Landgericht Bonn Urteil, 24. Juli 2015 - 3 O 277/14
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Primärpflichten aus dem Darlehen Nr. ########## infolge des klägerischen Widerrufs erloschen sind und dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren im Wesentlichen die Feststellung, dass der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
3Am 23.08./ 26.08.2006 schlossen die Parteien ein Wohnungsbaudarlehen über 20.000,00 EUR, von dem 19.200,00 EUR an die Kläger ausgezahlt wurden. Es wurden eine Festzinsperiode bis zum 30.09.2016 und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 4,46 % p.a. vereinbart. Das Darlehen wurde über eine Grundschuld abgesichert. In der Widerrufsbelehrung heißt es u.a.:
4„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
5Für die Einzelheiten des Vertrages und die Belehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anl. K1 und K2, Bl. ## ff. der Akte) verwiesen. Darüber hinaus enthielt auch das Information und Merkblatt der Beklagten eine weitere Widerrufsbelehrung, für deren – teilweise von der o.g. Belehrung abweichenden – Inhalt auf Bl. ## f. d. A. Bezug genommen wird.
6Bis zum 30.06.2014 zahlten die Kläger 27 Quartalsraten in Höhe von insgesamt 7.747,92 EUR an die Beklagte.
7Am 18.02.2014 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen; die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 18.03.2014 ab.
8Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des offenen Darlehens und des Nutzungsersatzanspruchs, berechnet aus dem Vertragszins.
9Die Kläger sind der Ansicht, der Hinweis auf den Fristbeginn mit dem Zusatz „frühestens“ sei nach der Rechtsprechung des BGH falsch und irreführend. Zudem entspreche die Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gesetzlichen Muster. Die Beklagte habe nicht nur die Zwischenüberschriften nicht übernommen, sondern sei auch im Hinblick auf die Formulierungen durch eigene inhaltliche Überarbeitungen etwa im Bereich der Widerrufsfolgen von dem Muster abgewichen, so dass die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht greife. Darüber hinaus werde in der im Information und Merkblatt befindlichen Belehrung fehlerhaft über die Rechtsfolge des § 312 d Abs. 3 BGB a.F. belehrt. Bereits das Nebeneinander zweier divergierender Belehrungen sei für sich genommen für den Verbraucher irreführend.
10Der seitens der Kläger geschuldete Nutzungsersatz bestehe lediglich für diejenigen Zeiträume, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta tatsächlich bestanden habe, weshalb sich der geschuldete Betrag mit jeder Ratenzahlung vermindere. Auch die Beklagte schulde infolge des Widerrufs unter Berücksichtigung der Vermutungswirkung – der Gegenbeweis sei seitens der Beklagten nicht erbracht – Nutzungsersatz in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erbringung der jeweiligen Zins- und Tilgungsraten.
11Eine automatische Saldierung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis finde nicht statt. Die Hilfsaufrechnung sei aufgrund des Zug-um-Zug Antrages u.a. vor dem Hintergrund unzulässig, dass zu der Höhe des Gegenanspruchs nicht substantiiert vorgetragen worden sei.
12Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen, weil in der bloßen Vertragserfüllung kein Verzicht zu sehen sei und die Beklagte mangels ordnungsgemäßer Belehrung bzw. Nachbelehrung keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne.
13Nachdem die Kläger zunächst u.a. beantragt haben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.747,92 EUR nebst Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Zahlung von 19.200,00 EUR und 4.410,55 EUR (Nutzungsersatzanspruch der Bank), haben sie diesen Antrag nach erfolgter Hilfsaufrechnung der Gegenseite einseitig für erledigt erklärt und beantragten nunmehr,
141. sinngemäß, festzustellen, dass der in Ziffer 2) hilfsweise aufrecht erhaltene Zahlungsantrag in der Hauptsache erledigt ist.
152. hilfsweise, für den Fall, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegen sollte, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.747,92 EUR nebst Nutzungsersatz in Höhe eines Zinsertrages von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von jeweils 286,96 EUR seit dem 31.12.2007, 31.03.2008, 30.06.2008, 30.09.2008, 31.12.2008, 31.03.2009, 30.06.2009, 30.09.2009, 31.12.2009, 31.03.2010, 30.06.2010, 30.09.2010, 31.12.2010, 31.03.2011, 30.06.2011, 30.09.2011, 31.12.2011, 31.03.2012, 30.06.2012, 30.09.2012, 31.12.2012, 31.03.2013, 30.06.2013, 30.09.2013, 31.12.2013, 31.03.2014, 30.06.2014 zu zahlen
16Zug um Zug gegen Zahlung von 19.200,00 EUR und weiteren 4.410,55 EUR
173. festzustellen, dass die vertraglichen Primärpflichten aus dem Darlehen Nr. ########## infolge des klägerischen Widerrufs erloschen sind und dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
18Die Beklagte, die sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen hat, beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Berechnung des ihr gegenüber den Klägern zustehenden Nutzungsersatzanspruchs.
