Amtsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2013 - 111 C 583/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Lebensversicherung AG, im November 2006 zwei Lebensversicherungsverträge mit den Nummern 000 (versicherte Person L1.) und 111 (versicherte Person L2.) ab, wobei die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (Tarif 63), die wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommen werden, in die Verträge einbezogen wurden.
3Mit Schreiben vom 16.11.2006 versandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versicherungspolicen zu den oben näher bezeichneten Verträgen an die Klägerin, die jeweils folgende Widerspruchsbelehrung enthalten:
4„Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag
5bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins,
6der Versicherungsbedingungen und der übrigen Versicherungs-
7informationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist
8genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung
9in Textform an die B. Lebensversicherung AG.“
10Den Vertragsschlüssen vorranggegangen waren Anträge der Klägerin vom 05.11.2006, die auf vorformulierten Anträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Widerrufsbelehrung enthielten:
11„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss der
12Versicherung in Textform widersprechen.
13Die Frist beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins mit
14den Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertrags-
15inhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen gemäß § 10 a
16Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG).
17Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
18Widerspruchs. Auf dieses Widerspruchsrecht werden wir sie mit
19dem Versicherungsschein nochmals gesondert hinweisen.“
20In den der Klägerin mit den Versicherungspolicen überlassenen Verbraucherinformationen ist eine gleichlautende Widerrufsbelehrung enthalten.
21Als monatlich zu zahlender Beitrag der Klägerin wurde ein Betrag in Höhe von je 50,00 € vereinbart.
22Auf beide Verträge zahlte die Klägerin in der Zeit vom 01.12.2006 bis zum 01.12.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.600,00 €.
23Die Klägerin kündigte beide Versicherungsverträge zum 01.12.2009.
24Mit Schreiben vom 03.12.2009 rechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versicherungsverträge wie folgt ab und brachte die errechneten Guthaben an die Klägerin zur Auszahlung:
25-Versicherung mit der Endnummer 000 (versicherte Person L1.):
26„Fondsguthaben EUR 234,50
27abzüglich bedingungsgemäßem Stornoabschlag EUR 45,90
28abzüglich Beitragsrückstände EUR 50,00
29Auszahlungsbetrag EUR 137,60“
30-Versicherung mit der Endnummer 111 (versicherte Person L2.):
31„Fondsguthaben EUR 230,96
32abzüglich bedingungsgemäßem Stornoabschlag EUR 46,19
33abzüglich Beitragsrückstände EUR 50,00
34Auszahlungsbetrag EUR 134,76“
35Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 erklärte die Klägerin, dass sie dem Zustandekommen der Versicherungsverträge widerspreche und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.05.2012 zur Zahlung von 4.529,80 € auf. Diese Forderung, die die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte geltend macht, errechneten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 24.05.2012 wie folgt:
36„Unsere Mandantin hat in der Zeit vom 01.12.2006 bis 01.11.2009 je Vertrag insgesamt 1.800,00 € an Beiträgen geleistet. Diese Beiträge sind von ihnen mit den tatsächlich erzielten Nutzungen zu verzinsen, die wir hier mit 7,22 % ansetzen.
37Somit ist für den Vertrag mit der Endnummer000 ein Gesamtbetrag von 2.401,08 € zu erstatten auf welchen Sie bereits 137,60 € geleistet haben.
38Auf den Vertrag mit der Endziffer 111 sind 134,76 € gezahlt worden, so dass insofern noch 2.266,32 € zur Rückzahlung fällig sind.
39Die Gesamtansprüche unserer Mandantin beziffern sich somit auf 4.529,80 €.“
40Zwischenzeitlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28.02.2013 gegenüber dem Abrechnungsschreiben vom 03.12.2009 eine Neuberechnung wie folgt vorgenommen:
41„Vertrag mit der Endnummer 000:
42Ohne den Stornoabschlag von 46,90 € hätte das Fondsguthaben (als versprochene Leistung) 281,40 € ausgemacht. Diese versprochene Leistung ist dem Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezilllmerten Deckungskapitals) gegenüberzustellen, also den oben genannten 514,69 €. Der Mindestrückkaufswert ist höher. Die Differenz zur versprochenen Leistung ist zu erstatten. Das macht 233,29 € aus. Hinzu kommt der Stornoabschlag von 46,90 €, also insgesamt 280,19 €.
