Landgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2009 - 6 S 1/09

published on 09/12/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2009 - 6 S 1/09
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 - Az.: 2 C 260/08 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung der Beklagten, in der die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar bis 29. Februar 2007 eine Überzahlung der Betriebsrente in Höhe von 359,11 EUR annahm und diese anteilig mit der Rente für Juli und August 2008 verrechnete, und verlangt die Auszahlung dieser Beträge.
Der Kläger war im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 01. April 1981 bis zum 30. September 2004 pflichtversichert (AH 31). Laut Mitteilung der Beklagten vom 04. Mai 2005 erhält er von dieser eine Betriebsrente seit dem 01. Oktober 2004 (AH 21 ff.).
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Betrag in Höhe von 1.023,08 EUR mit der Begründung zurück, für den Zeitraum vom 01. Februar bis 28. Februar 2008 läge eine Überzahlung aufgrund Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung verwiesen (I 21 ff.). Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Nachdem der Beklagten dieser Rentenbescheid vorgelegt wurde, erklärte sie dem Kläger mit Mitteilung vom 21. Mai 2008 die Verrechnung der ihrerseitigen Überzahlung mit der Rente der Monate Juli und August 2008 (I 7ff).
Dagegen wendete sich der Kläger in erster Instanz und argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Beklagte einen Bescheid, der nicht rechtskräftig ist, nicht als Grundlage einer Verrechnung nehmen könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die DRV die Rente für Februar 2007 tatsächlich ausbezahlt hat. Mit dieser Begründung begehrte er vor dem Amtsgericht Karlsruhe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 359,11 EUR.
Dagegen verteidigte sich die Beklagte und stützte sich hauptsächlich auf § 41 Abs. 2 VBLS.
10 
§ 41 Abs. 2 VBLS lautet:
11 
„Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
12 
Das Amtsgericht Karlsruhe hat der Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2008 mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 VBLS würden nicht vorliegen, in vollem Umfang stattgegeben. Abzustellen sei insoweit auf den eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 VBLS, welcher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig sei. Es sei nicht nach Sinn und Zweck darauf abzustellen, ob die gesetzliche Rente dem Rentenbezieher rechtlich zustehen, da diese Frage mangels Bestandskraft des Rentenbescheids der DRV gerade noch unklar sei.
13 
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung und trägt insbesondere vor,
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der Wortlaut des § 41 Abs. 2 decke sich mit der Formulierung in den Rentenbescheiden, in denen auch der Begriff „Zahlung“ verwendet werde, der ein Synonym zur Bezeichnung „zu leisten“ oder „steht zu“ sei. Der Begriff „Auszahlung“ bleibe dem tatsächlichen Auszahlungsvorgang vorbehalten, wie § 118 SBG VI verdeutliche, und ist von der „Zahlung“ zu unterscheiden. Die Vorschrift sei deshalb klar und nicht auslegungsbedürftig. Würde man der Auffassung des Amtsgerichts folgen, könne § 41 Abs. 2 VBLS praktisch nie zur Anwendung kommen, weil der Rentenversicherungsträger praktisch immer erst nach Auszahlung der Rente Kenntnis vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erlange. Die Beklagte könne ferner nicht beeinflussen, ob die DRV die Rente noch rechtzeitig einbehalten kann oder erst auszahlt und dann zurückfordert. Umgekehrt sei die VBL auch nicht berechtigt, erst zu zahlen, wenn ein bestandskräftiger Bescheid der DRV vorliegt. Die VBL habe vor Vorlage des Rentenbescheids keine Möglichkeit gehabt, die eigene Betriebsrente zu überprüfen.
15 
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2008 - 2 C 260/08 - im Übrigen beantragt die Beklagte dementsprechend
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die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
18 
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 (AS 67 ff.) Bezug genommen.
B.
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(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
21 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
22 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gegenwärtig keinen Anspruch auf Zahlung von 359,11 EUR. Die fehlende Bestandskraft des Renten- und Rückforderungsbescheids der DRV hindert die Beklagte nicht, aufgrund der derzeitigen Überzahlung ihre Mitteilung entsprechend zu ändern und ihrerseits die Forderung auch mit künftigen Betriebsrenten des Klägers zu verrechnen.
23 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 2 VBLS („wird … gezahlt“) entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht allein auf den tatsächlichen Auszahlungsvorgang abstellt.
