Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17

published on 26/06/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer im Vorfeld eines Kaufvertrages erfolgten Pferdeankaufsuntersuchung.

Die Klägerin ist Käuferin des über das Verkaufsportal www.e...de angebotenen streitgegenständlichen Pferdes (Anlage K 28). Eigentümerin und Verkäuferin desselben war die Streitverkündete Schwertz. Die Vermittlung und Durchführung des Verkaufs erfolgte über die Streithelferin der Beklagten, der Zeugin D1., die von Seiten der Verkäuferin bevollmächtigt worden war (Anlage K 18). Die Beklagte war die ankaufsuntersuchende Tierärztin.

Nachdem die Klägerin im Internet auf das streitgegenständliche Pferd gestoßen war und dieses zweimal proberitt, entschied sie sich - unter der Bedingung einer noch zu erfolgenden und im Ergebnis unauffälligen Ankaufsuntersuchung - zum Kauf des Pferdes. Daraufhin kontaktierte die Streithelferin telefonisch die Beklagte. Sie teilte dieser mit, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die eine Ankaufsuntersuchung verlange. Die Beklagte war zur Durchführung einer solchen Untersuchung bereit und vereinbarte mit der Streithelferin hierfür einen Termin. Im Rahmen dieses Telefonats teilte die Streithelferin der Beklagten mit, dass die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen die Verkäuferin und für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten die Klägerin tragen werde. Ursprünglich wollte die Klägerin auch noch eine Aufnahme des Rückens des Pferdes anfertigen lassen. Da laut Aussage der Streithelferin solche Aufnahmen bereits kurz vorher angefertigt wurden, bestand die Klägerin hierauf in der Folge nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt bestand keinerlei Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Die Ankaufsuntersuchung fand im Beisein der Klägerin, der Beklagten sowie der Streithelferin derselben am 9.11.2016 auf einer Reitanlage in P. statt. Hierüber erstellte die Beklagte ein von der Streithelferin und ihr selbst unterzeichnetes Protokoll (vgl. Anlagen K 1 und B 3). Weiter ließ sie die Klägerin ein sogenanntes Neukundenformular unterzeichnen (vgl. Anl. zu Bl. 80 d.A.). Wie vereinbart erstellte die Beklagte in der Folge der Untersuchung je eine Rechnung an die Streithelferin sowie an die Klägerin (Anlagen B 1 und K 8), die auch beglichen wurden.

Im Anschluss an die Ankaufsuntersuchung fuhr die Beklagte in die Pferdeklinik in A. und ließ dort die angefertigten Röntgenbilder entwickeln. Nach Bewertung derselben rief sie anschließend sowohl die Streithelferin wie auch die Klägerin an und teilte diesen mit, dass das von ihr untersuchte Pferd in der Röntgenklasse II eingestuft werde. Weiter wurden diverse Befunde des Pferdes besprochen. Insoweit wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 20.11.2016 schlossen die Klägerin und die Streitverkündete sodann den Kaufvertrag bezüglich des streitgegenständlichen Pferdes (Anlagen K 2 und B 2). Der Kaufpreis betrug 8.000,00 € und wurde am 20.11.2016 in bar ausgezahlt. Am selben Tag übernahm die Klägerin das Pferd.

Im Nachgang zu diesem Verkauf legte die Klägerin der Tierklinik Gessertshausen die von der Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen zur Bewertung vor. Nachdem die Klinik am 6.12.2016 die Aufnahmen der Röntgenklasse III zuordnete, beauftragte die Klägerin die Tierärztin Dr. D2. B. mit der Beurteilung sämtlicher gefertigter Röntgenaufnahmen. Dabei kam diese in ihrer Beurteilung vom 14.12.2016 zu folgendem Ergebnis:

„Zitat Röntgenleitfaden: „Die Klassifizierung des höchsten Einzelbefundes entspricht der röntgenologischen Gesamtbeurteilung“. Es liegt somit die Röntgenklasse III-IV vor.“

