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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. |
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| Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rentenmitteilungen der Beklagten vom 17. Juli 2001 (I 33 ff.) und vom 3. November 2005 (II AH 1 ff.), in welchen die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers ab dem 1. April 2000 ohne Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. berechnete. |
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| § 98 Abs. 7 VBLS a.F. (= in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung) lautete wie folgt: |
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| (7) 1 Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden (Absatz 4 Satz 2 gilt), ist § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 [= Regelung zur Verminderung der Versorgungssätze um Abschläge (0,3 v.H. pro Monat bei vorzeitiger Inanspruchnahme)] in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d [= Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente oder Bezug einer Altersrente in vergleichbaren Fällen], in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. [= sog. 58er-Regelung] aufgrund |
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| a) eines bis zum 14. Februar 1996 geschlossenen Tarifvertrages spätestens am 31. Dezember 1998, |
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| b) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen betrieblichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 oder |
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| c) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 |
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| endete, nicht anzuwenden. 2 Der anzurechnende Betrag nach § 40 Abs. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. § 50 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a erhöht sich in diesen Fällen um den Betrag, um den sich die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vermindert. |
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| 3 Der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag wird als Auffüllbetrag neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt. 4 Er gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht nach § 56 angepasst. 5 Der Auffüllbetrag vermindert sich bei jeder Anpassung nach § 56 Abs. 1 um die Hälfte des Betrags, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. |
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| 6 Ist bei der Neuberechnung oder Anpassung der Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten nach § 55a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 56 Abs. 1 Satz 4 statt der Steuerklasse I/0 die Steuerklasse III/0 anzuwenden, ist ein in diesem Zeitpunkt noch zustehender Auffüllbetrag um den Betrag zu vermindern, der sich wegen der Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 als Versorgungsrente zusätzlich ergibt. |
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| 7 Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter, dem noch ein Auffüllbetrag zusteht, gelten für die Hinterbliebenen Satz 5 und § 97d Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß.“ [Eckige Klammern enthalten Anmerkungen des Gerichts] |
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| Der 1939 geborene und inzwischen als schwerbehindert anerkannte (vgl. II 63) Kläger war vom 1. April 1966 bis zum 31. Dezember 1998 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte dort insgesamt 381 Umlagemonate zurückgelegt (I 11, II AH 7). Zum 31. Dezember 1997 schied er aus seinem Arbeitsverhältnis aus (vgl. II AH 135). Am 20. Mai 1999 stellte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs, hilfsweise auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung oder Berufs- oder Erwerbunfähigkeit (AH 69 f.). |
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| Mit Rentenbescheid der BfA vom 8. Juli 1999 erhielt der Kläger zunächst ab 1. August 1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.580,47 DM brutto / 2.379,20 DM netto (II 73 f.=167 ff.); dem Bescheid zufolge waren die Anspruchsvoraussetzungen hierfür ab dem 23. Juli 1999 erfüllt (II AH 169). Die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente war für 31 Monate mit 0,093 (31 x 0,003) ausgewiesen (II AH 199). In der Anlage 10 des betreffenden Rentenbescheids war vermerkt, dass sich die BfA - entsprechend dem Wunsch des Klägers in dessen Schreiben vom 18. Juni 1999 (II AH 71) - über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen beim Kläger gesondert äußern werde (vgl. II AH 75=205). |
