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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
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Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
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Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
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1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
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2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
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a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
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b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
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Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
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Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
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Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
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c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
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Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
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Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
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3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
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Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
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