43Vertrag mit der Endnummer 111:
44Ohne den Stornoabschlag von 46,19 € hätte das Fondsguthaben als versprochene Leistung nicht 230,96 €, sondern 277,15 € betragen. Diese „versprochene Leistung“ ist der Mindestrückkaufswert (wiederum Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) gegenüberzustellen, was hier 513,70 € ausmacht. Die Differenz beträgt 236,55 €. Dazu kommt der Stornoabschlag von 46,19 €, mithin 282,74 €.“
45Den somit errechneten Gesamtbetrag in Höhe von 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2013 anerkannt.
46Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beträge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7,22 % p.a., da sie die Verträge mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 wirksam widerrufen habe, da vorliegend keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Insofern bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die ihr überlassenen Versicherungsscheine vom 16.11.2006 die –was zwischen den Parteien unstreitig ist- lediglich Zweitschriften darstellen, mit den Originalen übereinstimmen. Selbst wenn jedoch die ihr überlassenen Versicherungsscheine hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen den Originalversicherungsscheinen entsprechen sollten, läge eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vor, da diese von den Widerrufsbelehrungen in den Anträgen und in den Verbraucherinformationen abweichen würden.
47Die Klägerin ist der Ansicht, da ihr keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass sie die Versicherungsverträge aus dem Jahr 2009 noch mit Schreiben vom 24.05.2012 wirksam habe widerrufen können.
48Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass § 14 II der in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung –wonach unstreitig maximal 4 % von den gezahlten Beiträgen zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden sollen, bei den Abrechnungen beachtet wurden. Sie ist der Ansicht, insofern habe sie einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch. Einen hierauf gerichteten Auskunftsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt.
49Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der vom BGH entwickelten „Kick-Back-Rechtsprechung“ wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Vertragsschluss zu.
50Die Klägerin beantragt,
51- 52
I. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.529,80 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
5401.06.2012 zu zahlen.
55Hilfsweise beantragt die Klägerin,
56- 57
II. Die Beklagte zu verurteilen, an einen von der Klägerin zu
benennenden, mit Ausnahme gegenüber dem Gericht
59allgemein zur Verschwiegenheit verpflichteten Versicherungs-
60mathematiker hinsichtlich der vormals zwischen den Parteien
61bestehenden fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen
62mit den Nr. 000 und 111 Auskunft darüber zu
63erteilen,
64a.) welchen Rückkaufswert (gemäß § 176 Abs. 1 u. 3.
65VVG) der jeweiligen Versicherungsvertrag im
66Zeitpunkt seiner Beendigung hatte, dies jeweils ohne
67Durchführung eines „Abzugs“ gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG;
68b.) wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen
69der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte
70Deckungskapital der Verträge im Zeitpunkt ihrer
71Beendigung war;
72c.) welche Überschussbeteiligung an den Verträgen
73im Zeitpunkt ihrer Beendigung bereits zugewiesen
74worden war und welche Kapitalertragsteuern und
75Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzver-
76waltung abgeführt wurden;
77d.) ob und wenn ja in welcher Höhe von Seiten der
78Kapitalanlagegesellschaft B. Investement
79Rückvergütungen an die Beklagte für die Anlage
80der Versicherungsbeiträge der Klägerin in
81Aktienfonds gezahlt worden sind:
82wobei die Auskunft durch Angabe der angewandten
83Formelwerke und der zur Anwendung der Formel-
84werke erforderlichen Einsatzwerte in nachvollzieh-
85barer und nachprüfbarer Weise zu erfolgen hat;
86e.) sowie einen sich nach Auskunft ergebenen Betrag
87nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
88de Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
89Im Übrigen beantragt die Klägerin,
90das Verfahren auszusetzen und dem EUGH zur Entscheidung
91vorzulegen. Zur näheren Begründung werden insofern Seiten 9
92f. der Klageschrift in Bezug genommen.
93Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 562,93 € einschließlich der diesbezüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 an und beantragt im Übrigen,
94die Klage abzuweisen.
95Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Verträge aus dem November 2009 nicht mehr wirksam mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 widerrufen können. Sie bestreitet, dass sie aus den von der Beklagten gezahlten Beiträgen an Zinsen/Nutzungen jährlich 7,22 % erzielt habe.
96Die Beklagte ist der Ansicht, auch hinsichtlich der Hilfsanträge sei die Klage unbegründet.
97Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
98E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
99Die Klage ist –über den von der Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 hinaus- unbegründet.
100Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien nebst Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
101Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Verträge trotz der von der Klägerin unter dem 24.05.2012 erklärten Widersprüche wirksam war.
102Die Klägerin konnte den im November 2006 geschlossenen Verträgen am 24.05.2012 nicht mehr wirksam widersprechen. Dabei kann letztlich –wofür einiges spricht- dahinstehen, ob die Klägerin über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Denn die Widersprüche der Klägerin vom 24.05.2012 sind jedenfalls im Licht des § 5 a II Satz 4 VVG a.F. verfristet, da sie später als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämien, die für beide Verträge im Dezember 2006 gezahlt worden sind, erklärt worden sind. Die Vorschrift des § 5 a II. Satz 4 VVG a.F. findet im Verhältnis zwischen den Parteien auch in Ansehung des Umstandes Anwendung, dass sie vom EUGH als nichtrichtlinienkonform erklärt worden ist. Abgesehen von der Frage, ob die in Artikel 31 der Richtlinien des Europäischen Rates in Verbindung mit Anhang Absatz 2, lit A der Richtlinie 92/96 vom 10.11.92 bzw. Artikel 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III, lit A der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2012 den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben zum Versicherungsrecht machen, sondern Vorgaben für die Regelung zur Versicherungsaufsicht zum Inhalt haben, die durch § 10 a VAG hinreichend durch den innerstaatlichen Gesetzgeber umgesetzt worden sind (so LG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 -20 U 150/05-; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009 -12 U 281/09-; OLG München, Urteil vom 20.09.2012 -14 U 1511/12-; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011 -20 U 178/11-; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2012 -7 U 182/12-), bedarf es ohnehin mangels erkennbaren Informationsinteresses jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie nicht mehr des von den Richtlinien intendierten Schutzes dieses Interesses, wohl aber des Schutzes des Interesses in das Bestehen des Versicherungsvertrages (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631; OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führt wegen dieser Erwägung zu keinem anderen Ergebnis.
103Da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Prämien mit Rechtsgrund erhalten hat, schuldet sie auch keine Herausgabe eventuelle gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB.
104Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Denn die sogenannte „Kick-Back- Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank beim Vertrieb von Fondsanteilen über Rückvergütungen aus dem Ausgabenaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages aufzuklären hat, ist auf den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen nicht übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.10.10 -20 U 100/10-, I -20 U 100/10-, Juris, 248; a.A., LG Heidelberg, Urteil vom 13.07.2010 -2 O 444/09- bei Juris).
105Mangels Bestehens der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs abzuweisen.
106Das Gericht kann den Rechtsstreit vorliegend auch ohne die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EUGH entscheiden. Denn gemäß Artikel 267 A EUGH ist eine Vorlage an den EUGH nur dann zwingend erforderlich, wenn es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist.
107Die Klage ist auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge unbegründet.
108Die mit dem Hilfsantrag zu II. a.) begehrte Auskunft hat die Beklagte bereits in dem Abrechnungsschreiben vom 03.12.09 erteilt.
109Die mit dem Hilfsantrag zu II. b.), begehrte Auskunft hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.02.13 in diesem Verfahren erteilt (Bl. 155 d. Akte).
110Bezüglich der Hilfsanträge zu II. c.) u. d.) besteht ein Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 259 BGB nicht, da sie auch im Falle einer Auskunft hierüber keine Rechte herleiten könnte (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 -20 U 150/09-, I -20 U 150/09-, Juris)
111Den Anspruch zu II. e.) hat die Beklagte ebenfalls erfüllt, in dem sie die Forderung der Klägerin nach Auskunftserteilung unter Herausrechnung der Stornokosten neu errechnet hat und den errechneten Zahlungsanspruch der Klägerin sodann anerkannt hat.
112Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
113Streitwert: 4.529,80 €
114Richterin am Amtsgericht
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Annotations
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.