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| Ab dem 1. April 2000 gewährte die BfA dem Kläger aufgrund Rentenbescheids vom 19. Dezember 2000 (II AH 209 ff.) erstmals eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von monatlich 2.993,43 DM netto (II AH 209, 213). In dem Rentenbescheid war festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür ab dem 1. März 2000 erfüllt seien (II AH 211); die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente war für acht Monate mit 0,024 (8 x 0,003) ausgewiesen (II AH 245). |
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| Am 27. September 2004 stellte der Kläger rückwirkend zum 1. August 2004 einen Antrag auf Regelaltersrente (II AH 87). Diesen Antrag lehnte die BfA jedoch mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen sei (II AH 89). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 und 16. Februar 2005 bat der Kläger die BfA, seinen vorhergehenden Antrag dahingehend abzuändern, dass man seine Altersrente für Schwerbehinderte unter Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit vom 1. April 1954 bis 31. Mai 1957 neu berechne (II AH 91, 123). Dieser Bitte kam die BfA mit Rentenbescheiden vom 28. Januar 2005 und 15. Februar 2005 nach: So stellte sie wegen zusätzlich zu berücksichtigender Beitragszeiten (vom 1. März 1957 bis 31. Mai 1957) mit Rentenbescheid vom 28. Januar 2005 zunächst die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit des Klägers neu fest: Die Rente beginne am 1. Januar 2000 und werde ab 1. April 2000 nicht gezahlt. Vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 betrage die Nachzahlung insgesamt 21,69 DM (II AH 93 ff.). |
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| Mit Rentenbescheid vom 15. Februar 2005 stellte die BfA dann aus dem gleichen Grund auch die bisherige Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers neu fest: Die Rente beginne am 1. April 2000; ab dem 1. April 2005 würden laufend 1.497,51 EUR brutto / 1.361,99 EUR netto gezahlt; für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2005 betrage die Nachzahlung insgesamt 218,37 EUR (II AH 137 ff.). |
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| Neben seiner gesetzlichen Rente erhielt der Kläger von der Beklagten kontinuierlich eine Betriebsrente, die die Beklagte mit Rentenmitteilung vom 6. August 1999 ursprünglich auf 1.181,45 DM netto errechnete; in diesem ursprünglichen Betrag war ein „Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7“ VBLS a.F. in Höhe von 254,33 DM enthalten (I 9 ff., 25). |
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| Anlässlich der mit oben erwähntem Rentenbescheid der BfA vom 19. Dezember 2000 zum 1. April 2000 geänderten gesetzlichen Rente des Klägers (ab diesem Zeitpunkt: Rente wegen Schwerbehinderung) berechnete die Beklagte mit Mitteilung vom 17. Juli 2001 die Zusatzversorgungsrente des Klägers neu und stellte fest, dass ihm ab dem 1. April 2000 monatlich (nur) noch 970,51 DM brutto = netto zustünden (I 33 ff.). Der Berechnung der Beklagten lag dabei zugrunde, dass der Nettoversorgungssatz des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 2,40 v.H. auf 89,55 v.H. vermindert war und dass ein Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nicht mehr gezahlt wurde (vgl. I 45, 63). |
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| Anlässlich der mit Rentenscheiden der BfA vom 28. Januar 2005 und vom 15. Februar 2005 nochmals neu berechneten gesetzlichen Renten des Klägers berechnete auch die Beklagte schließlich mit Mitteilung vom 3. November 2005 (II AH 1 ff.) die Betriebsrente des Klägers nochmals ab Beginn neu auf 1.174,73 DM brutto = netto (für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000; inkl. Auffüllbetrag von 255,02 DM, II AH 21 f.) bzw. auf 963,49 DM (für den Zeitraum ab 1. April 2000; ohne Auffüllbetrag, II AH 27 ff.). |
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| Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen die Neuberechnungen der Beklagten vom 17. Juli 2001 und vom 3. November 2005, darunter insbesondere dagegen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. April 2000 den Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nicht mehr berücksichtigt, gleichzeitig aber eine Reduzierung des Nettoversorgungssatzes um 2,4 % zugrunde gelegt habe (erstinstanzlicher Antrag Ziff. 1). Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich umfänglicher zu berücksichtigende Vordienstzeiten geltend gemacht (ursprünglicher Antrag Ziff. 2). |
