Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16

published on 09/05/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskünfte zu Vergabeverfahren.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie wurde im Jahr 2000 gegründet. Einzelvertretungsberechtigter Vorstand ist Herr Dr.-Ing. ...... Als Generalbevollmächtigter agiert Herr Dipl.-Volkswirt ...... Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die „Entwicklung, der Vertrieb und die Durchführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Informations- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien“ (AG Leipzig, HRB 17754, Abruf vom 28.11.2016).
Die Klägerin betreibt mehrere Internetauftritte. Die Seite „www...de“ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2017) nennt im Impressum die „... AG - Informationslogistik für die Bauwirtschaft“ und als „Ansprechpartner, verantwortlichen Redakteur, Webmaster“ Herrn ... . Auf der Seite wird zunächst ein Link zu einem Unternehmensvideo angeboten („Wir liefern alle öffentlichen Aufträge und Ausschreibungen - Sie haben keinen Aufwand mehr!“). Nach dem Videolink folgt ein Text mit der Überschrift „Ihre Vorteile“. Dort heißt es:
Alle öffentlichen Ausschreibungen - Wir recherchieren für Sie tagesaktuell in 336 öffentlichen Quellen und benachrichtigen Sie bei Bedarf Ihrer Leistung. Alles aus einer Hand - Mit unseren Portalen erhalten Sie alle Informationen und noch mehr. Auftraggeber, Vergabestellen und alle Leistungsverzeichnisse sind direkt verlinkt. Aktive Aquise - Empfehlen Sie sich direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe. Brancheninsiderwissen - Erhalten Sie einen tiefgründigen Einblick in Ihre Branche. Wie hoch ist der Bedarf an Ihren Leistungen? Wer erhält die Zuschläge und warum? Nur zweckmäßige Informationen - Durch unsere aufwendige Aufarbeitung von Ausschreibungen und deren Verknüpfung erhalten Sie wirklich nur die Informationen, die für Sie nützlich sind. Keine Einschränkungen - Mit einem Premiumzugang fallen keine weiteren internen Kosten an. Es findet keine Einschränkung der Branche und der Ausschreibungsprofile statt“ (Hervorhebung im Original durch Großbuchstaben).
Nach weiteren Rubriken folgt der Abschnitt „... AG – Informationslogistiker seit dem Jahr 2000“. Dort wird ausgeführt:
„Die ... AG - Informationslogistik für die Bauwirtschaft - ist ein seit 2000 aktives Medienunternehmen, welches diverse Portale und seit 2014 das Printmedium ... publiziert.
'Unsere Aufgabe besteht darin, für unsere Nutzer die richtigen Informationen in der richtigen Menge zur richtigen Zeit für den richtigen Adressaten am richtigen Ort zu angemessenen Konditionen bereitzustellen.' Dipl.-Volksw. ......, Chefredakteur ... AG
Die Zielsetzung der ... AG ist es, den Beschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Auftraggeber, von der Kommune bis zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen im öffentlichen Eigentum, mehr Transparenz zu verschaffen. Mit Hilfe von modernen elektronischen Verfahren werden diese Informationen aufbereitet und gespeichert.
Alle Teilleistungen aus einem detaillierten Leistungsverzeichnis werden mit über 7200 Gewerken verknüpft. So können wir genau Ihre individuellen Interessen aus der Fülle der täglich publizierten Informationen generieren und damit ein effizientes Informationsangebot zur Verfügung stellen.
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Wir recherchieren anschließend bei den Vergabestellen, wer aus den veröffentlichten Ausschreibungen als Auftragnehmer hervorgegangen ist. So wird auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert. Durch die tägliche Aktualisierung entsteht dabei ein stetig wachsender einmaliger Wissenspool, welcher auch für Sie von unschätzbarer Bedeutung sein kann“ (Hervorhebungen im Original).
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In den danach folgenden Abschnitten des Internetauftritts www...de werden u.a. die „Zielgruppen“ umschrieben. Dort heißt es:
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„Sie profitieren gezielt von den täglich vielen Hundert neuen Projektinformationen, wenn Sie Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt.“
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Die auf der Seite www...de in Bezug genommenen „diversen Portale“ sind in weiteren Abschnitten dieser Seite in einer Übersicht dargestellt, inhaltlich kurz erläutert und verlinkt. Es handelt sich um folgende zehn Internetauftritte mit den der Seite www...de entnommenen Kurzbeschreibungen:
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 Nr.   
 Name, Adresse
 Kurzbeschreibung
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 www...de
Auf der Webseite „...” erhalten Sie eine Übersicht über ausgewählte Auftragsvergaben von öffentlichen Auftraggebern.
 2     
 www...eu
Ob Bahnen, Behörden, Verbände, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft oder Forschung – mehr als 3000 gründlich recherchierte und personalisierte Kontaktdaten
in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg stehen hier für Sie bereit. Kurz: Ihr Branchenführer im Schienenverkehrsmarkt!
 3     
 www...-...eu
Über den ... erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte Auftragsvergaben der Bahnbranche.
 4     
 www...de
Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden,
zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten
Sektor der Bauwirtschaft!
 5     
 www...-...de
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kompletten mobilen Raumsystemen bis hin zum Modulbau in Stahlsystembauweise. Hier finden Sie die Branchenkontakte.
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Der professionelle Branchenführer für das gesamte Spektrum der erneuerbaren Energien und des energiesparenden Bauens. In tiefer Branchengliederung
finden Sie hier tausende recherchierter Kontaktdaten von Planern, Gutachtern, Herstellern und ausführenden Unternehmen, aber auch Verbände
und Behörden, sowie wissenschaftliche Organisationen, welche für diese zukunftsorientierte Branche wichtig sind. Und Sie können diese Informationen
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 www...eu
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Nach Ihrem individuellen Suchprofil werden Sie hier per E-Mail täglich über aktuelle Ausschreibungen, welche für Sie von Interesse sind, informiert
und Ihre Chancen zur Beschaffung neuer Aufträge steigen deutlich. Dagegen sinkt Ihr Rechercheaufwand nach neuen Ausschreibungen auf
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 www...de
Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, tausende
gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Bereich des ...!
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Die zehn Seiten sind teilweise ähnlich aufgebaut. Dabei bilden - grob gegliedert - die Seiten 1 und 3 einen, die Seiten 2, 4 bis 10 einen zweiten Typ.
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Die dem ersten Typ zuzurechnende Seite Nr. 1 (...de) enthält einen Abschnitt „Neue Auftragsvergaben“, der Einträge mit den Angaben „Datum der Vergabe, Ort der Ausführung, Auftraggeber, Auftragnehmer, Auftragssumme“ enthält. Es folgt ein Abschnitt mit Meldungen, beispielsweise zu Investitionsankündigungen der Deutschen Bahn AG. Der dritte Abschnitt bietet ein Suchfeld für Eingaben, die nach Stichworten, Branchen und Gewerken, Objekttypen und Veröffentlichungsdatum eingegrenzt werden können. Es folgt die Fußzeile der Internetseite, in der Links zum Impressum, zur Seite www...de sowie zu den Seiten Nrn. 2 bis 9 enthalten sind. Ähnlich wie die Seite Nr. 1 ist die Seite Nr. 3 (...eu) aufgebaut.
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Die dem zweiten Typ zuzurechnende Seite Nr. 4 (...de) enthält einen rot hervorgehobenen Link auf die Seite Nr. 1 (...-...de). Daneben bietet die Seite Nr. 4 vier Rubriken (Adress-Center, Projekt-Center, Kontakt-Center und Info-Center). Das „Projekt-Center“ wird wie folgt beschrieben:
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„Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse(,) wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen.“
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Über das „Projekt-Center“ und die dortigen Suchfunktionen können einige Daten frei recherchiert werden. Für weitere Informationen - beispielsweise die namentliche Benennung der Interessenten für eine Ausschreibung - ist der Erwerb eines „Premium-Zugangs“ erforderlich, der 147 EUR monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer kostet und u.a. wie folgt beworben wird:
20 
Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft
21 
Unsere Premium-Partner generieren mit diesen Branchen-Insider-Infos zusätzliche Umsätze im 4-6 stelligen Bereich, monatlich wohlgemerkt!
22 
Allein das sichere Gefühl, keine Auftragschance mehr zu verpassen(,) ist unbezahlbar. Der unternehmerische Wert dieser exklusiven Informationen entspricht mindestens 1% Ihrer aktuellen Umsatzwerte. Gibt es eine bessere Investition als die in eine stabil wachsende mittel- bis langfristige (6-18 Monate) Auftragslage?
23 
Was würde es für Sie bedeuten, ab heute diesen Informationsvorsprung in Aufträge zu verwandeln? Wie viel genau Sie nur investieren, um all diese wertvollen Infos zu nutzen, erfahren Sie auf der folgenden Seite.“
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Neben den vier „Centern“ bietet die Seite Nr. 4 (...de) einen Abschnitt „News zu den Beschaffungsmärkten im ... Deutschland“ mit Meldungen, so beispielsweise: „Klärwerk W.(,) Mischwasserspeicher der Berliner Wasserbetriebe 3,7 Millionen EUR unter Kostenvoranschlag“. Es folgen weitere Abschnitte, darunter „Neue Firmen - Unternehmenseinträge“ und „Neue Produkte / Dienstleitungen“ sowie eine Fußzeile, in der das Impressum sowie weitere der o.g. Seiten verlinkt sind. Ähnlich wie die Seite Nr. 4 (...de) sind die Seiten Nr. 2, 5 bis 10 aufgebaut, die ebenfalls „Projekt-Center“ bieten.
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Von Mai bis September 2013 richtete die Klägerin 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten. Dabei ersuchte sie jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
26 
Die Klägerin erhob hierauf am 19.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 3376/13) und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang verlangte Auskunft (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) zu erteilen (1 K 3377/13). Wegen des Sachverhalts verwies die Klägerin u.a. auf die von ihr damals (nur) betriebenen fünf Interseiten Nr. 2, 4, 5, 8 und 10.
27 
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsantrag mit Beschluss vom Beschluss vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - ab. Zur Begründung führe es u.a. aus, auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen (in Ermangelung von Druckwerken) nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich aber kein Auskunftsanspruch. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ i.S.d. § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 25.03.2014 - 1 S 169/14 - zurück.