Insoweit und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dieser weiteren Untersuchung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Das medizinisch unauffällige Pferd befindet sich derzeit auf einem Zuchthof und wird nicht beritten. Die Klägerin kommt nach eigenen Angaben mit diesem nicht zurecht. Auch eine Ausbildung des Pferdes erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass sie sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Ankaufsuntersuchung zum Kauf des streitgegenständlichen Pferdes entschieden habe. Denn in Kenntnis der Tatsache, dass das Pferd einen schlechteren Röntgenstatus als II aufweise, hätte sie das Pferd nicht gekauft. Auf mehrfache Nachfrage, ob sich das Pferd als Sportpferd eigne, habe die Beklagte mit „ja“ geantwortet.

Die Klägerin behauptet weiterhin, dass die Beklagte vom beabsichtigten Verwendungszweck des Pferdes gewusst habe. Denn aus dem Untersuchungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass als „Disziplin/Ausbildungsstand“ „Reitpferd/Turnierpferd“ vermerkt war.

Die Klägerin trägt außerdem vor, dass der Grund der Inanspruchnahme der Beklagten darin liege, dass die Klägerin ein junges Reitpferd erwerben wollte, mit welchem sie nach entsprechender Ausbildung durch einen professionellen Trainer an Turnieren teilnehmen wolle. Bei einer Einstufung in der Röntgenklasse III-IV mache eine solche Ausbildung jedoch keinen Sinn.

Die Klägerin meint, dass ihr gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die Beklagte sei gerade nicht allein von der Streitverkündeten in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin bzw. der Streithelferin als Vermittlerin beauftragt worden. Vielmehr habe auch die Klägerin einen solchen Auftrag erteilt. Dies ergebe sich einerseits aus dem Neukundenformular und andererseits aus der Tatsache, dass die Beklagte zwei Rechnungen erstellte. Damit stehen nach Ansicht der Klägerin dieser eigene vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Jedenfalls könne sich die Klägerin aber auf die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da für die Beklagte erkennbar sein musste und erkennbar war, dass die Untersuchung wesentliche Grundlage der klägerischen Kaufentscheidung war.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass es ihr freistehe, ob sie gegen die Verkäuferin oder aber die Beklagte als ankaufsuntersuchende Tierärztin vorgeht. Beide haften laut BGH nämlich als Gesamtschuldner. Daher sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer meidet und diese mit dem Tierarzt sucht. Überdies seien die Ansprüche gegen die Verkäuferin auch nicht verjährt. Denn der insoweit maßgebliche § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verstoße gegen die Regelung des § 309 Nr. 7a, b BGB.

Die Klägerin macht aufgrund der behaupteten fehlerhaften Ankaufsuntersuchung im Wesentlichen Schadensersatz geltend. Neben dem Kaufpreis in Höhe von 8.000,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pferdes begehrt sie verschiedene mit dem Kauf des Pferdes zusammenhängende Kosten (v.a. Transport-, Unterbringungs- und Versicherungskosten) von ursprünglich insgesamt 4.316,16 €. Insoweit wird auf Bl. 5/6 d.A. sowie die Anlagen K 8 bis K 17a sowie K 21 und K 22 Bezug genommen. Im Wege der Klageerweiterung vom 3.01.2018 machte sie weitere Kosten geltend (vgl. Anlagen K 23 – K 27) und faste ihre Klageanträge teilweise neu (Bl. 42/43 d.A.). Laut Klägerin seien all diese Kosten auf die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung der Beklagten zurückzuführen. Im Übrigen seien sie auch erforderlich und angemessen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.549,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 12.316,16 € seit Klagezustellung und aus 3.233,20 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der am ...2012 geborenen Hannoveraner Stute „B. G.’s C.“, Lebensnummer: DE431..., abstammend von Bretton Woods aus einer Mutter von Dancier.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den im Antrag zu 1.) enthaltenen Betrag in Höhe von 7.549,36 € weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes für das im Klageantrag zu 1.) beschriebene Pferd zu ersetzen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage und auch die Klageerweiterung abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie grundsätzlich keinerlei Kaufempfehlung abgebe. Auch gebe sie keine Empfehlung dahingehend ab, ob sich ein Pferd als Sportpferd eigne oder nicht. Auch im vorliegenden Fall habe sie keine derartige Empfehlung gegenüber der Klägerin abgegeben.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die in Streit stehende Röntgenklassifizierung in starker Kritik stehe und daher zum Jahre 2018 abgeschafft worden sei. Seither gebe es nur noch folgende drei Einordnungsmöglichkeiten: Normalzustand, Befund ohne Risiko, Befund mit Risiko. Daneben sei der Beklagten bei der Untersuchung des Pferdes und der Bewertung der Röntgenbilder kein Fehler unterlaufen. Die Einstufung in die Röntgenklasse II sei richtig.