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| Der Kläger ist der Auffassung, ihm dürfe durch die Umwandlung seiner BfA-Rente zum 1. April 2000 kein Nachteil entstehen. Auch nach dem 1. April 2000 sei er so zu behandeln wie bei Eintritt des Rentenfalls am 1. August 1999. Ein neuer Versicherungsfall habe nicht vorgelegen; dies zeige sich auch daran, dass die erste Rente als vorzeitiger Bezug der zweiten Rente gewertet würde (vgl. AH 245). An den Umständen habe sich seit dem 1. August 1999 nichts geändert; insbesondere habe er - der Kläger - keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen, zudem habe er von Anfang an hilfsweise die Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt gehabt (vgl. AH 69, 71, 75, 77). Der Auffüllbetrag sei eine neben der (Haupt-)Versorgungsrente gezahlte eigene Versorgungsrente, deren Schicksal vom Schicksal der Hauptversorgungsrente unabhängig sei (vgl. § 98 Abs. 7 S. 3-7 VBLS a.F.). Durch den Wechsel der gesetzlichen Rente werde der Auffüllbetrag demnach überhaupt nicht berührt. Sinn und Zweck des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. sei es, die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente auszugleichen; dieser Zweck sei weiterhin zu erfüllen. Im Übrigen habe die Beklagte ihm bzw. seinem früheren Arbeitgeber individuell mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 und 3. November 1997 (II AH 133 f., 135) zugesichert, dass er auch dann, wenn er Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten werde, keine Abschläge hinzunehmen habe. Auf Gegenteiliges könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht berufen. |
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| Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2002 (I 269 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag Ziff. 2 bereits unzulässig sei und dass im Übrigen die Voraussetzungen der Satzungsvorschrift des § 98 Abs. 7 VBLS in der Person des Klägers nicht mehr vorlägen. Die Vorschrift finde nämlich nur in den Fällen des § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VBLS (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) oder bei einem entsprechenden Sachverhalt nach § 39 Abs. 2 S. 1 Buchst. d VBLS Anwendung; der Kläger erhalte hingegen seit dem 1. April 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte. |
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| Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, soweit es den ursprünglichen Antrag Ziff. 1 betrifft; den ursprünglichen Antrag Ziff. 2 verfolgt er in zweiter Instanz hingegen nicht weiter (vgl. II 25, 93). |
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| Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. März 2002 - 2 C 658/01 - beantragt der Kläger |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Versorgungsrente unter Anwendung des § 98 Abs. 7 VBLS zu berechnen und keine Kürzung seiner Gesamtversorgungen auf 89,55 v.H. vorzunehmen mit der Folge, dass es zu keiner Kürzung nach § 41 Abs. 2 S. 3 und Abs. 2 b S. 3 VBLS kommt, und die Versorgungsrente entsprechend der Berechnung zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie meint, ab dem 1. April 2000 sei § 98 Abs. 7 VBLS a.F. wegen des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit im Übrigen wesentlich geringeren Abschlägen) zu Recht nicht mehr zur Anwendung gekommen. Es sei ein neuer Versicherungsfall eingetreten (vgl. den Bescheid der BfA vom 19. Dezember 2000, AH 211). Dem Kläger sei eine andere Altersrente gewährt worden, die sich nicht nur formal, sondern auch materiell geändert habe. Mit dem Auffüllbetrag sollten aufgrund des Bezugs der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit höhere Abschläge (hier 9,3 %) für eine Übergangszeit ausgeglichen werden; den Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte erfasse § 98 Abs. 7 VBLS a.F. hingegen nicht, weil bei der Berechnung dieser Altersrente keine oder nur wesentlich niedrigere Abschläge (hier: 2,4 %) zu berücksichtigen seien. Eine angebliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei rechtlich unerheblich; auch habe die Beklagte nicht zugesichert, dass „keine Abschläge“ hinzunehmen seien. Eine besondere Härte im Sinne des 242 BGB liege schon deshalb nicht vor, weil eine wesentliche Verminderung der Rente der Klägers überhaupt nicht eingetreten sei: So habe sich die Rente des Klägers zum 1. April 2000 nur unwesentlich - um lediglich 25,42 DM - vermindert (von 3.661,92 DM (= 2.487,19 DM gesetzliche Rente + 919,71 DM Versorgungsrente + 255,02 Auffüllbetrag) auf 3.636,50 DM (= 2.673,01 DM gesetzliche Rente + 963,49 DM Versorgungsrente), vgl. II AH 23, 35). |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 (II 141 f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07 -, Seite 9). |