28 
Nach dem Abschluss des Eilrechtsverfahrens erweiterte die Klägerin ihren Internetauftritt u.a. um die Internetseiten Nr. 1 und 3. Im Hauptsacheverfahren 1 K 3376/13 legte sie zudem ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... der Universität ... vom 14.07.2014 vor. Dieser kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, bei den von der Klägerin damals betriebenen Internetportalen handele es sich um Telemedien mit journalistisch-redaktioneller Gestaltung. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte (Bl. 325 ff. d. VG-Akte 1 K 3376/13) verwiesen.
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Im vierten Quartal 2014 vertrieb die Klägerin erstmals ein Druckwerk mit dem Titel „...“. Es erscheint seither vierteljährlich mit einem Umfang von zumeist 40 bis 50 Seiten in einer Auflage von 550 Stück und kann im Abonnement zum Preis von 36 EUR pro Jahr erworben werden. Die aktuelle Ausgabe kann zudem über einen Link auf der Seite Nr. 1 (...-...de) online kostenfrei gelesen werden. Das Impressum nannte zunächst (zuletzt in Ausgabe IV/2016) als „Herausgeber“ und nennt zuletzt (Ausgabe I/2017) als „Verleger“ die ... AG sowie als „verantwortlichen Redakteur“ Herrn ... Das Deckblatt trägt den Untertitel „Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten“ und verweist auf die o.g. Internetseiten Nrn. 2, 4 bis 10. Nach einem Inhaltsverzeichnis folgt ein „Editorial des Chefredakteures“. Die nachfolgenden Seiten des Druckwerks tragen als Kopfzeilen jeweils das Logo einer der Internetseiten Nrn. 2, 4 bis 10. Darunter folgen Mitteilungen, die auch in den jeweiligen Internetseiten, etwa in den „News zu den Beschaffungsmärkten“, eingestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Druckwerks wird auf die von der Klägerin erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Exemplare verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 formulierte die Klägerin ihren Klageantrag neu. Sie beantragt seither, den Beklagten zu verurteilen, ihr hinsichtlich 15 näher bezeichneter abgeschlossener Vergabeverfahren jeweils Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
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Mit Urteil vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handele. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, müsse derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühme, einem Presseunternehmen zugeordnet werden können, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet. Eine solche Zuordnung habe der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters beinhalte der Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG lägen auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehre, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Sie nehme keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sei. Sie ziele mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Soweit sie auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe verstehe, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, handele es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im sog. unterschwelligen Bereich führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasse, sei durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber seien für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend. Das Gericht verkenne hierbei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften sei. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichneten sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt würden. Dahinter stehe das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Kommerzielle Kommunikation falle hingegen grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote. Bei der Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots müsse einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheine. Prüfungsgegenstand müsse danach das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handele es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen, deren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der Vierteljahreszeitschrift um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin bestehe, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Daran gemessen sei eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile eine publizistische Zielsetzung hätten. Vielmehr seien die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots liege auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie sammle die abgefragten Daten zu Vergabeverfahren, ordne sie, teile sie in Kategorien ein und biete sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, sei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, erscheine dies vorgeschoben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten oder dem Grundrecht der Pressefreiheit.
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Am 18.07.2016 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie begehre die Auskünfte gemäß Buchst. a) bis n) ihres Klageantrags insbesondere für den „...“ (Zeitschrift und Telemedium) sowie für das Telemedium Nr. 4 (...de), die Auskünfte gemäß Buchst. o) des Klageantrags insbesondere für das Telemedium Nr. 6 (...de). Sie liefere außerdem redaktionelle Inhalte für zwei Publikationen der .........,... Diese habe ihr einen Redaktionsauftrag für die Fachzeitschriften „...“ und „...-...“ erteilt. Auch insofern sei sie „Vertreterin der Presse“ bzw. des Anbieters des entsprechenden Telemediums.
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Soweit das Verwaltungsgericht meine, sie sei keine Vertreterin der Presse, weil ihr Generalbevollmächtigter keine Zuordnung zu einem Presseunternehmen glaubhaft gemacht habe, sei das verfehlt. Er sei nicht am Verfahren beteiligt und ihn treffe daher auch keinerlei Glaubhaftmachungslast, welche einem Hauptsacheverfahren zudem fremd sei. Die Klägerin habe aber ohnehin belegt, dass er über einen gültigen Presseausweis verfüge. Er sei darüber hinaus der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift „...“ und werde auch im Impressum erwähnt. Unabhängig davon verlege sie selbst die Zeitschrift „...“. Diese erfülle auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Begriff der „Presse“. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister sei insoweit unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe ihre Eigenschaft als Vertreterin der Presse auch nicht mit der Begründung verneinen dürfen, sie biete nicht die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit. Sie begehre die Informationen zum Zwecke der Publikation. Die Frage, ob über einen bestimmten Sachverhalt überhaupt und wenn ja, in welcher Weise berichtet werde, könne erst nach Vorlage der begehrten Informationen entschieden werden. Die Presse habe allein und selbst zu entscheiden, was sie für eine öffentliche Berichterstattung wert halte.
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Fehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sei. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits nicht mit dem Inhalt der Zeitschrift „...“ auseinandergesetzt. Fehlerhaft habe es schlicht behauptet, dass die Herausgabe der Zeitschrift in erster Linie darauf abziele, Daten zu Auftragsvergaben für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass jeder Verleger selbstverständlich kommerzielle Zwecke verfolge. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass auch andere Zeitschriften wie etwa Börsenzeitschriften Informationen enthielten, mittels derer auch die Empfänger eigene geschäftliche Interessen verfolgten. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze zudem die Verbreitung von fremden Nachrichten und selbst den Anzeigenteil einer Zeitschrift sowie Werkszeitungen.
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Unzutreffend sei auch die Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass die Daten im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert würden. Im Bereich ihrer Pressetätigkeit seien die begehrten Informationen Grundlage für die publizistische Beurteilung, ob und wie die erteilte Auskunft für eine Berichterstattung verwertet werden könne und solle. Alle Informationen zu Ausschreibungen etc. würden zudem von redaktionellen Mitarbeitern geprüft und auf der Grundlage höchst umfangreicher redaktioneller Vorgaben bearbeitet werden, ehe diese publiziert würden.
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Dass das Verwaltungsgericht behauptet habe, die Information interessierter Bürger etwa über Wettbewerbssituationen bei Vergabeentscheidungen stelle allenfalls einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt dar, sei ebenfalls fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe selbst zugegeben, dass das publizistische Ziel der Klägerin zu einer Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens im unterschwelligen Bereich führe. Damit habe es bestätigt, dass hierdurch eine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Das Verwaltungsgericht verkenne außerdem, dass das lückenlose Informationsinteresse gerade im Hinblick auf das Fachpublikum bestehe. Die begehrten Namen und Anschriften der Auftragnehmer, welche einen Zuschlag erhalten hätten, seien erforderlich, um zu prüfen, ob bestimmte Auftraggeber häufiger bestimmten Auftragnehmern den Zuschlag erteilten als anderen.
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Ihr stehe auch der Anspruch nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV zu. Von einem „journalistisch-redaktionellen Angebot“ im Sinne dieser Vorschriften sei stets auszugehen, wenn in dem Telemedium vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben würden. So liege der Fall hier. Die Inhalte der Zeitschrift „...“ seien in den Telemedien Nr. 1 (...de) und Nr. 9 (...-...eu) vollständig enthalten. Sämtliche Telemedien enthielten zudem journalistisch-redaktionelle Berichte, welche in einzelnen Telemedien mehr als 50 Webseiten umfassten. Die Berichte insbesondere unter den „News“ würden durch die Redaktionsmitarbeiter der Klägerin aus einer Fülle von Informationen, Nachrichten und sonstigen Beiträgen ausgewählt, im Lichte weiterer Informationen bearbeitet, redigiert und möglichst zeitnah in dem jeweiligen Telemedium publiziert, dies mit einem hohen Grad an Professionalisierung. Unzutreffend sei daher die Ansicht des Verwaltungsgerichts, aus Nutzersicht sei das gesamte Angebot der Klägerin ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin bestehe, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dass ihrer Tätigkeit ein Geschäftsmodell zugrunde liege, sei zwar unbestritten, es sei jedoch keineswegs einheitlich, geschweige denn allein auf die kommerzielle Vermarktung von Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft ausgerichtet. Ihr Geschäftsmodell bezwecke vielmehr, den einzelnen Zielgruppen der jeweiligen Medien einen möglichst vollständigen Überblick über den jeweiligen Fachbereich zu verschaffen und hierdurch Beurteilungsgrundlagen für die eigene Meinungsbildung wie auch ggf. für geschäftliche Entscheidungen zu schaffen. Ihre Vorgehensweise sei massenmedientypisch. Sie biete bestimmte Informationen kostenlos, andere demgegenüber kostenpflichtig an. Dies entspreche dem von fast sämtlichen Medien ausgeübten Geschäftsmodell, etwa dem der „BILD Zeitung“. Soweit das Verwaltungsgericht zum Beleg des „einheitlichen Geschäftsmodells“ auf die angeblichen wechselseitigen Verlinkungen der Portale hingewiesen habe, sei das sachlich falsch. Das Angebot sei auch keineswegs auf gewerbliche Nutzer beschränkt, vielmehr richteten sich die Telemedien und die Zeitschrift an alle an den jeweiligen Themenkreisen Interessierte. Die publizistische Tätigkeit sei auch nicht mit dem Erstellen einer Statistik vergleichbar und auch kein untergeordneter Nebeneffekt. Soweit das Verwaltungsgericht die publizistische Zielsetzung des Angebots in Abrede gestellt habe, habe es den Inhalt der Zeitschrift und der einzelnen Telemedien nicht zur Kenntnis genommen.
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Jeglicher Grundlage entbehre schließlich die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass für einen Bürger, der sich für die Vergabepraxis interessiere, die Angebote der Kläger unbrauchbar seien. Das Verwaltungsgericht habe auch den Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ missinterpretiert. Hierunter sei Werbung zu verstehen. Darum gehe es hier nicht. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe auch kein Auskunftsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen. Dass das Verwaltungsgericht sich über das vorgelegte Gutachten trotz fehlender eigener Sachkunde hinweggesetzt habe, könne nur als Schlusspunkt des fehlerhaften Urteils bezeichnet werden.
