m) bestimmt. Nur in diesem Zusammenhang ist BR von Bedeutung; es handelt sich um eine reine Rechengröße, die in die Formel nach Merkmal k) eingeht. |
|
| Wofür diese Rechengröße steht, ergibt sich aus dem technischen Zusammenhang, wie er aus der Gesamtschau der Merkmale und deren Erläuterung in der Beschreibung hervorgeht: Allein genannter Anwendungsfall des geschützten Übertragungssystems ist die Übertragung von Audiosignalen. Das zweite Digitalsignal ist das Transportmittel zur Übertragung der Audiodaten, weil es weniger Bandbreite und/oder weniger Speicherplatz als die Übertragung der Audiodaten selbst benötigt. Die Bitrate des zweiten Digitalsignals ist daher ein Maß für dessen „Datendichte“ oder Kompression: Eine hohe Bitrate (viele Informationen pro Zeiteinheit) bedeutet eine geringe Kompression und umgekehrt. Diesen vom technischen Zusammenhang geprägten Bedeutungsgehalt setzt das Klagepatent als dem Fachmann geläufig voraus; eine ausdrückliche Definition enthält das Klagepatent nicht. Die von den Beklagten zitierte Beschreibungsstelle |
|
| „Die Anzahl der Informationspakete in einem Rahmen ist abhängig von |
|
| (a) der Bitgeschwindigkeit BR, mit der das zweite Digitalsignal über das Übertragungsmittel ausgesandt wird …“ (Anlage K 3, S. 11 Z. 3-6) |
|
| steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die Stelle könnte aber – dies ist einzuräumen – bei isolierter Betrachtung wegen der Formulierung „über das Übertragungsmittel ausgesandt“ als Beleg für die These der Beklagten verstanden werden, dass der Schutzbereich des Patents auf eine im Wesentlichen verzögerungsfreie „synchrone“ Übertragung beschränkt ist. Der gesamte sonstige Inhalt der Patentschrift macht für den mit der Auslegung des Klagepatents befassten Fachmann aber deutlich, dass dies nicht gemeint ist. Zunächst lässt das in der deutschen Übersetzung verwendete Wort „ausgesandt“ keine Schlussfolgerung auf eine Rundfunkübertragung etc. zu. Die maßgebliche englische Fassung verwendet „transmitted“, und die Begriffe „transmit“ und „transmission“ werden in der gesamten Klagepatentschrift im weitesten Sinne für die Übertragung von Daten verwendet; schon die Überschrift fasst die Erfindung als „digital transmission system“ (digitales Übertragungssystem) zusammen. In der Beschreibung wird die Übertragung „über die Luft“, also im Rahmen des digitalen Rundfunks, mehrfach an erster Stelle möglicher Anwendungsfälle genannt, so dass denkbar ist, dass diese Anwendungsbeispiele bei der zitierten Formulierung vor Augen standen. Wo das Klagepatent diesen möglichen Anwendungsfall nennt, stellt es aber jeweils zugleich klar, dass die technische Lehre gerade nicht auf dieses Übertragungsmittels beschränkt, sondern insoweit völlig offen ist. Besonders deutlich ist S. 20 Z. 4-12 der Anlage K 3: |
|
| „Das im Sender 1 erzeugte zweite Digitalsignal gelangt anschließend über den Ausgang 7 zu einem Übertragungsmittel 4 und über das Übertragungsmittel 4 zum Empfänger 5. Die Übertragung über das Übertragungsmittel 4 kann die Form einer drahtlosen Übertragung haben, wie beispielsweise eines Rundfunkkanals. Jedoch sind genauso andere Übertragungsmittel möglich. Man kann dabei an eine optische Übertragung denken, beispielsweise über optische Fasern oder optische Aufzeichnungsträger, wie z.B. Compact-Disc-artige Mittel oder eine Übertragung mittels magnetischer Aufzeichnungsträger, bei denen RDAT- oder SDAT-artige Aufnahme- und Wiedergabetechniken ausgenutzt werden …“ |
|
| Übertragungen mittels optischer oder magnetischer Aufzeichnungsträger (z.B. CDs oder Disketten/Festplatten) sollen also genauso in den Schutzbereich fallen wie die Übertragung über den Rundfunk. Bei der Übertragung mittels Aufzeichnungsträgern ist (und war im Prioritätszeitpunkt) aber geradezu der Regelfall, dass die Geschwindigkeit des Auslesens und der Decodierung eines Datenstroms wegen der Möglichkeit der Pufferung (Zwischenspeicherung) digitaler Daten nicht mit der Abspielgeschwindigkeit zusammenfallen muss. Wenn das Patent trotzdem an keiner Stelle klarstellt, dass die Übermittlung via Aufzeichnungsträger nur insoweit erfasst sein soll, als das Auslesen synchron mit dem Abspielen erfolgt, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Schutzbereich nicht in dieser Weise beschränkt ist. Zudem ist kein technischer Grund dafür erkennbar, weshalb das Klagepatent bei der vom Schutzbereich erfassten Übertragung via Datenträger die Möglichkeit des schnellen Auslesens und der Pufferung der ausgelesenen Daten ausschließen sollte. |
|
