Landgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 37 O 114/11
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 17.302,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhafte Statik der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die nicht fachgerechten Putzan- und –abschlüsse und die Verschmutzung von Bauteilen durch Putzmörtel sowie die fehlenden Abtropfkanten an den Fensterbänken an dem Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 52%, die Beklagte zu 1) 42% und der Beklagte zu 2) 6%. Von den Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 52%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück der Klägerin und ihres Ehemannes geltend. Mit Vereinbarung vom 08.12.2010 (Anl. 1, Bl. 8 GA) trat der Ehemann der Klägerin ihm zustehende Forderungen insbesondere auf Schadensersatz gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
3Die Klägerin und ihr Ehemann ließen auf ihrem Grundstück In den Langen Benden 7, Z, in den Jahren 2006 und 2007 ein Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis errichten, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss. Hierzu beauftragten die Eheleute den Beklagten zu 2) gemäß Bauvertrag vom 20.06.2005 (Anl. 4, Bl. 51 GA), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Rohbauleistung von der Unterkante Bodenplatte bis zur Unterkante Dach hinsichtlich Haus und Garage. Die Beklagte zu 1) erbrachte in Bezug auf das Bauvorhaben Ingenieurleistungen; zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob sie unmittelbar durch die Klägerin und ihren Ehemann beauftragt war.
4Die Pläne für das streitgegenständliche Bauvorhaben wurden durch den das Bauvorhaben zunächst betreuenden Architekten Dipl.-Ing. T erstellt, der auch in dem Prüfbericht Nr. 045/05 vom 14.07.2005 des Prüfstatikers Dipl.-Ing. W (Anl. B1, Bl. 83 GA) als solcher genannt ist. Als Tragwerksplaner nennt der Prüfbericht aufgrund der Angabe der Klägerin und ihres Ehemannes das „Ingenieurbüro N + V“.
5Unter dem 17.06.2005 unterzeichnete der Streithelfer für das streitgegenständliche Bauvorhaben den Wärmeschutznachweis (Anl. B3, Bl. 93 GA) sowie unter dem Briefkopf „Dipl.-Ing. N Dipl.-Ing. V“ mit Datum vom 26.06.2005 den Schallschutznachweis (Anl. 3, Bl. 255 GA). Ferner unterzeichnete er unter dem 17.06.2005 die Statik für das Bauvorhaben (Anl. 1, Bl. 124-242 GA), die unter dem Briefkopf „Ingenieurbüro N + K. V“ erstellt wurde. Er stellte schließlich mit eigenem Briefkopf unter dem 17.06.2005, 22.06.2005, 20.08.2005, 13.12.2005, 29.03.2006 und 03.08.2006 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils Rechnungen (Anlagenkonvolut B2, Bl. 88 ff GA) für erbrachte Leistungen, insbesondere für die Erstellung der Bewehrungspläne und für die Bauleitung. Auf diese Rechnungen leisteten die Klägerin und ihr Ehemann Zahlungen an den Streithelfer.
6Die Beklagte zu 1) nahm hinsichtlich der Rechnungen ausführender Unternehmen (Anlagen 6-12, Bl. 260 ff GA) eine Rechnungsprüfung vor und berechnete für die Klägerin und ihren Ehemann die anteilige Estrichrechnung für den Praxisanteil und den Privatanteil (Anl. 13, Bl. 268 GA). Unter dem 24.03.2006 forderte sie ferner ein ausführendes Unternehmen, nämlich die A GmbH, zur Leistung auf und stellte ihr Auftreten mit dem Vermerk „in meiner Tätigkeit als Bauleiterin an dem Bauvorhaben der Eheleute P“ klar (Anl. 5, Bl. 259 GA).
7Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen unterkellerten Massivbau, dessen Gründung auf einer Stahlbetonplatte ruht und dessen Wände aus Mauerwerk bestehen. Die Kellerdecke sowie die Decke über dem Erdgeschossbereich „Tierarztpraxis“ sind aus Stahlbeton erstellt, bei der Decke über dem Erdgeschossbereich „Wohnung“ handelt es sich um eine Holzbalkendecke mit sichtbaren Holzbalken aus Brettschichtholz. Im Dachgeschoss stehen rechts neben der Treppe auf dem Deckenbalken über dem Erdgeschoss Bereich „Wohnung“ eine massive Wand aus Mauerwerk und ein teilweise verputzter Pfosten, der die Mittelpfette der Dachkonstruktion trägt. In diesem Bereich finden sich zahlreiche Rissbildungen, wie sie der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.04.2009 festgestellt hat (Bl. 68a BA, dort Seite 18 des Gutachtens). Ob es eine zweite Stütze gibt, ist streitig. Zumindest eine Wand wurde nicht durch Ringanker/Ringbalken erdbebensicher erstellt.
8Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte zu 1) habe der Klägerin und ihrem Ehemann für das streitgegenständliche Bauvorhaben die Vollarchitektur nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI a. F. geschuldet. Die Beklagte zu 1) habe die Bauleitung übernommen. Zuletzt behauptet sie, Vertragspartner für die Erstellung der Tragwerksplanung sei eine BGB-Gesellschaft „Ingenieurbüro N + K. V“ und ist insoweit der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte als Gesellschafterin analog § 128 S. 2 HGB für Fehler der erstellten Statik. Sie behauptet weiter, die Beklagte zu 1) habe in einem Gespräch zur Frage des Vertragspartners ausdrücklich erklärt, Vertragspartner müsse das „Ingenieurbüro N + V“ sein, da nur „ihr Mitgesellschafter“ bauvorlageberechtigt im Sinne der Bauordnung NRW sei. Letzteres sei auch zutreffend.
9Die Klägerin ist der Ansicht, auch den Beklagten zu 2) treffe eine Haftung für die Schäden aufgrund der fehlerhaften Statik. Er hätte die Fehlerhaftigkeit der Statik erkennen können, vor allem, weil die Statik keinen Hinweis auf die DIN 4149 (Erdbeben Sicherheit) enthalte.
10Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei auch mit der Lieferung und Herstellung des Dachstuhls, der Bedachung und einer Kabeldurchführung am Ende der Terrasse sowie der Montage einer Satellitenantenne beauftragt gewesen. Die Arbeiten seien mangelhaft erfolgt, insbesondere entsprächen sie nicht den anerkannten Regeln der Technik. Für die Kabel der Satellitenanlage und am Ende der Terrasse hätten beim Putz entsprechende Aussparungen vorgesehen werden müssen. Die Natursteinfensterbänke seien mangelhaft, da sie keine Abtropfkanten aufwiesen.
11Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte ihrerseits auch für diejenigen Schäden, die der Beklagte zu 2) verursacht habe, da sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht nicht hinreichend nachgekommen sei.
12Die Klägerin behauptet schließlich, zur Mangelbeseitigung seien Kosten in Höhe von zunächst 20.848,61 € erforderlich, wobei ein Betrag i.H.v. 17.302,61 € netto zur Behebung der Mängel aufgrund der fehlerhaften Statik aufzuwenden sei sowie ein weiterer Betrag i.H.v. 3.546,00 € zur Behebung derjenigen Mängel, die an den Gewerken des Beklagten zu 2) bestünden. Ferner würden durch eine Instandsetzung weitere Kosten – Mehrwertsteuer, Unterbringung von Möbeln, Hotel- und Allgemeinkosten, merkantiler Minderwert – entstehen. Hinsichtlich des Ersatzes dieser Kosten ist die Klägerin der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht. Gleichfalls steht sie auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen der EnEV 2004 seien nicht eingehalten worden, wobei es letztlich um die Frage ginge, ob die Vorgaben der DIN 4108 eingehalten seien.
13Die Klägerin beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.848,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152. festzustellen: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhaften Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen
18Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 haben die Beklagten dem Streithelfer den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 ist er dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten.
19Der Streithelfer schließt sich,
20dem Klageabweisungsantrag an.
