Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Jan. 2006 - 6 S 22/05

published on 13/01/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Jan. 2006 - 6 S 22/05
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten weiterhin die satzungsmäßigen Rechte für die Versicherungszeit vom 01.05.2002 bis zum 31.01.2004 zustehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 05.09.2004 (I, 29) ist kein Antrag auf Beitragserstattung im Sinne des § 44 VBLS n. F. und brachte die Rechte des Klägers aus der Versicherung für die seit 01.05.2002 zurückgelegten Umlagezeiten im Umfang von 21 Monaten (I, AH 23) nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. zum Erlöschen.
Mit dem genannten Schreiben vom 05.09.2004 begehrte der Kläger die Erstattung aller für ihn geleisteten Beiträge und Umlagen, nicht nur seiner Eigenanteile an der Umlage (vgl. § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Dieses Erstattungsbegehren des Klägers findet keinerlei Anknüpfungspunkt in der Satzung der Beklagten. Insbesondere konnte der Kläger allenfalls gemäß § 44 Abs. 3 Buchstabe c) VBLS n. F. die Erstattung der Eigenanteile des Pflichtversicherten an der Umlage erwarten.
Das Schreiben vom 05.09.2004 kann nicht so ausgelegt werden, als ob es als Minus einen Antrag auf Erstattung der in § 44 Abs. 3 VBLS n. F. genannten Beiträge enthielte. Eine solche beschränkte Auslegung des Antrags ist nicht möglich und würde vielmehr weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprechen. Vielmehr bringt ein solcher Antrag, wie ihn der Kläger gestellt hat, den Anspruch auf Beitragserstattung nicht zum Entstehen und damit auch die Rechte des Antragstellers aus der Versicherung auch nicht zum Erlöschen (vgl. Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 C 247/97; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, B, § 60, Blatt B 278 b, zum Antrag auf teilweise Erstattung der Beiträge). Das Begehren des Klägers vom 05.09.2004 ist aus Rechtssicht ein bloßes nullum.
Auch aus der vorgelegten weiteren Korrespondenz wird klar ersichtlich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsfolge des § 44 VBLS n. F. wollte. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 23.09.2004 über die Erstattung der Beiträge in Höhe von EUR 877,87 (I, 23) reagierte der Kläger prompt und wies mit Schreiben vom 03.10.2004 darauf hin, dass sein Antrag von der Beklagten offensichtlich fehlerhaft ausgelegt worden sei (I, 21).
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2004 (I, 19) in einer lediglich für Kenner der Rechtsmaterie verständlichen Art und Weise auf die begriffliche Unterscheidung zwischen „Beiträgen“ (Arbeitnehmer) und „Umlagen“ (Arbeitgeber) abheben wollte und der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2004 (I, 13) die Meinung äußerte, dass auch sein Arbeitgeber „Beiträge“ entrichtet habe, verdeutlichte sich auch für die Beklagte das Missverständnis des Klägers erneut. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beklagte nicht bereits das ursprüngliche Schreiben vom 05.09.2004 (I, 29) zum Anlass genommen hat, den Kläger auf das beschriebene grundlegende Missverständnis, welches auch bereits im ersten Schreiben zum Ausdruck kam, hinzuweisen.
Zutreffend ist zwar, dass der am ... 1972 geborene Kläger, der nur bis zum 31.01.2004 bei der Beklagten pflichtversichert war und bis dahin lediglich 21 Monate Umlagezeiten zurückgelegt hatte, bisher noch nicht die Wartezeit im Sinne des § 34 VBLS n. F. (60 Monate) hinter sich gebracht hat. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger im Verlaufe seines voraussichtlich noch mehrere Jahrzehnte andauernden Erwerbslebens in den öffentlichen Dienst zurückkehrt und erneut VBL-versicherungspflichtig wird.
Die Klage, die im Lichte des im Kammertermin vom 13.01.2006 gestellten Antrags ausgelegt wurde, war daher in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 und § 91 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
11 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 24/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 11/07/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.