Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2015 - 22 O 63/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 23.07.2007 über einen Nennbetrag in Höhe von 300.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 03.12.2014 wirksam widerrufen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.694,83 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Die Parteien schlossen am 23.07.2007 einen Darlehensvertrag (Nr. #####/####) über eine Nettodarlehenssumme in Höhe von 300.000,00 EUR und einer Gesamtsumme in Höhe von 655.098,63 EUR.
3Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichneten die Kläger eine ihnen ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
4"Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehens-/Kreditvertrag vom 23.07.2007
5Widerrufsrecht
6Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet -Adresse).
7C-Bank
8I-Straße, ##### Köln
9Anonym1.de
10Widerrufsfolgen
11[ ... ]
12Unterhalb der Unterschrift der Kläger befinden sich folgende Fußnotentexte:
13" 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... .
142 Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
15Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bl.10 GA) Bezug genommen.
16In der Folgezeit zahlten die Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von jeweils 1.587,50 EUR.
17Mit Schreiben vom 03.12.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K3, Bl. 11 GA), der der Beklagten am 04.12.2014 auch per Telefax zuging.
18Die Kläger sind der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung vorzunehmen sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung, und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten abweichend eingefügten zwei Fußnoten. Die zweite Fußnote mit dem Inhalt "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers.
19Die Kläger beantragen,
201. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 23.07.2007 über einen Nennbetrag in Höhe von 300.00,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 03.12.2014 wirksam widerrufen wurde;
212. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.259,61 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung.
25Die Widerrufserklärung der Kläger sei zudem rechtsmissbräuchlich. Sie ist der Ansicht, das Vertrauen der Beklagten auf Fortbestand des Darlehensvertrags sei auch dadurch geschaffen worden, dass die Kläger noch weitere grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge bei der Beklagten abgeschlossen hätten.
26Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil es den Klägern allein darum gehe, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren und die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Sie habe nach sieben Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein Widerrufsrecht sei daher, ihrer Auffassung nach, verwirkt gewesen.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig und begründet.
29Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da ein Feststellungsinteresse der Kläger nach vorprozessualer Ablehnung eines Widerrufsrechts durch die Beklagte besteht und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung der Kläger vom 03.12.2014 ist wirksam, da den Klägern gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
30Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
31Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.).
32Durch die Verwendung des Begriffs "frühestens" wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
33Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber den Klägern kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
34Die verwendete Widerrufsbelehrung (Anl. K2 Bl. 10 GA) enthält zunächst unter der Überschrift finanzierte Geschäfte in S. 3 einen in der Musterwiderrufsbelehrung nicht enthaltenen Einschub „bei einem finanzierten Erwerb…“. Der eine Definition für finanzierte Geschäfte enthaltende Zusatz stellt eine wesentliche inhaltliche Abweichung dar, die bereits die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV entfallen lässt.
35Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält darüber hinaus zwei Fußnotenverweise ( " zu 1 " sowie "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 " [ ... ]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.
36Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen") als eine Aufforderung an den Kunden verstanden werden kann, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: Brandenburgisches OLG a.a.O, LG Köln, Urteil vom 26.02.2015 15 O 454/14 nach juris). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen.
37Der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Gegenauffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmers stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin, BeckRS 2013, 07289, im Ergebnis unter Verneinung einer inhaltlichen Änderung ohne nähere Begründung: Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.02.2015, 5 U 175/14 vorgelegt als Anlage B2, Bl. 46 ff. GA), schließt sich die Kammer nicht an.
38Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote (ebenso: LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, 10 O 131/14, zitiert nach juris)
39Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
40Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa "Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter" o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen (ebenso: LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, 10 O 131/14, zitiert nach juris).
41Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben.
42Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch jedenfalls daran, dass das ebenfalls erforderliche sogenannte Umstandmoment nicht vorliegt. In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der streitgegenständliche Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs noch mit 281.857,38 EUR valutierte.
43Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen.
44Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht ist zu unterstellen, dass den Klägern eine Möglichkeit, sich vom Darlehensvertrag zu lösen, nicht bekannt gewesen ist und sie ihrer vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen mussten, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden.
45Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
46Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11 nach juris) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
47Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – den Klägern ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass die Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würden die Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
48Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, ist der Höhe nach jedoch lediglich im Umfang einer 1,3 Geschäftsgebühr begründet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach dem Zusatz zu Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Weder vermag die Kammer der Sache eine überdurchschnittliche Schwierigkeit noch einen überdurchschnittlichen Umfang beizumessen. Insbesondere ist ein Erfahrungssatz, wonach Streitigkeiten im Bank- und Kapitalmarktrecht grundsätzlich eine überdurchschnittliche Geschäftsgebühr entstehen lassen, nicht bekannt. Demgemäß betragen die erstattungsfähigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten lediglich 3.694,83 EUR.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen sind in § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO begründet.
50Streitwert: 281.857,38 EUR (OLG Köln, 13 W 13/15)
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.