| Die Bitgeschwindigkeit BR ist also um eine Eigenschaft des zweiten Digitalsignals, nämlich das Maß für die Datenmenge pro Abspielzeit, also den Grad der Kompression. Diese Eigenschaft geht als Rechengröße in die Ermittlung der Rahmenlänge nach der in Anspruch 1 genannten Formel ein; auf die Frage, ob die Bitgeschwindigkeit im Empfänger an irgendeiner Stelle gemessen werden kann, kommt es nach der Lehre des Anspruchs 1 nicht an. Aus dem Begriff der Bitgeschwindigkeit ist nicht zu folgern, dass das Klagepatent auf ein System zur synchronen Übertragung beschränkt ist. |
|
| d) Gleiches gilt für die Größe nS . Nach Merkmal k(2) steht nS für die Anzahl der Abtastungen, deren entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet. Auch insoweit handelt es sich um eine Variable, die in die Berechnung der Rahmenlänge nach der Formel aus Anspruch 1 eingeht. Es handelt sich nicht um eine Definition, welche Information in jedem Rahmen steht. Das Klagepatent enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass eine „Eins-zu-Eins“-Umsetzung der Abtastungen in Rahmen geschützt ist. Die von den Beklagten herangezogene Stelle in Anlage K 3 (S. 11 Z. 10 ff.) |
|
| „(d) der Probenanzahl nS des digitalen Breitbandsignals, von dem die entsprechende, nach Umsetzung im Sender zum zweiten Digitalsignal sich in nur einem Rahmen befindet ...“ |
|
| ist im entscheidenden Punkt falsch übersetzt; die maßgebliche englische Fassung enthält die Beschränkung auf nur einen Rahmen nicht: |
|
| „(d) the number of samples nS of the wide-band digital signal, the information ( of ) which corresponds thereto and which after conversion in the transmitter belongs to the second digital signal being included in one frame ...“ |
|
| Nach Merkmal m) dient die Berechnung nach Merkmal k) letztlich dazu, die mittlere Rahmengeschwindigkeit bei der Codierung so einzustellen, dass sie im Wesentlichen gleich FS/nS ist. Das bedeutet aber, dass es sich bei nS um eine Angabe über die Informationsmenge handelt und nicht um eine Angabe darüber, welcher Informationsinhalt in welchem Rahmen steht. |
|
| II. „Padding“ nach dem MP3-Standard ist eine patentgemäße Codierung |
|
| 1. Der MP3-Standard macht eine Reihe von Vorgaben über das Format des standardgemäß codierten Datenstroms. |
|
| a) Der Datenstrom besteht aus einer ununterbrochenen (seriellen) Abfolge von Audio-Frames (Anlage K 10, 2.1.10). Die Rahmen sind in Informationspakete (Slots) unterteilt (2.4.3.1); bei den Slots handelt es sich um Bytes, die ihrerseits aus 8 Bits bestehen. Damit entspricht die Strukturierung des Datenstroms dem patentgemäßen Format (Merkmale f) bis h)). |
|
| b) Im Header der Rahmen nach dem MP3-Standard sind u.a. |
|
|
|
- Synchronisationsinformationen (am Anfang des Rahmens, Anlage K 10, 2.4.1.3) |
- die Bitgeschwindigkeit (Bitrate; 32 bis 320 kbit/s) des codierten Signals und |
- die Abtastfrequenz (sampling frequency; 32 kHz, 44,1 kHz und 48 kHz) |
|
| gespeichert (Anlage K 10, 2.4.2.3, S. 20 f.). Ferner schreibt der MP3-Standard eine feste Anzahl von Abtastungen des Breitbandsignals vor, deren entsprechende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet (nS ). Dieser Wert beträgt 1.152 (Anlage K 10, 2.4.2.3, S. 22). Damit sieht der MP3-Standard neben den Synchronisationsinformationen nach Merkmal n) auch die Rechengrößen vor, die in die Formel nach Merkmal k) eingehen. |
|
| 2. Diese Rechengrößen werden auch in der von Merkmal m) vorgesehenen Weise zur Ermittlung der Länge der Rahmen verwendet. Die Rahmenlänge errechnet sich nach dem Standard (Anlage K 10, 2..4.3.1, S. 30) aus der Gleichung |
|
|
|
| wobei N die Anzahl der Slots pro Rahmen bezeichnet und damit dem Wert P nach der Formel in Merkmal k) entspricht. Die Zahl 144 ergibt sich aus der Division der beiden festliegenden Werte für die Zahl der Abtastungen des Breitbandsignals, deren entsprechende Information sich in einem Rahmen des codierten Signals befindet (nS : 1.152 Abtastungen) und der Anzahl der Bits pro Byte (N: 8 Bits). Damit lassen sich die Gleichungen wie folgt ineinander überführen: |
|
|
|
| 3. Für den Fall, dass die obige Gleichung keine ganze Zahl ergibt, sieht der MP3-Standard vor, dass grundsätzlich auf die nächstniedrigere Zahl an Informationspaketen abgerundet wird („truncate“) und bei einigen Rahmen die Länge „aufgefüllt“ wird („Padding“); die „aufgefüllten“ langen Rahmen haben ein Informationspaket mehr als die kurzen Rahmen (Anlage K 10, 2.4.3.1). Dieser Fall tritt insbesondere dann ein, wenn die Abtastfrequenz des Breitbandsignals den für Audio-CDs typischen Wert von 44,1 kHz hat. Das Verhältnis von kurzen und langen Rahmen bestimmt sich danach, dass die zusammengezählte Länge der codierten Rahmen nach einer beliebigen Anzahl von Rahmen nicht mehr als ein Informationspaket (Slot) von dem nach der folgenden Formel (bei der gegenüber der Fassung Anlage K 10, 2.4.2.3, S. 22, die Abkürzungen aus dem Klagepatent eingesetzt wurden) berechneten Wert abweichen darf: |