39 
Die Klägerin beantragt,
40 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen:
41 
a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KOL) in Emmendingen gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13),
42 
b) Abbrucharbeiten, Universität Konstanz, Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14),
43 
c) Baureinigung, Staatl. Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15),
44 
d) Trockenbauarbeiten in Konstanz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16),
45 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17),
46 
f) Bodenbelagsarbeiten in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18),
47 
g) Abgehängte Decken - Trockenbau in Stuttgart gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19),
48 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum Tübingen, CRONA, Ebene l Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in Tübingen gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20),
49 
i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule Pforzheim, T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in Pforzheim gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21),
50 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule Offenburg Gebäude BI in Offenburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22),
51 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in Bruchsal gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23),
52 
l) Staatl. Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24),
53 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums Freiburg (ITZ) in Freiburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
54 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehem. KWEA und VBK: Elektroinstallation in Freiburg, Stefan-Meier-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26),
55 
o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, Waiblingen gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27),
56 
Der Beklagte beantragt,
57 
die Berufung zurückzuweisen.
58 
Er macht geltend, die Klägerin sei kein Presseunternehmen. Eine publizistische Zielrichtung der Klägerin sei nach dem im Handelsregister genannten Unternehmensgegenstand nicht erkennbar und deshalb aktienrechtlich unzulässig. Auch der Generalbevollmächtigte ... der Klägerin sei kein Vertreter der Presse. Die Klägerin könne nicht auf den vorgelegten Presseausweis verweisen. Solche Ausweise würden nur an hauptberufliche Journalisten vergeben. Eine hauptberufliche Tätigkeit als Journalist sei mit der Tätigkeit als Generalbevollmächtigter einer Aktiengesellschaft nicht vereinbar. Die Klägerin begehre zudem keine Auskünfte, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 3 LPresseG dienten. Soweit sie behaupte, sie wolle der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen, seien die in den Ausgaben des „...“ 2015 und 2016 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte über erfolgte Auftragsvergaben hierfür nicht geeignet. Es finde sich überdies kein einziger Beitrag, der ein Bestreben der Klägerin in dieser Hinsicht erkennbar machen würde. Auch eigene relevante Beiträge der Klägerin zur öffentlichen Meinungsbildung seien nicht ersichtlich. Ein Begehren nach § 4 LPresseG müsse sich zudem auf Einzelauskünfte beziehen. Hiervon sei die laufende Belieferung mit Informationsmaterial zu unterscheiden. Die Masse der Anfragen der Klägerin belege, dass ihr Begehren im Ergebnis auf Letzteres ziele.
59 
Die Klägerin sei auch keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes i.S.d. § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV. Telemedien mit journalistisch-gestalteten Inhalten müssten insbesondere das Merkmal der Zielsetzung des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, erfüllen. Daran fehle es. Die von der Klägerin gesammelten Angaben über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe würden ohne redaktionelle Bearbeitung unverändert in die beiden Datenbanken übernommen und in die kostenpflichtigen Portale eingestellt. Eine Auswahl in Bezug auf Inhalte, eine Gewichtung nach gesellschaftlicher Relevanz sowie eine Aufarbeitung der Inhalte für den Nutzer mit dem Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, finde nicht statt. Die Daten würden ohne eigene publizistische Intention sortiert, nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern veröffentlicht und gewerblichen Nutzern zum Kauf angeboten. Das kommerzielle Angebot der Klägerin sei für interessierte Bürger, die sich über das Vergabeverhalten des Landes informieren wollten, ohne erkennbare Relevanz. Selbst wenn sich interessierte Bürger kostenpflichtig für 147 Euro monatlich speziell darüber informieren wollten, ob ein bestimmter Auftraggeber bestimmte Unternehmen bevorzugt beauftrage, sei diese Recherchemöglichkeit nicht gegeben. Hilfsweise mache das beklagte Land Auskunftsverweigerungsrechte geltend. Die Anzahl der von den beiden Landesbetrieben Vermögen und Bau Baden-Württemberg sowie Bundesbau Baden-Württemberg für etwaige Anfragen der Klägerin relevanten Vergabeverfahren beliefen sich pro Jahr auf etwa 2.500 bis 3.000 Verfahren. Der geschätzte Zeitaufwand liege bei 10 bis 15 Minuten pro Anfrage und verursache angesichts der Masse der gestellten Anfragen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob für unterschwellige Vergabeverfahren entsprechende Bekanntmachungspflichten begründet werden, dem Gesetzgeber obliege. Er habe diese Transparenz bisher für unterschwellige Verfahren nicht geschaffen.
60 
Die Klägerin handele schließlich rechtsmissbräuchlich. Ursprünglich habe sie ausschließlich kostenpflichtige Portale betrieben. Nachdem sie mehrfach bundesweit unterlegen sei, habe sie ihren Internetauftritt um kostenfrei zugängliche Angebote und zuletzt um die Print-Veröffentlichung „...-...“ erweitert. Es sei nicht davon auszugeben, dass sie im Fall eines Obsiegens die begehrten Auskünfte ausschließlich für die kostenfreien Portale verwerten werde. Es sei offensichtlich, dass die neuen Portale sowie die Veröffentlichung „...“ als Hebel dienen sollten, um die begehrten Auskünfte zu erhalten.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten zu dem vorliegenden und dem genannten Eilverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Weder § 4 LPresseG (I.) noch § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV (II.) bieten hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen (III.).
I.
63 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte aus § 4 Abs. 2 LPresseG - verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist keine „Vertreterin der Presse“ im Sinne dieser Vorschrift.
64 
1. Der Begriff des „Vertreters der Presse“ ist im Landespressegesetz nicht ausdrücklich definiert. Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
65 
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG angesehen zu werden (Senat, Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - VBlBW 1996, 175; vgl. zum sog. formalen Pressebegriff, der an die Herstellungsmethode des Erzeugnisses anknüpft, auch OVG Brdbg., Beschl. v. 18.03.1997 - 4 B 4.97 - NJW 1997, 1387). Allein die Urheberschaft an einem Druckwerk reicht für sich allein allerdings nicht aus, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kommen als „Vertreter“ der Presse neben Autoren (Verfassern) und Redakteuren sowie unter Umständen Herausgebern auch Verleger von Druckwerken in Betracht (zu Verlegern Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25; zum Meinungsstand Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 47).
66 
b) Als „Presseunternehmen“, das im zuvor genannten Sinne die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. § 3 LPresseG). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5; zum Begriff des Presseunternehmens auch Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 11 m.w.N.).
67 
Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein „Presseunternehmen“ dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen). Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Unternehmen ohne weitere Differenzierung im gleichen Umfang presserechtliche Leistungsansprüche gegenüber dem Staat in Anspruch nehmen kann wie ein Unternehmen, das auf die publizistische Verbreitung von Abhandlungen zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124). Dementsprechend vermittelt auch § 4 LPresseG nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen (vgl. Degenhart, AfP 2005, 305 <306>; ähnl. VG Saarland, Urt. v. 12.10.2006 - 1 K 64/05 - AfP 2006, 596 zum dortigen Landesrecht; wohl auch Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 4: „Die Zuerkennung des [Informations-]Rechts an die Presse als einer Gesamtheit bedeutet nicht notwendig, dass jeder irgendwie Beteiligte als Organ handlungsbefugt ist.“; offen gelassen, aber tendenziell wohl ebenso Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39 ff. u.a. mit dem Beispiel desjenigen, der einen Leserbrief schreibt oder in Maschinenschrift überträgt; s. dazu, dass selbst der abwehrrechtliche Schutz des Grundrechts nicht jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden muss, Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: „möglicherweise“).
68 
Die Notwendigkeit, bei der Bemessung des Kreises der nach § 4 LPresseG Anspruchsberechtigten bei Unternehmen zu differenzieren, folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift einen Anspruch auf Auskunft an „die Presse“ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe vermittelt. Die Legitimation des Anspruchstellers setzt deshalb voraus, dass er gerade ein Publikationsinteresse verfolgt, mit anderen Worten gerade im Auftrag und für die Presse Informationen einholt (vgl. Degenhart, a.a.O., S. 306; Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 5). Diese Legitimation liegt regelmäßig auf der Hand, wenn das Unternehmen - wie etwa ein Buch- oder Zeitschriftenverlag - nach seinem Zweck darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufgaben der Presse im Sinne des § 3 LPresseG wahrzunehmen (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5). Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
69 
Bei dieser Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1 LPresseG „Unternehmen der Presse“ in weitem Umfang von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freigestellt sind, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses in § 41 Abs. 1 BDSG angelegte sog. Medienprivileg dient dem einfachgesetzlichen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie Presse ist konstitutiv für eine plurale Demokratie und ein freiheitliches Gemeinwesen. Sie ist einerseits auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten angewiesen. Gleichzeitig muss das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausreichend zu Tragen kommen (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 3). Der Wegfall des gesetzlichen Schutzes von personenbezogenen Daten ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass derjenige, der die Daten begehrt, damit journalistische Zwecke verfolgt (vgl. § 12 Abs. 1 LPresseG, § 41 Abs. 1 BDSG: „ausschließlich“), und dass der Umgang mit den gewonnenen Daten durch redaktionelle oder vergleichbare Strukturen der Qualitätssicherung abgesichert wird (vgl. insoweit Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Davon kann bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften oder Buchverlagen der Fall ist (vgl. Führ, a.a.O., § 41 Rn. 10), regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 41 Rn. 7). Verfolgt ein Unternehmen hingegen im Schwerpunkt einen anderen Zweck, ist zu differenzieren. Auch Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, aber Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg zwar grundsätzlich in Anspruch nehmen, falls sie etwa Kunden-, Werks-, Partei- oder Vereinspublikationen hervorbringen. Das gilt jedoch nur, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist. Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: „publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'“; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66).
70 
Diese für „Unternehmen der Presse“ (§ 12 LPresseG) maßgebliche Wertung kommt auch zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 LPresseG anzusehen ist. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt, welche die Gewähr dafür bietet, dass mit den erhaltenen Auskünften - ggf. personenbezogenen Daten - datenschutzrechtlich verantwortungsvoll und ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken umgegangen wird. Nur dann ist gewährleistet, dass derjenige, der presserechtliche Leistungsansprüche geltend macht, damit tatsächlich presserechtliche Ziele verfolgt, die erhaltenen Auskünfte auch tatsächlich nur hierfür verwendet und dass er auch die mit presserechtlichen Rechten einhergehenden sonstigen presserechtlichen Pflichten, namentlich die presserechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), das presserechtliche Kennzeichnungs- und Trennungsgebot (vgl. § 10 LPresseG) und erforderlichenfalls die Gegendarstellungspflicht (vgl. § 11 LPresseG) hinreichend in den Blick nimmt.
71 
2. § 4 LPresseG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.
72 
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).