21Sie beruft sich unter Verweis auf den Abschluss des Darlehensvertrages vor knapp acht Jahren auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. So wollten die Kläger die vermeintlichen Unklarheiten in der Widerrufsbelehrung missbräuchlich aus rein formalen Gründen ausnutzen, um sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine vorteilhaftere Position zu verschaffen.
22Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der Widerruf verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß i.S.d. § 355 a.F. BGB, da sie weitgehend der Musterbelehrung entspreche; daher greife auch die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ein. Eine absolute Veränderungssperre gegenüber der Muster-Widerrufsbelehrung bestehe insofern nicht. Bei der im Information und Merkblatt enthaltenen Widerrufsbelehrung handele es sich eindeutig nicht um eine zu einer Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information.
23Letztlich bestehe der Nutzungsersatzanspruch gegenüber der Bank jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem Vertragszins und dem Refinanzierungszins. Denn die tatsächliche Vermutung, die Bank habe Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, gelte bei Realkrediten nicht.
24Für die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweis vom 09.07.2015 (Bl. ### ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2015 (Bl. ###. d. A.) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
271. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Da sich die Beklagte der den nunmehrigen Hilfsantrag zu 2) betreffenden einseitigen Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen hat, liegt in der sinngemäß erfolgten Umstellung auf den nunmehrigen Antrag die zulässige Änderung der Zahlungsklage in eine Feststellungsklage. Für den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 3) haben die Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
282. Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Primärpflichten aus dem Darlehen Nr. ########## infolge des klägerischen Widerrufs erloschen sind und dass sich der Darlehnsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
29a. Den Klägern stand im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 08.04.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
30Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
31Die Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, juris, Rn. 15; vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11). Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH WM 2010, 721; WM 2010, 2126; WM 2011, 86; WM 2011, 474; WM 2011, 1799; NZG 2012, 427).
32b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).
33Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig sondern weist mehrere redaktionelle und inhaltliche Änderungen auf. Während die Musterbelehrung (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004) u.a. verlangte, dass der Verwender über "Finanzierte Geschäfte" aufklärte, Zwischenüberschriften mit dem Inhalt „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsfolgen“ vorsah, und auf das Formerfordernis „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ verwies, fehlten in der streitgegenständlichen Belehrung nicht nur die Überschriften. Auch der Hinweis zur Form weicht deutlich von dem Muster ab („schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen Datenträger“). In der Belehrung betreffend die Rechtsfolgen fehlt ferner u.a. der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung binnen 30 Tagen und auf die Rückabwicklung der „beiderseits empfangenen Leistungen“.
34Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht mehr vollständig der Musterbelehrung.
35Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).
36c. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs auch nicht etwa verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
37Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
38Gemessen daran fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Zwar wurde der Vertrag im Jahr 2006 und damit knapp acht Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts geschlossen. Da im Zeitpunkt des Widerrufs das Darlehen indes noch nicht vollständig zurückgezahlt war und damit die wechselseitigen Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt waren, fehlt es bereits am Umstandsmoment; für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013, Az.13 U 219/12 Rn. 10, juris; Umkehrschluss zu OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11 Rn. 24, juris). Gründe, aus denen die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Nachbelehrung nicht ausgesprochen hat, nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchte und daher schutzwürdig wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
39d. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist ferner auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Gemäß § 242 BGB bilden Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und verstößt gegen § 242 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 242 Rn. 38). Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrundeliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke genutzt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O. Rn. 50).
40Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ausübung des Widerrufs vorliegend nicht zu beanstanden. Bei der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles ist insofern die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, vgl. § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 01.08.2002. Im Zuge dieser gesetzgeberischen Änderung wurde die zuvor bestehende Befristung des Widerrufsrechts auf sechs Monate nach Vertragsschluss abgeschafft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren mit der Problematik der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch eine Befristung der Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung einerseits und dem Verbraucherschutz andererseits eingehend auseinandergesetzt hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucksache 14/9266, Seite 45 f.; Beschlussempfehlung des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, BR-Drucks. 503/1/02, S. 4 ff.). Diese in dem Bewusstsein der entstehenden Konfliktsituation bewusst getroffene gesetzgeberische Entscheidung, die alle Verbrauchergeschäfte umfasst, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden. Hierfür kann die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag aber keineswegs ausreichen. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Dies gilt unabhängig von der dahinterstehenden Motivation, von der die Ausübung des Widerrufsrechts ebenso wenig abhängig ist wie von einer bestimmten Frist.
41Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke dient, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung der Kammer letztlich nicht ersichtlich.
423. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf den als Hilfsantrag zu Ziffer 1) aufrechterhaltenen ursprünglichen Antrag zu 1) durch die Hilfsaufrechnung der Beklagtenseite in der Hauptsache seine Erledigung gefunden.
43a. Durch die zulässige Aufrechnung, bei der es sich um ein erledigendes Ereignis handelt, ist die zuvor zulässige und jedenfalls teilweise begründete Klage unbegründet geworden.
44(1) Die Klage war hinsichtlich des Zahlungsantrages zunächst zulässig und in Höhe eines Betrages von 7.747,92 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
45Aufgrund des nach den obigen Ausführungen zulässigen und rechtzeitig ausgeübten Widerrufs hat sich das Darlehensverhältnis in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs die wechselseitig empfangenen vertraglichen Leistungen von den Parteien jeweils zurückzugewähren sind, §§ 346 Abs. 1, 357, 348 BGB.
46Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber nicht nur die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren, sondern schuldet ferner hinsichtlich des erhaltenen Darlehens Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 346 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen (Abs. 2 S. 2 Hs. 1). Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Halbs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982).
47Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980). Vielmehr ist der vertraglich vereinbarte bzw. bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, es bedürfe einer zeitabschnittsweisen Berechnung des marktüblichen Zinses bei entsprechender monatlicher Anpassung des Zinssatzes (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.), tritt die Kammer insofern nicht bei. Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen, noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
48Der Darlehensgeber schuldet seinerseits bei in Vollzug gesetzten Darlehensverträgen die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen steht den Klägern gegenüber der Beklagten nach Auffassung der Kammer indes bereits dem Grunde nach nicht zu.
49Zwar wird überwiegend vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
50Diese Annahme trägt jedoch den Besonderheiten der spezifischen Rückabwicklungssituation nicht hinreichend Rechnung. Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).
51Die synallagmatische Hauptflicht des Darlehensgebers besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Wertüberlassungspflicht umfasst zunächst die Verpflichtung zur Überlassung der Valuta an den Darlehensnehmer und sodann zur Belassung der Gelder beim Darlehensnehmer bis zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Laufzeitendes. Den Darlehensnehmer trifft im entgeltlichen Darlehensverhältnis gemäß § 488 Abs. 1, S 2, 2. Alt BGB seinerseits die synallagmatische Hauptpflicht zur Vornahme der Zinszahlung (vgl. Staudinger/ Freitag/ Mülbert (2010) BGB § 488, Rn. 23, 25). Diese Pflichtenstruktur des Darlehensvertrages ist in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien – anders als bei üblichen vertraglichen Austauschverhältnissen, etwa Kaufverträgen – bei wirtschaftlicher Betrachtung asymmetrisch, da der Wert der kumulierten Zinsschuld des Darlehensnehmers in der Regel weit hinter demjenigen der Nebenpflicht zur Rückgewähr der Valuta zurückbleibt. Der Darlehensvertrag ist zudem durch die Vorleistung des Darlehensgebers gekennzeichnet, da dieser die Valuta zunächst irreversibel in das Eigentum des Darlehensnehmers überführt und erst bei Laufzeitende – bzw. bei Tilgungsdarlehen wie dem vorliegenden als sukzessive – Rückerstattung verlangen kann (Staudinger, a.a.O.).
52Das zwischen den Parteien des entgeltlichen Darlehensvertrages bestehende Vertragsverhältnis weicht daher vom typischen Synallagma insofern erheblich ab, als im Letzteren grundsätzlich beabsichtigt ist, dass die ausgetauschten Leistungen jeweils auf Dauer bei dem Vertragspartner verbleiben. Im Unterschied dazu ist beim entgeltlichen Darlehensvertrag von vorherein vereinbart, dass die Darlehensvaluta sukzessive an die Bank zurückgeführt wird und nicht im Vermögen des Darlehensnehmers verbleibt. Es handelt sich bei den durch die Zins- und Tilgungsleistungen zurückgeführten Beträgen mithin nicht nur bei wirtschaftlicher Betrachtung um Kapital der Bank. Das vertragliche Gefüge würde zu Lasten des Darlehensgebers einseitig erheblich verändert, wenn der Darlehensgeber verpflichtet würde, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auf die zur Rückführung des zur Verfügung gestellten Kapitals erfolgenden Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz zu leisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erbrachten Tilgungsleistungen, da die Vornahme der Tilgung keine synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensverhältnisses darstellt und die Gewährung von Nutzungsersatz hierauf zu einer nicht unerheblichen Besserstellung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs führen würde. Eine Besserstellung des Darlehensnehmers soll durch den Widerruf eines Darlehnsvertrages indes gerade nicht erfolgen (Prütting/Wegen/Weinreich-Kessal-Wulf, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 11).
