Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2010 - 6 O 154/09

published on 11/06/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2010 - 6 O 154/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für einen zurückliegenden Zeitraum die Gewährung einer Betriebsrente für Hinterbliebene und wendet sich gegen die Anwendung der Ausschlussfrist gemäß der Satzung der verklagten Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst.
Die am XX.XX.1925 geborene Ehefrau des am XX.XX.1921 geborenen Klägers war bei der Beklagten zusatzversichert und ist am XX.XX.1998 verstorben. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger ab März 1998 eine Witwerrente.
Der klägerische Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente für Hinterbliebene ging am 07.04.2008 bei der Beklagten ein.
Seit 01.02.2006 erhält der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente für Hinterbliebene in Höhe von zunächst EUR 406,93 brutto bzw. EUR 341,01 netto (AH 7/ AS 29). In der zugehörigen Mitteilung vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte weitergehende Zahlungen wegen der Anwendung der Ausschlussfrist des § 52 VBLS n.F. ab (AH 7).
Unter dem 23.06.2009 hielt die Beklagte an dieser Rechtsauffassung fest (AH 13).
Der Kläger trägt vor:
Der Verweis auf § 52 VBLS n.F. sei für den Zeitraum März 1998 bis Januar 2006 angesichts der Unkenntnis des Klägers über die Ausschlussfrist treuwidrig. Die erforderlichen Hinweise seien nicht erteilt worden. Aus der übersandten Sterbeurkunden und der zugrundegelegten Steuerklasse III hätte die Beklagte auf den Familienstand der Versicherten bei ihrem Tode und das Vorhandensein eines Hinterbliebenenrentenberechtigten schließen können. Die Beklagte hätte einfach ein Antragsformular an die bekannte Adresse der Verstorbenen senden können.
Der Kläger beantragt festzustellen,
1.
dass die Rechte des Klägers als Hinterbliebener gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.1998 bis zum 31.01.2006 nicht erloschen sind;
10 
2.
dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Sterbegeld zusteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 
Das Gericht hat am 11.06.2010 mündlich verhandelt (AS 77 f.).

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
17 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
18 
Ein Anspruch auf Hinterbliebenversorgung für den Zeitraum März 1998 bis Januar 2006 besteht nicht.
19 
Wegen der Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 lit. c, § 52 VBLS n.F., der rückständige Rentenansprüche auf den Zeitraum von zwei Jahren vor dem Ersten des Monats des Eingangs der Antragstellung (hier von der Beklagten beanstandungsfrei in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 gesehen) beschränkt, scheitern Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum.
20 
1. Dass die die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag erst in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 (AH 33) gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ein früherer Rentenantrag ist nicht ersichtlich.
21 
Die streitige Frage, ob der Beklagten im März 1998 auch eine Sterbeurkunde übersandt worden ist, kann dahinstehen und musste insbesondere nicht durch Vernehmung des Zeugen N. (AS 3, 51) aufgeklärt werden.
22 
Die Übersendung der Sterbeurkunde enthält regelmäßig keinen konkludenten Antrag auf Gewährung von Witwerrente. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Übersendung der Sterbeurkunde vor allem dem Zweck dient, Rentenüberzahlungen an die Erben zu vermeiden. Aus diesem Grund findet sich auch eine entsprechende Aufforderung in den vorgelegten Auszahlungsmerkblättern der Beklagten (Anl. B3 u. B4; AH 21 ff.).
23 
Beweis für den Zugang der Sterbeurkunde bei der Beklagte ist im Übrigen nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005 - 6 O 184/06, und Urt. v. 30.01.2007 - 6 O 188/06, juris-Tz. 15; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3)
24 
2. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. § 52 VBLS n.F. ist vielmehr wirksam.
25 
Es ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 5; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
26 
§ 52 VBLS beruht auf der weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelung des § 23 ATV und somit auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
Nach diesem Maßstab ist die Ausschlussfristregelung nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
3. Im Übrigen hat die Kammer, ohne sich seinerzeit auf eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu berufen, zur Rechtmäßigkeit des § 52 VBLS n.F. bereits in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (Az. 6 S 31/06; veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) Folgendes ausgeführt:
30 
„1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich.
31 
2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen.
32 
Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
33 
Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).“
34 
4. Auch ein Verstoß gegen sonstige Belehrungspflichten, sei es aus der Satzung selbst oder aus höherrangigem Recht, ist nicht ersichtlich.
35 
Im vorliegenden Zusammenhang geht es insbesondere nicht um den Lauf einer Ausschlussfrist im Gefolge einer vorangegangenen Mitteilung der Beklagten. Hier handelt es sich also nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 52 Satz 3 und Satz 4 VBLS, bei der es in der Tat entsprechender Hinweise bedurft hätte. Hier handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 VBLS. Bei der Stellung des ersten Rentenantrags ist es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 15; s.a. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, § 23 ATV, Erl. 23.1, S. 204). Insoweit bestehen, wie bereits oben unter 3. (UP 2.) ausgeführt, keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten.
36 
5. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS zu berufen. Auch in Hinterbliebenenfällen gilt diese Regelung. Insbesondere ist es den Hinterbliebenen eher möglich, von der Zusatzversorgung des verstorbenen Angehörigen Kenntnis zu erlangen, als es die Beklagte vermag, vom Kreis der Hinterbliebenen Kenntnis zu erfahren.
37 
Von der Beklagten hier Nachforschungen (sei es auch nur in Form von Testbriefen an die Hinterbliebenen unter der bisherigen Anschrift des Versicherten) zu verlangen, würde die verwaltungstechnischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Massenversicherers überstrapazieren.