73 
Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Er hat zwar zu beachten, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts auch selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711). Der Schutz der Pressefreiheit kann auch nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die „seriöse“ Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
74 
An diesen Maßstäben gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber den einfachgesetzlich in § 4 LPresseG normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch bei anspruchsstellenden Unternehmen davon abhängig macht, dass das Unternehmen entweder nach seinem Gegenstand von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist oder, wenn es in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt. Die landesrechtlichen Auskunftsregelungen sind bei dieser Auslegung insgesamt hinreichend effektiv, d.h. sie sichern der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung. Es beeinträchtigt nicht den Zweck der Pressefreiheit, sondern es entspricht diesem Zweck, wenn der Auskunftsanspruch und die damit einhergehende Möglichkeit zur Sammlung von auch personenbezogenen Daten nur auf Unternehmen bzw. Unternehmensabteilungen bezogen wird, die von einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geprägt und im Falle einer Abteilung von Unternehmensteilen mit anderer Ausrichtung getrennt sind.
75 
3. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG nicht zu. Ihr Unternehmen ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern vornehmlich auf einen anderen Unternehmenszweck ausgerichtet (a). Sie verfügt gegenwärtig auch nicht über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit (b).
76 
a) Das Unternehmen der Klägerin ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern verfolgt in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck.
77 
Als Druckwerk im Sinne des Presserechts vertreibt die Klägerin lediglich die Printausgabe des „...“. Bis zur Ausgabe IV/2016 bezeichnete sich die Klägerin im Impressum dieses Werks als „Herausgeberin“. Diese Angabe war presserechtlich unzutreffend, da als Herausgeber, d.h. als diejenige Person, die bei der Publikation eines Druckwerks die geistige Gesamtleitung hat (Cornils, in: Löffler, a.a.O., Einl. Rn. 132 m.w.N.), nur eine natürliche, nicht aber eine juristische in Betracht kommt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13. Kap. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Klägerin hierauf in anderen Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht wurde, hat sie sich erstmals in der Ausgabe I/2017 als „Verlegerin“ des ... bezeichnet. Die formalen Voraussetzungen hierfür erfüllt sie, da sie als Unternehmen faktisch das Erscheinen und Verbreiten dieses Druckwerks bewirkt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Ihr Unternehmen ist von dieser Tätigkeit aber derzeit nicht geprägt. Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 -; OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -; VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -; teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).
78 
Die Klägerin entfaltet derzeit im Wesentlichen zwei unternehmerische Tätigkeiten. Sie ist zum einen inzwischen dazu übergangen, in dem Druckwerk „...“ und parallel dazu auf den Internetseiten Nr. 1 und 3 (...de und ...eu) sowie in den „News zu den Beschaffungsmärkten“ auf den übrigen Internetseiten Mitteilungen zu Vergabeverfahren zu veröffentlichen und teils zu kommentieren (aa). Zum Zweiten sammelt sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Daten zu Vergabeverfahren und stellt diese in ihre Datenbanken ein, aus denen die Daten nach bestimmten Suchkriterien und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können (bb). Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten - nicht journalistisch-redaktionell ausgerichteten - Zweck geprägt (cc).
79 
aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks „...“ und den Mitteilungen wie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff „journalistisch-redaktionell“ in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Zumindest die vom Senat in Augenschein genommenen letzten Auflagen des Druckwerks „...“ (Ausgaben IV/2016 und I/2017) lassen inzwischen immerhin eine Auswahl unter den von der Klägerin recherchierten Erkenntnissen zu Vergabeverfahren und zumindest teilweise auch inhaltliche Kommentierungen erkennen, weshalb eine Auswahl im oben genannten Sinne und das Ziel eines Beitrags zur öffentlichen Kommunikation insoweit ansatzweise erkennbar ist.
80 
bb) Der erste der beiden oben genannten Tätigkeitsbereiche der Klägerin - das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank - dient demgegenüber keinen journalistisch-redaktionellen Zielen. Es fehlt insoweit sowohl an einer redaktionellen Auswahl (1) als auch an einem Beitrag zur Meinungsbildung (2).
81 
(1) Soweit die Klägerin die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhaltene Daten in ihre Datenbank einpflegt, fehlt es bereits an der Auswahl der erhaltenen Daten nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist insoweit darauf angelegt, gerade keine Auswahl in diesem Sinne zu treffen, sondern möglichst bundesweit alle Daten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren zu erhalten und diese in den Datenbanken umfassend zur Recherche anzubieten. Die Klägerin bewirbt ihr diesbezügliches Angebot auf der zentralen Internetseite www...de unter der Rubrik „Ihre Vorteile“ selbst damit, dass sie Daten gerade zu „alle(n) öffentlichen Ausschreibungen“ zur Verfügung stellt und „alle Informationen“ bietet. Dem entspricht die Beschreibung der jeweiligen „Projekt-Center“, in dem „das öffentliche Beschaffungswesen“ als Gegenstand der Beobachtung (des „Monitorings“) der Klägerin genannt wird und sie erläutert, dass sie nach Vergabe der Aufträge „die Auftragnehmer“ veröffentliche. Die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist zusammenschauend ersichtlich darauf aufgebaut, dass sie den Nutzern möglichst alle Daten zu den bundesweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Verfügung stellen will und eine etwaige Auswahl gleichsam umgekehrt gerade den Nutzern nach deren eigenen Suchkriterien (Branche, Gewerke, räumliche Bereiche oder ähnlichen Filtern) nach eigenem Gutdünken überlässt.
82 
Aus den Beschreibungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die ihres Erachtens redaktioneller Natur sind, folgt insoweit nichts anderes. Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der „Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt. Dabei werden auch Verlinkungen z.B. zum Download von Leistungsverzeichnisses auf den Quell-Portalen erstellt und Zuordnungen zu der sehr stark aufgegliederten Nomenklatur der Portale (…) vorgenommen. Diese Verschlagwortung der recherchierten Ausschreibungen ist die zentrale redaktionelle Bearbeitung der Dokumente, die das zielgerichtete Suchen für die Nutzer der Portale sowie die Zusammenstellung der den Nutzerprofilen entsprechenden täglichen E-Mails ermöglicht“ (Schriftsatz vom 10.02.201, S. 5, Hervorhebung durch den Senat). Die Darlegungen im Hauptsacheverfahren entsprechen dem. Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern „nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt. Diese zentrale redaktionelle Leistung ist der Nukleus des umfangreichen Angebots an individuell generierbaren dynamischen Abfragen, welche die diversen Portale anbieten (= redaktionelle Gestaltung)“ (Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 251 d. VG-Akte). Diese Darstellungen des Arbeitsablaufs belegen, dass die Klägerin zwar bestrebt ist, die Datensätze, die sie recherchiert und vorliegend begehrt, aufzubereiten, um sie im Rahmen ihres Online-Angebots nutzbar zu machen, dass sie aber nicht unter ihnen nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählt, sondern sie im Gegenteil - und anders als im „...“ - gerade möglichst lückenlos in die Online-Portale einstellen will. Das stellt keine journalistische Tätigkeit dar (vgl. dementsprechend auch OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - I-6 U 5/15, 6 U 5/15 - NJW-RR 2016, 165 und LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - 14 O 333/13 - juris: keine „Berichterstattung“ über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, militärische Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten).
83 
(2) Der auf den Betrieb der Datenbank mit dem Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten gerichtete Tätigkeitsbereich der Klägerin liefert unabhängig davon keinen Beitrag zur Meinungsbildung.
84 
Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295). Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). So liegt es hier, soweit die Klägerin in ihre Datenbanken Daten wie die im vorliegenden Fall begehrten Angaben (Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) ein- und Dritten zum Abruf zur Verfügung stellt. Diese Daten stellen auch nach ihrer Einstellung in die Datenbanken reine Tatsachenangaben dar. Sie enthalten jedoch keine eigene Meinungsäußerung der Klägerin und geben auch keine fremde Meinung - etwa eine Meinung des Auftraggebers oder Auftragnehmers - wieder.
85 
Fehl geht deshalb der Einwand der Klägerin, es sei anerkannt, dass auch Druckwerke, die nur fremde redaktionelle Beiträge veröffentlichten, und dass selbst der Anzeigenteil etwa einer Zeitung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fielen. Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ). Die von der Klägerin in ihre Datenbanken eingestellten Tatsachenangaben (hier Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) stellen kein Mittel dar, mit dem Dritte - etwa die Auftraggeber oder die Auftragnehmer - ihre Meinung weiterverbreiten wollen. Sie sind auch nicht geeignet, Anliegen solcher Personen zu offenbaren. Denn die Daten werden gerade nicht von diesen Dritten - gemäß deren Anliegen von und nach deren eigener Auswahl mit eigener Intention -, sondern umgekehrt von der Klägerin gemäß ihrem geschäftlichen Anliegen veröffentlicht. Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin will nicht staatliche Eingriffe in die Veröffentlichung von Nachrichten oder Anzeigen abwehren, die sie bereits erhalten hat, sondern umgekehrt von dem Staat Daten erhalten, um diese dann veröffentlichen zu können. Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen „primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet“ (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist. Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.).
86 
cc) Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten, nicht journalistischen ihrer Tätigkeitsbereiche geprägt. Bei ihrem Unternehmen ist die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet.
87 
Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können. Mittelbar dienen die Recherchemöglichkeiten zugleich den gewerblichen Interessen der Klägerin, die die Nutzung der Datenbank und der zugehörigen Recherchemöglichkeiten gegen Entgelt anbietet. Dass der Zweck des Angebots auf den genannten Internetseiten durch diese Zielsetzungen geprägt ist, kommt in der Funktionalität dieser Seiten und in der Selbstdarstellung der Klägerin zum Ausdruck.
88 
Das jeweils an zentraler Stelle stehende „Projekt-Center“ bietet ein Suchfenster an, das beispielsweise auf der Seite Nr. 4 (...de) die Aufforderung enthält: „Finden Sie hier Projekte über die Eingabe Ihrer Branche/Leistung“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Suchfunktion ist damit ersichtlich auf die Nutzung durch potentielle Auftragnehmer für gewerbliche Zwecke ausgerichtet. Das kommt auch in den im Projekt-Center gebildeten „Projektkategorien“ zum Ausdruck („Bauausführung“, „Baudienstleistungen“, „Baumaschinen und -geräte“ usw.). Für die Möglichkeiten zur Verfeinerung der Suche gilt Gleiches. Ein Nutzer, der davon Gebrauch machen will, wird unter Umständen zu Informationen geleitet, die mit der Aufforderung verbunden werden: „Jetzt registrieren und Zugang zu allen aktuellen Auftragsinformationen in Ihrer Branche erhalten“ (a.a.O., Hervorhebung nicht im Original). Ein Nutzer, der dort etwa die Interessenten einer laufenden Ausschreibung einsehen will, wird zur kostenpflichtigen Registrierung („Erweiterung des Zugangs“) aufgefordert, die u.a. als „Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft“ beworben wird. Daran zeigt sich, dass die Seiten nach der objektiven Gestaltung der Suchfunktionen primär auf eine Nutzung durch auftragssuchende Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche ausgerichtet sind und dass dies auch der Zwecksetzung des Beklagten entspricht.