53Wenn auch durch den Widerruf eine Umwandlung des Schuldverhältnisses in neue Primärpflichten der Parteien erfolgt und diese nunmehr verpflichtet sind, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben, darf die hierdurch erfolgte Umwandlung der Primärpflichten nicht zu einer Umgestaltung des gesetzlichen Vertragsgefüges führen.
54Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vom 02.12.2004) enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" dahingehend einschränkend auszulegen, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll (vgl. zu einer einschränkenden Auslegung der in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung im Zusammenhang mit § 346 Abs. 2 S. 2 HS 1 BGB, BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 218/09, BGHZ 185, 192-205, Rn. 24). Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessengerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft.
55Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 ff. BGB, die ab dem 01.06.2014 Geltung beanspruchen, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht; der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen. Nach der Begründung zu § 357 a BGB im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verbleibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen grundsätzlich bei den bisherigen Rechtsfolgen des Widerrufs, die in § 357a zusammengefasst werden, wobei die Rechtsfolgen nunmehr abschließend in diesem Untertitel geregelt werden sollen und ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht nicht mehr erfolge (vgl. BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, S. 64, 65). Daraus folgt der grundsätzliche gesetzgeberische Wille, die bestehende Rechtslage weitgehend beizubehalten. Entsprechend lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte.
56Dem steht nicht der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfes entgegen, der Darlehensnehmer habe gegen den Darlehensgeber „keinen Anspruch mehr auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen, (bisher war dieser Anspruch über § 346 gegeben)“ (BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, Begründung zum Entwurf, S. 65). Abgesehen davon, dass dieser Hinweis in der nachfolgenden Beschlussempfehlung vom 12.06.2013 fehlt, in der die möglichst unveränderte Fortgeltung der Rechtsfolgen nach der Neuregelung betont wird (BT.-Drucksache 17/13951, S. 66), hat er keine Aussagekraft im Hinblick auf die vorzunehmende Auslegung der Verweisungsnorm des § 357 Abs. 1 BGB a. F.. Aus Sicht der Kammer lässt sich der gesetzgeberischen Wertung kein zwingender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass dem Darlehensnehmer lediglich nach der Neuregelung kein Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes zustehen soll (a.A. Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 357a BGB, Rn. 17), zumal auch nach früherer Rechtslage nicht jede Form von Nutzungsersatz ausgeschlossen war. Auf die von einem Darlehensgeber vereinnahmten Gebühren oder Kosten, auf die bei einer Rückabwicklung kein Anspruch besteht, ist auch nach Auffassung der Kammer grundsätzlich ein Nutzungsersatz zu zahlen.
57Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der aktuellen Konzeption des europäischen Gesetzgebers. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt in Artikel 14 Abs. 3 b. nämlich lediglich vor, dass der Verbraucher dem Kreditgeber das Darlehen einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen hat, die ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufen sind.
58Gemessen an den vorstehenden Ausführungen haben die Kläger gegenüber der Beklagten lediglich einen – der Höhe nach unstreitigen – Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.747,92 EUR.
59(2) Durch die als innerprozessuale Bedingung analog § 388 BGB zulässige Hilfsaufrechnung ist die Klage unbegründet geworden.
60(a) An der Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung bestehen dabei keine Bedenken; insbesondere existiert auch kein generelles Saldierungsverbot im Rückgewährschuldverhältnis. Zwar sind im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 348 S. 1 BGB die beiderseitigen Verpflichtungen grundsätzlich Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang die für den Schadenersatzanspruch entwickelte Differenzmethode, nach der beiderseitig bestehende Forderungen ohne Weiteres saldiert werden (können), vorliegend anwendbar ist (vgl. bejahend OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 - 2 U 43/81, MDR 1982, 141 zu § 325 BGB a. F.; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06, in: NJW 2008, 2028; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 30.10. 2014, Az. 9 O 73/14, Rn. 27, juris; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12 Rn. 33, juris; MüKoBGB/ Gaier, 6. Aufl. 2012, § 348 BGB Rn. 4, der die aber eine Aufrechnungsmöglichkeit grundsätzlich bejahen). Danach richtet sich der Anspruch, wenn sich auf beiden Seiten gleichartige Leistungen, insbesondere Geldleistungen gegenüberstehen, von vornherein nur auf die geschuldete Differenz.