21Die Beklagte zu 1) und der Streithelfer sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Sie habe weder die Vollarchitektur nach dem Leistungsbild der HOAI geschuldet, noch habe sie es übernommen, die Gebäudeteile erdbebensicher herzustellen und die statischen Berechnungen des Bauvorhabens sowie die Prüfstatik zu liefern. Vertragspartner habe der Streithelfer werden sollen, nicht die Beklagte zu 1). Er sei mit der Erbringung von Ingenieurleistungen beauftragt worden. Die Beklagte zu 1) sei insoweit lediglich Unterbeauftragte des Streithelfers gewesen. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, die Konstruktion einer GbR sei ihr bislang nicht bekannt gewesen. Die Bauvorlageberechtigung spiele bei Ingenieurleistungen keine Rolle. Sie habe der Klägerin nur erklärt, sie werde Arbeiten erbringen, also „rechnen und zeichnen“, Vertragspartner müsse aber der Streithelfer sein.
22Auch habe nicht die Beklagte zu 1) die geschuldeten Leistungen abgerechnet, sondern der Streithelfer. Die Kläger hätten auch auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Streithelfers verabredungsgemäß dessen Rechnungen bezahlt.
23Die Kosten der Mängelbeseitigung, so behaupten die Beklagte zu 1) und der Streithelfer weiter, seien zudem nicht zutreffend. Das mit der Klage vorgelegte Angebot der Firma O GmbH sei doppelt so teuer wie der zur Beseitigung sämtlicher Mängel im selbständigen Beweisverfahren ermittelte Kostenaufwand i.H.v. 8.915,50 € netto. Wegen der Einwände zu den einzelnen Positionen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 77 ff GA, S. 5 ff).
24Auch bestünden Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nicht. Der Beklagte zu 2) sei mit der Errichtung des Rohbaus, der Lieferung und Anbringung der Natursteinfensterbänke sowie der Lieferung und Herstellung des Außen- und Innenputzes beauftragt worden. Hingegen gehöre die Lieferung und Errichtung des Dachstuhls, die Lieferung und die Herstellung der Bedachung sowie die Lieferung und die Herstellung der Kabeldurchführung am Ende der Terrasse nicht zu seinem Leistungsumfang.
25Auch handele es sich, soweit die Natursteinfensterbänke keine Abtropfkanten aufwiesen, nicht um einen Mangel. Aus Fotos aus dem Jahr 2009 sei ersichtlich, dass die Funktion der Natursteinfensterbänke uneingeschränkt gegeben sei, da Laufspuren von Wasser auf diesen Fotos nicht zu sehen seien.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 18 OH 14/08 LG Köln ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des selbständigen Beweisverfahrens Bezug genommen. Dort hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R unter dem 02.04.2009 ein Gutachten (Bl. 68a ff BA) sowie ein Ergänzungsgutachten unter dem 10.11.2009 (Bl. 144 ff BA) erstattet.
28Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. Wegen des Inhalts wird auf die (Ergänzungs)Gutachten vom 07.09.2012, Bl. 324 ff GA, und vom 27.03.2013, Bl. 380 ff GA, Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist teilweise begründet.
31Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 17.302,61 € nach §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 631 BGB zu. Der Anspruch ergibt sich aus einer notwendigen Reparaturmaßnahme aufgrund einer fehlerhaften Statik.
32Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Dies ergibt sich unter Würdigung des gesamten Akteninhalts aufgrund eines übereinstimmenden Aussagekerns der verschiedenen Behauptungen der Parteien. Der Vortrag der Parteien ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes konnte die Klägerin davon ausgehen, die Beklagte zu 1) werde Vertragspartnerin werden. Die Klägerin hat zu der Frage, wer mit der Erstellung der Statik beauftragt werden sollte, vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe erklärt, Auftragnehmer für alle so genannten Bauvorlagen müsse das Ingenieurbüro N + V sein, weil sie selbst alleine nicht bauvorlageberechtigt sei. Bauvorlageberechtigt im Sinne der Bauordnung Nordrhein-Westfalen sei nur der Streithelfer. Sie werde rechnen und zeichnen; der Streithelfer werde ihr Rechenwerk überprüfen und unterzeichnen. Die Statik sei daher eine gemeinsame Leistung der Gesellschafter des Ingenieurbüros, dass mit diesem Werk auch beauftragt gewesen sei. Demgegenüber hat der Streithelfer erklärt, eine vertragliche Verbindung betreffend die in Rede stehenden Architektur- bzw. Tragwerksplanungsleistungen habe nur zwischen ihm und der Klägerin bestanden. Die Beklagte zu 1) hat schließlich vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass das Ingenieurbüro N + V Auftragnehmer für alle Bauvorlagen sein müsse, weil sie alleine nicht bauvorlageberechtigt sei. Über die Frage der Bauvorlageberechtigung sei überhaupt nicht gesprochen worden. Sie habe vor Vertragsschluss lediglich erklärt, dass sie rechnen und zeichnen werde. Diesen Erklärungen lässt sich als gemeinsamem Kern der Aussagen entnehmen, dass die Beklagte zu 1) selbst an der Ausführung des Auftrages beteiligt sein wollte, indem sie „rechne und zeichne“.
33Aufgrund der unstreitig durch die Beklagte zu 1) erklärten Äußerung, sie werde rechnen und zeichnen, ergibt sich ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin, da diese Erklärung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin nur dahingehend verstanden werden konnte, dass die Beklagte zu 1) zumindest auch Vertragspartnerin werden sollte. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes gemäß § 164 BGB ist die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweisbelastet. Sie ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Es ist nicht unter Beweis gestellt worden, dass bei den Gesprächen ein Zusatz dahingehend erfolgt sei, nur der Streithelfer solle Vertragspartner werden.Die Tatsache, dass die Rechnungen allein durch den Streithelfer gestellt wurden, steht dem nicht entgegen, da die Urkundenlage andererseits deutliche Hinweise auf eine gemeinsame Beteiligung der Beklagten zu 1) und des Streithelfers aufzeigen. So etwa der Vermerk auf das Ingenieurbüro "N + K. V" sowie den Hinweis auf die Bauleiterstellung der Beklagten zu 1) im eigenen Schreiben vom 24.03.2006.
34Das Gewerk der Beklagten zu 1) ist mangelhaft. Es weist einen Planungsmangel auf. Die Statik ist fehlerhaft. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige R hat festgestellt, dass zumindest eine Wand im Dachgeschoss Risse aufweist, die darauf zurückzuführen sind, dass die Deckenbalken über dem Erdgeschoss sich wegen des in der Planung nicht berücksichtigten Gewichts der darüber stehenden Wände und Pfosten verbogen haben. Ferner ist zumindest eine Wand nicht erdbebensicher mit Ringanker/Ringbalken geplant worden. Diesen Befund hat der Sachverständige auch in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 07.09.2012 bestätigt. Er hat dort ausgeführt, dass die ankommende Auflast aus der Stütze der Mittelpfette nicht mit in den statischen Berechnungen berücksichtigt worden ist. Gestützt werden seine Feststellungen, die das Gericht nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, auch durch die Ausführungen des durch die Klägerin eingeschalteten Parteisachverständigen X, der die Mängel der Statik gleichfalls bestätigt.
