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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Ein Anspruch auf Hinterbliebenversorgung für den Zeitraum März 1998 bis Januar 2006 besteht nicht. |
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| Wegen der Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 lit. c, § 52 VBLS n.F., der rückständige Rentenansprüche auf den Zeitraum von zwei Jahren vor dem Ersten des Monats des Eingangs der Antragstellung (hier von der Beklagten beanstandungsfrei in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 gesehen) beschränkt, scheitern Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. |
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| 1. Dass die die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag erst in einer Kontoänderungsmitteilung vom 11./13.02.2008 (AH 33) gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ein früherer Rentenantrag ist nicht ersichtlich. |
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| Die streitige Frage, ob der Beklagten im März 1998 auch eine Sterbeurkunde übersandt worden ist, kann dahinstehen und musste insbesondere nicht durch Vernehmung des Zeugen N. (AS 3, 51) aufgeklärt werden. |
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| Die Übersendung der Sterbeurkunde enthält regelmäßig keinen konkludenten Antrag auf Gewährung von Witwerrente. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Übersendung der Sterbeurkunde vor allem dem Zweck dient, Rentenüberzahlungen an die Erben zu vermeiden. Aus diesem Grund findet sich auch eine entsprechende Aufforderung in den vorgelegten Auszahlungsmerkblättern der Beklagten (Anl. B3 u. B4; AH 21 ff.). |
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| Beweis für den Zugang der Sterbeurkunde bei der Beklagte ist im Übrigen nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005 - 6 O 184/06, und Urt. v. 30.01.2007 - 6 O 188/06, juris-Tz. 15; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3) |
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| 2. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. § 52 VBLS n.F. ist vielmehr wirksam. |
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| Es ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 5; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08). |
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| § 52 VBLS beruht auf der weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelung des § 23 ATV und somit auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). |
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| Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO). |
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| Nach diesem Maßstab ist die Ausschlussfristregelung nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. |
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| 3. Im Übrigen hat die Kammer, ohne sich seinerzeit auf eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu berufen, zur Rechtmäßigkeit des § 52 VBLS n.F. bereits in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (Az. 6 S 31/06; veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) Folgendes ausgeführt: |
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| „1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich. |
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| 2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen. |
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| Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).“ |
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| 4. Auch ein Verstoß gegen sonstige Belehrungspflichten, sei es aus der Satzung selbst oder aus höherrangigem Recht, ist nicht ersichtlich. |
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| Im vorliegenden Zusammenhang geht es insbesondere nicht um den Lauf einer Ausschlussfrist im Gefolge einer vorangegangenen Mitteilung der Beklagten. Hier handelt es sich also nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 52 Satz 3 und Satz 4 VBLS, bei der es in der Tat entsprechender Hinweise bedurft hätte. Hier handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 VBLS. Bei der Stellung des ersten Rentenantrags ist es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 15; s.a. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, § 23 ATV, Erl. 23.1, S. 204). Insoweit bestehen, wie bereits oben unter 3. (UP 2.) ausgeführt, keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten. |
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| 5. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS zu berufen. Auch in Hinterbliebenenfällen gilt diese Regelung. Insbesondere ist es den Hinterbliebenen eher möglich, von der Zusatzversorgung des verstorbenen Angehörigen Kenntnis zu erlangen, als es die Beklagte vermag, vom Kreis der Hinterbliebenen Kenntnis zu erfahren. |
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| Von der Beklagten hier Nachforschungen (sei es auch nur in Form von Testbriefen an die Hinterbliebenen unter der bisherigen Anschrift des Versicherten) zu verlangen, würde die verwaltungstechnischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Massenversicherers überstrapazieren. |
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| Dass zugunsten der verstorbenen Versicherten bei ihrem Rentenbeginn (01.10.1985) die Steuerklasse III/0 berücksichtigt wurde, ließ nicht auf ihren Familienstand bei ihrem Tode schließen. Denn die Veränderung der Steuerklasse wäre nicht anzeigepflichtig gewesen (s. § 64 VBLS a.F.). Lediglich die Verbesserung der Steuerklasse von I/0 auf III/0 war im alten Recht (bis zum 30.11.2001) auf Antrag von Relevanz (s. § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. (bis zur 39. SÄ.). |
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| Der im Antrag Ziff. 1 geltendgemachte Hauptanspruch besteht daher nicht. |
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| Ein Sterbegeldanspruch, wie er im Antrag Ziff. 2 geltend gemacht wird, besteht nicht. Die zweijährige Ausschlussfrist seit Entstehung des Anspruchs (§ 68 Abs. 2 VBLS a.F.) wurde nicht gewahrt. Die obigen Ausführungen gelten - mutatis mutandis - entsprechend. |
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| Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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