Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 O 148/08

published on 24/10/2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 O 148/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt im Zusammenhang mit einem Beitragsrückerstattungsverlangen Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises.
Die am … 1947 geborene Klägerin war im Zeitraum vom April 1965 bis Dezember 1979 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Gemäß § 86 Abs. 4 VBLS a. F. lag insoweit eine freiwillige Weiterversicherung vor (AS. 5/27).
Die freiwillige Weiterversicherung wurde durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31.12.1979 beendet. Ab 01.01.1980 bestand eine beitragsfreie Versicherung.
Auf ihren Antrag hin wurden der Klägerin durch Mitteilung vom 22.12.1981 gemäß § 60 Abs. 2 VBLS a. F. die Beiträge aus dem Versicherungszeitraum in Höhe von DM 17.324,11 erstattet. Die Beklagte unterrichtete die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 04.01.1982 über den Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung (AH 9).
In der angegriffenen Mitteilung vom 19.11.2007 stellt sich die Beklagte auf den Rechtsstandpunkt, dass mit der Erstattung die Rechte der Klägerin aus dem Versicherungszeitraum erloschen sind (AH 5).
Die Klägerin bezieht seit dem 01.12.2007 eine gesetzliche Rente. Sie erhielt ab Dezember 2007 von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zunächst monatliche Zuschussleistungen in Höhe von EUR 1.683,45. Gemäß Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin vom 20.03.2008 (AH 7) stellte diese ihre Zahlung des Zuschusses zum Ruhegeld mit dem 31.03.2008 ein. Dabei berief sich die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin auf eine Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages, wonach die Beitragserstattung in der Zusatzversorgung zu einem Erlöschen der Versorgungszusage des Arbeitgebers führt (Ergänzungstarifvertrag Nr. 16 zum EKT vom 22.04.1980; AS. 29).
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte hätte die Klägerin seinerzeit darüber aufklären müssen, dass die Beitragserstattung ab Rentenbeginn zu einem Verlust etwaiger Zuschusszahlungen des Arbeitgebers führen werde. Wegen der mangelhaften Aufklärung könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf das Erlöschen der Rechte aus der Versicherung berufen. Hilfsweise berufe sich die Klägerin auf Verjährung bzw. zumindest Verwirkung. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nach Auszahlung im Jahr 1981 erst im Jahr 2007, also rund 26 Jahre später, erstmals feststelle, dass die Rechte der Klägerin aus der Versicherung erloschen seien. Zumindest stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Zuschusszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin zu. Bei Erstattung der Beiträge im Jahr 1981 sei die Klägerin auch nicht über die Rechtsfolgen dieser Beitragserstattung belehrt worden.
Die Klägerin beantragt:
10 
Es wird festgestellt, dass die Rechte der Klägerin aus der Versicherung für den Zeitraum 01.04.1965 bis zum 31.12.1979 nicht erloschen sind.
11 
Hilfsweise wird beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab April 2008 bis an ihr Lebensende monatlich 1.683,45 EUR Schadensersatz zu leisten.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte trägt vor:
15 
Der Inhalt der Versorgungszusagen im Verhältnis der Arbeitgeber zu den Arbeitnehmern sei der Beklagten grundsätzlich nicht bekannt. Es habe der Klägerin oblegen, sich bei ihrem Arbeitgeber entsprechende Auskünfte über die Auswirkungen auf die dortige Versorgungszusage einzuholen. Für Schadensersatzverlangen sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Die maßgeblichen Tatsachen seien bereits seit mehr als 25 Jahren bekannt, weshalb Verjährung bzw. Verwirkung eingetreten sei.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.09.2008 (AS. 33) Hinweise erteilt. Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
18 
Im Hauptantrag hat die Klage deshalb keinen Erfolg, da bereits mit der Stellung des Antrags auf Beitragserstattung Rechte aus der Versicherung für die fraglichen Zeiten erlöschen (§ 60 Abs. 3 Satz 4 VBLS a. F. / § 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.). Diese sich unmittelbar aus der Satzung ergebende Rechtsfolge ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2006, 6 S 22/05; Urteil vom 11.07.2006, 6 O 254/05).
19 
Soweit die Klägerin unter dem Aspekt von Treu und Glauben zur Begründung des Hauptantrags bzw. unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Begründung des Hilfsantrags auf den fehlenden Hinweis der Beklagten auf diese Rechtsfolge abstellt, greift diese Argumentation nicht durch.
20 
Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).