Die Beklagte meint, dass sie mit der Klägerin in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe. Sie habe den Auftrag zur Durchführung der Ankaufsuntersuchung allein von der Streithelferin erhalten. Diese handelte dabei im Namen der Verkäuferin. Folglich könne sich die Klägerin auf keinerlei direkte Vertragsansprüche berufen. Auch aus dem Neukundenformular und der Rechnungsstellung folge nichts anderes. Das Formular diene nur der Bestimmung und dem Nachweis der Daten der Klägerin, damit später an diese die Rechnung für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen ausgestellt werden kann. Bei der Kostenregelung handle es sich um eine Regelung im Innenverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien, die sich auf die Frage des Vertragsschlusses mit der Beklagten nicht auswirke. Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht auf die genannte BGH-Rechtsprechung berufen, da im dort entschiedenen Fall gerade ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ankaufswilligen und dem Tierarzt vorlag.

Das fehlende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zeige sich auch darin, dass die Klägerin kurz nach der Ankaufsuntersuchung und dem Kaufvertragsabschluss erneut eine tierärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben habe. Auch die Tatsache, dass das Untersuchungsprotokoll trotz Monierung der Klägerin zunächst nur an die Streithelferin übergeben wurde, streite laut der Beklagten dafür, dass kein Vertrag zwischen ihr und der Klägerin bestehe. Da die Klägerin die Übergabe dieses Protokolls auch nicht abwartete, sei die Untersuchung ohnehin für deren Kaufentscheidung nicht kausal gewesen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass selbst bei Bejahung eines Vertragsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter keinerlei Ansprüche gegen sie bestehen würden. Denn es fehle an einem Mangel des Pferdes. Dieses weiße keinerlei Auffälligkeiten auf. Die reine Abweichung von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen stelle grundsätzlich keinen Sachmangel dar.

Die Beklagte meint ferner, dass sich die Klägerin auch nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen könne, da ihr eigene gleichwertige Ansprüche gegen die Verkäuferin des Pferdes zustehen. Insoweit fehle es der Klägerin also an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Jedenfalls könne die Beklagte sich bei Annahme eines solchen Vertrags mit Schutzwirkung auf ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis berufen, da die Ansprüche der Klägerin gegen die Verkäuferin laut Kaufvertrag mittlerweile verjährt sind. Diese Verjährungsregelung müsse auch der Beklagten zugutekommen. Vorsorglich berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte bestreitet schließlich im wesentlichen Anfall, Erforderlichkeit und Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Kosten handele, die ohnehin angefallen wären, und daher nicht auf ihrer Ankaufsuntersuchung basieren. Auch habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da ihr die von ihr behaupteten Mängel bereits am 6.12.2016 bekannt gewesen seien, mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche allerdings bis 25.04.2017 zugewartet habe. Die in dieser Zeit angefallenen Kosten müsse die Klägerin daher ohnehin tragen.

Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 9.07.2017 hat die Beklagte der Verkäuferin, Frau C, Sch. sowie der Vermittlerin, Frau A. D1. den Streit verkündet (vgl. Bl. 15/16 d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 ist die Vermittlerin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 26 d.A.). Ein Beitritt der Verkäuferin ist nicht erfolgt.

