Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 11 U 116/14
Gericht
Tenor
I.
1. Auf die Berufung des Klägers, der Beklagten zu 1. und des Streithelfers sowie das Anerkenntnis der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.7.2014 (37 O 114/11) wie folgt teilweise abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die nicht fachgerechten Putzan- und –abschlüsse und die Verschmutzung von Bauteilen durch Putzmörtel sowie die fehlenden Abtropfkanten an den Fensterbänken an dem Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis in C, J 7, verursacht ist, zu ersetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 %.
Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin.
IV.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück der Klägerin und ihres Ehemannes geltend. Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die zum einen auf einem – unstreitigen - Mangel der Statik und zum anderen auf mangelhafter Bauausführung beruhen. Unbestritten schlossen die Eheleute mit dem Beklagten zu 2. am 20.6.2005 einen Bauvertrag. Streitig ist, ob sie mit der Bauaufsicht und mit der Erstellung der Statik die Beklagte zu 2. oder deren Vater, den Streithelfer, beauftragt haben.
4Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 1. in Bezug auf den durch die fehlerhafte Statik verursachten Schaden in Höhe von 17.302,61 € und den Beklagten zu 2. in Bezug auf die Bauausführung bedingte Schäden in Höhe von 2.619,-- € verurteilt und insoweit jeweils die Verpflichtung zum Ersatz allen darüber hinausgehenden Schadens festgestellt.
5Die Beklagte zu 1. und der Streithelfer wenden sich mit der Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1. zum Ersatz der durch den Mangel der Statik verursachten Schäden. Mit der Erstellung der Statik sei allein der Streithelfer beauftragt worden. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
6Sie beantragen insoweit,
7das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 1. abzuweisen.
8Die Klägerin verteidigt die Verurteilung der Beklagten zu 1. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen begehrt sie mit der Berufung auch die Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Erstattung der durch die fehlerhafte Statik hervorgerufenen Schäden, weil er den Mangel der Statik habe erkennen müssen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung der Beklagten zu 1. und des Streithelfers zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils
111. den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 17.302,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen;
122. festzustellen: Der Beklagte zu 2. ist neben der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhafte Statik der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in C, J 7, verursacht ist, zu ersetzen.
13Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Haftung für die mangelhafte Statik zurückzuweisen.
14Hinsichtlich des Ersatzes der Bauausführungsmängel hat der Beklagte zu 2. seine Berufung zurückgenommen und die Beklagte 2. ihre Erstattungspflicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt, so dass insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen war.
15Der Senat hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.4.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu Akten gereichten Unterlagen sowie die Akten 18 OH 14/08 LG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung der Beklagten zu 1. und des Streithelfers gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1. zum Ersatz der auf dem Mangel Statik verursachten Schäden ist begründet, die insoweit auf Verurteilung des Beklagten zu 2. gerichtete Berufung der Klägerin dagegen unbegründet.
181.
19Die Beklagte zu 1. haftet nicht für die durch die fehlerhafte Statik entstandenen Schäden.
20a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den unstreitigen Umständen steht fest, dass nicht die Beklagte zu. 1., sondern der Streithelfer mit der Erstellung der Statik beauftragt worden ist.
21Der Zeuge L hat bekundet, sie – die Klägerin und er selbst – hätten damals die Beklagte zu 1. beauftragen wollen, sowohl die Bauleitung als auch die Statik und weitere Berechnungen zu erstellen. Bei einer ersten Besprechung mit den Beklagten hätten sie gewollt, dass aufbauend auf den bereits vorhandenen Plänen, der weitere Bau des Hauses in einer Hand liege. Es habe also eine Komplett-Leistung erbracht werden sollen. Die Beklagte zu 1. habe ihnen später erklärt, sie werde das „für uns“ machen, sie könne aber die Berechnungen nicht selbst einreichen. Das werde ihr Vater, der Streithelfer, für sie machen. Der Vater habe es dann auch abgezeichnet. Auf der Grundlage der ersten Besprechung habe es ein erstes Angebot gegeben, das die Bauleistungen und sämtliche Ingenieurleistungen umfasst habe. Dieses Angebot hätten sie indes zurückgeschickt, weil sie Änderungen gewollt hätten. Es habe dann ein zweites Angebot über die verbleibende Leistung gegeben, das seine Fortsetzung in dem Bauvertrag mit dem Beklagten zu 2. vom 20.6.2005 gefunden habe. Mit der Beklagten zu 1. sei über die im Übrigen zu erbringenden Ingenieurleistungen kein schriftlicher Vertrag mehr geschlossen worden. Sie seien jedenfalls davon ausgegangen, dass es so nun laufen werde und die Beklagte zu 1. die Ingenieurleistungen erbringen werde. Dass der Streithelfer die Leistungen abgerechnet habe, hätten sie nicht moniert. Sie seien davon ausgegangen, dass er deshalb die Verantwortung trage, weil er die Anträge und Unterlagen abzeichne und dafür die Rechnungen brauche.