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| Das Amtsgericht hat völlig zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. in der Person des Klägers nicht mehr gegeben sind. Die umfassende Auslegung der Vorschrift ergibt nämlich, dass der Auffüllbetrag nach der Satzung gemäß § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur „in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“ gewährt werden soll (sub 1.). Auch auf § 242 BGB kann sich der Kläger nicht berufen (sub 2.). |
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| 1. Die umfassende Auslegung des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ergibt, dass der Auffüllbetrag nach der Satzung der Beklagten gemäß § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur für die Fälle des § 39 Abs. 1 Satz 1 d) und des § 39 Abs. 2 Satz 1 d) VBLS a.F., d.h. bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bzw. in vergleichbaren Fällen, nicht aber bei einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 39 Abs. 1 c) VBLS, vorgesehen ist. |
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| a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a 3). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, aaO § 5 Rdn. 24). |
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| b) Geht man - gemessen an diesen Grundätzen - zunächst vom Wortlaut des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. aus, so wird in Satz 1 ausdrücklich auf die Fälle des „§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“, d.h. die Fälle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder bei einem entsprechenden Sachverhalt Bezug genommen. Die zahlreichen anderen, in § 39 Abs. 1, Abs. 2 VBLS a.F. gesondert aufgeführten Versicherungsfälle - darunter auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung - sind dort nicht erwähnt. Der Auffüllbetrag wird in Satz 3 erstmals erwähnt: Danach soll der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung „der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2“ und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag als Auffüllbetrag „neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2“ gezahlt werden. Hieraus lässt sich zwanglos entnehmen, dass der in den Sätzen 3 bis 7 vorgesehene Auffüllbetrag auf die Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 (d.h. die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder wegen vergleichbarer Sachverhalte) Bezug nimmt und diese voraussetzt (vgl. insoweit auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Band I, Ergänzungslieferung 33 (Januar 1999), § 98 B Anm. 15). Satz 1 regelt praktisch die Grundvoraussetzungen, unter denen dann auch der Auffüllbetrag i.S. der Sätze 3 bis 7 gewährt werden soll. |
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| Soweit der Kläger aus den Formulierungen des Satzes 3, dass der Auffüllbetrag als sich „... für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente ...“ ergebender Unterschiedsbetrag „... neben der Versorgungsrente ...“ gezahlt wird, für sich günstige Folgen herleiten will, ist dem nicht zu folgen: Bei seiner Interpretation, dass der Auffüllbetrag als eine Nebenversorgungsrente („Versorgungsrente 2“) unabhängig von und neben der Hauptversorgungsrente („Versorgungsrente 1“) perpetuiert werde, sobald sie nur einmal begonnen habe, lässt der Kläger nämlich außer Acht, dass in Satz 3 ausdrücklich stets auf die Versorgungsrente „nach den Sätzen 1 und 2“ (d.h. diejenige nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d VBLS a.F.) Bezug genommen wird. Der Auffüllbetrag in Satz 3 soll deshalb eben gerade nicht losgelöst und völlig unabhängig davon gezahlt werden, ob überhaupt (noch) eine Versorgungsrente im Sinne der Sätze 1 und 2 vorhanden ist. Er soll nur nicht - wie jene - nach § 56 VBLS a.F. nach oben hin angepasst werden (Satz 4); ansonsten ist er nicht unbeeinflusst von der Entwicklung der eigentlichen Versorgungsrente (vgl. Sätze 5 und 6). |
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| Soweit der Kläger darüber hinaus noch meint, es sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten, weshalb der sich ab dem „Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente“ (§ 98 Abs. 7 Satz 3 VBLS a.F.) ergebende Unterschiedsbetrag ihm kontinuierlich weiter als Auffüllbetrag gewährt werden müsse, ist auch dem - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - nicht zuzustimmen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. In den Rentenbescheiden der BfA vom 8. Juli 1999 und vom 19. Dezember 2000 heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die ursprüngliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab dem 23. Juli 1999 (II AH 169) erfüllt waren, wohingegen diejenigen für die Altersrente wegen Schwerbehinderung erst ab dem 1. März 2000 vorlagen (II AH 211). Hieraus folgt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung von einem neuen Versicherungsfall ausgegangen wurde. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde demgemäß ab dem 1. April 2000 nicht mehr gezahlt und praktisch durch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ersetzt. An die Feststellungen in den Bescheiden des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Beklagte nach § 39 Abs. 1 VBLS a.F. bzw. § 33 S. 1, S. 2 VBLS n.F. grundsätzlich gebunden. Die Frage, ob die Rentenzahlungen an den Kläger auf einem oder mehreren Anträgen beruhte, ist ohne Bedeutung (vgl. amtsgerichtliches Urteil S. 6, I 279). |
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| Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau und der Systematik des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. lassen sich demnach für das klägerische Begehren letztlich keine maßgeblichen Gesichtspunkte herleiten. |
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| In historischer Hinsicht lässt sich lediglich festhalten, dass die Satzungsgeber - wie bereits erwähnt - weitere der in § 39 Abs. 1, Abs. 2 VBLS a.F. aufgeführten Versicherungsfälle, darunter auch die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), in § 98 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. nicht aufgenommen haben, obwohl sie dies leicht hätten tun können. Dies spricht dafür, dass die Satzungsgeber bewusst davon abgesehen haben, weitere Anwendungsfälle vorzusehen. |
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| Dass der Auffüllbetrag nur in den Fällen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder in vergleichbaren Fälle gezahlt wird, ist schließlich auch mit dem Sinn und Zweck des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ohne Weiteres vereinbar. Zweck der Vorschrift ist es, die aufgrund des Bezugs einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 4 VBLS a.F. (sog. 58er-Regelung) im Vergleich zu anderen Rentenarten höheren Abschläge (hier 9,3 % = 255,02 DM, II AH 21) für eine Übergangszeit (also nur befristet) auszugleichen. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass die Zusatzversorgungseinrichtung einen solchen Ausgleich auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherte typischerweise mit höheren Abschlägen zu rechnen hat. Dies ist bei der Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr nicht der Fall: Bei der Berechnung dieser Rente sind nämlich keine oder wesentlich geringere Abschläge zu berücksichtigen (hier: 2,4 % = 64,72 DM brutto, vgl. II AS 115), auch wenn - wie hier - die zunächst gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit später in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung umgewandelt wird (vgl. II AH 134 und unten unter 2.a)). Dementsprechend erhält der Kläger ab dem 1. April 2000 auch jedenfalls eine wesentlich höhere gesetzliche Rente als zuvor: nämlich 2.673,01 DM (II AH 35, 144) anstatt 2.487,19 DM (= II AH 23, 100) bei annähernd gleich bleibender Gesamtversorgung (Ab 1. April 2000 3.636,50 anstatt - wie vorher - 3.661,92 DM, vgl. II AH 23, 35). |
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| Wenn der Kläger einwendet, dass § 98 Abs. 7 VBLS a.F. mit dem dort vorgesehenen Auffüllbetrag gerade nicht die wünschenswerte Feinabstimmung vornehme (im Sinne eines allgemein - unabhängig von der Rentenart - stattfindenden Ausgleichs der Abschläge in jeweils anfallender Höhe), so hat der Kläger sich genau daran festhalten zu lassen. Aus dem Fehlen einer solchen (möglicherweise wünschenswerten) Feinabstimmungsregelung eben diese Feinabstimmung herzuleiten, hieße nämlich, die Vorschrift zu „verbiegen“. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Argumentation, der Auffüllbetrag müsse unberührt von seiner zwischenzeitlich abgeänderten gesetzlichen Rente und unberührt von dem dadurch bedingten geringeren Abschlag (2,4 % anstatt 9,3 %) weiterhin neben der Hauptversorgungsrente gewährt werden, letztlich sogar noch mehr als eine Feinabstimmung verlangt, nämlich eine Art „Überfüllung“ auf ggf. sogar mehr als 100 % der Gesamtversorgung. |
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| Nach all dem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur in den ausdrücklich genannten „Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“ VBLS a.F. gewährt werden soll; ein solcher Fall lag hier beim Kläger ab dem 1. April 2000 nicht mehr vor. |