Durch Beschluss vom 6.02.2018 wurde der Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 12.02.2018 mündlich verhandelt. Dabei wurde Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Streithelferin als Zeugin. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Verhandlung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 61/68 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

A)

Das angerufene Landgericht München II ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk, sodass das hiesige Gericht bereits aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten zur Entscheidung berufen ist.

B)

Weiterhin ist insbesondere der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig, da diese über das erforderliche Feststellungsinteresse verfügt.

Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873, Rn. 29; 2010, 1877, Rn. 12 Zöller/Greger, ZPO, § 256, Rn. 7). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse i.d.R gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH NJW 1986, 2507). Als notwendige Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 106 = NJW 1955, 1513).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte beantragt zuletzt vollumfängliche Klageabweisung, mithin also auch in Bezug auf den Feststellungsantrag der Klägerin. Schon aus diesem Grunde besteht für die Klägerin eine gegenwärtige Unsicherheit, die mithilfe der Feststellungsklage beseitigt werden kann.

Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist ferner zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. Sie verneint ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (siehe BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; NStZ-RR 2016, 351 = BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

Vorliegend ist mit weiteren Schäden zu rechnen. Das streitgegenständliche Pferd generiert jeden Monat weitere Kosten. Um auch diese Kosten von der Beklagten ersetzt zu bekommen, ist die Klägerin auf die hier erhobene positive Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO angewiesen. Eine genaue Bezifferung ist insoweit nicht möglich. Damit liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

II.

Die im Laufe des Verfahrens durch die Klägerin vorgenommene Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zulässig. Da es sich bei dieser Erweiterung laut Gesetz nicht um eine Klageänderung handelt, kommt es auf die besonderen Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO nicht an.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in nachgelassener Frist von den Prozessbeteiligten zu Gericht gereichten Schriftsätze, die das Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein Fall des § 156 ZPO liegt insoweit nicht vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ein fehlerhafter Röntgenbefund des streitgegenständlichen Pferdes vorzuwerfen ist. Etwaige daraus resultierende Ansprüche stehen jedenfalls der Klägerin nicht zu. Folglich wurde auch auf die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – mangels Entscheidungserheblichkeit – verzichtet.

A)

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei vertragliche Ansprüche zu.

Mangels Vertragsverhältnisses kann sie von der Beklagten insbesondere keinen Schadensersatz auf Basis der §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Doch auch gem. § 311 Abs. 3 BGB bzw. nach den §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 136/11), in welcher der BGH zwischen Verkäufer und ankaufsuntersuchendem Tierarzt eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen hat, passt hier schon deshalb nicht, weil es vorliegend gerade an einer vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und der Beklagten fehlt (siehe unten 1.). Damit sind die in der genannten Entscheidung des BGH aufgestellten Grundsätze – insbesondere keine nachrangige Haftung des Tierarztes gegenüber der kaufvertraglichen Haftung des Verkäufers – nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es dieser mithin nicht frei, ob sie gegen die Verkäuferin oder die Beklagte als Tierärztin vorgeht. Eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB scheidet von vornherein aus (siehe unten 2.). Die Klägerin hätte vielmehr gegen ihre Vertragspartnerin – der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes – vorgehen müssen. Der hier versuchte Durchgriff gegenüber der Beklagten ist – mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen den beiden – nur unter den strengen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter möglich, an denen es vorliegend fehlt (siehe unten 3.). Dass die Klägerin sich – wohl aus finanziellen Erwägungen – nicht an ihre eigene Vertragspartnerin hält, verhilft ihr im hiesigen Prozess nicht zum Erfolg.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

a) Das der Beauftragung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 192, 182 Rn. 14 = NJW 2012, 1071 BGHZ 87, 239, 241 ff. = NJW 1983, 2078; BGH NJW-RR 2012, 540 Rn. 12; OLG Hamm NJW-RR 2015, 891 Rn. 31; MüKoBGB/Busche § 631 Rn. 128). Denn der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund (BGHZ 192, 182 Rn. 14). Hierin liegt die für einen Werkvertrag erforderliche Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Werks und in Abgrenzung zum Dienstvertrag eben nicht die Pflicht zum bloßen, nicht erfolgsbezogenen, Tätigwerden (Palandt/Sprau Einf v § 631, Rn. 1, 10).