89 
Dieser Befund aus den einzelnen Seiten Nr. 2, 4 bis 10 wird durch die Darstellungen der Klägerin zum Überblick ihres Geschäftsmodells auf der zentralen Seite www...de bestätigt, die mit den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 verlinkt ist. Als „Zielgruppe“ umschreibt die Klägerin dort Personen, die „Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt“. Bei der Darstellung der dieser Personengruppe angebotenen Leistungen („Ihre Vorteile“) hebt die Klägerin u.a. hervor, dass sie einen Nutzer über öffentliche Ausschreibungen „bei Bedarf Ihrer Leistung“ informiere, dass eine „aktive Aquise“ ermöglicht werde und der Nutzer sich „direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe“ empfehlen könne, ferner dass er über die Portale „Brancheninsiderwissen“ erhalten und u.a. erfahren könne, „wie hoch (…) der Bedarf an Ihren Leistungen“ sei und wer aus welchen Gründen den Zuschlag erhalte. Die so umschriebenen „Vorteile“ eines Nutzers zielen ersichtlich auf die Verbesserung von dessen Geschäftstätigkeit und -chancen, namentlich einer Steigerung des Umsatzes als Unternehmer in einer bestimmten Branche wie etwa der Baubranche.
90 
Der zweite Tätigkeitsbereich der Klägerin - die Veröffentlichung und teils Kommentierung von Mitteilungen zum Vergabewesen mit journalistischen Ansätzen - tritt dahinter deutlich zurück.
91 
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe inzwischen in den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 neben den jeweiligen „Projekt-Centern“ auch die Kategorie „News zu den Beschaffungsmärkten“ eingestellt, die Mitteilungen zu vergaberechtlichen Sachverhalten mit Bezug zur jeweiligen Branche aufwiesen. Ordnet man beispielsweise die Seite Nr. 4 (...-...de) als ein einheitliches Telemedium ein, vermag die einzelne Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, weil sie neben dem funktional im Mittelpunkt stehenden „Projekt-Center“ und den weiteren Kategorien der Seite in den Hintergrund rückt, die ebenfalls ersichtlich auf die Anbahnung von Geschäftskontakten in der angesprochenen Branche zielen („Neue Firmen - Unternehmenseinträge“, „Neue beabsichtigte Projekte“, „Neue Ausschreibungen“, „neue Auftragsvergaben“, „Aktuelle Projekt“ mit der Möglichkeit zur kostenpflichtigen Kontaktierung der Interessenten). Auch wenn man mit der Klägerin die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ anstelle oder anstatt der Internetseite www...de als eigenständiges Telemedium ansehen wollte, enthielte dieses kein Angebot, das durch eine publizistische Zielsetzung geprägt wäre. Die „News-Kategorie“ erfüllt auch dann keinen Selbstzweck, sondern dient zur Abrundung des auf geschäftliche Interessen von Branchenunternehmen ausgerichteten übrigen Angebots der Klägerin.
92 
Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass „auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert“ werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt („schmückendes Beiwerk“, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.). Dafür spricht bereits ein Vergleich des Umfangs der Textbeiträge, mit denen die Klägerin die geschäftliche Zwecksetzung ihres Angebots einerseits und die behauptete publizistische Zielsetzung andererseits umschreibt, denn jene Beiträge überwiegen diese deutlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Suchfunktionen erkennbar jene und nicht diese Zielgruppe in den Blick genommen hat. Das ergibt sich aus den Formulierungen zu den Suchmaschinen („Ihre Branche“, „Ihre Leistung“ etc.) und wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin ein spezielles und hervorgehobenes Suchtool, das eine gezielte Suche nach auffälligen Auftragsvergaben ermöglichen würde, nicht bereitstellt.
93 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie inzwischen neben den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 auch die Portale Nr. 1 (...-...de) und Nr. 3 (...eu) betreibt, die sich auf die Darstellung von „ausgewählten Auftragsvergaben“ und „Neuen Infos“ zum Vergabewesen beschränken. Auch wenn diese Telemedien kein „Projektcenter“ enthalten, verfolgen sie doch dasselbe dienende, das kommerzielle Hauptangebot der Klägerin lediglich schmückenden Ziel. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Internetseiten prominent auf das Druckwerk „...-...“ verweisen, das seinerseits bereits auf dem Frontcover und nochmals in den Kopfzeilen des Magazins auf alle übrigen Internetseiten der Klägerin verweist. Die dortigen Angebote einschließlich der „Projekt-Center“ werden auf diese Weise in den Mittelpunkt gerückt. Hinzu kommt, dass der Nutzer, der auf der Seite Nr. 1 (...de) und Nr. 3 (...eu) eine der dort gemeldeten „neue Auftragsvergabe“ anklickt (Button „Details“), sogleich auf die Seite Nr. 4 (...-...de) bzw. Nr. 2 (...eu) weitergeleitet wird, wo er auf das dortige „Projektcenter“ trifft und teils sogleich durch ein Pop-Up-Fenster zum Erwerb eines Premiumzugangs für „Ihr Unternehmen“ aufgefordert wird. Bei lebensnaher Betrachtung verfolgen daher auch die Portale Nr. 1 und 3 in erster Linie die o.g. kommerziellen Interessen, hinter denen etwaige publizistische Nebeneffekte zurücktreten.
94 
Diese bloß schmückende Funktion der ansatzweise journalistischen Beiträge in ihren Medien kann die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage stellen, es sei unzulässig, ihre Medien inhaltlich zu verbinden, weil diese nicht hinreichend verlinkt seien. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Seiten der Klägerin sind schon über die zentrale Unternehmensseite „www...de“ verlinkt und werden dort auch der Sache nach als Teil eines Gesamt(angebots)pakets dargestellt. Alle Seiten verweisen zudem auf den „...“, der seinerseits die einzelnen Internetseiten im Wesentlichen zusammenführt. Hinzu kommen die Links in den Fußzeilen der einzelnen Seiten auf die übrigen Seiten der Klägerin; weshalb es sich hierbei nicht um „echte“ (beachtliche) Verlinkungen handeln sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
95 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr Geschäftsmodell entspreche etwa dem Online-Angebot anderer Medien wie Börsenzeitschriften oder „BILD.de“ oder demjenigen von Fachzeitschriften, die ebenfalls keine altruistischen Ziele verfolgten, sondern den geschäftlichen Interessen der Verleger und unter Umständen auch der Nachrichtenempfänger dienten. Ob ein Medium eine erkennbare publizistische Zielsetzung hat und ob die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit zumindest prägender Bestandteil des Angebots ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Verweis auf andere Medien führt daher nicht weiter. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht - angefangen bei der Gestaltung, dem Inhalt und der Bewerbung der „Projekt-Center“ - von den von der Klägerin in Bezug genommenen Beispielen. Maßgeblich sind allein die konkreten Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts. Dieser lässt es nicht zu, der in Betracht kommenden publizistischen Wirkung der Medien der Klägerin eine wenigstens prägende Bedeutung beizumessen.
96 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte (und in seinen juristischen Ausführungen fachfremd erstellte) Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... vom 14.07.2014 verweisen. Die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist, ist eine Rechtsfrage und als solche keinem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Das Gutachten führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.).
97 
b) Handelt es sich bei der Klägerin nach alledem um ein Unternehmen, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, könnte sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG in Bezug auf das von ihr vertriebene Druckwerk allenfalls dann geltend machen, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist derzeit nicht der Fall. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin werden im Gegenteil inhaltlich miteinander verwoben und organisatorisch von ein und derselben Einheit betrieben.
98 
In personeller Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass Herr ... ausweislich der Selbstdarstellung der Klägerin auf der Seite ...de als „Generalbevollmächtigter und Chefredakteur“ der Klägerin auftritt, der einheitlich für die die dort sog. „diversen Portale“, d.h. die Internetseiten Nr. 1 bis 10 und das Druckwerk „...“ verantwortlich zeichnet. Dem entspricht es, dass Herr ... im Impressum dieser Seite und beispielsweise der Seite Nr. 4 (...de) als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“ auftritt und ebenso im Impressum des Druckwerks als „verantwortlicher Redakteur“ genannt wird.
99 
Dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nicht getrennt, sondern miteinander verschränkt sind, kommt ferner in der Gestaltung und dem Inhalt des genannten Druckwerks zum Ausdruck. Denn dieses verweist bereits auf seinem Cover und nochmals in den Kopfzeilen der meisten innenliegenden Seiten wiederholt auf die Internetauftritte der Klägerin. In entsprechender Weise sind diese Internetauftritte, wie oben dargelegt, untereinander verlinkt und mit Verweisen sowohl auf die Seite Nr. 1 (...de) als auch auf das gleichlautende Druckwerk versehen und mit Beiträgen bestückt, die sich teils auch in dem Druckwerk wiederfinden.
II.
100 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV stützen.
101 
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV - ein Recht auf Auskunft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV entsprechend, d.h. für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet zwar Telemedien an (1.). Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht ihr jedoch nicht zu, da dieser Anspruch auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist und hier nicht anders als im Presserecht davon abhängt, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist (2.).
102 
1. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition sind zwar nicht die quartalsweise erscheinenden Druckwerke „...“, aber die von der Klägerin betriebenen Internetportale Nr. 1 bis 10.
103 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, da ihre Telemedien nicht journalistisch-redaktionell (a) geprägt sind, sondern, soweit sie Meinungsäußerungen und Informationen bieten (b), außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind (c).
104 
a) Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst (LT-Drs. 14/558, S. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798).
105 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich auch in diesem Zusammenhang dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht auch hier das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es auch hier nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
106 
b) Nach diesen Maßstäben unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie in ihren Internetseiten (inzwischen) ansatzweise journalistisch-redaktionelle Beiträge namentlich in den Seiten Nr. 1 und 3 (...-...de und ...eu) sowie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ veröffentlicht (vgl. dazu oben unter I.3.a)aa)).