35Zur Mängelbeseitigung ist ein Kostenaufwand i.H.v. 17.302,61 € netto notwendig. Die Kammer legt dabei den Kostenvoranschlag der Fa. O GmbH zugrunde. Der Sachverständige R hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die im Angebot der Fa. O GmbH beschriebenen Arbeiten für das Sanierungskonzept mittels eines Unterzuges vollumfänglich erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige R in seinem Gutachten zu einem niedrigeren Betrag gelangt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schlägt nämlich eine andere Lösung zu Mangelbehebung vor. Aus Sicht der Kammer ist jedoch die Lösung, wie sie der Kostenvoranschlag der Firma O GmbH vorsieht, vorzugswürdig. Zu diesem Schluss gelangt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen: Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R setzt sich nicht hinreichend mit dem Einwand auseinander, dass die Wand im Keller die zusätzlichen Lasten, die aufgrund der von ihm favorisierten Lösung der statischen Problematik über eine weitere Stütze, nicht wird aufnehmen können. Auf diese Problematik hat der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige X hingewiesen. Er hat dargelegt, dass die durch den gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagene Lösung mittels einer Stütze nicht ohne Weiteres umsetzbar ist, weil sie nicht auf die Fußbodenheizung gesetzt werden kann und bis zum Keller durchgeführt werden müsste, da die Kellerdecke die Last nicht tragen könne. Demgegenüber hat der Sachverständige R nur ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass bei der Auflage der Stütze auf die Kellerdecke die darunter befindliche Wand als die Abmauerung des Röntgenraums die Kräfte wird aufnehmen können. Fest steht dies indes nicht. Entscheidend spricht aber ein weiterer Aspekt gegen die Lösung, wie sie der Sachverständige R vorschlägt. Die Klägerin ist nicht gehalten eine weitere Stütze, wie sie das Gutachten des Sachverständigen R als Lösung vorsieht, in ihrem Wohnraum hinzunehmen. Der Einbau einer weiteren Stütze würde zu einer Veränderung des Wohnraumes führen, der laut Anl. 2 zum Gerichtsgutachten nur ca. 18 m² groß ist. Weiter entspricht die Lösung über eine weitere Stütze, auch wenn sie preiswerter ist, nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Eine Stütze im Wohnzimmer beeinträchtigt auch dessen Nutzbarkeit, so dass ein technischer und merkantiler Minderwert verbliebe (Irl in Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, § 635 Rn. 55).
36Soweit die fehlende Erdbebensicherheit als Mangel gerügt worden ist, wird dieser Mangel bei Durchführung der Sanierungslösung, wie sie im Angebot der Firma O GmbH aufgeführt ist, behoben werden. Durch den Einbau eines U-280-Trägers werden die Anforderungen an die Erdbebensicherheit erfüllt werden, ohne dass dies zu zusätzlichen Kosten führen würde, weil durch die Sanierung nur nicht tragende Wände betroffen sind.
37Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) nur ein Anspruch auf Zahlung von 2.619,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 634 Nr. 4, 631 BGB zu.
38Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die Erbringung die Errichtung eines Hauses Unterkante Bodenplatte bis Unterkante Dach. Die Ausführung ist teilweise mangelhaft erfolgt.
39Es bestehen Mängel an der Oberfläche des Außenputzes. Dieser weist keine hinreichende Festigkeit auf. Weiter entsprechen die Putzan- und Putzabschlüsse nicht den anerkannten Regeln der Technik. Zwar hat der Sachverständige R den Putz grundsätzlich für in Ordnung befunden, aber er hat auch eine fehlende Oberflächenfestigkeit aufgrund von Stichproben am Sockelputz festgestellt. Der von dem Sachverständigen begutachtete Sockelputz war allerdings nicht mehr derjenige, den der Beklagte zu 2) aufgebracht hat, weil die Klägerin den von dem Beklagten zu 2) aufgebrachten Sockelputz bereits vor der Begutachtung hatte entfernen und durch ein anderes Unternehmen hatte erneuern lassen, wie die Beklagten von der Klägerin unbestritten vorgetragen haben. Von den klageweise geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 1.111,00 € ist daher nur ein Betrag in Höhe von 787,00 € begründet. Den erstgenannten Betrag hat der Sachverständige R in der Anlage 10 zu seinem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren 18 OH 14/08 LG Köln ermittelt. Von diesem Betrag abzuziehen war ein Betrag in Höhe von 324,00 €, den der Sachverständige als Kosten zur Instandsetzung der fehlenden Oberflächenfestigkeit ermittelt hatte.
