Landgericht Köln Urteil, 26. März 2015 - 30 O 156/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 22.09.2010 einen Darlehensvertrag (Kontonummer #####/####) mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 €. Der vereinbarte Sollzinssatz von 4,170% wurde bis zum 30.09.2020 festgeschrieben. Der Gesamtbetrag für das Verbraucherdarlehen betrug 165.380,45 €. Am Ende des Vertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts und der Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
4Die Kläger finanzierten mithilfe dieses Darlehens einen Immobilienkauf. Für das Darlehen wurde zur Sicherheit eine Grundschuld an dem von den Klägern erworbenen Grundstück bestellt. Im November 2013 beabsichtigten die Kläger, ihr Grundstück zu veräußern. Nachdem sie der Beklagten ihre Absichten mitteilten, wies diese mit Schreiben vom 06.11.2013 darauf hin, dass bei vorzeitiger Kündigung u.a. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei (vgl. Anlage K3). Mit Schreiben vom 26.11.2013 widerriefen die Kläger sodann den Darlehensvertrag unter Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Widerrufsbelehrung und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Gebühren nach Eingang der Darlehensrückzahlung auf (vgl. Anlage K4). Nachdem die Kläger das Grundstück veräußert hatten, erhielt die Beklagte den Darlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren, da sie anderenfalls die Löschung der Grundschuld verweigert hätte. Mit Schreiben vom 12.12.2013 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (vgl. Anlage K5). Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 erneut erfolglos zur Rückzahlung auf (Anlage K6).
5Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Denn der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sich die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abhebe.
6Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 3.290,13 € und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,58 € mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vor mündlicher Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 13.923,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 26.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei und die 14-tägige Widerrufsfrist deshalb längst abgelaufen gewesen sei.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
16Der Darlehensvertrag vom 22.09.2010 konnte von den Klägern mit Schreiben vom 23.11.2013 nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und demnach die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und längst abgelaufen war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt inhaltlich und gestalterisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 22.09.2010 geltenden Fassung (Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 03.08.2011). Insbesondere mangelt es nicht an einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form der Belehrung – wie die Klägerseite anführt.
17Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit geltenden Fassung gab in seinen Sätzen 3 und 4 vor: „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ Sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung ist ein Deutlichkeitsgebot hinsichtlich der erforderlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen (LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 ff.). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 68). Der Gesetzeszweck erfordert es aber nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 72 ff.; LG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 15 O 549/13).
18Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen. Die Informationen zum Widerruf sind – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden als die weiteren Vertragsbestimmungen. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Hervorhebung ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die einzelnen Überschriften in dem stark gedruckten Kasten sind durch davor befindliche Absätze und „Fettdruck“ deutlich wahrnehmbar und fallen einem Leser unmittelbar ins Auge. Die Verwendung von Ankreuzoptionen steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen, da die einzelnen Belehrungen insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengt – zumal derartige Ankreuzvarianten aus vielerlei Vertragstypen allgemein bekannt sind. Streichungen oder verwirrende Zusätze sind nicht ersichtlich. Inwiefern – wie von der Klägerseite angeführt – ein Seitenumbruch in der Widerrufsbelehrung die deutliche Wahrnehmung des Widerrufsrechts in seiner Gesamtheit erschweren soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Umblättern der Seiten in einem mehrseitigen Vertragsdokument bis zum Ende, an dem sich die eigene Unterschrift des Verbrauchers befindet, sowie das Lesen der einzelnen Seiten von oben bis unten dürfte selbst für den unaufmerksamsten, schwächsten Verbraucher eine Selbstverständlichkeit sein und in jedem Fall ist es dies für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher.
19Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
20Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
21Streitwert: bis zum 16.10.2014: 17.213,39 €,
22danach: 13.923,26 €.
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.