Landgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 26 O 373/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, damals Leiter einer Außenstelle der Beklagten, begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
3Nach Antrag vom 15.11.1992, Bl. 48 ff. GA, erhielt der Kläger den Versicherungsschein zur Nr. 20-048423-06, Bl. 11 ff. GA nebst Versicherungsbedingungen.
4Der Antrag enthält unter Ziffer 2 der Schlusserklärung, Bl. 50 GA, folgende Belehrung:
5Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die Gothaer ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der Gothaer eingegangen ist.
6Mit Schreiben vom 04.02.2012, Bl. 47 GA, kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und erhielt nach Abrechnung der Beklagten, Bl. 14 ff. GA, einen Rückkaufswert in Höhe von 12.802,26 Euro ausbezahlt.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2014, Bl. 24 ff. GA, erklärte der Kläger den Widerspruch.
8Der Kläger behauptet, insgesamt 22.203,72 Euro an Prämien gezahlt zu haben. Die Belehrung sei nicht ausreichend, da sie nicht drucktechnisch hervorgehoben sei. Der Zusatz zur Antragsbindungsfrist sei verwirrend, der Fristbeginn sei fehlerhaft bezeichnet und suggeriere, dass der Tag des Antrags mitgezählt werde. Es fehle ein Hinweis, dass der Widerruf ohne Angaben von Gründen möglich sei und wer der Adressat sei. Die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 28.573,39 Euro gezogen.
9Er beantragt daher,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 37.974,85 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.229,27 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
12die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.446,56 Euro freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F gegenüber dem Kläger hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Belehrung im Antrag sei ausreichend, Ansprüche zudem verjährt und verwirkt. Insgesamt habe der Kläger auch nur Prämien in Höhe von 20.956,39 Euro gezahlt. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle die Aktivlegitimation.
16Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen Ansprüche nach § 812 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
19Der Lebensversicherungsvertrag ist mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1993 wirksam zustande gekommen; dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der von ihm geleisteten Prämien und Zahlung von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes nicht zu.
20Zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war der Kläger nicht berechtigt. § 5 a VVG a.F. gilt nicht für Verträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen worden sind (Art. 16 § 11 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994, BGBl. I 1994, 1630). Um einen solchen Vertrag handelt es sich vorliegend, denn er wurde noch vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes am 29. Juli 1994 abgeschlossen.
21Dem Kläger stand demgemäß nur ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu, der in der damaligen Fassung lautete:
22Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren.
23Fristgerecht hat der Kläger den Widerruf nicht erklärt; ein Widerruf ist erstmals mit Anwaltsschreiben von 09.05.2014 erfolgt. Die Kündigung vom 04.02.2012 kann bereits aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes und der Erklärung des Klägers, er habe damals eine Kündigung und keinen Widerruf erklären wollen, nicht als Widerruf ausgelegt werden. Ohnehin käme dem keine andere Bewertung des Falles zu.
24Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger zum Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht mehr berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß nach § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. belehrt worden sein dürfte. Anders als in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, die eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Kunden zu unterzeichnende Belehrung verlangen, war für die Belehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. keine besondere Form vorgeschrieben. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss jedoch, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein (BGH, VersR 1996, 313; vgl. - zu § 7 VerbrKrG - auch BGHZ 121, 52, 55). Weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, aaO).
25Vor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH, VersR 1996, 221).
26Gemessen hieran dürfte die Widerrufsbelehrung unzureichend sein. Sie findet sich im Antragsformular innerhalb des eine halbe Seite umfassenden Absatzes mit der Überschrift „Wichtig für den Antragsteller und die zu versichernde Person“, der sich nach der Unterschriftsleistung auf der Folgeseite befindet und der insgesamt 9 Ziffern enthält, ohne besondere Hervorhebung als 2. Ziffer.
27Der Absatz enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Erklärungen, Ermächtigungen, Einwilligungen und Belehrungen, was zur Folge hat, dass die Widerrufsbelehrung in dem Gesamttext praktisch untergeht; es ist bei dieser Vorgehensweise nicht sichergestellt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt.
