Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2009 - 6 O 356/05

published on 15/05/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2009 - 6 O 356/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift in der korrigierten Fassung für eine rentennahe Person und gegen die Höhe der ihr von der Beklagten gezahlten Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Klägerin ist im Jahre 1940 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 150 Umlagemonate bei der Beklagten erreicht (AH 29/53). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 165 Monate (AH 29/53); ferner liegen bei ihr Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 Monaten vor (AH 29/53).
Die Beklagte hat zunächst mit Mitteilung vom 02.12.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 958,04 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift für Rentennahe von 239,51 Punkten erteilt (AH 23), wobei bei der Berechnung der Gesamtversorgung die sog. Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zugrundegelegt wurde (AH 33). Die außerdem erteilten Versicherungsnachweise für die Jahre 2002 (AH 17) und 2003 (AH 11) basieren ebenfalls auf dieser Startgutschrift über 239,51 Versorgungspunkte (vgl. insbes. AH 18).
Mit Mitteilung vom 05.03.2005 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 erneut errechnet, ohne allerdings die Mindestgesamtversorgung zugrundezulegen. Gemäß korrigierter Startgutschriftmitteilung betrug die Rentenanwartschaft lediglich noch EUR 312,88 bzw. 78,22 Versorgungspunkte (AH 41).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt (AH 32/59).
Seit 01.02.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 331,16/brutto (AH 91) bzw. EUR 276,19/netto (AH 75). In der zugehörigen Mitteilung vom 16.03.2005 (AH 75 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der korrigierten Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte.
Die Klägerin macht geltend:
10 
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der neueren Startgutschrift bewirke massive Eingriffe. Die ältere Startgutschrift und die darauf beruhenden Versicherungsnachweise seien nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindlich. Dies auch zulasten der Beklagten. Aus Gründen der Waffengleichheit komme ein Korrekturrecht der Beklagten allenfalls innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist, an die sich auch die Versicherten bei Beanstandungen zu halten hätte, in Betracht. Die Klägerin habe sich in ihrer Lebensstellung und Lebensplanung auf höhere Zahlungen eingestellt, insbesondere nicht in weiterem Umfang für ihr Alter vorgesorgt.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, eine über Rentenmitteilung vom 16.03.2005 hinaus gehende weitere Rente in Höhe von 693,65 EUR monatlich ab dem 01.10.2005 zu bezahlen.
13 
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, rückständige Rente in Höhe von 5.549,20 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.02.2005 aus 693,65 EUR,
14 
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.03.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.04.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.05.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.06.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.07.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.08.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.09.2005 aus weiteren 693,65 EUR.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf Dienstag, 14.04.2009, bestimmt.
18 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht.
21 
1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor.
22 
Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant.
23 
Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03.
24 
In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt:
25 
"... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen."
26 
Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können.
27 
2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de).
28 
Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
29 
Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07).
30 
Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter.
31 
Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten.
32 
Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht.
21 
1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor.
22 
Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant.
23 
Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03.
24 
In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt:
25 
"... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen."
26 
Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können.
27 
2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de).
28 
Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
29 
Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07).
30 
Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter.
31 
Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten.
32 
Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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published on 24/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2007- AZ.: 2 C 159/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berecht
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published on 09/12/2009 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 - Az.: 2 C 260/08 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.