24 
a) Dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 VBLS lässt sich grundsätzlich entnehmen, dass die gesetzliche Rente und die VBL-Rente parallel laufen sollen. Der Sonderfall, dass die „gezahlte“, also die im Regelfall bestandskräftig als zustehend berechnete und dementsprechend gezahlte gesetzliche Rente (ausnahmsweise) nicht feststeht, ist dort nicht gesondert berücksichtigt. Der tatsächliche Auszahlungsvorgang der gesetzlichen Rente als solcher kann bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente nicht allein maßgeblich sein, da die Beklagte an die Inhalte des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung formell gebunden ist, unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen dem Versicherten danach zustehen oder nicht. Die beklagte Versorgungsanstalt kann die Rentenerhebungen nicht selbst berechnen, sondern vollzieht diese auf Grundlage der gesetzlichen Rente, die ihr durch den Versicherten gemäß § 33 S. 2 VBLS in Form des Rentenbescheids mitgeteilt werden muss. § 41 Abs. 2 VBLS ist insofern systemimmanent. Auf diese Bescheide muss sie sich aber auch verlassen und auf deren Richtigkeit vertrauen können. Ansonsten wäre es der Beklagten nicht möglich, den Versicherten die Betriebsrente nach einem neuen Rentenbescheid zeitnah auszuzahlen, da sie immer erst die Bestandskraft des Rentenbescheids abwarten müsste unabhängig davon, ob dies sich für den Versicherten letztlich positiv oder negativ auswirkt. Aus diesem Rechtsgedanken des § 33 S. 1 und S. 2 VBLS folgt dann konsequenterweise auch eine Bindungswirkung des Rentenbescheids für die Mitteilung der Beklagten (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2009 - 6 S 51/02). Es liegt in der Natur der Sache, dass die VBL von den neuen Bescheiden der DRV erst verzögert erfährt und somit auch erst verzögert darauf reagieren kann. Insofern muss sie in manchen Fällen zunächst mehr ausbezahlen als dem Versicherten zusteht, was er der Beklagten zurückzahlen muss; manchmal zahlt sie weniger aus, weshalb sie dann nachbezahlen muss. Ein Abstellen auf die tatsächliche Auszahlung durch die DRV oder die Entscheidung darüber, ob die Rente dem Versicherten rechtlich zusteht, ist wie oben erörtert, für keinen Beteiligten sinnvoll und nicht praktikabel im Gegensatz zum formalen Abstellen auf den Rentenbescheid.
25 
b) Auf den tatsächlichen Auszahlungsvorgang kann es im Übrigen auch aus einem weiteren Grund nicht ankommen: Sollte das Sozialgericht letztlich zu der Ansicht gelangen, dass der Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 Bestand hat, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte - unabhängig davon, ob und wann die DRV ihre zunächst ausgezahlte Rente zurückfordert oder verrechnet - die Betriebsrente des Klägers entsprechend sofort neu berechnen darf, genau so, wie sie es in der Mitteilung vom 21. Mai 2008 getan hat, obgleich dies überhaupt nichts daran ändern würde, dass die DRV dem Kläger die Rente für den Monat Februar 2007 tatsächlich zunächst „gezahlt“ hat. Auch der Kläger gesteht ausdrücklich zu, dass „eine Nichtzahlung der Betriebsrente … in Betracht kommt, wenn eine - rechtskräftige - Entscheidung über die Nichtzahlung der gesetzlichen Rente vorliegt“ (so Klägerschriftsatz vom 07.04.2009, S. 2).
26 
2. Ob die Betriebsrente der Beklagten dem Kläger auch rechtlich zusteht, steht in diesem Fall zwar gerade noch nicht fest, dies ist aber für die Verrechnung der Betriebsrente durch die Beklagte auch keine Voraussetzung. Die Beklagte darf den - angegriffenen - Rentenbescheid der DRV vom 26. Februar 2008 als Grundlage für die Aufrechnung heranziehen, unabhängig davon, ob die DRV die dem Kläger eventuell zustehende Rente für Februar 2007 ausgezahlt hat oder nicht. Die Rückforderung der Beklagten ist im vorliegenden Fall bereits fällig, ihr steht keine Einrede entgegen.
27 
a) Der Rentenbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen diesen haben nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt ist allerdings auch bei Einlegung eines Widerspruches und Erhebung der Anfechtungsklage existent und wirksam. Der Suspensiveffekt bezieht sich dabei nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder des Inkrafttretens der durch ihn getroffenen Regelung, sondern nur auf seine Vollziehbarkeit (vgl. BVerwGE 13, 1 (5 ff); BVerwGE 24, 92 (98)).
28 
b) Die Hemmung der Vollziehbarkeit alleine hindert die Beklagte nicht daran, den wirksamen Verwaltungsakt als Grundlage der Aufrechnung zu nehmen. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung einer eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird. Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (s. auch BGH Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70) und dient zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO ist dem Rechtsinstitut der Vollziehung und damit dem öffentlichen Recht und grundsätzlich seinem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Sie hindert deshalb nicht die jedenfalls nicht dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Erklärung der Aufrechnung. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat keine rechtsgestaltende Wirkung dahin, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam. Die Behörde darf nur aus einem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Um eine solche Maßnahme handelt es sich - wie dargelegt - nicht bei der Aufrechnung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 (BVerwGE 66, 218-224; JA 1983, 332-334)).
29 
Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die Beklagte rechnet hier mit einer fälligen Forderung auf; daran ändert gerade nichts, dass die Vollziehbarkeit des Rentenbescheids auflösend bedingt ist durch die - künftige - Entscheidung des Sozialgerichtes.
30 
c) Der Kläger ist auch hinreichend vor unrechtmäßiger Inanspruchnahme durch die Beklagte geschützt. Denn diese ist verpflichtet, die Aufrechnung rückgängig zu machen und dem Kläger die bislang vorenthaltene Rente für Februar 2007 zurückzuzahlen, wenn das Sozialgericht zugunsten des Klägers entscheidet, dass der Rentenbescheid der DRV vom 26. Februar 2008 rechtswidrig ist und die DRV auf dieser Grundlage einen neuen Bescheid erlässt. Die Mitteilung vom 21. Mai 2008 ist dementsprechend abänderbar (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2009 - 6 O 356/05).
II.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar gibt es eine Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte, dennoch ist eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, da die Grundsätze dieser Entscheidung - die zulässige Aufrechnung auf Grundlage eines wirksamen, wenn auch nicht vollziehbaren Verwaltungsaktes - bereits durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - höchstrichterlich entschieden wurde. Insofern fehlt der Rechtssache auch die grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 15/05/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vol
published on 24/04/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 - Az. 2 C 658/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.