Landgericht Aachen Urteil, 16. Aug. 2016 - 10 O 422/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien bestehende Kreditvertrag mit den Darlehens-Nr. 02760205 und 02760213 durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten vorab per Fax am 21.10.2015 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der Willenserklärung zum Abschluss eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages.
3Die Parteien schlossen am 04.09.2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit den Nr. 02760205 und 02760213 über einen Netto-Darlehensbetrag i.H.v. insgesamt 140.000,00 Euro. Dieser diente der Finanzierung der Immobilie W2 in Düren und wurde durch eine Grundschuld zugunsten der Beklagten gesichert. Der Sollzinssatz für das Darlehen betrug 4,85 % p. A. und war bis zum 30.9.2023 festgeschrieben. Der Kläger erhielt vor Vertragsbeginn von der Beklagten ein von dieser mit „Kreditvertrag“ überschriebenes Schriftstück sowie eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautete:
4„Widerrufsbelehrung
5Widerrufsrecht
6Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Z. E. Brief, Fax, G-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]
7Widerrufsfolgen
8Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. E. Zinsen) herauszugeben. Können sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, daß Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
9Besondere Hinweise
10Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
11Finanzierte Geschäfte
12Im Falle eines wirksamen Widerrufs kommen sowohl das Aachener Konstanz-Darlehen, die Besorgung des Auffüllungskredites als auch der Bausparvertrag nicht zustande.“
13Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 15 G. G.A.) ergänzend verwiesen.
14Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2015 machte der Kläger Ausführungen zu dem – seiner Ansicht nach – zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Widerrufsrecht und forderte die Beklagte auf, dieses bis zum 21.10.2015 anzuerkennen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift vom 27.10.2015 (Bl. 17 ff. G.A.) ergänzend Bezug genommen.
15Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2015, das der Beklagten am selben Tag zuging, erklärte der Kläger den Widerruf seiner zum Kreditvertrag führenden Willenserklärungen. Darin forderte er unter Androhung gerichtlicher Schritte dazu auf, den erklärten Widerruf bis zum 31.10.2015 zu akzeptieren. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 3 (Bl. 29 G. G.A.) Bezug genommen.
16Der Kläger meint, der Widerruf vom 21.10.2015 sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nie zu laufen begonnen. Die von der Beklagten verwendete Formulierung die Frist beginne „frühstens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre nicht zutreffend über den Fristbeginn. Der Verbraucher werde darüber im Unklaren gelassen, ob der Beginn noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspreche. Abweichungen beständen vor allem bei der Belehrung zu finanzierten Geschäften, der Erteilung der besonderen Hinweise, dem Adressaten des Widerrufes sowie dem Schluss der Belehrung. Das Widerrufsrecht sei vorliegend auch nicht verwirkt. Infolge des Widerrufs seien die empfangenen Leistungen rückabzuwickeln. Der Kläger könne ferner nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4, 276 BGB die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Einer verzugsbegründenden Mahnung habe es nicht bedurft, weil absehbar war, dass die Beklagte auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht geleistet hätte. Die Beklagte habe durch die Inabredestellung des Widerrufsrechts entgegen anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldhaft gehandelt. Der Streitwert von 112.000,00 Euro treffe zu, weil im Zeitpunkt des Widerrufs die Darlehensvaluta noch 140.000,00 Euro betragen hätten. Die Erhebung der 1,5fachen Rechtsanwaltsgebühr sei in Anbetracht des Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen.
17Der Kläger beantragt,
181. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien bestehende Kreditvertrag mit den Darlehens-Nr. 02760205 und 02760213 durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten vorab per Fax am 21.10.2015 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat;
192. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 3.010,11 Euro freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, der erklärte Widerruf sei wegen der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verfristet. Auch könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Den Ersatz der Rechtsanwaltskosten schulde die Beklagte weder unter Verzugs- noch Schadensersatzgesichtspunkten. Im Übrigen sei die Berechnung falsch, da der Gegenstandswert sowie eine 1,5fache Geschäftsgebühr übersetzt seien. Der Streitwert sei unzutreffend, weil die Darlehensvaluta unter 100.000,00 Euro liege.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25I.
26Die Klage ist zulässig und hat, abgesehen von der Nebenforderung, auch in der Sache Erfolg.
271. Die Klage ist zulässig.
28Insbesondere besteht für den Klageantrag zu 1) ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses folgt daraus, dass die Parteien um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Frage, ob der Kläger seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags noch wirksam widerrufen konnten, streiten. Da die Beklagte den Kläger aus dem Darlehensvertrag weiter in Anspruch nehmen könnte, wenn der Vertrag nicht wirksam widerrufen worden wäre, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Klärung dieser Frage. Ferner wäre im Falle eines wirksamen Widerrufs primär der Kläger gegenüber der Beklagten zu Zahlungen verpflichtet, so dass eine Leistungsklage auch keinen besseren Rechtsschutz böte und daher nicht vorrangig ist.