38 
Dass zugunsten der verstorbenen Versicherten bei ihrem Rentenbeginn (01.10.1985) die Steuerklasse III/0 berücksichtigt wurde, ließ nicht auf ihren Familienstand bei ihrem Tode schließen. Denn die Veränderung der Steuerklasse wäre nicht anzeigepflichtig gewesen (s. § 64 VBLS a.F.). Lediglich die Verbesserung der Steuerklasse von I/0 auf III/0 war im alten Recht (bis zum 30.11.2001) auf Antrag von Relevanz (s. § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. (bis zur 39. SÄ.).
39 
Der im Antrag Ziff. 1 geltendgemachte Hauptanspruch besteht daher nicht.
40 
Ein Sterbegeldanspruch, wie er im Antrag Ziff. 2 geltend gemacht wird, besteht nicht. Die zweijährige Ausschlussfrist seit Entstehung des Anspruchs (§ 68 Abs. 2 VBLS a.F.) wurde nicht gewahrt. Die obigen Ausführungen gelten - mutatis mutandis - entsprechend.
41 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
43 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
17 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
18 
Ein Anspruch auf Hinterbliebenversorgung für den Zeitraum März 1998 bis Januar 2006 besteht nicht.
19 
Wegen der Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 lit. c, § 52 VBLS n.F., der rückständige Rentenansprüche auf den Zeitraum von zwei Jahren vor dem Ersten des Monats des Eingangs der Antragstellung (hier von der Beklagten beanstandungsfrei in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 gesehen) beschränkt, scheitern Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum.
20 
1. Dass die die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag erst in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 (AH 33) gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ein früherer Rentenantrag ist nicht ersichtlich.
21 
Die streitige Frage, ob der Beklagten im März 1998 auch eine Sterbeurkunde übersandt worden ist, kann dahinstehen und musste insbesondere nicht durch Vernehmung des Zeugen N. (AS 3, 51) aufgeklärt werden.
22 
Die Übersendung der Sterbeurkunde enthält regelmäßig keinen konkludenten Antrag auf Gewährung von Witwerrente. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Übersendung der Sterbeurkunde vor allem dem Zweck dient, Rentenüberzahlungen an die Erben zu vermeiden. Aus diesem Grund findet sich auch eine entsprechende Aufforderung in den vorgelegten Auszahlungsmerkblättern der Beklagten (Anl. B3 u. B4; AH 21 ff.).
23 
Beweis für den Zugang der Sterbeurkunde bei der Beklagte ist im Übrigen nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005 - 6 O 184/06, und Urt. v. 30.01.2007 - 6 O 188/06, juris-Tz. 15; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3)
24 
2. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. § 52 VBLS n.F. ist vielmehr wirksam.
25 
Es ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 5; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
26 
§ 52 VBLS beruht auf der weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelung des § 23 ATV und somit auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
Nach diesem Maßstab ist die Ausschlussfristregelung nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
3. Im Übrigen hat die Kammer, ohne sich seinerzeit auf eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu berufen, zur Rechtmäßigkeit des § 52 VBLS n.F. bereits in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (Az. 6 S 31/06; veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) Folgendes ausgeführt:
30 
„1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich.
31 
2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen.
32 
Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
33 
Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).“
34 
4. Auch ein Verstoß gegen sonstige Belehrungspflichten, sei es aus der Satzung selbst oder aus höherrangigem Recht, ist nicht ersichtlich.
35 
Im vorliegenden Zusammenhang geht es insbesondere nicht um den Lauf einer Ausschlussfrist im Gefolge einer vorangegangenen Mitteilung der Beklagten. Hier handelt es sich also nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 52 Satz 3 und Satz 4 VBLS, bei der es in der Tat entsprechender Hinweise bedurft hätte. Hier handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 VBLS. Bei der Stellung des ersten Rentenantrags ist es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 15; s.a. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, § 23 ATV, Erl. 23.1, S. 204). Insoweit bestehen, wie bereits oben unter 3. (UP 2.) ausgeführt, keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten.
36 
5. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS zu berufen. Auch in Hinterbliebenenfällen gilt diese Regelung. Insbesondere ist es den Hinterbliebenen eher möglich, von der Zusatzversorgung des verstorbenen Angehörigen Kenntnis zu erlangen, als es die Beklagte vermag, vom Kreis der Hinterbliebenen Kenntnis zu erfahren.
37 
Von der Beklagten hier Nachforschungen (sei es auch nur in Form von Testbriefen an die Hinterbliebenen unter der bisherigen Anschrift des Versicherten) zu verlangen, würde die verwaltungstechnischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Massenversicherers überstrapazieren.
38 
Dass zugunsten der verstorbenen Versicherten bei ihrem Rentenbeginn (01.10.1985) die Steuerklasse III/0 berücksichtigt wurde, ließ nicht auf ihren Familienstand bei ihrem Tode schließen. Denn die Veränderung der Steuerklasse wäre nicht anzeigepflichtig gewesen (s. § 64 VBLS a.F.). Lediglich die Verbesserung der Steuerklasse von I/0 auf III/0 war im alten Recht (bis zum 30.11.2001) auf Antrag von Relevanz (s. § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. (bis zur 39. SÄ.).
39 
Der im Antrag Ziff. 1 geltendgemachte Hauptanspruch besteht daher nicht.
40 
Ein Sterbegeldanspruch, wie er im Antrag Ziff. 2 geltend gemacht wird, besteht nicht. Die zweijährige Ausschlussfrist seit Entstehung des Anspruchs (§ 68 Abs. 2 VBLS a.F.) wurde nicht gewahrt. Die obigen Ausführungen gelten - mutatis mutandis - entsprechend.
41 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
43 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 25/08/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2008 (Az.: 2 C 170/08) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht
published on 30/01/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstre
published on 05/05/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.