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Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft bzw. unterlassenen Hinweises.
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Die am ....1945 geborene Klägerin erhält seit dem 01.05.2005 eine Betriebsrente von der Beklagten. Sie war seit dem 18.06.1990 beim Land ... als Verwaltungsangestellte beschäftigt und von diesem Zeitpunkt an bei der Beklagten pflichtversichert (AH 91). Mit Arbeitsvertrag vom 27.04.2000 (AH 35) vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2000 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.04.2005 enden und die Altersteilzeit im Blockmodell bis zum 30.11.2002 geleistet werden, d. h. mit Freistellungsphase vom 01.12.2002 bis 30.04.2005.
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Bis zum 31.12.2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten 139 Umlagemonate zurückgelegt (AH 55). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 01.05.2005 kamen weitere 40 Umlagemonate hinzu, woraus sich eine Gesamtzahl von 179 Umlagemonaten ergibt. Während dieser 179 Monate war die Klägerin auch ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
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Die Beklagte errechnete mit Mitteilung vom 25.06.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 zunächst auf EUR 852,52 und erteilte ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 213,13 Versorgungspunkten (AH 37). In dieser Mitteilung ging die Beklagte allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) erfüllt seien und der Klägerin daher eine Mindestgesamtversorgung in Höhe von EUR 1.298,53 zustehe (AH 61). Dieser Fehler setzte sich fort im Versicherungsnachweis für 2003, den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2005 übersandte (AH 79). Darin wurde der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von EUR 865,68 mitgeteilt, was 216,42 Versorgungspunkten entspricht.
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Mit Mitteilung vom 31.01.2005 (AH 89) korrigierte die Beklagte ihren Fehler und erteilte der Klägerin eine neue Startgutschrift. Danach beträgt die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 nur EUR 261,44, woraus sich eine Startgutschrift in Höhe von 65,66 Versorgungspunkten ergibt. Bei dieser neuen Berechnung wurde § 41 Abs. 4 VBLS a.F. von der Beklagten nicht angewendet, weil die Klägerin vor ihrer Verrentung lediglich 179 Monate ununterbrochen bei demselben Beteiligten beschäftigt war, die genannte Bestimmung aber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 180 Monaten voraussetzt. Dementsprechend beträgt die maßgebende Gesamtversorgung nach der neuen Mitteilung lediglich EUR 629,55 (AH 111).
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Bereits am 15.05.2000 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 02.03.2000, den diese am 11.04.2000 über ihren Arbeitgeber gestellt hatte (AH 281-287), eine Rentenauskunft erteilt. In dieser Auskunft hatte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von DM 855,71 errechnet und dabei eine Gesamtversorgung in Höhe von DM 1.243,13 zugrunde gelegt (AH 267). § 41 Abs. 4 VBLS a.F. war dabei nicht zur Anwendung gekommen. Die Rentenauskunft enthielt auch keinen Hinweis auf diese Vorschrift.
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Die Klägerin erhält von der Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente für ihren verstorbenen Ehemann, die der Klägerin ungekürzt in Höhe von EUR 1.228,19 gezahlt wird, da die Einkünfte der Klägerin ab dem 01.05.2005 lediglich EUR 532,12 (davon EUR 270,68 BfA-Rente und EUR 261,44 VBL-Rente) betragen und damit den Freibetrag von monatlich EUR 689,83 nicht übersteigen.
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Sie gehe davon aus, dass dem Rentenauskunftsantrag vom 02.03.2000 eine Kopie ihres Antrags auf Altersteilzeit vom 01.02.2000 (AH 1) beigefügt gewesen sei. Die Beklagte habe jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der Altersteilzeitvereinbarung Kenntnis erlangt. Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ferner sei ihr die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht auf die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hingewiesen habe. Auf Grund des unterlassenen Hinweises habe die Klägerin den für sie ungünstigen Altersteilzeitvertrag später nicht mehr abgeändert und sei dementsprechend nach 179 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis beim Land Rheinland-Pfalz ausgeschieden. Hätte die Klägerin die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. gekannt, so hätte sie einen Monat länger gearbeitet und dementsprechend Anspruch auf die Mindestgesamtversorgung nach dieser Vorschrift gehabt. Durch eine entsprechend höhere Betriebsrente von der Beklagten hätte die Klägerin zwar den Freibetrag bezüglich der Hinterbliebenenrente überschritten, insgesamt wäre ihr jedoch immer noch ein Mehrbetrag von monatlich EUR 425,63 verblieben. In dieser Höhe sei ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Zumindest müsse ihr die Beklagte gestatten, den fehlenden Monat nachzuarbeiten.
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 425,65 EUR vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 851,26 EUR vom 01.06. bis 30.06. und aus 1.276,89 EUR ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen).
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Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig 425,65 EUR im Monat.
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich 452,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zusätzlich einen über die 452,56 EUR hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Hilfsweise zu Antrag 1 und 2:
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Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl zu erreichen und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
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Die Tatsache, dass die klagende Partei die Mindestgesamtversorgung nicht erreicht habe und damit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt seien, sei allein darauf zurückzuführen, dass die klagende Partei im Rahmen der von ihr eigenverantwortlich abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung einen „zu frühen“ Beendigungszeitpunkt gewählt habe. Hierfür sei die Beklagte nicht verantwortlich. Im übrigen habe ihr bei Erteilung der Rentenauskunft vom 15.05.2000 der Antrag auf Altersteilzeit nicht vorgelegen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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