Landgericht Köln Urteil, 29. Dez. 2015 - 15 O 212/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge ##### vom 29.06.2007 (Nettodarlehensbetrag 87.000,00 EUR), ##### vom 20.07.2007 (Nettodarlehensbetrag 54.000,00 EUR) und ##### vom 01.08.2007 (Nettodarlehensbetrag 31.000,000 EUR) wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 31.213,64 EUR nebst 5,07% Zinsen p.a. seit dem 01.09.2015, weitere 19.551,90 EUR nebst 5,05% Zinsen p.a. seit dem 01.09.2015 sowie weitere 14.948,34 EUR nebst 5,25% Zinsen p.a. seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger schlossen mit der Beklagten die im Tenor näher bezeichneten Darlehensverträge. Der Vertragsschluss erfolgte jeweils unter Anwesenden. Für den Inhalt der Darlehensverträge im Einzelnen und die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen L1 bis L3 zur Klageschrift sowie die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 Bezug genommen.
3In den Jahren 2010 bis 2011 erbrachten die Kläger auf die Darlehen Nr. ##### und ##### Sondertilgungen in der vertraglich vereinbarten größtmöglichen Höhe.
4Mit Schreiben vom 31.01.2015 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 06.02.2015 zurück. Die Kläger ließen die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.02.2015 zur Anerkennung des erklärten Widerrufs und Bezifferung des Rückabwicklungsbetrags auffordern.
5Gegenüber der Hilfswiderklage der Beklagten erklären die Kläger die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis.
6Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen verstießen gegen das bei Vertragsschluss geltende Recht und könnten mangels vollständiger Übernahme des Musters gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Beklagte müsse sie von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freistellen.
7Die Kläger behaupten, der marktübliche Zins habe für das Darlehen Nr. ##### bei 5,03% p.a. gelegen und für das Darlehen Nr. ##### bei 5,18%. Zum 13.08.2015 betrügen ihre Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte für das Darlehen Nr. ##### 66.662,99 EUR zuzüglich laufende Tageszinsen von 6,35 EUR ab dem 14.08.2015, für das Darlehen Nr. ##### 34.236,00 EUR zuzüglich laufende Tageszinsen von 3,81 EUR ab dem 14.08.2015 und für das Darlehen Nr. ##### 19.044,61 EUR zuzüglich laufende Tageszinsen von 1,86 EUR ab dem 14.08.2015.
8Die Kläger beantragen,
91. festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge ##### vom 29.06.2007 (Nettodarlehensbetrag 87.000,00 EUR), ##### vom 20.07.2007 (Nettodarlehensbetrag 54.000,00 EUR) und ##### vom 01.08.2007 (Nettodarlehensbetrag 31.000,000 EUR) wirksam widerrufen wurden und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden;
102. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.561,83 EUR gegenüber der Anwaltskanzlei Lennè, N-Str., 51377 Leverkusen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Hilfswiderklagend für den Fall eines wirksamen Darlehenswiderrufs beantragt die Beklagte,
141. die Kläger zu verurteilen, an sie 87.000,00 EUR nebst 5,07% Zinsen p.a. seit dem 20.08.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehnsraten in Höhe von 55.346,28 EUR zu zahlen;
152. die Kläger zu verurteilen, an sie 54.000,00 EUR nebst 5,05% Zinsen p.a. seit dem 20.08.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehnsraten in Höhe von 34.175,85 EUR zu zahlen;
163. die Kläger zu verurteilen, an sie 31.000,00 EUR nebst 5,25% Zinsen p.a. seit dem 23.08.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehnsraten in Höhe von 16.051,66 EUR zu zahlen.
17Die Kläger beantragen,
18die Hilfswiderklage abzuweisen.
19Die Beklagte ist gestützt auf zahlreiche Belege aus der Instanzrechtsprechung der Ansicht, sie habe das amtliche Muster bei den hier verwendeten Widerrufsbelehrungen vollständig übernommen. Außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes stehende Veränderungen seien keine relevanten Verfälschungen. Dass hier im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" S. 3 des amtlichen Musters ergänzend hinzugefügt worden sei, erscheine als unschädlich, liege doch kein verbundenes Geschäft vor. Bei dem Darlehensvertrag Nr. #####, einem KfW-Förderkredit, sei ohnehin eine Widerrufsbelehrung gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht erforderlich gewesen. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach vielen Jahren erscheine als unzulässige Rechtsausübung, gehe es den Klägern doch darum, sich Zinsvorteile zu verschaffen, und sei zudem angesichts des Zeitablaufs als verwirkt.
20Wenn der Widerruf wirksam sei, wären ihr die Kläger zur Rückerstattung der Nettodarlehenssumme zuzüglich Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses Zug um Zug gegen Rückzahlung erfolgter Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.
21Die Beklagte behauptet, alleiniger Grund für die Widerrufserklärung sei das aktuelle Zinsniveau. Die Kläger hätten das ihnen zustehende Widerrufsrecht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in seinem Kern zur Kenntnis genommen und das abgeschlossene Geschäft - in seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite durchblickend - durch bewusste Abstandnahme von einem Widerruf gebilligt.
22Die Beklagte bestreitet, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgerichtlich erst nach Zurückweisung der mit Schreiben der Kläger vom 31.01.2015 erklärten Widerrufe mandatiert beauftragt worden seien; dieses Schreiben müsse angesichts der verwendeten Diktion entweder von juristisch ausreichend gebildeten Menschen verfasst worden sein, die keiner anwaltlichen Hilfe bedurft hätten, oder den Klägern durch ihre Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden sein.