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| 2. Auch auf einen irgendwie gearteten Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Kläger nicht berufen. |
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| a) Insbesondere kann der Kläger aus den Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1997 (II AH 133 f.; gerichtet an den Kläger selbst) und vom 3. November 1997 (II AH 135; gerichtet an den Arbeitgeber des Klägers) den geltend gemachten Anspruch letztlich nicht herleiten. In dem zuletzt genannten Schreiben heißt es ausdrücklich: |
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| „Nach den uns vorgelegten Unterlagen (Ausscheiden zum 31.12.1997 und Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres) sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 98 Abs. 7 d.S. erfüllt. |
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| Nach dieser Übergangsregelung kommt es in den Fällen des § 37 Abs. 4 Satz 2 d.S. (sog. 58er-Regelung) verbunden mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu keinen Abschlägen in der Gesamtversorgung …“ (II AH 135; Unterstreichungen erfolgten durch das Gericht) |
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| Wie sich hieraus ergibt, hat die Beklagte in dem Schreiben auf die Voraussetzung des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Rahmen des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ausdrücklich Bezug genommen. Eine irgendwie geartete Zusicherung der Weitergewährung des Auffüllbetrags für den Fall des (späteren) Bezugs einer gesetzlichen Altersrente wegen Schwerbehinderung ergibt sich aus dem Schreiben nicht. |
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| Gleiches gilt für das Schreiben vom 14. Oktober 1997. Darin hat die Beklagte den Kläger am Ende lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass er ggf. nach seiner Verrentung wegen Arbeitslosigkeit (= im Zusammenhang mit der 58 er-Regelung gem. § 37 Abs. 2 Satz 4 VBLS a.F.) ab dem 60. Lebensjahr (= ab dem 1. August 1999) eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge erhalten könne (II 134). Dies hätte beim Kläger auch ohne Weiteres der Fall sein können: Wären beim Kläger die Voraussetzungen der Altersrente wegen Schwerbehinderung bereits zum 1. August 1999 vom Rentenversicherungsträger anerkannt worden, hätte der Kläger nämlich tatsächlich eine Rente ohne Abschläge erhalten. Allein die Tatsache, dass die Schwerbehinderung des Klägers hier vom Versorgungsamt Hannover erst ab dem 1. März 2000 festgestellt wurde, führte zu dem Abschlag des Klägers um 2,4 % in der Altersrente wegen Schwerbehinderung. Dies konnte die Beklagte aber am 14. Oktober 1997 nicht vorhersehen. Ihr Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Klägers, eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge zu erhalten, war damit völlig korrekt; eine Zusicherung des vom Kläger gewünschten Inhalts lässt sich ihm hingegen nicht entnehmen. |
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| b) Auch ansonsten ist eine unverhältnismäßige Härte für den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich: Seine Rente betrug zum 1. Januar 1999 - mit Auffüllbetrag - insgesamt 3.661,92 DM brutto (2.487,19 DM gesetzliche Rente + 919,71 DM Versorgungsrente + 255,02 Auffüllbetrag, vgl. II AH 23, 100) und ab dem 1. April 2000 - ohne Auffüllbetrag - insgesamt 3.636,50 DM (2.673,01 DM gesetzliche Rente + 963,49 DM Versorgungsrente, vgl. II AH 35, 144). Das bedeutet lediglich eine geringfügige, vom Kläger hinzunehmende Differenz von 25,42 DM. Hinzu kommt noch, dass der Auffüllbetrag ohne Neufestsetzung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin schrittweise abgebaut worden wäre (vgl. § 98 Abs. 7 Satz 5 VBLS a.F. und II AH 134), so dass der Kläger auf längere Sicht mit seiner Altersrente wegen Schwerbehinderung in jedem Fall besser da steht. |
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| Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen: Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Zu berücksichtigen war insoweit vor allem, dass es sich bei der Vorschrift des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nach der bei der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung vorgenommenen Systemumstellung um auslaufendes Recht handelt, von dem nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass es noch eine Vielzahl gleichgelagerter Problemfälle betrifft oder dass die Streitfrage für das neue Recht auch weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288 ff.; BGH NJW-RR 2008, 220 f.). Der Kammer ist dementsprechend auch kein weiteres Verfahren mit vergleichbarer Problematik bekannt. |
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