Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 O 228/04

published on 10/03/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 O 228/04
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zustünde.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Nachzahlungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zugrundezulegen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person mit Altersteilzeitvereinbarung bzw. gegen die ihm erteilte Betriebsrentenberechnung.
Der Kläger ist am ....1941 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 292 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - , die die Beklagte im Wege der Halbanrechnung berücksichtigt hat, belaufen sich auf 164 Monate (AH 21). Darüber hinausgehend hat der Kläger von der Möglichkeit zur Nachzahlung gemäß § 207 SGB VI für den zwölfmonatigen Zeitraum vom 17.08.1957 bis zum 16.08.1958 (Ausbildungszeit zwischen der Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahres) am 01.12.2003 Gebrauch gemacht (vgl. AS 23, AH 389, AH 65, AH 49).
Nach der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung vom 13.12.2000 (AH 219-221) sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2006 enden. Aufgrund einer ändernden Vereinbarung vom 12.12.2002 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Altersteilzeit bereits zum 30.11.2005 (vgl. AS 141).
Der Kläger erhält von der BfA seit dem 01.12.2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 1.782,31/brutto (= EUR 1.621,90/netto) (AH 379/381).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 30.07.2004 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 847,48 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 211,87 Punkten erteilt (AH 1). Dabei hat die Beklagte § 79 Abs. 3 VBLS n.F. angewandt und als das vereinbarte Ende der Altersteilzeit gemäß der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung den 30.04.2006 zugrundegelegt.
Von der vorangegangenen Startgutschriftmitteilung vom 23.01.2004 über EUR 859,12 bzw. 214,78 Versorgungspunkte, die im Rahmen des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf den 30.11.2005 hochrechnete, nahm die Beklagte wieder Abstand (vgl. AH 173, 191-193; AS 141).
Mit Mitteilung vom 12.01.2006 (AH 363) errechnete die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 01.12.2005 auf EUR 895,13/brutto (AH 374) bzw. EUR 757,28/netto (AH 363). Diese Rentenmitteilung vom 12.01.2006 legt gemäß Mitteilung vom 30.07.2004 eine Startgutschrift von 211,87 Versorgungspunkten zugrunde (AH 373).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift bzw. Betriebsrente beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 (AH 27) und ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 zugrunde gelegt (AH 9).
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 22.02.2005 (AS 57) und vom 11.09.2005 (AS 137) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) und bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. statt des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 87 ff., 109 ff., 133 f., 137 ff., 247 ff., 279 ff., 303 f. und 307 ff.):
10 
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 967,58 (AH 101), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 904,68 (AH 125), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
12 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 927,40 (AH 135).
13 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 867,43 (AH 157).
14 
5. Fünfte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 894,58. Diese Fiktivberechnung ist aufgrund der tatsächlichen Rentenmitteilung vom 12.01.2006 (EUR 895,13/brutto) obsolet.
15 
6. Sechste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2006 (ursprünglich vereinbarter Rentenbeginn des Klägers): EUR 876,64 (AH 271).
16 
7. Siebte Fiktivberechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 (Startgutschrift für eine rentennahe Person zum Umstellungsstichtag): EUR 893,04 (AH 301).
17 
8. Achte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. auf der Basis der Startgutschrift für eine rentennahe Person gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 939,45 (AH 305).
18 
9. Neunte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 mit Vollanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 1.277,11 (AH 321).
19 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der dritten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden. Bei den übrigen Fiktivberechnungen wurde, soweit in ihnen prognostische Elemente enthalten sind, entsprechend vorgegangen.
20 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
21 
Der Kläger trägt vor:
22 
Bei der Errechnung der Startgutschrift sei kein tatsächlicher Transfer der bisher erworbenen Anwartschaften erfolgt. Mit dem von der Beklagten angewandten Berechnungsweg werde in ihre bisherigen Rechte eingegriffen. Zwingende Gründe für den Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften und zeitanteilige Zuwachsraten lägen nicht vor. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die erteilte Versorgungszusage stelle des weiteren die Abkehr vom Prinzip der vollen Dynamisierung bzw. der Anlehnung an die Steigerungssätze der Versorgungsbezüge der Beamten dar.