61Denn selbst wenn trotz des Umstandes, dass es für das klägerseits vertretene Saldierungsverbot im Rückgewährschuldverhältnis weder Anhaltspunkte im Gesetz noch eine Notwendigkeit gibt, ein solches Verbot unterstellt würde, hat die Beklagte jedenfalls wirksam hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Müssen die Rückgewährschuldner einander Geld zurückzahlen oder schulden sie Geldersatz gemäß §§ 346 Abs. 2, 347 BGB oder gemäߠ §§ 280 ff. BGB, können sie grundsätzlich aufrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1959, Az. VIII ZR 14/58, juris; BGHZ 115, 47, 56, NJW 1991, 2484, 2486; OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002, Az. 11 U 71/01, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12 Rn. 33, juris; Staudinger/ Kaiser (2012), § 348 BGB, Rn. 2; MüKoBGB/ Gaier, a.a.O. m.w.N.); wobei etwaig bestehende Aufrechnungsverbote zu beachten sind. Dem stehen Schutzwürdigkeitserwägungen der Klägerseite nicht entgegen, da im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts und – vorherzusehender sich gegenüberstehender – gleichartiger Forderungen mit der Ausübung einer Aufrechnung stets zu rechnen ist. Ein Aufrechnungsverbot ist nicht dargetan.
62Die Hilfsaufrechnung mit dem „Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta und der von den Klägern geschuldeten Nutzungen in Form der vertragsgemäßen Zinsen“ ist auch hinreichend substantiiert. Denn jedenfalls die Auszahlung der Darlehensvaluta von 19.200,00 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig. Da dieser Anspruch den Hauptanspruch schon erheblich übersteigt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die lediglich sekundär erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe der vertragsgemäßen Zinsen hinreichend bestimmt ist. Denn durch die Hilfsaufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch betreffend die Darlehensvaluta von 19.200,00 EUR ist die Klageforderung in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, § 389 BGB.
63(b) Bei der Hilfsaufrechnung handelt es sich auch um ein erledigendes Ereignis im Sinne des § 91 a ZPO.
64Zwar stellt nach Ansicht des BGH in dem Fall, in dem die Aufrechnungslage – wie hier – bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestanden hat, nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 S. 1 BGB, das erledigende Ereignis dar. Dies wird damit begründet, dass das erledigende Ereignis als der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage bei der Aufrechnung das bewirkte Erlöschen der Klageforderung ist (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392-400, Rn. 19).
65Tritt die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so war die Klage bis dahin zulässig und begründet. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändert daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung hat lediglich zur Folge, dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche z.B. auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfallen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung tritt aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein (BGH, a.a.O. Rn. 20).
66(c) Dem unstreitigen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.747,92 EUR hat die Beklagte im Aufrechnungswege einen ebenfalls unstreitigen Anspruch in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta von 19.200,00 EUR entgegengehalten.
67Da der klägerseitige Anspruch nach Aufrechnung mit diesem vorrangig geltend gemachten Gegenanspruch erloschen ist, kann dahinstehen, ob der durch die Beklagte darüber hinaus nachrangig geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der „geschuldeten Nutzung in Form der vertragsgemäßen Zinsen“, der nach der Rechtsauffassung der Kammer nach den obigen Grundsätzen zu berechnen ist, hinreichend bestimmt ist. Erst recht bedarf es keiner Neuberechnung der Forderung nach den oben genannten Maßstäben.
684. Mangels Bedingungseintritts war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
69II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
70Streitwert: 9.161,66 EUR für den Antrag zu 3) (80 % der offenen Darlehensvaluta)
71Da das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vollständig durch den Feststellungsantrag abgedeckt ist, erhöht sich der Streitwert durch den Antrag zu 1) nicht. Da die Hilfsaufrechnung sich auf die unstreitige Hauptforderung von 7.747,92 EUR bezieht und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, erhöht sich der Streitwert auch insoweit nicht, § 45 Abs. 3 GKG.
72Rechtsbehelfsbelehrung:
73Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
741. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
752. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
76Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
77Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
78Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
79Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.