22Nach dieser Aussage steht fest, dass die Beklagte zu 1. nicht mit den Ingenieurleistungen beauftragt worden ist. Das erste im Sinne einer Bauträgerschaft auch die Planungs- und Ingenieurleistungen umfassende Angebot ist – wie der Zeuge selbst eingeräumt hat – von ihm und der Klägerin nicht angenommen worden. Der Bauvertrag mit dem Beklagten zu. 2 umfasste dagegen nicht die Ingenieurleistungen. Da es hinsichtlich der gesonderten Beauftragung der Bauleitung und Ingenieurleistungen, namentlich der Anfertigung der Statik, an einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest einer feststellbaren stillschweigenden Willensübereinkunft dazu fehlt, ob die Beklagte zu 1. oder aber der Streithelfer beauftragt werden sollte, kommt es darauf an, wie die Erklärungen der Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die gegenseitige Interessenlage (§§ 157, 242 BGB) auszulegen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rdn. 9, 18 m.w.N.). Die Auslegung nach diesem objektiven Maßstab führt zu dem Ergebnis, dass der Streithelfer den Auftrag erhalten hat. Der Klägerin und ihrem Ehemann kam es darauf an, dass die Statik von einer Person erstellt wurde, die die Gewährleistung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht übernehmen konnte. Das war jedoch der Streithelfer und nicht die Beklagte zu 1., die im Zeitpunkt der Auftragserteilung als Berufungsanfängerin nicht einmal berechtigt war, die Statik bei der zuständigen Behörde einzureichen. Demgemäß sind sie – so der Zeuge L - davon ausgegangen, dass der Streithelfer die Verantwortung trage, weil er die Anträge und Unterlagen abzeichne und dafür die Rechnungen brauche. Unstreitig hat der Streithelfer die Statikerleistungen unter eigenem Briefkopf abgerechnet (Anl. 2, Bl. 88 ff. d.A.), wobei die erste Rechnung frühzeitig am 17.6.2005, also noch vor dem Abschluss des Bauvertrages vom 20.6.2005, ausgestellt wurde. Das konnten die Klägerin und ihr Ehemann nur dahin verstehen, dass Auftragnehmer in Bezug auf die Statik der Streithelfer, nicht die Beklagte zu 1., war. Eine Beauftragung des Streithelfers entsprach zudem – unabhängig davon, ob dies bei den Vertragsverhandlungen angesprochen worden ist und ob sie sich insofern eine Vorstellung gemacht hatten – auch ihrer eigenen objektiven Interessenanlage, weil sie nur – wie sich ja später bestätigt hat - in der Person des Streithelfers davon ausgehen konnten, dass eine Berufshaftpflichtversicherung bestand, die eine etwaige Gewährleistung wirtschaftlich würde absichern können.
23b) Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht in analoger Anwendung des § 128 HGB als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Behauptung, der Streithelfer habe sein Ingenieur- und Statikerbüro mit der Beklagten zu 1. als GbR betrieben, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge L hat davon berichtet, ihm und der Klägerin sei bei der ersten Besprechung gesagt worden, es handele sich um eine GbR. Er musste dann aber klarstellen, dass eine GbR zwischen den beiden Beklagten und nicht zwischen der Beklagten zu 1. und dem Streithelfer gemeint gewesen sei. Der Streithelfer hat bekundet, dass seine Tochter, die Beklagte zu 1., mehrfach auf seinem Briefkopf aufgetaucht sei, habe daran gelegen, dass er stolz auf sie gewesen sei. Eine GbR habe indes nicht bestanden.
