Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2006 - 6 O 524/05

published on 11/07/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2006 - 6 O 524/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst über den Wortlaut des § 44 VBLS n. F. hinaus insbesondere Erstattung auch der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung.
Die Klägerin ist am 03.12.1952 geboren. In der Zeit vom 29.10.2001 bis zum 31.12.2004 war sie im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst tätig und bei der Beklagten betriebsrentenversichert (AS. 5, AH 73). Nach entsprechender Antragstellung erhielt die Klägerin gemäß Mitteilung der Beklagten vom 13.07.2005 (AH 71) gemäß § 44 VBLS n. F. die von ihr im Versicherungszeitraum geleisteten Eigenanteile an der Umlage in einem Gesamtumfang von EUR 1.518,48 erstattet. Im selben Versicherungszeitraum leistete ihr Arbeitgeber an die Beklagte Umlagen in einem Gesamtumfang von EUR 6.796,85 (vgl. AH 73). In der Mitteilung vom 18.08.2005 (AH 79) gab die Beklagte zur Kenntnis, dass sie vom Arbeitgeber gezahlte Umlagen nicht erstattet und dass die Rückerstattungsbeträge nicht verzinst werden.
Die Klägerin trägt vor:
Die Rückerstattungspflicht auch bezüglich der Arbeitgeber-Anteile ergebe sich aus der Natur der Vermögensanlage. Bei den vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen handele es sich um eine Ausgabe des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer stelle diese Umlage einen steuerpflichtigen und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Teil des Arbeitslohns dar. Der Zweck der Umlage, nämlich eine Altersvorsorge zu gewährleisten, sei wegen der befristeten Beschäftigung nicht erreicht worden und hätte auch nicht erreicht werden können, weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege. Es stelle sich auch die verfassungsrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Zwangsmitgliedschaften, wenn von vorneherein feststehe, dass es zu dem für den Arbeitnehmer beabsichtigten Zweck nicht kommen könne. Es dürfe nicht sein, dass sich die Zwangsversicherung in der VBL für die Klägerin als ein vorprogrammiertes Verlustgeschäft darstelle. Es stelle sich die Frage, ob die gegenteilige Auffassung europarechtskonform sei. Die Verstärkung der Arbeitnehmerrechte dürfte auch hier Eingang finden müssen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nahe.
Aus der Zweckbindung der Beklagten, Vorsorgekapital zu bilden, ergebe sich außerdem ein Anspruch auf Verzinsung des bereits zurückerstatteten Arbeitnehmer-Anteils sowie des noch zurückzuerstattenden Arbeitgeber-Anteils. Zur Berechnung des genauen Zinsanspruchs sei die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten angewiesen, zu welchem genauen Zeitpunkt die jeweiligen Teilbeträge an die Beklagte abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 6.796,85 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, zur Bestimmung des Zeitpunkts der Verzinsung des unter Ziffer 1 geltend gemachten Betrags sowie des an die Klägerin bereits mit Datum vom 13.07.05 zurückerstatteten Betrags in Höhe von EUR 1.518,48 zunächst Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt welche Teilbeträge vom Lohnkonto der Klägerin bei dem Amt Z. unter der Personalnummer 123456789 im Zeitraum vom 29.10.01 bis 31.12.04 an sie abgeführt wurden,
3. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 2 ermittelten Teilbeträge jeweils ab Datum der Gutschrift bei ihr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor:
13 
Verständlicherweise fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Auskehr der vom beteiligten Arbeitgeber gezahlten Umlage an den jeweiligen Versicherten. Auch die Vorgängerregelung in § 60 VBLS a. F. habe eine Erstattung der Umlage zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Eine Verzinsungspflicht ergebe sich nicht, wie bereits aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. ersichtlich sei.
14 
Nachdem zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.05.2006 bestimmt war (AS. 27), wurde auf Antrag der Klägerin (AS. 35) und mit Zustimmung der Beklagten (AS. 43) gemäß Beschluss vom 09.05.2006 (AS. 45) in das schriftliche Verfahren übergegangen. Eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist wurde auf den 13.06.2006 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 13/01/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten
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published on 21/07/2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005, Az.: 2 C 318/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstre
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.