|
|
|
| Die Klägerin hat mathematisch nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bestimmung der Rahmenlänge technisch identisch ist mit derjenigen, die die Merkmale l) und m) vorsehen. Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht erheblich bestritten. Sie berufen sich zum einen darauf, dass der Decoder den (codierten) Wert, den er den Bits 21-22 („sampling_frequency“) im Rahmenkopf entnimmt, nicht in die Formel einsetzt, sondern anhand dieses codierten Werts aufgrund einer weiteren Tabelle einen Wert für die Größe „frequency specified“ (nämlich eben die Werte typischen Werte 32, 44,1 und 48 kHz) ermittelt und dann erst diesen in die Formel einsetzt. Dieser Zwischenschritt ändert ersichtlich nichts daran, dass sich die Rahmenlänge nach denselben Kriterien richtet wie im Klagepatent vorgesehen; wie der Decoder die Rechengrößen im einzelnen verarbeitet, überlässt Anspruch 1 dem Fachmann. |
|
| Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Decoder „gezwungen ist, exakt dieselbe Abtastfrequenz zu verwenden, mit der das digitale Breitbandsignal zum voraufgegangenen Encodierprozess angeliefert wurde“. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Standard die Abtastfrequenz, wie sich aus der Formel ergibt, in die Ermittlung der Rahmenlänge eingeht. Soweit sich die Beklagten weiter darauf berufen, dass die Bitrate des Auslesevorgangs beliebig hoch sein kann, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. |
|
| Die weiteren Ausführungen der Beklagten, wonach der Decoder die Bits 17-20 im Header evaluiert, mit denen er dann aus der Tabelle nach Abschnitt 2.4.2.3 des Standards einen Wert für die Größe „Bitrate“ entnehme, bestätigen insoweit die oben dargestellte technische Übereinstimmung zwischen Standard und Klagepatent. Diese (von den Beklagten so genannte) „nominelle Bitrate“, die nämlich die Informationsmenge im zweiten Digitalsignal pro Abspielzeit angibt, ist diejenige, die als Rechengröße in die Bestimmung der Rahmenlänge eingeht. |
|
| Damit weist ein MP3-konformer Datenstrom, bei dem die Rahmenlänge mittels „Padding“ angepasst wird, stets notwendig eine Codierung nach Anspruch 1 des Klagepatents auf. |
|
| III. Die angegriffenen Ausführungsformen sind Empfänger nach Anspruch 21 |
|
| 1. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen die räumlich-körperlichen Merkmale des anspruchsgemäßen Empfängers aufweisen: Sie haben einen Decoder zur Decodierung von MP3-Audiodateien mit einem Eingang zum Empfangen des MP3-Signals (Merkmal i)); der Decoder ist mit einem Ausgang versehen, der seinerseits mit einer Ausgangsklemme (insoweit genügt jeder Anschluss) zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals versehen ist (Merkmal j)). |
|
| Der Decoder der angegriffenen Ausführungsformen ist unstreitig auch in der Lage, einen Datenstrom zu decodieren, der nach dem MP3-Standard unter Einschluss der „Padding“-Technik codiert wurde. Dies wird durch den ersten Versuch, den der Privatgutachter der Klägerin in Anlage K 14 durchgeführt hat, bestätigt. Die Test-Datei, die der Gutachter erstellt hat, wies die dargestellten Charakteristika des MP3-Standards auf; die Rahmenlänge wurde im Wege des „Padding“ zwischen 522 und 523 Bytes (Slots / Informationspaketen) variiert. Das getestete Autoradio hat diese MP3-Datei problemlos abgespielt. Die Beklagten haben diesen Vortrag der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. |
|
| 2. Durch das Gutachten nach Anlage K 14 ist ferner dargetan, dass der Decoder des getesteten Autoradios die Angabe der Bitrate in den Headern der Rahmen zur Decodierung tatsächlich nutzt. Denn wenn eine unzutreffende Angabe über die Bitgeschwindigkeit in die Header eingetragen wird, scheitert die Synchronisierung des Empfängers. |
|
| Auch diesen qualifizierten Parteivortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Sie haben lediglich die Aussagekraft des Versuchs in Frage gestellt und vorgetragen, die vorgenommenen Änderungen an den MP3-Files stellten jeweils für sich schwere Verletzungen des MP3-Formats dar, so dass man die Unterbrechung der Decodierung geradezu erwarten müsse; dies gelte insbesondere für die Veränderung des Eintrags der nominellen Bitrate, die der Decoder als Hinweis auf ein Datenformat verstehen müsse, das nicht dem Datenformat von MP3-Daten entspreche. Damit bestätigen die Beklagten aber, dass der Decoder die Angabe im Header liest, auswertet und die Abweichung von der „richtigen“ Bitrate, die mit der Rahmenlänge in Einklang stünde, feststellt. |