23 
Die Beklagte habe im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Personen die sich aus der Rentenauskunft zum 31.12.2001 ergebende gesetzliche Rente nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Umstellungsstichtag hochrechnen dürfen. Denn dadurch würden elementare Grundsätze der Rentengerechtigkeit verletzt, da der Betroffene mit längerer Betriebstreue am Anwartschaftsstock verliere.
24 
Ferner könne noch gar nicht feststehen, ob der Versicherte in den kommenden Jahren überhaupt entsprechende Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsverdienst der Jahre 1999 bis 2001 erziele. Allenfalls die tatsächlich zum Stichtag des 31.12.2001 ermittelte Rente habe abgezogen werden dürfen.
25 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch verletzt, dass eine rentennahe Person mit einer Altersteilzeitvereinbarung, die ein Arbeitsende nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehe, schlechter gestellt werde als ein sonstiger rentennaher Versicherter.
26 
Die nachgezahlten freiwillige Beiträge zur BfA erhöhten die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nachdem nunmehr die Höhe des Rentenkontos bei der BfA klar sei, müsse dieses auch in jeder Hinsicht Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Möglichkeit zur Nachzahlung sei bereits vor Erlass der neuen Satzung bekannt gewesen und müsse schon deshalb Beachtung finden.
27 
Der Kläger beantragte zuletzt:
28 
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 01.12.2005 eine von der Beklagten zu erfüllende Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zusteht.
29 
Hilfsweise zu Klagantrag Ziffer 1:
30 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung i. d. F. der 41. Satzungsänderung zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.12.05 entspricht.
31 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine über den Klageantrag Ziffer 2 hinausgehende Betriebsrente zu gewähren, wie sie sich bei Hochrechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ergibt.
32 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter weiterer Berücksichtigung derjenigen Zeiten als gesamtversorgungsfähig zu gewähren, für die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich Beiträge nachentrichtet hat.
33 
5. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ohne Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n. F. zu gewähren hat.
34 
Der Kläger stellt weiter folgenden Hilfsanträge:
35 
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
36 
a) 31.12.2001
37 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
38 
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. zustünde.
39 
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Nachzahlungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zugrundezulegen.
40 
Die Beklagte stellt den Antrag,
41 
die Klage abzuweisen.
42 
Die Beklagte trägt vor:
43 
Aus der hinsichtlich von 12 Monaten stattgehabten Entrichtung freiwilliger Beiträge zur BfA nach dem Umstellungszeitpunkt könnten keine Ansprüche auf die Berechnung einer Startgutschrift hergeleitet werden. Denn nach dem 31.12.2001 erfolgte Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten nach Schließung des Gesamtversorgungssystems keinen Einfluss auf die Berechnung der Startgutschrift.
44 
Der klagenden Partei sei von vornherein verwehrt, sich gewissermaßen aus jedem System die günstigeren Varianten herauszusuchen („Rosinentheorie“). Es bestehe daher kein Anspruch darauf, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. höhere Leistungen gezahlt werden, als nach dem bisher geltenden Recht.
45 
Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung; das Abstellen auf das 65. Lebensjahr wäre für diejenigen nachteilig gewesen, die bereits vorher die höchstmögliche Gesamtversorgung erreicht hätten, da bei Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr die gesetzliche Rente weiter angestiegen wäre; mit dem Abstellen auf das 63. Lebensjahr hätten die Tarifvertragsparteien einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gewählt.
46 
Dass demgegenüber in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf das vereinbarte Altersteilzeitende hochgerechnet werde, sei sinnvoll. Denn der Pflichtversicherte erhalte mit dieser Berechnung genau die Anwartschaft, die er als Rente erhalten würde, wenn das Gesamtversorgungssystem nicht geschlossen worden und er zum vereinbarten Zeitpunkt in Rente gegangen wäre.
47 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
48 
1. Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziff. 6 bis 8 ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
49 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 6 bis Ziff.8 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
50 
Der antragsgemäß erkannte Tenor Ziff. 1 bewahrt den Kläger vor einem unzulässigen Eingriff in die geschützte Rentenanwartschaft (sub II.).
51 
Der Tenor Ziff. 2 schützt den Kläger vor einer im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Schlechterbehandlung einer rentennahen Person mit einem Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Vergleich zu einer sonstigen rentennahen Person mit ansonsten gleicher Erwerbsbiographie (sub III.).
52 
Außerdem ist gemäß Tenor Ziff. 3 die Startgutschrift des Klägers unter Berücksichtigung der Nachzahlungszeiten gemäß § 207 SGB VI als halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berechnen (sub IV.).
