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| Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die Klägerin - Ehefrau des ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten, zwischenzeitlich verstorbenen H. - wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihrem verstorbenen Ehemann von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person sowie gegen den von der Beklagten vorgenommenen Abzug nach § 35 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen bei Gewährung der Betriebsrente für Witwen. |
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| Die Klägerin war Ehefrau des am … 1950 geborenen und am … 2005 verstorbenen H.. Vom 1. Oktober 1981 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 war dieser als Beschäftigter im öffentlichen Dienst - darunter teilweise in Teilzeit - insgesamt 243 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 53, 113, 116). Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 7. November 2003 die Rentenanwartschaft des H. - als einer rentenfernen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 183,16 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 45,79 Versorgungspunkten erteilt (I 111). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruhte auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurden die Steuerklasse I/0 sowie ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,91 zugrunde gelegt (I 115, 118). |
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| Seit dem 3. Juli 2005 erhält die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung eine große Witwenrente in Höhe von anfänglich 1.109,91 EUR netto/Monat bzw. später - ab dem 1. November 2005 - von 257,88 EUR netto/Monat (vgl. I 67 ff., 76). In dem entsprechenden Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22. Februar 2006 (I 67 ff.) wurde bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte der Zugangsfaktor für 36 Kalendermonate um 0,108 vermindert, so dass sich statt 52,7633 Entgeltpunkten nur 47,0649 persönliche Entgeltpunkte (I 93) ergaben, die bei der Berechnung der gesetzlichen Monatsrente zugrunde gelegt wurden (I 75). |
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| Von der Beklagten erhält die Klägerin - wie ihr unter dem 31. März 2006 (I 49 ff.) mitgeteilt wurde - seit dem 3. Juli 2005 ebenfalls eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von zunächst 132,78 EUR brutto/110,67 EUR netto bzw. - ab dem 1. August 2005 - in Höhe von 141,94 EUR brutto/118,30 EUR netto pro Monat (I 49, 62). Bei der Berechnung setzte die Beklagte nach §§ 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 S. 3 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) wegen fiktiver vorzeitiger Inanspruchnahme des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes (am 3. Juli 2005, d.h. mit 55 Jahren) die Betriebsrente ebenfalls um 10,8 v.H. herab (I 59). Seit dem 1. November 2005 ruht die Betriebsrente der Klägerin unangegriffen nach Anwendung der Ruhensvorschriften (§ 41 Abs. 5 VBLS); seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte deshalb an die Klägerin keine Betriebsrente mehr aus (vgl. I 49, 61). |
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| Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 gab die Beklagte erstinstanzlich folgende Erklärung ab: |
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| „Insoweit ist die Beklagte bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils (hier: BGH vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln“ (I 157). |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. |
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| Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. August 2008 (I 183 ff.) die umfängliche, ursprünglich sechs Anträge umfassende Klage vollständig abgewiesen mit der Begründung, dass die Kürzung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS gerechtfertigt sei (Antrag Ziff. 1) und dass es hinsichtlich der von der Klägerin hilfsweise (mit Antrag Ziff. 6) begehrten Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift nach der Erklärung der Beklagten vom 31. Juli 2008 am Feststellungsinteresse fehle. Im Übrigen (bezüglich der Anträge Ziff. 2 bis 5) habe die Beklagte - so das Amtsgericht unter ausführlicher Darlegung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) - mit der Satzungsänderung in zulässiger Weise eine Umstellung des Rentensystems vorgenommen; die Berechnung der Betriebsrente unter Anwendung der neuen Satzungsbestimmungen benachteilige die Klägerin - abgesehen von dem unter Gleichheitsgesichtspunkten zu beanstandenden Versorgungssatz von lediglich 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, welcher (lediglich) zu der hier nicht mehr dem Feststellungsinteresse unterliegenden Unverbindlichkeit der Startgutschrift führe - nicht unangemessen. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - allerdings beschränkt auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Betriebsrente ohne Abzug nach § 35 Abs. 3 VBLS - weiter. |
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| Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. August 2008 - 2 C 434/06 - beantragt die Klägerin dementsprechend |
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| 1. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 3. Juli 2005 eine Betriebsrente für Witwen zu gewähren ohne den Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten. |
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| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin meint insbesondere, die Kürzung der Rente durch die Rentenversicherungsträger entbehre einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und beruft sich hierzu auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006, Az. B 4 RA 22/05 R. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 (II 47 f.) Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat nach wie vor ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Unverbindlichkeit der ihrem verstorbenen Ehemann erteilten Startgutschrift (sub I.). Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift des Verstorbenen, die der Witwenrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist hingegen nicht zu beanstanden (sub III.). |
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| Die Klägerin hat nach wie vor ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Unverbindlichkeit der ihrem verstorbenen Ehemann erteilten Startgutschrift. |
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| (Wird ausgeführt unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer LG Karlsruhe, Urteile vom 6. März 2009, 6 O 330/03 und 6 O 235/08, jeweils veröffentlicht in Juris). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist - was auf den Antrag Ziff. 2 zutrifft -, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihrem verstorbenen Ehemann bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| 1. Dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bzw. die Klägerin gegen die Mitteilung über die Startgutschrift vom 7. November 2003 entgegen § 46 Abs. 3 VBLS nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben haben, hindert anerkanntermaßen nicht die inzidente Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03). |