Da es sich vorliegend um eine Tierbegutachtung handelt, ist auch der Eröffnungsbereich des besonderen Behandlungsvertrags i.S.d. §§ 630a BGB von vornherein nicht eröffnet (vgl. Palandt/Weidenkaff Vorb v § 630a, Rn. 3). Es bleibt mithin bei der Annahme eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB.

b) Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch kein derartiger Werkvertrag.

aa) Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass der seine Pflichten nicht erfüllende ankaufsuntersuchende Tierarzt gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich für den Schaden haftet, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (BGHZ 192, 182 Rn. 14).

bb) Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein solcher Werkvertrag besteht. An einem solchen fehlt es aber vorliegend. Nach Ansicht der Kammer steht die Beklagte in einem Vertragsverhältnis zur Verkäuferin bzw. jedenfalls zur Vermittlerin des streitgegenständlichen Pferdes, nicht aber zur Klägerin als Käuferin desselben.

aaa) Verträge kommen durch zwei übereinstimmende und sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB, zustande. Dabei müssen sich die Vertragsparteien über die sogenannten essentialia negotii, also die für den zu prüfenden Vertrag wesentlichen Grundvoraussetzungen, einigen.

Beim Werkvertrag ist dies gem. § 631 Abs. 1 BGB die Einigung bezüglich der Herstellung eines Werkes – hier der Ankaufsuntersuchung samt Erstellung und Bewertung von Röntgenbildern – gegen Entrichtung einer Vergütung.

bbb) Eine solche Einigung hat es zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben.

(1) Die Beklagte wurde unstreitig allein von der Streithelferin und Zeugin D1. kontaktiert. Diese hatte der Beklagten mitgeteilt, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die vor Kaufvertragsschluss noch eine Ankaufsuntersuchung wolle. Die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen sollen dabei von der Zeugin D1. bzw. der Verkäuferin und die für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten von der Klägerin beglichen werden. Die Beklagte teilte der Zeugin D1. daraufhin mit, dass sie die geforderte Untersuchung vornehmen könne und vereinbarte mit dieser daran anschließend einen Termin.

Hierin liegt bereits der maßgebliche Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Verkäuferin vertreten durch die Zeugin D1. nach § 164 Abs. 1 BGB bzw. der Zeugin D1. selbst. Denn mit dem Anruf wurden die maßgeblichen gegenseitigen Willenserklärungen im oben aufgezeigten Sinn ausgetauscht. Da Verträge grundsätzlich auch formlos, insbesondere mündlich abgeschlossen werden können, sieht das Gericht in diesem Telefonat den maßgeblichen Werkvertragsschluss. Die Zeugin D1. und die Beklagte haben sich über die wesentlichen Vertragsinhalte – Herstellung eines Werkes gegen entsprechende Vergütung – verständigt. Dies führt nach den obigen Ausführungen bereits zu einem wirksamen Vertragsschluss. Da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Klägerin noch unbekannt war, konnte diese logischerweise gar nicht Vertragspartei sein. Insbesondere wurde die Klägerin – anders als die Verkäuferin – nicht von der Zeugin D1. gem. § 164 BGB vertreten.

Bestätigt wird dieses Ergebnis noch zusätzlich dadurch, dass die Klägerin – mit Ausnahme des Neukundenformulars der Beklagten – keinerlei weitere Unterlagen bezüglich der Ankaufsuntersuchungen unterschrieb. Insbesondere aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Untersuchungsprotokoll folgt, dass die Beklagte allein von der Verkäuferin bzw. der Zeugin D1. beauftragt worden ist. Das Protokoll ist mit „Erklärung des Verkäufers“ betitelt. Auch auf Seite 2 des Protokolls ist als Auftraggeber „Verkäufer“ angekreuzt. Als Auftraggeber ausdrücklich namentlich benannt ist die Zeugin D1. Dieselbe hat das Protokoll auch als Auftraggeberin unterschrieben. Die Klägerin taucht hier nirgends auf.