|
| Darüber hinaus haben die Beklagten vorgetragen, der Decoder der angegriffenen Ausführungsformen werte die Information über die „nominelle Bitrate“ aus, um die Länge des Rahmens zu berechnen, sofern diese infolge eines Paddings variiere. Dies steht ebenfalls im Einklang mit der dargelegten Lehre des Anspruchs 1. Der weitere Vortrag, dies geschehe nur zu dem Zweck, um unvollständig übertragene Rahmen erkennen zu können, genügt nicht den im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung. Die Klägerin hat substantiiert zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen vorgetragen; hierzu müssen sich die Beklagten, die die angegriffenen Ausführungsformen auf den inländischen Markt bringen, mit der gleichen Substanz erklären. |
|
| 3. Die vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. P. stellen die Benutzung der geschützten Lehre nicht in Frage, weil sie, wie sich aus dem unter I. Ausgeführten ergibt, von einem unzutreffenden patentrechtlichen Ansatz ausgehen. Die Gutachten nach Anlagen B 1 und B 13 zeigen, dass die angegriffenen Abspielgeräte die Rahmen mit einer wesentlich höheren Datenrate einlesen als mit der „nominellen Bitrate“, mit der die MP3-Datei codiert wurde. Das ist nach dem Gesagten unerheblich. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Geschwindigkeit die Rahmen des zweiten Digitalsignals eingelesen und verarbeitet werden. Es kommt darauf an, ob die von den Beklagten so genannte, für den Anspruch allein relevante „nominelle Bitrate“, also die Informationsmenge im zweiten Digitalsignal pro Abspielzeit, beim Decodieren derart berücksichtigt wird, dass eine korrekte Replik des ursprünglichen Breitbandsignals entsteht. Das ist hier der Fall, wie sich aus den als Anlage K 14 vorgelegten, von den Beklagten nicht erheblich bestrittenen Untersuchungen der Klägerin ergibt. |
|
| Das Gutachten nach Anlage B 2 erläutert den Umstand, dass ein Rahmen nach dem MP3-Standard zwar die Information von 1.152 Abtastwerten enthält, dass diese Information, die zu einem Rahmen gehört, generell nicht zwischen zwei aufeinanderfolgenden Synchronwörtern enthalten ist. Es beschreibt, anders ausgedrückt, das „Verschmieren“ oder „Überlappen“ der Information, die 1.152 aufeinanderfolgende Abtastwerte repräsentiert, über mindestens zwei codierte Rahmen. Auch dies kann als richtig unterstellt werden. Denn auch diese Ausführungen stellen nicht in Frage – sondern gehen gerade vielmehr ausdrücklich davon aus –, dass sich in einem Rahmen des MP3-Signals eine Informationsmenge befindet, die 1.152 Abtastwerte des ursprünglichen Breitbandsignals repräsentiert. Wie dargelegt wurde, kommt es allein auf diesen quantitativen Wert für die technische Lehre des Anspruchs 1 an. Ob die Reihenfolge der Abtastwerte des Breitbandsignals auch im codierten Signal eingehalten oder verändert wird, darüber macht Anspruch 1 des Klagepatents keine Aussage. |
|
| IV. Kartellrechtliche Einwendungen |
|
| Die kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. |
|
| 1. Die Klägerin verstößt dadurch, dass sie Lizenz an Schutzrechten aus 14 Patentfamilien genommen hat und an diesen Schutzrechte eine einheitliche Lizenz anbietet, nicht gegen Art. 81 EGV. Es handelt sich nicht um eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Vereinbarung zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Gemeinschaftsstaaten zu beeinträchtigen geeignet wäre und eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken würde. Zu Unrecht glauben die Beklagten in dem Angebot einer umfassenden Lizenz an den Schutzrechten aller Patentfamilien, die für die Benutzung des gesamten MPEG-Audio-Standards ein sachwidriges Koppelungsgeschäft erkennen zu können. Freilich trifft die rechtliche Grundthese zu, dass Verträge, die an die Bedingungen geknüpft sind, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnimmt und bezahlt, wegen der Einschränkung der Autonomie des Vertragspartners bedenklich sein können, wie auch das gesetzliche Regelbeispiel in Art. 81 Abs. 1 lit e) EGV belegt. Schon hieraus wird aber deutlich, dass nicht jede Koppelung bzw. im Kontext von Art. 81 Absprache zur Koppelung schlechthin, also beispielsweise die Abgabe in bestimmten Gebindegrößen, während der Interessent nur Einzelstücke nachfragt, verboten sein soll, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob die Abnahme zusätzlicher Leistungen verlangt wird, die zu der nachgefragten Ware oder Dienstleistung weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung stehen. Einen solchen sachlichen Zusammenhang hat aber die Klägerin eingehend und von den Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt vorgetragen. Es erscheint der Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Zusammenfassung der Schutzrechte aller Patentfamilien in einem einheitlichen Lizenzangebot nicht allein oder auch nur in erster Linie dazu dienen würde, für die Klägerin einen höheren Preis zu generieren, als er bei bloßer Lizenzierung der speziell die MP3-Technik betreffenden Schutzrechten zu erzielen wäre, sondern die Klägerin damit auch auf eine entsprechende Nachfrage der Marktgegenseite reagiert und deren Interessen entgegen kommt, wenn durch Lizenzgewährung und Lizenznahme an einem umfassenden Schutzrechtsportfolio für den Lizenznehmer sichergestellt werden kann, dass er die gesamte MPEG-Audio-Technik sicher und umfassend, nicht nur hinsichtlich des Kerns der MP3-Technik nutzen kann und nicht bei jeder Veränderung seines Gerätes (etwa der Ausstattung eines bisher auf die Tonwiedergabe beschränkten Autoradios mit Video- oder Fernsehkomponenten) gewärtigen und prüfen muss, ob jetzt wieder ein anderes Schutzrecht der Klägerin in Betracht kommt, über das gestritten oder für das erneut bezahlt werden müsste. |
|
| 2. Die Lizenzierungspraxis der Klägerin verstößt auch nicht gegen Art. 82 EGV. |
|
| Es kann in diesem Zusammenhang im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob und ggf. unter welchen prozessualen Voraussetzungen aus einem Patent fließenden Unterlassungsansprüchen (und nicht nur den Schadenersatzansprüchen) der Einwand entgegengesetzt werden kann, der Patentinhaber sei als Normadressat des Behinderungs- und Diskriminierungsverbotes verpflichtet, dem bisherigen Patentverletzer eine Lizenz zu erteilen. Ebenso bedarf die Frage der Normadressateneigenschaft der Klägerin keiner Entscheidung. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob jeder Inhaber eines Patentes, dessen Lehre notwendig verwirklicht werden muss, um einen Industrie-Standard zu erfüllen, ohne weiteres Normadressat ist oder ob hinzutreten muss, dass die überlegene Stellung auf dem sachlich relevanten Markt, auf dem sich die Parteien als Anbieter und Nachfrager von Lizenzen begegnen, erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einem nachgelagerten Markt haben muss. Deshalb kann auch offen bleiben, wie dieser nachgelagerte Markt sachlich abzugrenzen ist, ob er also hier lediglich in Geräten mit MP3-Technik besteht oder weiter im Sinne aller Geräte mit irgendeiner Audiokompressionstechnik zu verstehen wäre. |
|
| Selbst wenn man unterstellt, der Zwangslizenzeinwand könne dem Unterlassungsanspruch entgegengesetzt werden und die Klägerin sei Normadressatin, fehlt es nach Überzeugung der Kammer an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten für eine unangemessene Diskriminierung oder Behinderung der Beklagten durch die Klägerin. |
|
| a) Die Klägerin diskriminiert die Beklagten nicht in dem Sinn, dass eine willkürliche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen als Nachfragern von Lizenzen vorläge. Der Vorwurf der Beklagten geht nicht zum einen dahin, die Klägerin behandele verschiedene Unternehmen in gleicher Lage willkürlich ungleich, was allein der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes ist, sondern der Vorwurf der Beklagten lautet vielmehr, die Klägerin verlange von verschiedenen Unternehmen in unterschiedlicher Lage (das eine fragt umfassende Lizenzen nach, das andere interessiert sich nur für Lizenzen an bestimmten Schutzrechten) dieselbe Gegenleistung. Damit ist nach Ansicht der Kammer kein Fall der Diskriminierung, sondern ein Fall der kartellrechtswidrigen Ausbeutung behauptet. Zum anderen kann die Klägerin wie oben zur Koppelung ausgeführt, nachvollziehbare sachliche Gründe für diese einheitliche Behandlung geltend machen, die sich bei der gebotenen Abwägung aller beteiligten Interessen und Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten gesetzlichen Grundentscheidungen durchgreifend auswirken. |
|
| b) Es ist aber auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin die Beklagte durch ihre Preisgestaltung für die nachgefragte Lizenz an den Patenten der beiden Patentfamilien, die die MP3-Technologie abdecken, ausbeuten würde. |
|
| aa) Dabei ist das von den Parteien intensiv diskutierte Problem der so genannten Altlizenzen nach Auffassung der Kammer für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin mit 60 % der Lizenzgebühren, die sie anderen Unternehmen abverlangt, immer noch eine im Verhältnis zu den Beklagten ausbeuterische Gegenleistung verlangen könnte, ohne Bedeutung. Denn die Altlizenzen, auf die die Beklagten dieses Argument stützen, bestehen unstreitig nicht an den Patenten der Patentfamilien, die die Beklagten jetzt bei der Klägerin mit dem Zwangslizenzeinwand hilfsweise nachfragen. An solchen anderen nicht nachgefragten Patenten bestehende Lizenzen können deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sein, die Preisbestimmung für Lizenzen an den die Beklagten interessierenden Patentfamilien, insbesondere am Klagepatent, zu beeinflussen. |