23Entscheidungsgründe:
24I. Die zulässige Klage ist begründet.
251. Die Klage ist im Klageantrag zu 1. zulässig; die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines wirksamen Darlehenswiderrufs im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nachdem die Beklagte deren Wirksamkeit in Abrede stellt.
262. Die Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet. Die Kläger konnten die Darlehen mit dem Schreiben vom 31.01.2015 noch widerrufen, denn die Widerrufsfrist ist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nie in Lauf gesetzt worden.
27a) Die Widerrufsbelehrung entspricht, was die Angaben zum Beginn des Fristablaufs angeht, nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10). Anders als in dem der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2015 – 17 U 125/14 - zugrundeliegenden Sachverhalt war die Belehrung hier auch bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden geeignet, durch den Hinweis "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" bei dem Verbraucher eine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen.
28Auch für den Darlehensvertrag Nr. ##### war eine Widerrufsbelehrung gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der bei Vertragsschluss, nämlich bis zum 10.06.2010 gemäß Art. 229 § 9 EGBGB geltenden Fassung nicht entbehrlich, denn bei dem vorliegenden "KfW"-Darlehen handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehensvertrag.
29b) Auch die „Gesetzlichkeitsfiktion“, also ein Vertrauensschutzes bei Verwendung der Musterbelehrung ohne erhebliche Abweichungen, streitet nicht für die Beklagte.
30Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10; OLG Köln, Beschl. v. 06.11.2015 - 13 U 113/15, n.v.) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
31Hier enthalten die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht nur eine redaktionelle, sondern eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung, soweit es um den Fußnotenzusatz zu der angegebenen Widerrufsfrist geht. Diese Fristangabe („zwei Wochen") wird durch den Zusatz („Bitte Frist im Einzelfall prüfen") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Dass es sich dabei um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Formulierung legt - weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet - eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist.
32An ihrer abweichenden früheren Bewertung hält die Kammer schon aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung im Oberlandesgerichtsbezirk nicht weiter fest.
33c) Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt, schon weil die Darlehensverträge noch nicht vollständig erfüllt waren. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch für eine unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung möglicherweise relevante treuwidrige Motivation der Kläger zum Widerruf ergeben sich aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel keine Anhaltspunkte. Schließlich begründet die vertragsgemäß vereinbarte Zahlung von Sondertilgungen ebenso wenig wie die Durchführung des Vertrags bis zum Widerruf ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten.
343. Die Kläger können die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus keinem rechtlichen Grund beanspruchen. Dass bei Beauftragung der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit bereits Verzug vorgelegen habe, behaupten die Kläger nicht einmal nachvollziehbar. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer Pflichtverletzung der Beklagten durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, denn diese stellt eine bloße Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung allerdings zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird.
35II. Die zulässige Hilfswiderklage ist bis auf die durch die Aufrechnungserklärung der Kläger erloschenen Forderungen begründet.
361. Die Hilfswiderklage ist zulässig auf eine innerprozessuale Bedingung, den Erfolg der Klage, bedingt; die Klage ist wie dargelegt auch begründet. Die Widerklage ist auch im übrigen zulässig, § 33 ZPO, denn die von der Beklagten geltend gemachten Pflichten der Kläger nach wirksamen Widerruf sind zur mit der Klage begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs konnex.
372. Die Hilfswiderklage ist auch begründet. In der Folge des Widerrufs findet eine Abwicklung nach §§ 357, 346ff. BGB statt. Der Darlehensgeber hat nach diesen Vorschriften einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine erfolgte (teilweise) Tilgung sowie Wertersatz für erzielte Gebrauchsvorteile. Dem stehen Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen entgegen, nicht jedoch auf Nutzungsersatz (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; LG Bonn, Urt. v. 24.07.2015 - 3 O 277/14). Dabei sind hier die von den Klägern erzielten Gebrauchsvorteile mit dem vertraglich vereinbarten Zins zu bemessen; dagegen verweisen die Kläger bei den Darlehen Nr. ##### und Nr. ##### schon deshalb ohne Erfolg auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, weil in den beiden Darlehensverträgen Sondertilgungsrechte der Kläger vorgesehen sind; diese Sondertilgungsrechte führen am Markt aber zu einer Erhöhung der Zinsen, weil auf diesem Weg die Vorfälligkeitsentschädigung eingepreist wird. Durch die Ratenzahlungen der Kläger sind also in Folge der Aufrechnung die Ansprüche der Beklagten auf Wertersatz erloschen und darüber hinaus der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe des Tilgungsanteils. Dies hat zur Folge, dass die Kläger Wertersatz erst ab dem Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung schulden. Dementsprechend sind von den auf den 30.06.2015 berechneten Widerklageforderungen nicht nur die dort Zug um Zug genannten Leistungen, sondern auch die weiteren Ratenzahlungen der Beklagten in Abzug zu bringen, nämlich hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. ##### die Ratenzahlung für August 2015 am 30.07.2015 in Höhe von 440,08 EUR und hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. ##### die Ratenzahlung für August 2015 am 30.07.2015 in Höhe von 272,25 EUR.
38III. Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
39Streitwert für Klage und Hilfswiderklage: 172.000,00 EUR
40Darlehensvertrag Nr. ##### 87.000,00 EUR
41Darlehensvertrag Nr. ##### 54.000,00 EUR
42Darlehensvertrag Nr. ##### 31.000,00 EUR
43Mit Klage- und Hilfswiderklage streiten die Parteien letztlich um die Nettodarlehensbeträge und weitere, für den Streitwert unbeachtliche Nebenforderungen.
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.