All dies streitet nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger § 133, Rn. 9) dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf die Ankaufsuntersuchung einen Werkvertrag mit der Verkäuferin Schwertz vertreten durch die Zeugin D1. bzw. der Zeugin D1. selbst abgeschlossen hat.

(2) Hieran ändert auch die vereinbarte Kostenverteilung nichts.

Das Gericht geht hier von einer reinen internen Kostenregelung zwischen den Kaufvertragsparteien aus. Diese rein interne Regelung hat auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten keinerlei Auswirkungen. Denn der gesamte Auftrag – auch die von der Klägerin gewünschte Beröntgung der Hintergliedmaßen – wurde ausschließlich von der Zeugin D1. erteilt. Diese teilte der Beklagten die interne Kostenregelung zwar mit. Das führt allerdings mangels irgendeines ausdrücklichen oder konkludenten Kommunikationsaktes zwischen Klägerin und Beklagter zu keinem unmittelbaren Vertragsschluss zwischen den beiden.

(3) Schließlich folgt auch aus dem von der Klägerin unterzeichneten Neukundenformular der Beklagten nichts anderes.

Insoweit hat die Beklagte im Termin widerspruchsfrei erklärt, dass das Formular nur der Rechnungsstellung diente, da der Beklagten die Klägerin bis dahin völlig unbekannt war. Durch das Formular wollte die Beklagte die für die Rechnung erforderlichen Daten der Klägerin festhalten. Die getrennte Rechnungsstellung war, wie bereits weiter oben dargelegt, Folge der bereits bei Auftragserteilung durch die Zeugin D1. der Beklagten offenbarten Kostenverteilung. Zu diesem Zeitpunkt war der Werkvertrag allerdings bereits geschlossen, sodass durch die alleinige – undatierte – Unterzeichnung des genannten Formulars kein weiterer Vertrag mit der Beklagten geschlossen wurde, zumal das Formular von einer tierärztlichen Behandlung spricht, die vorliegend ohnehin nicht in Streit steht. Es geht nicht um die Behandlung des streitgegenständlichen Pferdes, sondern um dessen Untersuchung im Vorfeld eines Kaufes. Dies sind zwei getrennte Dinge.

Die Klägerin vermag durch die Unterzeichnung des Neukundenformulars der Beklagte mithin nicht den erforderlichen Nachweis für einen Vertragsschluss mit der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts zu belegen.

Dass in erster Linie die Klägerin an einer korrekten Ankaufsuntersuchung interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, unerheblich (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 37).

Mangels Vertragsverhältnisses scheitern damit von vornherein unmittelbare vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus.

2. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit der Regelung des § 311 Abs. 3 BGB begründen. Denn die Haftung des Gutachters für ein von diesem erstelltes unrichtiges Gutachten folgt nicht aus der genannten Vorschrift, sondern basiert weiterhin allenfalls auf den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt/Grüneberg § 311, Rn. 60).

3. Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht dieser gegen die Beklagte auch nach §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Schadensersatzanspruch zu.

Der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von der Rechtsprechung entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH 56, 273, NJW 2014, 2345) besagt, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwar nur dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner geltend machen kann (Palandt/Grüneberg, § 328, Rn. 13). Hierfür müssen nach von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur und im Grundsatz geteilten Auffassung der Rechtsprechung vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, um eine bestimmte Person in den Schutzbereich des von anderen geschlossenen Vertrages einbeziehen zu können (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 166). Dies sind Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten, Erkennbarkeit des geschützten Dritten für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. beispielhaft BGH Urt. v. 17.11.2016 - III ZR 139/14).

a) Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte nach Sinn und Zweck des Vertrages, also bestimmungsgemäß derart mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen muss, dass er den gleichen Gefahren ausgesetzt ist wie der Gläubiger dieser Leistung und deshalb nach Treu und Glauben ebenso wie dieser zu schützen ist (BGH 49, 354, NJW 2008, 2245; BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 167).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Klägerin kommt als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes mit der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin genauso in Berührung wie die Verkäuferin desselben. Die Beklagte steht in gewisser Weise zwischen den Kaufvertragsparteien und tangiert mit ihrer Leistung folglich beide gleichermaßen. Da insbesondere die Klägerin, als Käuferin des untersuchten Pferdes, an einer korrekten Ankaufsuntersuchung ein erhebliches Interesse hat, zeigt eindeutig, dass die erforderliche Leistungsnähe derselben gegeben ist (so auch OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

b) Weiterhin ist erforderlich, dass der vertragliche Gläubiger der verletzten Pflicht ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hat. Hierin liegt die oben genannte sogenannte Gläubigernähe bzw. das Einbeziehungsinteresse (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 171; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Nach der früher allein maßgeblichen „Wohl-und-Wehe-Formel“ (vgl. BGH NJW 2001, 3115 3116) ist dieses Interesse jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner aufgrund einer Nähebeziehung für das Wohlergehen des Dritten zumindest (mit-) verantwortlich ist, weil in dieser Situation eine Schädigung des Dritten ihn selbst zum Handeln verpflichtet (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 172). Hieran dürfte es vorliegend fehlen, weil keine derartige Nähebeziehung zwischen den Kaufvertragsparteien besteht.

Die Gläubigernähe ist aber nach mittlerweile herrschenden Auffassung auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann (Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Insoweit hat sich die Rechtsprechung von der als zu eng empfundenen „Wohl-und-Wehe-Formel“ etwas gelöst und die Voraussetzungen der Gläubigernähe herabgesetzt.

Vor diesem Hintergrund liegt hier auch die Gläubigernähe vor. Gerade bei der Beauftragung von Sachverständigen – wie der hiesigen Beklagten – ist grundsätzlich von der Gläubigernähe auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

c) Daneben ist auch die Erkennbarkeit zu bejahen.

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Schutzpflichtigen – mithin also dem Schuldner – die Einbeziehung des Dritten in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein (BGH NGZ 2011, 1384). Dies dient im Wesentlichen der Eingrenzung der Gefahr eines zu weiten Haftungsrisikos.

Vorliegend war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Ankaufsuntersuchung in Berührung kommen wird. Denn es ist völlig einleuchtend, dass eine solche Untersuchung zur Grundlage der Kaufentscheidung gemacht werden wird. Folglich war der Beklagten ersichtlich, dass sie nicht allein im Interesse der Verkäuferin sondern auch im Interesse der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes tätig wird (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

d) Es fehlt vorliegend allerdings an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

aa) Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter beruht wie bereits eingangs erläutert auf ergänzender Vertragsauslegung in Folge richterlicher Rechtsfortbildung. Hintergrund ist die Überwindung von als untragbar angesehenen Schutzlücken des Deliktsrechts (MüKoBGB/Gottwald § 328 Rn. 164). Daraus folgt, dass das Institut dort nicht greift, wo eine solche Schutzlücke nicht besteht. Kann also der Dritte mit Erfolg eigene vertragliche Ansprüche geltend machen oder solche aus einer sonstigen Sonderverbindung, die vertraglichen Grundsätzen folgen, die seinen Schaden ausgleichen, herleiten, wird seine Rechtslage nicht durch Hinzuziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiter verbessert (Jauernig/Stadler BGB § 328 Rn. 27). Unerheblich ist dabei, gegen wen diese eigenen vertraglichen Ansprüche bestehen, und auch, ob sie werthaltig und realisierbar sind. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konzeptionelle Defizite des Deliktsrechts überwinden und nicht etwa das Insolvenzrisiko mindern oder überwälzen soll (vgl. zu allem BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 177; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 18).

bb) Letzteres scheint aber die Klägerin mit der hiesigen Klage zu versuchen.