|
| bb) Deshalb konzentriert sich die hier zu entscheidende kartellrechtlich Frage, darauf, ob die von der Klägerin gegenüber den Beklagten jetzt noch geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 60 % der anderen Unternehmen abverlangten Lizenzgebühren ein durch Art. 82 EGV verbotener ausbeuterischer Missbrauch der (unterstellten) überragenden Marktstellung der Klägerin ist. Ob also – mit anderen Worten (LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 97 – Videosignal-Codierung I) – in dem (jetzt noch) geforderten Preis der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern. Diese Frage ist auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zu verneinen. Dabei folgt die Kammer zunächst in einem ersten gedanklichen Schritt der rein arithmetischen Betrachtungsweise der Beklagten nicht. Es geht bei der Klärung der Frage, ob eine überragende Marktstellung zur Durchsetzung ungerechtfertigt überhöhter Preise ausgenutzt wird, nicht an, durch schlichtes Zählen von 14 angebotenen Patentfamilien und zwei von den Beklagten nachgefragten Patentfamilien und anschließendes Dividieren und Multiplizieren einen angeblich „richtigen“ Preis zu ermitteln. Maßgeblich sind nicht solche rechnerischen Überlegungen, sondern ausschließlich eine normative Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen für alle beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs als solchem gerichteten Zielsetzung des Gesetzes. In diesem Zusammenhang aber gewinnt das Argument der Klägerin, sie biete mit der Lizenz an den auch von der Beklagten nachgefragten Schutzrechten von zwei Patentfamilien den wirtschaftlich für die Bemessung der Gegenleistung entscheidenden „Kern“ an der MP3-Technologie, der stets bei Verwirklichung benutzt werden müsse, während die übrigen, auf Layer I und II der MPEG-Kompressionstechnik bezogenen Schutzrechte für den an MP3 Interessierten nur eine für die wirtschaftliche Bewertung der Gegenleistung stark untergeordnete Zusatzleistung zur umfassenden Absicherung der Lizenznehmer sei, stark an Überzeugungskraft. Hinzu kommt, dass eine kartellrechtswidrige Ausbeutung nicht schon bei einem für sich genommen hohen Preis bejaht werden kann, weil in Art. 82 EGV gerade keine allgemeine Gewinnbeschränkung auf bestimmte Margen enthalten ist, und deshalb nur eine eindeutig oder stark überhöhte Preisgestaltung überhaupt das durch Art. 82 EGV verbotene Niveau erreichen kann. In diesem Zusammenhang nun ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig mehrere hundert Unternehmen – darunter auch bedeutende und renommierte Konkurrenten der Beklagten 1) – zu ihren Lizenznehmern zählt und von diesen 30 US-Cent je Kanal und Stück (bei einer Abstaffelung nach Menge) erhält. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer sehr unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht ausreichend von den Beklagten mit Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt, dass gerade die Beklagte 1) durch das Verlangen nach 18 US-Cent unter Missbrauch der (unterstellten) marktbeherrschenden Stellung ausgebeutet würde. Insbesondere leistet der Vortrag der Beklagten nicht, dass der von der Klägerin jetzt noch geforderte Preis für eine Lizenz, wie sie die Beklagten nachfragen, tatsächlich „im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stark überhöht“ (EuGH, Slg. 1975, 1367 bei Tz. 15/16) wäre. Hierzu wäre erforderlich, entweder darzulegen, welcher Preis sich in einem hypothetischen Markt ohne Wettbewerbsbeschränkung als bei dem Gedankenexperiment des „Als-ob-Wettbewerbs“ nach dem Vergleichsmarktkonzept bilden würde, oder jedenfalls dazulegen, in welchem Verhältnis der Preis nach der so genannten Gewinnbegrenzungsmethode (vgl. EuGH a.a.O. bei Tz. 248 ff.) zu den Gestehungskosten steht. |
|
| V. Umfang der Verurteilung |
|
| 1. Da die Beklagten durch Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent verletzen, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG wegen unmittelbarer Patentverletzung zu. Die bereits begangenen Verstöße begründen die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. |
|
