Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. März 2015 - 13 W 13/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwert für das Verfahren - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der sofortigen Beschwerde der Beklagten - auf 122.549,79 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass die im Jahre 2006 abgeschlossenen, in der Klageschrift näher bezeichneten Darlehensverträge durch den Widerruf der Kläger vom 29.7.2013 beendet worden sind. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zur Zustimmung zur Löschung der bestellten Sicherheit zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zur Ablösung dieser Sicherheit angebotenen Betrages in Annahmeverzug befinde. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, haben die Kläger die Klage zurückgenommen.
4Das Landgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss vom 11.11.2014 (GA 88) auf einen Betrag von 127.656,04 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2.12.2014. Sie ist der Auffassung, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Befreiung von ihren vertraglichen Pflichten zu orientieren habe. Dieses errechne sich – nach näherer Maßgabe der Berechnung im Schriftsatz vom 2.12.2014 – als Summe aus der Differenz bei der Berechnung der Restvaluta und der prognostizierten zukünftigen Zinsersparnis der Kläger. Der Streitwert betrage daher nur 23.450,80 €.
5Im Abhilfeverfahren hat das Landgericht die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 14.1.2015 (GA 102) hinsichtlich der Berechnungsweise im wesentlichen aufrechterhalten und lediglich dahingehend abgeändert, dass von dem ursprünglichen, an der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta orientierten Summe mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 18.11.2014 (13 W 50/14) ein 20%iger Feststellungsabschlag zu erfolgen habe. Der Streitwert betrage daher 102.124,83 €. Das Verlangen einer Löschung von Sicherheiten (Klageantrag zu 2) sei streitwertneutral.
6Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9.2.2015 (GA 107). Sie hält den Feststellungsabschlag und die Nichtberücksichtigung des auf Freigabe der Grundschulden gerichteten Antrags für unzutreffend.
7II.
8Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts, während die gleichfalls zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.
91.
10Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 23.450,80 € gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat – wie er in seinem Beschluss in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 18.11.2014 (13 W 50/14) im einzelnen ausgeführt und begründet hat – gegen eine an den wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs orientierte Streitwertfestsetzung zumindest in der von der Beklagten zugrunde gelegten Weise durchgreifende Bedenken. Diese Bedenken ergeben sich zum einen aus der Zielrichtung des geltend gemachten Feststellungsantrags, der bei richtiger Betrachtung weder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungspflicht der Darlehensnehmer noch auf die Feststellung des Bestehens einer sich aus der Rückabwicklung etwa ergebenden Rückzahlungsanspruchs, sondern darauf gerichtet ist, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festzulegen. Betroffen ist daher das Vertragsverhältnis im Ganzen, das wiederum entscheidend durch die Höhe der offenen Darlehensvaluta bestimmt wird. Dieser Ansatz ist auch insofern sachgerecht, als er einen in der Regel erheblichen, in vielen Fällen sogar das Maß des Zumutbaren übersteigenden Berechnungsaufwand vermeidet. Dass der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nicht der der Widerrufserklärung, sondern nur der der Klageerhebung sein kann, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 ZPO.
112.
12Die aus eigenem Recht erhobene sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zur teilweisen Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Der hinsichtlich der Größenordnung übliche Abschlag auf den Feststellungsantrag ist sachgerecht und angemessen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es sich auch nicht um einen negativen Feststellungsantrag, sondern – wie soeben im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Beklagten ausgeführt – nach der Entscheidung des Senats vom 18.11.2014 um eine das Rückabwicklungsverhältnis betreffende, positive Feststellung.
13Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger war der Streitwert allerdings – ausgehend von dem mit Beschluss vom 14.1.2015 festgesetzten Wert von 102.124,83 € - mit Rücksicht auf den Klageantrag zu Ziffer 2 um 20 % (d.h. auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 122.549,79 €) zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt diesem Antrag eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung zur Regelung der Darlehensverträge ersetzt noch keine Löschungsbewilligung. Dazu ist eine zusätzliche Erklärung des Grundschuldgläubigers erforderlich, zu der er nur durch Urteil gezwungen werden kann. Der Streitwert ist daher um einen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall interessegerechten Aufschlag von 20 % zu erhöhen (§ 3 ZPO, vgl. dazu auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Seite 743).
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.