28Es muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die Belehrung gleichwohl noch den gesetzlichen Anforderungen genügt. Auch wenn man dies verneint, wäre der Kläger gehindert gewesen, noch im Mai 2014 - und damit mehr als 21 Jahre nach der Antragstellung - den Vertragsantrag gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu widerrufen. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, welche Folgen eine fehlende oder eine unzureichende Belehrung durch den Versicherer hat. In der Rechtsprechung wurde überwiegend die Ansicht vertreten, eine fehlende Belehrung sei folgenlos, weil die Folgen ihres Fehlens - anders als in vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen wie etwa § 7 Abs. 2 VerbrKrG - gesetzlich nicht geregelt seien (so etwa AG Heidenheim, VersR 1992, 558; AG Köln, VersR 2000, 41; vgl. auch OLG München, VersR 1995, 1037). In der Literatur wird demgegenüber eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG aF., wonach das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der Vertragsabschlusserklärung erlischt, diskutiert (so etwa Koch, VersR 1991, 729). Dann wäre der Widerruf vorliegend verspätet. Weiter wird in der Literatur bei unterlassener Belehrung ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus Verschulden bei Vertragsschluss erwogen mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung gestanden hätte, d.h. ihm steht das Widerrufsrecht weiterhin zu, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (so vor allem Teske, NJW 1991, 2793, 2799). Dem ist entgegengehalten worden, die Belehrung sei keine echte Rechtspflicht, sondern nur eine Obliegenheit des Versicherers (Sieg, VersR 1992, 1, Fn. 1; auch nach Sieg soll allerdings die Frist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnen). Andere Stimmen in der Literatur haben eine Lösung nach § 242 BGB vorgeschlagen, bei der es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (so Claussen, JR 1991, 360, 363). Ein weiterer Vorschlag lautet, dass ein Widerruf dann nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn der Versicherungsnehmer seinen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht habe, indem er etwa Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe (so der 2. Ansatz von Koch, aaO). Der Auffassung, dass jedenfalls die Frist nicht zu laufen beginnt, haben sich auch die damals führenden Kommentatoren zum VVG angeschlossen (so etwa Bruck/Möller/Johannsen/Johannsen, VVG, 8. Aufl., (2002), Band III, Anm. E 7 und Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 1992, § 8 Anm. 10, der eine zeitliche Einschränkung unter dem Aspekt der Verwirkung gelten lassen will).
29Nach Ansicht der Kammer ist ein etwa zugunsten des Klägers mangels zureichender Belehrung fortbestehendes Widerrufsrecht oder ein dem Kläger insoweit zuzugestehender Schadensersatzanspruch unter den konkreten Umständen des Falles verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH, NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242, Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem der Kläger nach Vertragsbeginn über viele Jahre hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt hat, hat er der Beklagten klar zu erkennen gegeben, dass er am Vertrag festhalten will; hierauf konnte und durfte die Beklagte sich einrichten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst bei der Beklagten in Führungsposition als Leiter der Außenstelle beschäftigt war. Auch wenn er nicht primär mit der Vermittlung der Versicherungen betraut war sondern mit der Führung der Vermittler, so hat er dennoch teilweise an Schulungen über neue Produkte teilgenommen und somit jedenfalls mehr Kenntnisse über die Produkte und deren Vertrieb erhalten, als dies ein normaler Versicherungsnehmer hat. Unter diesen Umständen hat der Kläger sein erst nach Vertragsbeendigung ausgeübtes Widerrufsrecht sowie etwaige aus einer fehlerhaften Belehrung über dieses Recht folgende Schadensersatzansprüche verwirkt (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Köln, Urt. v. 03.02.2012, Az. 20 U 140/11, abrufbar bei juris, bestätigt durch Urteil des Senates vom 19.09.2014, Az. 20 U 69/14).
30Dieser Wertung steht auch die Richtlinie 90/619/EWG nicht entgegen. Wenn diese Richtlinie erst ab dem 20.09.1993 angewendet werden musste, der Antrag hier jedoch vom 15.11.1992 stammt, kann diese Richtlinie auf den vorliegenden Vertrag keinen Einfluss haben. Die Richtlinie selbst hat ihren Geltungszeitpunkt bestimmt. Ein etwaiges Loyalitätsgebot mag zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, dies trifft jedoch nicht die Beklagte. Insoweit greift der Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 auch nicht, da hier nicht über § 8 VVG a.F. sondern über § 5a VVG a.F. entschieden worden ist, der im Geltungszeitraum der Richtlinie Anwendung fand.
31Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
33Streitwert: 22.203,72 Euro
34Der erhaltene Rückkaufswert ist zunächst auf die Nutzungen (Zinsen) und hiernach auf die Prämien zu verrechnen, verbleibende Nutzungen sind nicht streitwerterhöhend.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.