| Die patentrechtlich relevanten Nutzungshandlungen der Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen verletzten nicht nur Anspruch 21 in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 2 unmittelbar, sondern stellen zugleich auch eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents im Sinne des § 10 PatG dar. Die Beklagten verteidigen sich auch gegen die Annahme einer mittelbaren Verletzung damit, dass die angegriffenen MP3-Geräte (Empfänger) nicht Bestandteil eines Übertragungssystem gemäß Anspruch 1 seien. Dies ist jedoch - wie oben gezeigt - der Fall. Bei dem angegriffenen Empfänger handelt es sich um einen solchen gemäß Anspruch 21, der auf die empfängerseitigen Merkmale des Anspruchs 1 verweist. |
|
| Nach § 10 PatG ist es einem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetztes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß, oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. § 10 Abs. 1 PatG verlangt also die Gefahr der unmittelbaren Benutzung der Erfindung mit allen ihren Merkmalen (BGHZ 115, 205, 208 – beheizbarer Atemluftschlauch). |
|
| Die von der Beklagten angebotenen MP3-Wiedergabegeräte sind ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element, nämlich die empfängerseitigen Merkmale der Erfindung bezieht. Es besteht damit die Gefahr der unmittelbaren Benutzung der Erfindung durch Dritte im Rahmen des in Anspruch 1 geschützten Übertragungssystems mit allen ihren Merkmalen. Diese Gefahr besteht auch im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes, denn die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Ausweislich der Bewerbung und Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsform mit dem Leistungsmerkmal „MP3-Funktion“ wissen die Beklagten auch, dass die im Inland angebotenen und gelieferten MP3-Geräte zur Verwendung mit dem anspruchsgemäßen System geeignet und bestimmt sind, dass also ihre Abnehmer eine entsprechende Zweckbestimmung treffen werden. Der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform zugleich eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 21 darstellt, schließt die Annahme einer mittelbaren Verletzung des Anspruchs 1 nicht aus. |
|
| Auf eine weitere Verletzung der Unteransprüche des Klagepatents war nicht einzugehen, weil die Entscheidung, sogenannte „insbesondere“-Anträge in den Urteilstenor aufzunehmen oder nicht, nach Auffassung der Kammer auf die materielle Reichweite des Tenors keinen Einfluss hat. So ist anerkannt, dass auf eine angeblich fehlerhafte Beurteilung von „insbesondere“-Anträgen keine der Parteien eine Berufung stützen kann; eine Verneinung der Verletzung von „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüchen rechtfertigt für sich genommen auch keine Teilklageabweisung (Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 277). Die Kammer geht deshalb weiterhin (vgl. Kammer, Beschl. v. 25.7.2003 - 7 O 319/00, juris) davon aus, dass es in ihrem Ermessen liegt, ob sie geltend gemachte Merkmale von Unteransprüchen zur Konkretisierung des Verletzungsgegenstandes mit „insbesondere“ in die Urteilsformel aufnimmt oder nicht. Eine solche Aufnahme über den für sich genommen nicht weiteren streitigen Anspruch 2 hinaus war hier nicht veranlasst, weil nach Überzeugung der Kammer die Formulierung nach den Unteransprüchen nichts Wesentliches zu einer exakteren Bestimmung des Umfangs des Verbotstenors beitragen würde. |
|
| 2. Da die Beklagten zur Unterlassung verurteilt wurden, waren ihnen auf Antrag der Klägerin gemäß § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen. Die Fassung des Tenors weicht in Ziffer 2. rein sprachlich vom Antrag ab, weil bezüglich der Vollstreckung einer eventuellen Ordnungshaft gegenüber der Beklagten zu 1) nicht expressis verbis auf die Beklagten zu 2) bis 5), sondern (wie im Antrag 7.) allgemeiner auf die jeweiligen Geschäftsführer abgestellt worden ist, da es nicht auf die derzeitige Stellung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren ankommt, sondern auf die künftige Stellung als Geschäftsführer im maßgebenden Zeitpunkt des Vollstreckungsverfahrens ankommen wird. |
|
| 3. Auf Antrag der Klägerin war durch Urteil weiterhin festzustellen, dass die Beklagten für die Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des eigenen und des gemäß Anlage K 4 von der Klägerin geltend gemachte Schadens der früheren Patentinhaber und der F. Schadensersatz schulden. Dabei ist die nicht vollkommen bestimmte Fassung des Antrags 5, der allgemein auf die Patentinhaber abgestellt, ohne diese namentlich zu benennen, unschädlich, weil jedenfalls in Antrag 8 eine solche Benennung enthalten ist und ein sachlicher Unterschied zwischen diesen Anträgen trotz der unterschiedlichen sprachlichen Fassung nicht besteht. |
|