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| Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht die Klägerin Empfängerin der Startgutschriftmitteilung war, sondern deren verstorbener Ehemann. Denn dessen Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich (vgl. insoweit I 59). |
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| 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG, auf denen die Startgutschriften der pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge beruhen, unwirksam. Das hat zur Folge, dass die nach diesen Bestimmungen erteilten Startgutschriften einer ausreichenden Grundlage entbehren und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft der rentenfernen Pflichtversicherten auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich festlegen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) (Wird ausgeführt). |
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| 3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14. November 2007, Az. IV ZR 74/06) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist die Unverbindlichkeit der Startgutschrift des Verstorbenen, die der Witwenrentenberechnung der Klägerin zugrunde liegt, festzustellen. |
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| Die weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die von ihr beanstandete Herabsetzung der Hinterbliebenenrente wegen (fiktiver) vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % nach §§ 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 S. 3 VBLS ist nicht zu beanstanden. |
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| Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrenten jeweils die Betriebsrente ist, die der/die Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. |
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| Der hier bereits mit 55 Jahren am 3. Juli 2005 verstorbene Ehemann der Klägerin hätte indes gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bei (fiktiver) Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Herabsetzung um 10,8 % hinnehmen müssen. |
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| Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007, Az. 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, Az. 12 U 103/07, Rn. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 6 S 25/07; Urteil vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 248/07; Urteil vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08; Urteile vom 12. Dezember 2008, Az. 6 O 175/08 und 6 S 39/08; zuletzt: Urteil vom 6. März 2009, Az. 6 S 121/08). (Wird ausgeführt) |
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| An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest, insbesondere nachdem zwischenzeitlich der 5. Senat des Bundessozialgerichts in vier Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R - (veröffentlicht in FamRZ 2009, 329 ff. u.a.; abrufbar über Juris und über www.bsg.bund.de ) zu erkennen gegeben hat, dass alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des Bundessozialgerichts von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16. Mai 2006 abweichen wollen. |
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| In den vorgenannten Urteilen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts ausführlich dargelegt und begründet, dass der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 SGB VI um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Dafür sprächen, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts (aaO) - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung -, Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm. |
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| Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI verstoße darüber hinaus auch nicht gegen das Grundgesetz, darunter insbesondere Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Eingriffe in die betreffenden Grundrechte (durch Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf maximal 0,892) gegebenenfalls jedenfalls als zulässig - weil dem Gemeinwohl dienend, sachgerecht und verhältnismäßig - anzusehen seien. |
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| Obwohl er mit seiner Rechtsmeinung eindeutig vom Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) abweicht, sah sich der 5. Senat auch nicht an der Entscheidung gehindert: Der 4. Senat könne mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, denn er sei nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. An seine Stelle seien der 13. und der erkennende Senat getreten. Der 13. Senat habe auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26. Juni 2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht festzuhalten (vgl. § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). |
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| Durch diese Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R u.a. -, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht sich die erkennende Kammer in ihrer bisherigen, ständigen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bestätigt. |
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| Allem Anschein nach neigt auch der Bundesgerichtshof dazu, sich dieser Ansicht anzuschließen, nachdem er - soweit der Kammer bekannt ist - in den diese Frage betreffenden, bei ihm anhängigen Revisionsverfahren regelmäßig bei den Parteien anfragt, ob „im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 die Revision zurückgenommen wird“ (so etwa Schreiben des BGH vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren IV ZR 103/08). |
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| Grundsätzlichen Bedenken an einer Kürzung von Altersrenten wegen vorzeitigen Bezugs ist ebenfalls eine Absage zu erteilen; das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nämlich jüngst - mit Beschluss vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05 und 1 BvL 7/05; sämtlich veröffentlicht in FamRZ 2008, 747 ff. = DVBL 2009, 117 ff. = NJW 2009, 499 u.a.) - ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (dort: wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) mit dem Grundgesetz, darunter insbesondere dem Gleichheitssatz, vereinbar sind. |
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| Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit sei im Übrigen erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.). |
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| Der Berufung der Klägerin war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben; im Übrigen war sie zurückzuweisen. |
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| Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - allerdings beschränkt auf die Frage der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS - zuzulassen. Zu dieser Frage gibt es bislang noch keine maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt. |
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| Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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