107 
c) Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aus § 9a, § 55 Abs. 2 RStV steht der Klägerin dessen ungeachtet nicht zu. Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b). Bei der Klägerin ist Letzteres der Fall (vgl. oben I.3.a)). Das gilt unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Ein Auskunftsanspruch stünde der Klägerin für die journalistisch-redaktionellen Angebote in ihren Interauftritten daher allenfalls dann zu, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist der derzeit, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. oben I.3.b)).
108 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf den Portalen Nr. 1 und 3 inzwischen auch auf das Druckwerk „...“ verwiesen wird und dieses dort online gelesen werden könne. Es trifft zu, dass § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ Bezug nimmt. Der zuletzt zitierte Halbsatz erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass jedes Telemedium, in dem irgendein Druckerzeugnis wiedergegeben wird, als Telemedium mit „journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot“ anzusehen ist. Auch bei einer solchen Wiedergabe ist vielmehr erforderlich, dass das Medium durch eine publizistische Zielsetzung wenn nicht allein beherrscht, so doch zumindest geprägt wird. Das ist hier auch bei dem „...“ angesichts der dargelegten dienenden („schmückenden“) Funktion nicht der Fall.
III.
109 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf den hilfsweise geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen.
110 
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Presse zwar unter Umständen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden vermitteln. Das kommt aber nur in Ermangelung von einfachgesetzlichen Regelungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 262; s. auch Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 und Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15; generell abl. gegenüber der Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 19, 77 f.). Bereits daran fehlt es hier. Denn das Auskunftsbegehren von Anbietern von Telemedien und Vertretern der Presse gegenüber Landesbehörden ist im hier fraglichen Bereich einfachgesetzlich geregelt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen dieser einfachgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, begründet keine Regelungslücke.
111 
Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe.
IV.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
113 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Fragen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf presserechtliche Auskunftsansprüche eine Differenzierung nach dem prägenden Geschäftszweck des Unternehmens zulässt, ob das Sammeln und (Auf-)Bereiten von Daten in einer Datenbank eine journalistische Tätigkeit darstellt und unter welchen Voraussetzungen Anbietern von Telemedien mit nur teilweise journalistisch-redaktionellen Angeboten ein Auskunftsanspruch aus § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 RStV zusteht, grundsätzliche Bedeutung.
114 
Beschluss vom 9. Mai 2017
115 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 16.08.2016 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 75.000,-- EUR (15 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
62 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Weder § 4 LPresseG (I.) noch § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV (II.) bieten hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen (III.).
I.
63 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte aus § 4 Abs. 2 LPresseG - verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist keine „Vertreterin der Presse“ im Sinne dieser Vorschrift.
64 
1. Der Begriff des „Vertreters der Presse“ ist im Landespressegesetz nicht ausdrücklich definiert. Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
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a) Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG angesehen zu werden (Senat, Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - VBlBW 1996, 175; vgl. zum sog. formalen Pressebegriff, der an die Herstellungsmethode des Erzeugnisses anknüpft, auch OVG Brdbg., Beschl. v. 18.03.1997 - 4 B 4.97 - NJW 1997, 1387). Allein die Urheberschaft an einem Druckwerk reicht für sich allein allerdings nicht aus, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kommen als „Vertreter“ der Presse neben Autoren (Verfassern) und Redakteuren sowie unter Umständen Herausgebern auch Verleger von Druckwerken in Betracht (zu Verlegern Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25; zum Meinungsstand Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 47).
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b) Als „Presseunternehmen“, das im zuvor genannten Sinne die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. § 3 LPresseG). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5; zum Begriff des Presseunternehmens auch Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 11 m.w.N.).
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Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein „Presseunternehmen“ dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen). Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Unternehmen ohne weitere Differenzierung im gleichen Umfang presserechtliche Leistungsansprüche gegenüber dem Staat in Anspruch nehmen kann wie ein Unternehmen, das auf die publizistische Verbreitung von Abhandlungen zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124). Dementsprechend vermittelt auch § 4 LPresseG nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen (vgl. Degenhart, AfP 2005, 305 <306>; ähnl. VG Saarland, Urt. v. 12.10.2006 - 1 K 64/05 - AfP 2006, 596 zum dortigen Landesrecht; wohl auch Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 4: „Die Zuerkennung des [Informations-]Rechts an die Presse als einer Gesamtheit bedeutet nicht notwendig, dass jeder irgendwie Beteiligte als Organ handlungsbefugt ist.“; offen gelassen, aber tendenziell wohl ebenso Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39 ff. u.a. mit dem Beispiel desjenigen, der einen Leserbrief schreibt oder in Maschinenschrift überträgt; s. dazu, dass selbst der abwehrrechtliche Schutz des Grundrechts nicht jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden muss, Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: „möglicherweise“).
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Die Notwendigkeit, bei der Bemessung des Kreises der nach § 4 LPresseG Anspruchsberechtigten bei Unternehmen zu differenzieren, folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift einen Anspruch auf Auskunft an „die Presse“ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe vermittelt. Die Legitimation des Anspruchstellers setzt deshalb voraus, dass er gerade ein Publikationsinteresse verfolgt, mit anderen Worten gerade im Auftrag und für die Presse Informationen einholt (vgl. Degenhart, a.a.O., S. 306; Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 5). Diese Legitimation liegt regelmäßig auf der Hand, wenn das Unternehmen - wie etwa ein Buch- oder Zeitschriftenverlag - nach seinem Zweck darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufgaben der Presse im Sinne des § 3 LPresseG wahrzunehmen (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5). Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
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Bei dieser Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1 LPresseG „Unternehmen der Presse“ in weitem Umfang von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freigestellt sind, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses in § 41 Abs. 1 BDSG angelegte sog. Medienprivileg dient dem einfachgesetzlichen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie Presse ist konstitutiv für eine plurale Demokratie und ein freiheitliches Gemeinwesen. Sie ist einerseits auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten angewiesen. Gleichzeitig muss das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausreichend zu Tragen kommen (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 3). Der Wegfall des gesetzlichen Schutzes von personenbezogenen Daten ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass derjenige, der die Daten begehrt, damit journalistische Zwecke verfolgt (vgl. § 12 Abs. 1 LPresseG, § 41 Abs. 1 BDSG: „ausschließlich“), und dass der Umgang mit den gewonnenen Daten durch redaktionelle oder vergleichbare Strukturen der Qualitätssicherung abgesichert wird (vgl. insoweit Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Davon kann bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften oder Buchverlagen der Fall ist (vgl. Führ, a.a.O., § 41 Rn. 10), regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 41 Rn. 7). Verfolgt ein Unternehmen hingegen im Schwerpunkt einen anderen Zweck, ist zu differenzieren. Auch Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, aber Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg zwar grundsätzlich in Anspruch nehmen, falls sie etwa Kunden-, Werks-, Partei- oder Vereinspublikationen hervorbringen. Das gilt jedoch nur, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist. Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: „publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'“; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66).
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Diese für „Unternehmen der Presse“ (§ 12 LPresseG) maßgebliche Wertung kommt auch zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 LPresseG anzusehen ist. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt, welche die Gewähr dafür bietet, dass mit den erhaltenen Auskünften - ggf. personenbezogenen Daten - datenschutzrechtlich verantwortungsvoll und ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken umgegangen wird. Nur dann ist gewährleistet, dass derjenige, der presserechtliche Leistungsansprüche geltend macht, damit tatsächlich presserechtliche Ziele verfolgt, die erhaltenen Auskünfte auch tatsächlich nur hierfür verwendet und dass er auch die mit presserechtlichen Rechten einhergehenden sonstigen presserechtlichen Pflichten, namentlich die presserechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), das presserechtliche Kennzeichnungs- und Trennungsgebot (vgl. § 10 LPresseG) und erforderlichenfalls die Gegendarstellungspflicht (vgl. § 11 LPresseG) hinreichend in den Blick nimmt.
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2. § 4 LPresseG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).
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Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Er hat zwar zu beachten, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts auch selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711). Der Schutz der Pressefreiheit kann auch nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die „seriöse“ Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
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An diesen Maßstäben gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber den einfachgesetzlich in § 4 LPresseG normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch bei anspruchsstellenden Unternehmen davon abhängig macht, dass das Unternehmen entweder nach seinem Gegenstand von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist oder, wenn es in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt. Die landesrechtlichen Auskunftsregelungen sind bei dieser Auslegung insgesamt hinreichend effektiv, d.h. sie sichern der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung. Es beeinträchtigt nicht den Zweck der Pressefreiheit, sondern es entspricht diesem Zweck, wenn der Auskunftsanspruch und die damit einhergehende Möglichkeit zur Sammlung von auch personenbezogenen Daten nur auf Unternehmen bzw. Unternehmensabteilungen bezogen wird, die von einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geprägt und im Falle einer Abteilung von Unternehmensteilen mit anderer Ausrichtung getrennt sind.
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3. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG nicht zu. Ihr Unternehmen ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern vornehmlich auf einen anderen Unternehmenszweck ausgerichtet (a). Sie verfügt gegenwärtig auch nicht über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit (b).
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a) Das Unternehmen der Klägerin ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern verfolgt in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck.
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Als Druckwerk im Sinne des Presserechts vertreibt die Klägerin lediglich die Printausgabe des „...“. Bis zur Ausgabe IV/2016 bezeichnete sich die Klägerin im Impressum dieses Werks als „Herausgeberin“. Diese Angabe war presserechtlich unzutreffend, da als Herausgeber, d.h. als diejenige Person, die bei der Publikation eines Druckwerks die geistige Gesamtleitung hat (Cornils, in: Löffler, a.a.O., Einl. Rn. 132 m.w.N.), nur eine natürliche, nicht aber eine juristische in Betracht kommt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13. Kap. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Klägerin hierauf in anderen Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht wurde, hat sie sich erstmals in der Ausgabe I/2017 als „Verlegerin“ des ... bezeichnet. Die formalen Voraussetzungen hierfür erfüllt sie, da sie als Unternehmen faktisch das Erscheinen und Verbreiten dieses Druckwerks bewirkt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Ihr Unternehmen ist von dieser Tätigkeit aber derzeit nicht geprägt. Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 -; OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -; VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -; teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).