292. Die Klage hat – mit Ausnahme der Nebenforderungen – in der Sache Erfolg.
30a) Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Durch die Erklärung vom 21.10.2015 hat der Kläger seine Willenserklärungen zum Abschluss des Kreditvertrags mit den Darlehens-Nr. 02760205 und 02760213 wirksam widerrufen und wurde dieser in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
31aa) Auf den am 04.09.2008 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung.
32bb) Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 V. 1 BGB a. G. geregelte Deutlichkeitsgebot.
33(1) Zum einen genügt die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn 14 O.W.O.).
34Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, juris Rn. 9 O.W.O.).
35(2) Zum anderen genügt die Belehrung auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht den gesetzlichen Anforderungen.
36Zwar sah § 355 Abs. 2 BGB a.G. keine Pflicht vor, den Verbraucher über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu informieren, sodass die verwendete Belehrung über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgeht. Jedoch muss ein Verwender, der sich für einen gesetzlich nicht vorgesehen Zusatz entscheidet, auch zutreffend belehren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris). Hier liegt vor diesem Hintergrund ein irreführender und damit fehlerhafter Zusatz vor. Denn die Formulierung zu den Widerrufsfolgen behandelt primär die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs. Das Rückabwicklungsverhältnis wird nicht vollständig dargestellt. Der Verbraucher wird darüber im Unklaren gelassen, dass er nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte hat und auch die beklagte Bank die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückgewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen leisten muss. Aufgrund der Formulierung kann bei dem Darlehensnehmer der fälschliche Eindruck entstehen, dass allein er die Rückgabe der erhaltenen Leistungen schulde, er aber seinerseits die erbrachten Leistungen nicht zurückerhalten. Dieses naheliegende fehlerhafte Verständnis ist ohne Weiteres geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten.
37cc) Die Beklagte kann sich zudem im Ergebnis auch nicht auf den Vertrauensschutz aufgrund der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss der Darlehensverträge maßgeblichen Fassung vom 04.03.2008 berufen.
38Ein Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch bezüglich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37).
39Dies ist vorliegend bei der verwendeten Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrung weicht von dem Muster schon unter dem Punkt „Widerrufsrecht“ ab. Die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung") wurde nicht übernommen, sondern durch die Passage "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ersetzt. Unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“ fehlt am Ende der Satz „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung für uns mit deren Empfang“. Darüber hinaus entsprechen die Passagen „Besondere Hinweise“ und „Finanzierte Geschäfte“ nicht den vorgesehen Gestaltungshinweisen (9) und (10).
40dd) Die Ausübung des Widerrufsrechts war auch weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt im Sinne vom § 242 BGB. Der Kläger hat vorliegend insbesondere kein Vertrauensmoment geschaffen, etwa durch vollständige Rückführung des Darlehens, aus dem eine Verwirkung abgeleitet werden könnte. Durch die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat die Beklagte selbst die Möglichkeit geschaffen, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht auszuüben. Dass der Kläger nunmehr von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich.
41E) Im Hinblick auf die Nebenforderung ist die Klage indes unbegründet.
42Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB.
43Die Mandatierung des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten stellt keinen kausalen Verzugsschaden dar. Denn zum Zeitpunkt der Mandatierung befand sich die Beklagte nicht im Verzug. Vielmehr wurde die Beklagte erst durch anwaltliches Schreiben vom 06.10.2015 zur Anerkennung des Widerrufsrechts aufgefordert. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung können jedoch nicht ersetzt verlangt werden, da sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, I ZR 150/11, juris Rn. 25; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 44).
44Umstände, die eine Mahnung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich machen, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Die Behauptung einer verzugsbegründenden Mahnung habe es nicht bedurft, da absehbar war, dass die Beklagte auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht geleistet hätte genügt nicht.
45Gleichermaßen besteht kein Ersatzanspruch aus §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aufgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Ungeachtet der Frage, ob man die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung als bloße Obliegenheit (LG Köln, Urteil vom 29.12.2015, 15 O 212/15m, juris Rn. 32) oder als eine Pflichtverletzung begründende Rechtspflicht einstuft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016,17 V 182/15, juris Rn. 30) fehlt es jedenfalls am Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat nicht fahrlässig gehandelt, da sie nicht erkennen konnte, dass ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Insoweit gilt, dass die Berechtigung eines Widerruf und der daraus resultierenden Forderungen sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Indes kann und konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtstreits voraussieht. Solange der eigene Rechtsstandpunkt - wie vorliegend- plausibel ist, scheidet ein Vertretenmüssen jedoch aus (vgl. O.W.O. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn. 20).
46II.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 V. 2 ZPO.
48III.
49Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.
50Im Fall einer auf Feststellung der Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs gerichteten Feststellungsklage ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand der Zins- und Tilgungsbestimmungen zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, juris Rn. 12). Vorliegend haben die Kläger in der Zeit von Oktober 2008 bis zum Oktober 2015 insgesamt 85 monatliche Tilgungsraten zu 565,83 Euro, mithin ein Betrag von 48.095,83 Euro an die Beklagte gezahlt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, V-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.