53 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
54 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
55 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es der Beklagten verwehrt, den Kläger schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Kläger mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren.
56 
1. Aus den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F..
57 
Die vorgelegte Fiktivberechnungen Nr. 7 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 von einer Betriebsrente in Höhe von EUR 893,04 (AH 301) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 847,48 (AH 1) ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch als altersteilzeitarbeitender Rentennaher um EUR 45,56 oder um 5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher.
58 
Ein vergleichbar hoher absolute Abstand zwischen den Ergebnissen der beiden in den Absätzen 2 und 3 des § 79 VBLS n.F. geregelten Berechnungsmethoden für die Übertragung von Rentenanwartschaften besteht auch noch seit Rentenbeginn zum 01.12.2005. Ausweislich der Fiktivberechnung Nr. 8 hätte der Kläger auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nämlich EUR 939,45, also EUR 44,32 bzw. 5 % mehr bekommen, als er tatsächlich erhält (EUR 895,13).
59 
2. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Regelung mit dem Inhalt berufen, den die Beklagte aus ihrer Satzung herausliest. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Systemänderung für unterschiedliche Gruppen unterschiedlich günstige Regelungen treffen wollten. Besonders günstig sollten diejenigen gestellt werden, die bereits rentenberechtigt waren; einen sehr hohen Schutz des Besitzstandes sollten diejenigen erfahren, die zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen sind; der geringste Schutz des Besitzstandes sollte bei den rentenfernen Versicherten erfolgen. Im Sinne dieser Zielsetzung ist die Neufassung der Satzung der Beklagten auszulegen.
60 
Die Kammer hat bei anderer Gelegenheit ausgesprochen, dass es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, einen rentennahen Versicherten schlechter als eine rentenferne Person (vgl. Verfahren 6 O 4/04 (Urt. v. 14.01.2005), 6 O 255/04 (Urt. v. 13.01.2006) und 6 S 74/05 (Urt. v. 10.03.2006)) bzw. einen Bestandsrentner schlechter als eine rentennahe Person (Az. 6 O 180/05, Urt. v. 13.01.2006) zu behandeln.
61 
Die Anordnung über die Hochrechnung in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Ziel gehabt, die betreffenden Personen zu begünstigen. Eine derartige Begünstigung wird in der Regel auch durch die uneingeschränkte Anwendung dieser Satzungsbestimmung eintreten. Wenn aber in einem Einzelfall - wie hier - ein Versicherter durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. benachteiligt werden würde, dann wäre das Ziel der Tarifvertragsparteien verfehlt.
62 
Offensichtlich hat der Satzungsgeber nicht den Fall bedacht, dass - wie hier - das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt. Denn in der Praxis endet die Altersteilzeit häufig schon früher.
63 
Nicht einsichtig ist, warum ein rentennaher Versicherter nur deshalb schlechter behandelt werden soll als alle übrigen Rentennahen, weil bei ihm das voraussichtliche (aber ohnehin nicht sicher feststehende) Ende der Arbeitstätigkeit frühzeitig bekannt ist. Die Beklagte rechnet schon bei einem gewöhnlichen Rentennahen ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Hinweis auf eine frühzeitige Verrentung im Einzelfall nicht auf das 65., sondern auf das 63. Lebensjahr hoch. Systemwidrig erscheint daher, bei einem Versicherten bei dem schon frühzeitig klar ist, dass er nicht bis 65 im aktiven Dienst sein wird, zu dessen Nachteil auf einen Zeitpunkt jenseits des 63. Geburtstages hochzurechnen.
64 
3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob ihm eine Startgutschrift für rentennahe Personen gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. erteilt worden wäre. Die von der Beklagten thematisierte „Rosinentheorie“ steht ein solcher Rechtsprechung nicht entgegen.
65 
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
66 
Zum 31.12.2001 kommt es zu einer solchen Besserstellung des Klägers im konkreten Fall allerdings nicht. Nach altem Satzungsrecht betrug die Anwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 nämlich bereits EUR 967,58 (vgl. erste Fiktivberechnung; AH 101). Demgegenüber betrüge die Startgutschrift für Rentennahe lediglich EUR 893,04 (vgl. 7. Fiktivberechnung; AH 301).
