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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.). |
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| Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt. |
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| Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken. |
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| Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf. |
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| Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden. |
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| Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F. |
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| Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst. |
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| Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden. |
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| Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte. |
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| Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat. |
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| Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag. |
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| Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. . |
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| Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.). |
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| Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt: |
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| Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.). |
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| Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). |
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| Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen. |
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| Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor. |
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| Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364). |
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| Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht. |
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| Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte. |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar. |
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| Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu. |
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| Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1). |
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| Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten. |
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| Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen. |
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| Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. |
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| Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu. |
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| Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. |
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| 5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“) |
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| Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung. |
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| Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. |
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| Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich. |
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| Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen. |
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| Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist. |
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| Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9). |
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