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Die Klägerin entfaltet derzeit im Wesentlichen zwei unternehmerische Tätigkeiten. Sie ist zum einen inzwischen dazu übergangen, in dem Druckwerk „...“ und parallel dazu auf den Internetseiten Nr. 1 und 3 (...de und ...eu) sowie in den „News zu den Beschaffungsmärkten“ auf den übrigen Internetseiten Mitteilungen zu Vergabeverfahren zu veröffentlichen und teils zu kommentieren (aa). Zum Zweiten sammelt sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Daten zu Vergabeverfahren und stellt diese in ihre Datenbanken ein, aus denen die Daten nach bestimmten Suchkriterien und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können (bb). Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten - nicht journalistisch-redaktionell ausgerichteten - Zweck geprägt (cc).
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aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks „...“ und den Mitteilungen wie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff „journalistisch-redaktionell“ in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Zumindest die vom Senat in Augenschein genommenen letzten Auflagen des Druckwerks „...“ (Ausgaben IV/2016 und I/2017) lassen inzwischen immerhin eine Auswahl unter den von der Klägerin recherchierten Erkenntnissen zu Vergabeverfahren und zumindest teilweise auch inhaltliche Kommentierungen erkennen, weshalb eine Auswahl im oben genannten Sinne und das Ziel eines Beitrags zur öffentlichen Kommunikation insoweit ansatzweise erkennbar ist.
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bb) Der erste der beiden oben genannten Tätigkeitsbereiche der Klägerin - das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank - dient demgegenüber keinen journalistisch-redaktionellen Zielen. Es fehlt insoweit sowohl an einer redaktionellen Auswahl (1) als auch an einem Beitrag zur Meinungsbildung (2).
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(1) Soweit die Klägerin die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhaltene Daten in ihre Datenbank einpflegt, fehlt es bereits an der Auswahl der erhaltenen Daten nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist insoweit darauf angelegt, gerade keine Auswahl in diesem Sinne zu treffen, sondern möglichst bundesweit alle Daten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren zu erhalten und diese in den Datenbanken umfassend zur Recherche anzubieten. Die Klägerin bewirbt ihr diesbezügliches Angebot auf der zentralen Internetseite www...de unter der Rubrik „Ihre Vorteile“ selbst damit, dass sie Daten gerade zu „alle(n) öffentlichen Ausschreibungen“ zur Verfügung stellt und „alle Informationen“ bietet. Dem entspricht die Beschreibung der jeweiligen „Projekt-Center“, in dem „das öffentliche Beschaffungswesen“ als Gegenstand der Beobachtung (des „Monitorings“) der Klägerin genannt wird und sie erläutert, dass sie nach Vergabe der Aufträge „die Auftragnehmer“ veröffentliche. Die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist zusammenschauend ersichtlich darauf aufgebaut, dass sie den Nutzern möglichst alle Daten zu den bundesweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Verfügung stellen will und eine etwaige Auswahl gleichsam umgekehrt gerade den Nutzern nach deren eigenen Suchkriterien (Branche, Gewerke, räumliche Bereiche oder ähnlichen Filtern) nach eigenem Gutdünken überlässt.
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Aus den Beschreibungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die ihres Erachtens redaktioneller Natur sind, folgt insoweit nichts anderes. Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der „Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt. Dabei werden auch Verlinkungen z.B. zum Download von Leistungsverzeichnisses auf den Quell-Portalen erstellt und Zuordnungen zu der sehr stark aufgegliederten Nomenklatur der Portale (…) vorgenommen. Diese Verschlagwortung der recherchierten Ausschreibungen ist die zentrale redaktionelle Bearbeitung der Dokumente, die das zielgerichtete Suchen für die Nutzer der Portale sowie die Zusammenstellung der den Nutzerprofilen entsprechenden täglichen E-Mails ermöglicht“ (Schriftsatz vom 10.02.201, S. 5, Hervorhebung durch den Senat). Die Darlegungen im Hauptsacheverfahren entsprechen dem. Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern „nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt. Diese zentrale redaktionelle Leistung ist der Nukleus des umfangreichen Angebots an individuell generierbaren dynamischen Abfragen, welche die diversen Portale anbieten (= redaktionelle Gestaltung)“ (Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 251 d. VG-Akte). Diese Darstellungen des Arbeitsablaufs belegen, dass die Klägerin zwar bestrebt ist, die Datensätze, die sie recherchiert und vorliegend begehrt, aufzubereiten, um sie im Rahmen ihres Online-Angebots nutzbar zu machen, dass sie aber nicht unter ihnen nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählt, sondern sie im Gegenteil - und anders als im „...“ - gerade möglichst lückenlos in die Online-Portale einstellen will. Das stellt keine journalistische Tätigkeit dar (vgl. dementsprechend auch OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - I-6 U 5/15, 6 U 5/15 - NJW-RR 2016, 165 und LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - 14 O 333/13 - juris: keine „Berichterstattung“ über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, militärische Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten).
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(2) Der auf den Betrieb der Datenbank mit dem Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten gerichtete Tätigkeitsbereich der Klägerin liefert unabhängig davon keinen Beitrag zur Meinungsbildung.
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Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295). Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). So liegt es hier, soweit die Klägerin in ihre Datenbanken Daten wie die im vorliegenden Fall begehrten Angaben (Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) ein- und Dritten zum Abruf zur Verfügung stellt. Diese Daten stellen auch nach ihrer Einstellung in die Datenbanken reine Tatsachenangaben dar. Sie enthalten jedoch keine eigene Meinungsäußerung der Klägerin und geben auch keine fremde Meinung - etwa eine Meinung des Auftraggebers oder Auftragnehmers - wieder.
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Fehl geht deshalb der Einwand der Klägerin, es sei anerkannt, dass auch Druckwerke, die nur fremde redaktionelle Beiträge veröffentlichten, und dass selbst der Anzeigenteil etwa einer Zeitung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fielen. Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ). Die von der Klägerin in ihre Datenbanken eingestellten Tatsachenangaben (hier Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) stellen kein Mittel dar, mit dem Dritte - etwa die Auftraggeber oder die Auftragnehmer - ihre Meinung weiterverbreiten wollen. Sie sind auch nicht geeignet, Anliegen solcher Personen zu offenbaren. Denn die Daten werden gerade nicht von diesen Dritten - gemäß deren Anliegen von und nach deren eigener Auswahl mit eigener Intention -, sondern umgekehrt von der Klägerin gemäß ihrem geschäftlichen Anliegen veröffentlicht. Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin will nicht staatliche Eingriffe in die Veröffentlichung von Nachrichten oder Anzeigen abwehren, die sie bereits erhalten hat, sondern umgekehrt von dem Staat Daten erhalten, um diese dann veröffentlichen zu können. Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen „primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet“ (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist. Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.).
86 
cc) Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten, nicht journalistischen ihrer Tätigkeitsbereiche geprägt. Bei ihrem Unternehmen ist die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet.
87 
Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können. Mittelbar dienen die Recherchemöglichkeiten zugleich den gewerblichen Interessen der Klägerin, die die Nutzung der Datenbank und der zugehörigen Recherchemöglichkeiten gegen Entgelt anbietet. Dass der Zweck des Angebots auf den genannten Internetseiten durch diese Zielsetzungen geprägt ist, kommt in der Funktionalität dieser Seiten und in der Selbstdarstellung der Klägerin zum Ausdruck.
88 
Das jeweils an zentraler Stelle stehende „Projekt-Center“ bietet ein Suchfenster an, das beispielsweise auf der Seite Nr. 4 (...de) die Aufforderung enthält: „Finden Sie hier Projekte über die Eingabe Ihrer Branche/Leistung“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Suchfunktion ist damit ersichtlich auf die Nutzung durch potentielle Auftragnehmer für gewerbliche Zwecke ausgerichtet. Das kommt auch in den im Projekt-Center gebildeten „Projektkategorien“ zum Ausdruck („Bauausführung“, „Baudienstleistungen“, „Baumaschinen und -geräte“ usw.). Für die Möglichkeiten zur Verfeinerung der Suche gilt Gleiches. Ein Nutzer, der davon Gebrauch machen will, wird unter Umständen zu Informationen geleitet, die mit der Aufforderung verbunden werden: „Jetzt registrieren und Zugang zu allen aktuellen Auftragsinformationen in Ihrer Branche erhalten“ (a.a.O., Hervorhebung nicht im Original). Ein Nutzer, der dort etwa die Interessenten einer laufenden Ausschreibung einsehen will, wird zur kostenpflichtigen Registrierung („Erweiterung des Zugangs“) aufgefordert, die u.a. als „Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft“ beworben wird. Daran zeigt sich, dass die Seiten nach der objektiven Gestaltung der Suchfunktionen primär auf eine Nutzung durch auftragssuchende Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche ausgerichtet sind und dass dies auch der Zwecksetzung des Beklagten entspricht.
89 
Dieser Befund aus den einzelnen Seiten Nr. 2, 4 bis 10 wird durch die Darstellungen der Klägerin zum Überblick ihres Geschäftsmodells auf der zentralen Seite www...de bestätigt, die mit den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 verlinkt ist. Als „Zielgruppe“ umschreibt die Klägerin dort Personen, die „Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt“. Bei der Darstellung der dieser Personengruppe angebotenen Leistungen („Ihre Vorteile“) hebt die Klägerin u.a. hervor, dass sie einen Nutzer über öffentliche Ausschreibungen „bei Bedarf Ihrer Leistung“ informiere, dass eine „aktive Aquise“ ermöglicht werde und der Nutzer sich „direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe“ empfehlen könne, ferner dass er über die Portale „Brancheninsiderwissen“ erhalten und u.a. erfahren könne, „wie hoch (…) der Bedarf an Ihren Leistungen“ sei und wer aus welchen Gründen den Zuschlag erhalte. Die so umschriebenen „Vorteile“ eines Nutzers zielen ersichtlich auf die Verbesserung von dessen Geschäftstätigkeit und -chancen, namentlich einer Steigerung des Umsatzes als Unternehmer in einer bestimmten Branche wie etwa der Baubranche.
90 
Der zweite Tätigkeitsbereich der Klägerin - die Veröffentlichung und teils Kommentierung von Mitteilungen zum Vergabewesen mit journalistischen Ansätzen - tritt dahinter deutlich zurück.