24Eine neben der Haftung des Streithelfers eingreifende Einstandspflicht der Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins. Zwar kann derjenige, welcher wie der Gesellschafter einer GbR auftritt, aus Rechtsschein auch bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften neben dem wahren Unternehmensinhaber haften (BGH NJW 2012, 3368 Rdn. 12 ff.; Palandt/Ellenberger § 164 Rdn. 3). Ein solcher Rechtsschein ist hier jedoch weder begründet worden, noch haben die Klägerin und ihr Ehemann bei der Erteilung der Aufträge auf ihn vertraut. Die in der Berufungsbegründung der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte zu 1. habe gesagt, sie und ihr Vater hätten ein gemeinsames Ingenieurbüro, das sie als „GbR“ betrieben, ist durch die oben angeführte Aussage des Zeugen L widerlegt. Die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.4.2014 vorgelegte Doppelvisitenkarte vermag schon deshalb nichts anderes zu belegen, weil es sich um eine Visitenkarte der beiden Beklagten und nicht eine solche des Streithelfers handelt. Im Übrigen verweist der Streithelfer im Schriftsatz vom 16.4.2015 zutreffend darauf, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin nicht die Beklagte zu 1. und den Streithelfer als GbR in Anspruch genommen hat, wenn sie angenommen habe, es bestehe eine GbR. Das ist umso unverständlicher, als die Beklagte zu 1. schon im selbständigen Beweisverfahren darauf verwiesen hatte, dass der Streithelfer Vertragspartner geworden sei.
252.
26Auch der Beklagte zu 2. haftet nicht für die durch den Mangel der Statik hervorgerufenen Schäden. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Verletzung einer Prüfungspflicht des Beklagten zu 2) bezüglich der fehlerhaften Statik sei nicht dargelegt worden. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Grundsätzlich habe der Unternehmer nicht die Pflicht, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein Fehler müsse vielmehr „ins Auge springen“. Es sei nicht dargelegt, dass die statischen Fehlberechnungen dermaßen offensichtlich gewesen wären, dass der Beklagte zu 2. sie hätte erkennen müssen. Selbst der Prüfstatiker habe den Fehler übersehen, so dass von dem Beklagten zu 2. keine bessere Kenntnis als von einem Sonderfachmann erwartet werden könne.
27Dagegen erinnert die Klägerin nichts Erhebliches. Grundsätzlich kann sich der Bauunternehmer auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmannes verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres „ins Auge springende“ Mängel zu überprüfen (vgl. Senat BauR 2007, 887 = OLGR 2007, 74; Urt. v. 16.5.2012 – 11 U 154/11, BeckRS 2014, 1698; OLG Köln – 22. ZS - IBR 2007, 192; OLG Celle BauR 2002, 812 = NJW-RR 2002, 594; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2043; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 46; Lauer/Wurm, Die Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rdn. 471 jew. m.w.N.). Das gilt insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung. Anders liegt es nur dann, wenn der Bauunternehmer selbst mit deren Vornahme oder Überprüfung beauftragt worden ist (OLG Hamm BauR 1994, 632 = NJW-RR 1994, 1111). Nach diesen Kriterien ist für eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. nichts ersichtlich. Allein der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Beklagte als Maurermeister statische Berechnungen vornehmen könne, ändert daran nichts.
28III.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
31Berufungsstreitwert: 22.921,61 € (17.302,61 € und 2.619,-- € zuzüglich 3.000,-- € hinsichtlich der Feststellung). Der Wert für die Streitverkündung wird nach dem maßgebenden Interesse an der Abweisung des den Statikschaden betreffenden Teils der Klage für beide Instanzen auf 19.802,61 € (17.302,61 € zuzüglich 2.500,-- € Feststellung) festgesetzt.
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.