Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2015 - 20 U 93/15
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 373/14 – wird das unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1
Gründe
2I.
3Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist nach § 233 ZPO nicht zu gewähren, denn aus seinem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten und dessen Angestellter, Frau Q, ergibt sich nicht, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO einzuhalten. Die aus der versehentlichen Versendung der Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht resultierende Fristversäumnis hat der Kläger zu verantworten. Zwar muss er sich ein Verschulden des Büropersonals seines Anwalts nicht zurechnen lassen, aber ein nicht auszuschließendes Verschulden des Anwalts selbst steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Klägers gleich.
4Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumnis kann hier nicht ausgeschlossen werden. Zwar hat der Kläger vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei Frau Q, der die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht Köln übertragen war, um eine erfahrene und zuverlässige Kraft handelt. Ebenso ist vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die allgemeine Anweisung besteht, nach Absendung eines Telefaxes zu überprüfen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht gerichtet war und die Faxnummer des Gerichts korrekt ist. Es gibt nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten ein Arbeitshandbuch, in dem die allgemeinen Anweisungen insbesondere auch in Bezug auf den Postausgang und den Umgang mit dem Fristenkalender festgehalten sind und das für jeden Mitarbeiter zugänglich in der EDV abgespeichert ist und jedem Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz als Ausdruck zur Verfügung steht. Dem vorgelegten Ausdruck aus dem Arbeitshandbuch lassen sich im Falle einer Versendung vorab per Fax folgende abzuprüfende Arbeitsschritte entnehmen:
5a) Der Schriftsatz ist an das richtige Gericht gerichtet.
6b) Die Faxnummer des Gerichtes ist korrekt.
7c) Ausweislich des Sendeberichtes ist das Telefax ordnungsgemäß übermittelt worden.
8d) Die Seitenangabe des Sendeberichtes entspricht dem Seitenumfang des Schriftsatzes.
9e) Dieser Prüfungskatalog ist durch Anbringen des Namenskürzels auf dem Sendebericht zu bestätigen.
10Diese Anweisungen genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax zu stellen sind.
11Zwar steht es in Einklang mit dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, dass der Kläger vertritt, ein Rechtsanwalt dürfe sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags per Fax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BGH NJW 1995, 2105). Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist, wobei sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken darf, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschrieben, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12, BeckRS 2013, 20510 mwN.).
12Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers Vorkehrungen getroffen wären, um sicherzustellen, dass gerichtliche Faxnummern aus zuverlässigen Quellen ermittelt werden, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen oder dem eingereichten Auszug aus dem Arbeitshandbuch. Das Fehlen einer solchen Vorkehrung lässt sich daher als Ursache für das geschehene Missgeschick nicht ausschließen.
13II.
14Demnach ist die Berufung des Klägers unzulässig. Die Frist zur Begründung der Berufung, die gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate beträgt und mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2015 zu laufen begann, ist nicht gewahrt. Denn die Berufungsbegründungsschrift vom 13. Juli 2015 ging erst am Donnerstag, den 16. Juli 2015, beim zuständigen Oberlandesgericht Köln ein. Da § 520 Abs. 3 ZPO die Einreichung der Berufungsbegründung in einem Schriftsatzbeim Berufungsgericht vorschreibt, konnte die Frist durch Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht am 15. Juli 2015 nicht gewahrt werden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
16Streitwert des Berufungsverfahrens: 37.974,85 €
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)