Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Nov. 2003 - 6 S 98/02

published on 14/11/2003 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Nov. 2003 - 6 S 98/02
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abweisung des im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 1 aufgeführten Klageantrags angeht.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
II.
Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
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Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
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Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
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c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
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Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
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Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
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3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
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Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
III.
17 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 5.11.2014 (Az. 67 C 255/14) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.617,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssa
published on 05/05/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
published on 10/02/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.