91 
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe inzwischen in den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 neben den jeweiligen „Projekt-Centern“ auch die Kategorie „News zu den Beschaffungsmärkten“ eingestellt, die Mitteilungen zu vergaberechtlichen Sachverhalten mit Bezug zur jeweiligen Branche aufwiesen. Ordnet man beispielsweise die Seite Nr. 4 (...-...de) als ein einheitliches Telemedium ein, vermag die einzelne Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, weil sie neben dem funktional im Mittelpunkt stehenden „Projekt-Center“ und den weiteren Kategorien der Seite in den Hintergrund rückt, die ebenfalls ersichtlich auf die Anbahnung von Geschäftskontakten in der angesprochenen Branche zielen („Neue Firmen - Unternehmenseinträge“, „Neue beabsichtigte Projekte“, „Neue Ausschreibungen“, „neue Auftragsvergaben“, „Aktuelle Projekt“ mit der Möglichkeit zur kostenpflichtigen Kontaktierung der Interessenten). Auch wenn man mit der Klägerin die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ anstelle oder anstatt der Internetseite www...de als eigenständiges Telemedium ansehen wollte, enthielte dieses kein Angebot, das durch eine publizistische Zielsetzung geprägt wäre. Die „News-Kategorie“ erfüllt auch dann keinen Selbstzweck, sondern dient zur Abrundung des auf geschäftliche Interessen von Branchenunternehmen ausgerichteten übrigen Angebots der Klägerin.
92 
Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass „auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert“ werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt („schmückendes Beiwerk“, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.). Dafür spricht bereits ein Vergleich des Umfangs der Textbeiträge, mit denen die Klägerin die geschäftliche Zwecksetzung ihres Angebots einerseits und die behauptete publizistische Zielsetzung andererseits umschreibt, denn jene Beiträge überwiegen diese deutlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Suchfunktionen erkennbar jene und nicht diese Zielgruppe in den Blick genommen hat. Das ergibt sich aus den Formulierungen zu den Suchmaschinen („Ihre Branche“, „Ihre Leistung“ etc.) und wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin ein spezielles und hervorgehobenes Suchtool, das eine gezielte Suche nach auffälligen Auftragsvergaben ermöglichen würde, nicht bereitstellt.
93 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie inzwischen neben den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 auch die Portale Nr. 1 (...-...de) und Nr. 3 (...eu) betreibt, die sich auf die Darstellung von „ausgewählten Auftragsvergaben“ und „Neuen Infos“ zum Vergabewesen beschränken. Auch wenn diese Telemedien kein „Projektcenter“ enthalten, verfolgen sie doch dasselbe dienende, das kommerzielle Hauptangebot der Klägerin lediglich schmückenden Ziel. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Internetseiten prominent auf das Druckwerk „...-...“ verweisen, das seinerseits bereits auf dem Frontcover und nochmals in den Kopfzeilen des Magazins auf alle übrigen Internetseiten der Klägerin verweist. Die dortigen Angebote einschließlich der „Projekt-Center“ werden auf diese Weise in den Mittelpunkt gerückt. Hinzu kommt, dass der Nutzer, der auf der Seite Nr. 1 (...de) und Nr. 3 (...eu) eine der dort gemeldeten „neue Auftragsvergabe“ anklickt (Button „Details“), sogleich auf die Seite Nr. 4 (...-...de) bzw. Nr. 2 (...eu) weitergeleitet wird, wo er auf das dortige „Projektcenter“ trifft und teils sogleich durch ein Pop-Up-Fenster zum Erwerb eines Premiumzugangs für „Ihr Unternehmen“ aufgefordert wird. Bei lebensnaher Betrachtung verfolgen daher auch die Portale Nr. 1 und 3 in erster Linie die o.g. kommerziellen Interessen, hinter denen etwaige publizistische Nebeneffekte zurücktreten.
94 
Diese bloß schmückende Funktion der ansatzweise journalistischen Beiträge in ihren Medien kann die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage stellen, es sei unzulässig, ihre Medien inhaltlich zu verbinden, weil diese nicht hinreichend verlinkt seien. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Seiten der Klägerin sind schon über die zentrale Unternehmensseite „www...de“ verlinkt und werden dort auch der Sache nach als Teil eines Gesamt(angebots)pakets dargestellt. Alle Seiten verweisen zudem auf den „...“, der seinerseits die einzelnen Internetseiten im Wesentlichen zusammenführt. Hinzu kommen die Links in den Fußzeilen der einzelnen Seiten auf die übrigen Seiten der Klägerin; weshalb es sich hierbei nicht um „echte“ (beachtliche) Verlinkungen handeln sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
95 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr Geschäftsmodell entspreche etwa dem Online-Angebot anderer Medien wie Börsenzeitschriften oder „BILD.de“ oder demjenigen von Fachzeitschriften, die ebenfalls keine altruistischen Ziele verfolgten, sondern den geschäftlichen Interessen der Verleger und unter Umständen auch der Nachrichtenempfänger dienten. Ob ein Medium eine erkennbare publizistische Zielsetzung hat und ob die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit zumindest prägender Bestandteil des Angebots ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Verweis auf andere Medien führt daher nicht weiter. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht - angefangen bei der Gestaltung, dem Inhalt und der Bewerbung der „Projekt-Center“ - von den von der Klägerin in Bezug genommenen Beispielen. Maßgeblich sind allein die konkreten Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts. Dieser lässt es nicht zu, der in Betracht kommenden publizistischen Wirkung der Medien der Klägerin eine wenigstens prägende Bedeutung beizumessen.
96 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte (und in seinen juristischen Ausführungen fachfremd erstellte) Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... vom 14.07.2014 verweisen. Die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist, ist eine Rechtsfrage und als solche keinem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Das Gutachten führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.).
97 
b) Handelt es sich bei der Klägerin nach alledem um ein Unternehmen, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, könnte sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG in Bezug auf das von ihr vertriebene Druckwerk allenfalls dann geltend machen, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist derzeit nicht der Fall. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin werden im Gegenteil inhaltlich miteinander verwoben und organisatorisch von ein und derselben Einheit betrieben.
98 
In personeller Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass Herr ... ausweislich der Selbstdarstellung der Klägerin auf der Seite ...de als „Generalbevollmächtigter und Chefredakteur“ der Klägerin auftritt, der einheitlich für die die dort sog. „diversen Portale“, d.h. die Internetseiten Nr. 1 bis 10 und das Druckwerk „...“ verantwortlich zeichnet. Dem entspricht es, dass Herr ... im Impressum dieser Seite und beispielsweise der Seite Nr. 4 (...de) als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“ auftritt und ebenso im Impressum des Druckwerks als „verantwortlicher Redakteur“ genannt wird.
99 
Dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nicht getrennt, sondern miteinander verschränkt sind, kommt ferner in der Gestaltung und dem Inhalt des genannten Druckwerks zum Ausdruck. Denn dieses verweist bereits auf seinem Cover und nochmals in den Kopfzeilen der meisten innenliegenden Seiten wiederholt auf die Internetauftritte der Klägerin. In entsprechender Weise sind diese Internetauftritte, wie oben dargelegt, untereinander verlinkt und mit Verweisen sowohl auf die Seite Nr. 1 (...de) als auch auf das gleichlautende Druckwerk versehen und mit Beiträgen bestückt, die sich teils auch in dem Druckwerk wiederfinden.
II.
100 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV stützen.
101 
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV - ein Recht auf Auskunft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV entsprechend, d.h. für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet zwar Telemedien an (1.). Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht ihr jedoch nicht zu, da dieser Anspruch auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist und hier nicht anders als im Presserecht davon abhängt, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist (2.).
102 
1. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition sind zwar nicht die quartalsweise erscheinenden Druckwerke „...“, aber die von der Klägerin betriebenen Internetportale Nr. 1 bis 10.
103 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, da ihre Telemedien nicht journalistisch-redaktionell (a) geprägt sind, sondern, soweit sie Meinungsäußerungen und Informationen bieten (b), außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind (c).
104 
a) Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst (LT-Drs. 14/558, S. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798).
105 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich auch in diesem Zusammenhang dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht auch hier das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es auch hier nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
106 
b) Nach diesen Maßstäben unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie in ihren Internetseiten (inzwischen) ansatzweise journalistisch-redaktionelle Beiträge namentlich in den Seiten Nr. 1 und 3 (...-...de und ...eu) sowie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ veröffentlicht (vgl. dazu oben unter I.3.a)aa)).
107 
c) Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aus § 9a, § 55 Abs. 2 RStV steht der Klägerin dessen ungeachtet nicht zu. Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b). Bei der Klägerin ist Letzteres der Fall (vgl. oben I.3.a)). Das gilt unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Ein Auskunftsanspruch stünde der Klägerin für die journalistisch-redaktionellen Angebote in ihren Interauftritten daher allenfalls dann zu, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist der derzeit, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. oben I.3.b)).
108 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf den Portalen Nr. 1 und 3 inzwischen auch auf das Druckwerk „...“ verwiesen wird und dieses dort online gelesen werden könne. Es trifft zu, dass § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ Bezug nimmt. Der zuletzt zitierte Halbsatz erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass jedes Telemedium, in dem irgendein Druckerzeugnis wiedergegeben wird, als Telemedium mit „journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot“ anzusehen ist. Auch bei einer solchen Wiedergabe ist vielmehr erforderlich, dass das Medium durch eine publizistische Zielsetzung wenn nicht allein beherrscht, so doch zumindest geprägt wird. Das ist hier auch bei dem „...“ angesichts der dargelegten dienenden („schmückenden“) Funktion nicht der Fall.
III.
109 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf den hilfsweise geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen.
110 
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Presse zwar unter Umständen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden vermitteln. Das kommt aber nur in Ermangelung von einfachgesetzlichen Regelungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 262; s. auch Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 und Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15; generell abl. gegenüber der Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 19, 77 f.). Bereits daran fehlt es hier. Denn das Auskunftsbegehren von Anbietern von Telemedien und Vertretern der Presse gegenüber Landesbehörden ist im hier fraglichen Bereich einfachgesetzlich geregelt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen dieser einfachgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, begründet keine Regelungslücke.
111 
Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe.
IV.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
113 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Fragen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf presserechtliche Auskunftsansprüche eine Differenzierung nach dem prägenden Geschäftszweck des Unternehmens zulässt, ob das Sammeln und (Auf-)Bereiten von Daten in einer Datenbank eine journalistische Tätigkeit darstellt und unter welchen Voraussetzungen Anbietern von Telemedien mit nur teilweise journalistisch-redaktionellen Angeboten ein Auskunftsanspruch aus § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 RStV zusteht, grundsätzliche Bedeutung.
114 
Beschluss vom 9. Mai 2017
115 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 16.08.2016 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 75.000,-- EUR (15 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 23/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidun
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentschei
published on 12/06/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteil
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.