Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 26 S 37/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Köln – 111 C 583/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit diesem ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dass die von der Klägerin am 24.5.2912 erklärten Widersprüche gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVGa.F. verfristet gewesen seien. Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien bestünden nicht, da die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH auf den Abschluss von Lebensversicherungen nicht übertragbar sei. Soweit die Forderung der Klägerin nach Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes von der Beklagten in Höhe von 562,93 € anerkannt worden war, ist diese im Rahmen des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt worden.
4Die Berufung wendet sich gegen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Mit ihr wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, nach dem eine wirksame Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erteilt worden sei, und dass die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG und auch das sog. „Policenmodell“ insgesamt europarechtswidrig seien.
5Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu Ziffer II (Auskunft pp. bezüglich Rückkaufswert und Deckungskapital) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Berufungsklägerin
6das Urteil des AG Köln vom 20.8.2013, Az.: 111 C 583/12, zugestellt am 30.8.2013, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.966,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Berufungsbeklagte beantragt
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass das Policen-Modell nicht europarechtswidrig sei, und dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auch für den Fall der Richtlinienwidrigkeit anwendbar sei.
10II.
11Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
12Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, stehen der Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Rückzahlung der auf die beiden streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherungen gezahlten Beiträge zu.
131.
14Soweit das Amtsgericht sich dabei auf die Versäumung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gestützt hat, kann dies die Klageabweisung im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 – zwar nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat dort nämlich ausgeführt, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.12.2013 – C-209/12 – (für die nationalen Gerichte bindend) richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei, so dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten habe, grundsätzlich fortbestehe.
152.
16Im vorliegenden Fall ist indes von einer wirksamen Widerspruchsbelehrung auszugehen mit der Folge, dass die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verstrichen ist. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegebenen und für die Information des Versicherungsnehmers allein maßgeblichen Belehrungen in den übersandten Versicherungspolicen (Bl. 18 und Bl. 60 d.A.) genügen den formellen und inhaltlichen Anforderungen:
17- Sie sind am Ende des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Datums- und Unterschriftenzeilen durch die unterstrichenen Überschrift Widerspruchsbelehrung sowie durch Fettdruck des gesamten Textes der Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 2.3.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck; OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass vor dieser Belehrung weitere Hinweise zu den Folgen verspäteter Prämienzahlungen ebenfalls in Fettdruck aufgeführt sind. Die Hervorhebung weiterer wichtiger Hinweise hindert das Ins-Auge-Fallen der anderen Belehrung nicht.
18- Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung ( vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.).
19- Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es werden der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen ausdrücklich aufgeführt.
20- Ferner muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird die von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.9.2012, 25 U 1828/12, bei juris). Auf § 8 VVG n.F. und die hierzu existierende Musterbelehrung kann zur Auslegung des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht abgestellt werden. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG verlangt in der Belehrung einen Hinweis auf die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F., wonach – u.a. – der Widerruf keiner Begründung bedarf. Eine solche Bestimmung enthält § 5a Abs. 2 VVG a.F. indes nicht. Eine entsprechende Anwendung der neuen Regel des § 8 Abs. 2 Nr. 2 mit Abs. 1 Satz 2 VVG auf früheres Recht kommt nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 8.4.2013, 20 U 11/13).
21- Die Belehrung muss letztlich auch nicht auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs hinweisen; auch dies wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gefordert (OLG Köln vom 3.2.2012 – 20 U 133/11).
22Soweit die Klägerin in der Klageschrift bezweifelt hat, ob die von der Beklagten vorgelegten Zweitschriften der Versicherungsscheine überhaupt dem Originalvertrag entsprächen, ist sie darauf weder im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch mit der Berufungsbegründung zurückgekommen, so dass es auf diese erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellte Frage nicht mehr ankommt.
23Damit begann die Frist ab Erhalt der Versicherungsscheine vom 16.11.2006 zu laufen; die Widersprüche vom 24.5.2012 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen.
243.
25Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11.7.2013 in der Rechtsache C 209/12, die sich inhaltlich über die eigentliche Vorlagefrage hinausgehend auch mit dem Policenmodell an sich beschäftigt (s. hierzu OLG Köln, Urteil vom 6.12.2013 – 20 U 50/13 – mit ausführlicher Begründung). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). Auf die dortigen Argumentationen wird verwiesen.
264.
27Ein – mit der Berufung auch nicht mehr weiter verfolgter – Schadensersatzanspruch kommt nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht in Betracht.
285.
29Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs.1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in zweiter Instanz bezüglich der hilfsweise gestellten Stufenklage zu Ziffer II übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Beklagte zwar zunächst zur Auskunftserteilung (nur) bezüglich der Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals verpflichtet, hat diese Auskünfte aber in der Klageerwiderung erteilt. Insoweit handelt es sich mangels eines früheren Auskunftsverlangens um ein auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigendes sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, so dass die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen sind.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
316.
32Die Kammer lässt die Revision gemäß § 543 ZPO im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des Policenmodells mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu.
33Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.966,87 €
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.