40Das Fehlen von Abtropfkanten an den Fensterbänken stellt einen Mangel dar. Der Sachverständige R hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass das Fehlen einer Tropfkante an der Untersicht der Natursteinfensterbank eine Abweichung gegenüber den Empfehlungen der DIN EN 13 914 Teil 1 darstellt. Die eingebauten Fensterbänke weisen die erforderliche Tropfkante nicht auf. Die darin liegende Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik stellt einen Mangel dar. Die Mangelhaftigkeit des Werkes ergibt sich daraus, dass bei der Herstellung des Werkes allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Zweck der Abtropfkante ist es, dass das Wasser abgeleitet werden kann und es nicht zu Verschmutzungen der Wand kommt, wie auch der Sachverständige R in seinem Gutachten festgehalten hat. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen dazu, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden. Es kommt daher für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht werden und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen haben (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12). Auch ist nicht entscheidend, ob tatsächlich schon Schäden aufgetreten sind. Es genügt bereits die gegebene Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintrittes. Es ist daher unerheblich, dass auf Fotos aus dem Jahre 2009 keine Laufspuren zu sehen sind. Für den Austausch der mangelhaften Fensterbänke entstehen Kosten in Höhe von 1.832,00 €.
41Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
42Die weitergehende Zahlungsklage ist nicht begründet.
43Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung von 3.546,00 € zu.
44Wie bereits dargelegt worden ist, besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte zu 1) hat (auch) die Tätigkeit einer Bauleiterin übernommen. Sie hat sich selbst in einem Schreiben als Bauleiterin bezeichnet und ist entsprechend nach außen aufgetreten. Sie hat dabei nicht angegeben, im Auftrag des Beklagten zu 2) zu handeln (Anl. B1, Bl. 259 GA). Der Klägerin stehen gleichwohl keine Zahlungsansprüche, wie sie in Höhe von 3.546,00 € begehrt werden, zu. Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) diesbezüglich nicht dargelegt. Der Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche richtet sich auf Schadensersatz für Mängel beim Putz und der Fensterbank. Es fehlt allerdings an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Vorhandensein dieser Mängel. Bei den streitgegenständlichen Arbeiten, deren Mangelhaftigkeit gerügt wird, handelt es sich um sog. handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Darunter sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die zu den allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten zählen. Diese sind im Zweifel nicht durch einen Architekten zu überwachen, da sich der Architekt insoweit auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen darf (OLG Schleswig, Urt. v. 27.05.2011 – 17 U 36/10). Gründe, weswegen für die Beklagte zu 1) Veranlassung bestanden hat, die Arbeiten des Beklagten zu 2) auch in diesem Punkt zu überwachen, sind nicht vorgetragen worden.
45Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 603,00 € (= 325,00 € + 278,00 €) zu.
46Die Klägerin kann nicht Zahlung i.H.v. 325,00 € verlangen. Sie hat nicht dargetan, dass der zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) bestehende Vertrag die Herstellung einer Kabeldurchführung am Ende der Terrasse umfasst hat. Ein entsprechender Auftrag ist trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt worden. Weder ergibt sich dies aus dem Vertrag, auf den die Klägerin Bezug nimmt (Bl. 51 GA) noch ist ein entsprechender Zusatzauftrag dargelegt worden. Der Beklagte zu 2) hat die Behauptungen der Klägerin substantiiert bestritten und dazu insbesondere vorgetragen, die Kabeldurchführung sei durch die Firma L hergestellt worden. Auch soweit die Klägerin auf dem Standpunkt steht, die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass bei der Herstellung des Putzes die Kabeldurchführung nicht berücksichtigt worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Abdichtungsarbeiten oblagen demjenigen, der die Kabeldurchführung zu erstellen hatte. Dass dies der Beklagte zu 2) gewesen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.