Außerdem stehen dieser grundsätzlich eigene vertragliche Ansprüche auf Basis des kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts des § 437 BGB gegen ihre Vertragspartnerin, der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes, zu. Dass diese nunmehr unter Umständen aufgrund § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verjährt sein könnten, steht der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn auf die Realisierbarkeit der gleichwertigen Ansprüche kommt es wie dargelegt gerade nicht an. Folglich bedarf es hier keiner inzidenten Prüfung der Verjährungsfrage. Überdies hat die Klägerin nach eigenem Vortrag bereits in unverjährter Zeit die behauptete fehlerhafte Untersuchung erkannt, gleichwohl jedoch die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin sehenden Auges verstreichen lassen. Auch dies führt zum Entfall der Schutzbedürftigkeit (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 52).

Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Verkäuferin aufgrund der kaufvertraglichen Gleichsetzung der vertraglich geschuldeten gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres mit den insoweit von der Beklagten getroffenen Feststellungen der Klägerin (vgl. § 3 Nr. 2 a) des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016) im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens einstehen muss, sodass kein Bedürfnis besteht, der Klägerin über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte einzuräumen, die nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige der Verkäuferin ist (überzeugend bereits OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 51).

Der diesbezüglich anderslautenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm vom 5.09.2013 – 21 U 143/12 – ist nicht zu folgen. Denn in dem dortigen Fall hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Schutzbedürftigkeit überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es wurde nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die Schutzbedürftigkeit zu bejahen wäre. Schon aus diesem Grunde überzeugt die genannte Entscheidung nicht. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze, entfällt vorliegend mithin die Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

Im hier befürworteten Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – wurde hingegen die Schutzbedürftigkeit eingehend erörtert. Dort wurde dezidiert darauf eingegangen, weshalb es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fehlt. Der dort entschiedene Fall ist zum hiesigen Sachverhalt ähnlich gelagert. Aufgrund der oben genannten Argumente ist mithin diesem Urteil zu folgen und die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu verneinen.

Diese hätte aus eigenen kaufvertraglichen Ansprüchen gegen die Verkäuferin vorgehen können. Letztere hätte sich hieran anschließend womöglich bei der Beklagten schadlos halten können. Dies wäre der dem BGB konforme Weg über die jeweiligen Vertragsbeziehungen gewesen (vgl. Ähnlichkeit zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung übers Eck). Eine Durchbrechung desselben über das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht angezeigt. Denn Ziel desselben ist es gerade nicht, der Klägerin einen zusätzlichen solventen Schuldner zu generieren. Vielmehr muss sie sich auf ihre ihrer Vertragspartnerin gegenüber bestehenden Ansprüche verweisen lassen. Andernfalls käme es in derartigen Fällen zu nicht tragbaren Erweiterungen vertraglicher Haftungsrisiken.

B)

Auch sonstige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.

Mangels Verletzung eines besonders geschützten Rechtsgutes kommen insbesondere deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Das Vermögen als solches – nur dessen Verletzung könnte die Klägerin hier geltend machen – ist von § 823 Abs. 1 BGB nach ganz herrschender Meinung nicht geschützt (vgl. exemplarisch Palandt/Sprau § 823, Rn. 11).

Da auch eine Schutzgesetzverletzung nicht ersichtlich, greift schließlich auch § 823 Abs. 2 BGB nicht ein.

C)

Da schon aus Rechtsgründen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, muss auf die geltend gemachte Schadenshöhe nicht mehr eingegangen werden.

Mangels Begründetheit der Hauptanträge, stehen der Klägerin schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Als Nebenforderung teilen sie das Schicksal der Hauptforderung (vgl. exemplarisch Urteil des LG Köln vom 26.03.2015 - 30 O 156/14, openJur 2015, 20454).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 17/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/14 Verkündet am: 17. November 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ver
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbar
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Annotations

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.