21 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jeder einzelne Vorgang sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
22 
Noch viel weniger war die Beklagte dazu verpflichtet, die Klägerin auf weitere Rechtsfolgen in einem Rechtsverhältnis, an dem sie gar nicht beteiligt ist - nämlich bezüglich der Versorgungszusage im Verhältnis des Arbeitgebers zum Versicherten -, hinzuweisen. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Vielzahl der tarifvertraglichen oder gar einzelvertraglichen Regelungen nicht kennt und kennen kann, besteht für die Beklagte kein Anlass und keine Verpflichtung, auf geltende gesetzliche oder vertragliche Regelungen hinzuweisen, über die sich der Versicherte auch aus anderen Quellen hätte informieren können (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05, Rdn. 56, zitiert nach juris).
23 
Jedenfalls aus dem Umstand, dass die Klägerin Anfang der 1980er Jahren einen immerhin fünfstelligen DM-Betrag vereinnahmen konnte, hätte sie - wenn sie schon den Satzungstext nicht zu Rate zog - naheliegenderweise auf erhebliche Konsequenzen für ihre Altersversorgung schließen können.
24 
Mithin ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Erlöschenseinwand zu berufen. Das Gericht geht davon aus, dass der klägerseits außerdem angesprochene Verjährungs- bzw. Verwirkungseinwand letztlich auch einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben ansprechen will. Die klägerseits gewünschte Ausweitung der Rechtsfiguren der Verjährung bzw. Verwirkung (statt auf Ansprüche des Gläubigers) auf Einreden des Schuldners (hier: satzungsrechtliches Erlöschen der Schuld nach Beitragserstattung als Erfüllungssurrogat) schlägt jedenfalls aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durch.
25 
Auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die für die Klägerin negativen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der arbeitgeberischen Versorgungszusage auszugleichen.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
18 
Im Hauptantrag hat die Klage deshalb keinen Erfolg, da bereits mit der Stellung des Antrags auf Beitragserstattung Rechte aus der Versicherung für die fraglichen Zeiten erlöschen (§ 60 Abs. 3 Satz 4 VBLS a. F. / § 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.). Diese sich unmittelbar aus der Satzung ergebende Rechtsfolge ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2006, 6 S 22/05; Urteil vom 11.07.2006, 6 O 254/05).
19 
Soweit die Klägerin unter dem Aspekt von Treu und Glauben zur Begründung des Hauptantrags bzw. unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Begründung des Hilfsantrags auf den fehlenden Hinweis der Beklagten auf diese Rechtsfolge abstellt, greift diese Argumentation nicht durch.
20 
Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).
21 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jeder einzelne Vorgang sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
22 
Noch viel weniger war die Beklagte dazu verpflichtet, die Klägerin auf weitere Rechtsfolgen in einem Rechtsverhältnis, an dem sie gar nicht beteiligt ist - nämlich bezüglich der Versorgungszusage im Verhältnis des Arbeitgebers zum Versicherten -, hinzuweisen. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Vielzahl der tarifvertraglichen oder gar einzelvertraglichen Regelungen nicht kennt und kennen kann, besteht für die Beklagte kein Anlass und keine Verpflichtung, auf geltende gesetzliche oder vertragliche Regelungen hinzuweisen, über die sich der Versicherte auch aus anderen Quellen hätte informieren können (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05, Rdn. 56, zitiert nach juris).
23 
Jedenfalls aus dem Umstand, dass die Klägerin Anfang der 1980er Jahren einen immerhin fünfstelligen DM-Betrag vereinnahmen konnte, hätte sie - wenn sie schon den Satzungstext nicht zu Rate zog - naheliegenderweise auf erhebliche Konsequenzen für ihre Altersversorgung schließen können.
24 
Mithin ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Erlöschenseinwand zu berufen. Das Gericht geht davon aus, dass der klägerseits außerdem angesprochene Verjährungs- bzw. Verwirkungseinwand letztlich auch einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben ansprechen will. Die klägerseits gewünschte Ausweitung der Rechtsfiguren der Verjährung bzw. Verwirkung (statt auf Ansprüche des Gläubigers) auf Einreden des Schuldners (hier: satzungsrechtliches Erlöschen der Schuld nach Beitragserstattung als Erfüllungssurrogat) schlägt jedenfalls aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durch.
25 
Auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die für die Klägerin negativen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der arbeitgeberischen Versorgungszusage auszugleichen.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/05/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
published on 13/01/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.