47Die Klägerin kann auch nicht Zahlung i.H.v. 278,00 € als Schadensersatz verlangen, weil die Satellitenantenne nicht nach den anerkannten Regeln der Technik montiert worden ist. Zwar hat die Klägerin behauptet, es sei die Überdachung einschließlich der Montage einer Satellitenantenne geschuldet gewesen. Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des vorgelegten Vertrages (Unterkante Bodenplatte bis Unterkante Dach). Auch haben die Beklagten bereits im selbständigen Beweisverfahren eingewandt, bei der Kabeldurchführung und der Satellitenantenne handele es sich nicht um Gewerke des Beklagten zu 2). Ferner haben die Beklagten eine entsprechende Beauftragung bestritten und vorgetragen, dass die Bedachung im Übrigen durch die Fa. Cüstgens Bedachung hergestellt worden sei. Dem ist die Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht mehr erheblich entgegengetreten. Soweit die Klägerin auf dem Standpunkt steht, die Mangelhaftigkeit folge nicht aus der Anbringung der Konsole der Satellitenanlage, sondern aus den fehlenden Aussparungen für das Antennenkabel bei den Putzarbeiten, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. An Vortrag zu dem konkreten Schaden in Bezug auf den hierdurch geltend gemachten Mangel fehlt es. Auch ist eine entsprechende Vertragspflicht des Beklagten zu 2) nicht zu erkennen.
48Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 17.302,61 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 631 BGB zu.
49Zwar besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Bauleistungen, allerdings ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen kann, nicht dargetan worden. Die Verletzung einer Prüfungspflicht des Beklagten zu 2) bezüglich der fehlerhaften Statik ist nicht dargelegt worden. Eine solche besteht auch nur in engen Grenzen. Grundsätzlich hat der Unternehmer nicht die Pflicht, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Werner/Pastor, 12. Auflage, Rn. 1522). Ein Fehler muss vielmehr „ins Auge springen“. Auch im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis (Bl. 108 GA) hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Fehlberechnungen der Beklagten zu 1) dermaßen offensichtlich gewesen wären, dass der Beklagte zu 2) sie hätte erkennen müssen. Selbst der Prüfstatiker hat den Fehler übersehen, so dass von dem Beklagten zu 2) keine bessere Kenntnis als von einem Sonderfachmann erwartet werden kann. Ferner ergibt sich auch hinsichtlich der fehlenden Erdbebensicherheit keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). Die Thematik der Erdbebensicherheit wird weder in den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren noch in diesem Rechtsstreit primär behandelt. Gegenstand waren zunächst Risse im Putz. Auch verhalten sich die Gutachten nicht über diejenigen Kosten, die allein zur Herstellung der Erdbebensicherheit erforderlich sind. Die Klägerin hat daher auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) den gesamten durch die Sachverständigen ermittelten Schaden zu ersetzen hätte.
50Die Beklagten zu 1) und 2) haften, soweit eine Haftung besteht, nicht gesamtschuldnerisch.
51Die Feststellungsklage ist teilweise zulässig und begründet.
52Die Feststellungsklage ist teilweise zulässig.
53Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für die Zulässigkeit muss die Klägerin einen genügend konkreten Sachverhalt vortragen, aus dem sich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ergibt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Auflage, § 256 Rn. 21). Daran fehlt es hinsichtlich der Feststellung zur Einstandspflicht der Beklagten bezüglich von Mängeln an der Wärmedämmung. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der durch die Kläger eingeschaltete Sachverständige X hat lediglich angegeben, dass zu prüfen sei, ob die Vorgaben der DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau berücksichtigt worden seien. Der Darstellung in der Zeichnung lasse sich nicht entnehmen, ob der Wärmeschutz der genutzten und beheizten Kellerräume im Erdgeschoss der DIN 4108 entspreche. Dies genügt den Anforderungen an ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht. Es steht bereits schon nicht fest, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.
54Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.
55Dies ist der Fall, wenn ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Die Beklagte zu 1) haftet demnach für sämtliche weitere Schadensersatzansprüche, die daraus entstehen, dass die von ihr erstellte Statik fehlerhaft war. Eine Haftung der Beklagten zu 1) für einen Minderwert, der durch die Beseitigung der Schäden aus der fehlerhaften Statik entsteht, besteht nicht mehr, da durch die Lösung mittels eines Unterzuges ein Minderwert laut den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr verbleiben wird. Der Beklagte zu 2) haftet für sämtliche weitere Schadensersatzansprüche, die daraus entstehen, dass die Putzarbeiten und die Fensterbänke mangelhaft ausgeführt worden sind.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 101, 709 ZPO.
57Streitwert: 23.698,61 €
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Annotations
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.