| a) Die Klage ist auch insoweit zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht begründen. Da aber die Beklagten die Benutzung der Erfindung und die Patentverletzung in Abrede stellt, hat die Klägerin - auch zur Unterbrechung der Verjährung - ein rechtliches Interesse daran, das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs alsbald durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen. |
|
| b) Die Klage ist auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches begründet. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 139 Abs. 2 i. V. m. § 9 bzw. 10 PatG. Die Beklagten haben schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Erteilung des Klagepatents erkennen können und erkennen müssen, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform verletzt wird. |
|
| 4. Die Beklagten sind der Klägerin auch weitgehend zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht ohne Kenntnis der Umstände, über die sie Auskunft fordert, berechnen. Da diese Umstände der Klägerin als Betriebsinterna der Beklagten naturgemäß unbekannt sind, die Beklagten hierüber aber anhand ihrer Buchhaltung ohne unzumutbaren Aufwand Auskunft geben kann, sind die Beklagten gemäß § 140 b PatG und einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunft hat sie für die Zeit ab Geltendmachung auch auf den Gewinn der Beklagten und die zu seiner Berechnung erforderlichen Daten zu beziehen. Die Klägerin muss durch die Auskunft erst in die Lage versetzt werden, sich für eine der möglichen Berechnungsarten ihres Schadensersatzanspruches (Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder fiktive Lizenz) zu entscheiden. |
|
| Soweit die Klage in Ziffer 3. (anders als in Ziffer 9.) auch auf Auskunft über Namen und Anschrift der nicht gewerblichen Abnehmer gerichtet ist, war sie abzuweisen. Es fehlt insoweit an einem Anspruch auf Auskunft, weil der Klägerin gegenüber privaten Angebotsempfängern gem. § 11 Nr. 1 PatG keine Rechte zustehen. |
|
| Die Auskunftsklage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin in Ziffer 3 einen Anspruch auf Auskunft als Gesamtschuldner geltend macht. Eine solche gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Zwar schulden die Beklagten Schadenersatz als Gesamtschuldner, Auskunft kann aber nicht gesamtschuldnerisch geschuldet werden, weil die Auskunft eine Erklärung über eigenes Wissen ist, die nicht im Sinne von § 421 BGB in der Weise geschuldet sein kann, dass jeder Schuldner die ganze Leistung bewirken müsste, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt wäre. |
|
| 5. Der im Rahmen der unmittelbaren Verletzung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und der Anspruch auf Duldung der Vernichtung der vom Zoll zurückgehaltenen Wiedergabegeräte ergibt sich aus §§ 140 a, 142 a PatG, der Anspruch wird allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer unmittelbaren und nicht auch im Zusammenhang mit einer mittelbaren Patentverletzung geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe). |
|
| Die Geltendmachung des Anspruch ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Beklagten zeigen nicht auf, wie eine Patentverletzung durch die angegriffenen Gegenstände ohne Vernichtung des gesamten Gerätes verhindert werden könnte. Allein die Tatsache, dass die von der Klägerin geforderte Lizenz gegenüber dem Gesamtpreis des Gerätes geringfügig sein mag, führt nicht dazu, dass der Verletzer die bereits hergestellten verletzenden Gegenstände entgegen dem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers doch verkaufen dürfte. |
|
|
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Höhe unter Berücksichtigung des von der Beklagten im Fall einer Urteilsvollstreckung hinsichtlich der Unterlassung unwidersprochen erwarteten Gewinnausfalls von ca. 25 Mio. EUR für die nächsten fünf Jahre. Allerdings erscheint der Kammer eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5 Mio. ausreichend, weil entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die gesamte Dauer von Rechtsmittelverfahren in den Blick genommen werden darf, da ein eventuell bestätigendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts unter anderen Voraussetzungen vorläufig vollstreckbar wäre und die Beklagten ggf. eine Vorabentscheidung des Oberlandesgericht über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils erwirken können. |
|
| Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Voraussetzung von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 1 ZPO). Ein in seiner abstrakten Höhe erheblicher Umsatzausfall bedeutet nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten durch eine Unterlassungsvollstreckung ernsthaft gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Angabe, ein Teil des Kerngeschäfts werde total eingestellt, enthält keinerlei Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen. |
|