67 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 01.12.2005 ist der Kläger gemäß der Rentenmitteilung vom 12.01.2006 mit EUR 895,13 um EUR 27,70 (entspricht 3 %) besser gestellt, als nach altem Recht mit EUR 867,43 (vgl. vierte Fiktivberechnung, AH 157).
68 
Es mag sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften für rentennahe Personen den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
69 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; Urt. v. 14.01.2005, 6 O 4/04, sub III.4).
IV.
70 
Die für die Zeit der Schulausbildung zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und des 17. Lebensjahres (vgl. AH. 49/65) gemäß § 207 SGB VI durch Nachzahlung erbrachten freiwilligen Beiträge erhöhten bereits zum 31.12.2001 die gesamtversorgungsfähige Zeit. Wegen der Erhöhung der rentenrechtlichen Zeiten um 12 Monate durch die Nachzahlung erhöht sich im Wege der Halbanrechnung die bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit (vgl. AH 21) um sechs Monate.
71 
Denn § 79 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Buchst. a) aa) VBLS a.F. sehen auch beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als gesamtversorgungsfähige Zeit an.
72 
Dass die Nachzahlung erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgt ist, befreit die Beklagte nicht davon, die zugehörigen Zeiten bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Aus einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann der Grundsatz entwickelt werden, dass sich bei Nachzahlung vor Rentenbeginn die Nachzahlungszeiten auf die Rentenhöhe genauso positiv wie Pflichtbeitragszeiten auswirken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1988, 1 RA 45/87, BSGE 63, 195-204; vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 99, Rnr. 10, § 209, Rnr. 58).
73 
Da die hier fraglichen freiwilligen Beitragszeiten den Zeitraum 1957/58 betreffen und daher weit vor dem Umstellungsstichtag liegen, sind sie demgemäß auch bei der Ermittelung der rentenrechtlichen Zeiten und der gesamtversorgungsfähigen Zeit zum Umstellungsstichtag zu berücksichtigen.
74 
Insoweit sind rückwirkende Nachzahlungen von der Beklagten nicht anders zu behandeln als rückwirkende Korrekturen des Rentenbescheids zum Beispiel hinsichtlich der Beitragszeiten. Auch solche Korrekturen müssten angesichts der umfassenden Verweisung der Satzung der Beklagten in das soziale Rentenversicherungsrecht und zur Erreichung des von der Satzung gewollten Gleichlaufs mit dem SGB VI Berücksichtigung finden.
75 
Dass auch rentennahe Versicherte, die mithin das 45. Lebensjahr zum Umstellungsstichtag weit überschritten hatten, noch über den Umstellungsstichtag hinaus, nämlich bis zum 31.12.2004, die Möglichkeit zur rückwirkenden Nachzahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, gehabt haben, ergab sich im Übrigen bereits bei Erlass der neuen Satzung für die Beklagte aus dem Gesetz (§ 207 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihre Versicherten um den zusatzversorgungsrechtlichen Nutzen derartiger Nachzahlungen bringen wollte. Ob die Berücksichtigung dieser Nachzahlung der klagenden Partei überhaupt zum Vorteil gereicht, wurde noch nicht errechnet, erscheint im Übrigen allerdings fraglich, da sich wegen der Nachzahlungszeiten auch die Anwartschaft auf der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.2001 erhöht haben dürfte, was sich im alten Gesamtversorgungssystem auf die Höhe der Zusatzrente negativ auswirkte.
V.
76 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
77 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
48 
1. Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziff. 6 bis 8 ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
49 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 6 bis Ziff.8 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
50 
Der antragsgemäß erkannte Tenor Ziff. 1 bewahrt den Kläger vor einem unzulässigen Eingriff in die geschützte Rentenanwartschaft (sub II.).
51 
Der Tenor Ziff. 2 schützt den Kläger vor einer im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Schlechterbehandlung einer rentennahen Person mit einem Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Vergleich zu einer sonstigen rentennahen Person mit ansonsten gleicher Erwerbsbiographie (sub III.).
52 
Außerdem ist gemäß Tenor Ziff. 3 die Startgutschrift des Klägers unter Berücksichtigung der Nachzahlungszeiten gemäß § 207 SGB VI als halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berechnen (sub IV.).
53 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
54 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
55 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es der Beklagten verwehrt, den Kläger schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Kläger mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren.
56 
1. Aus den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F..
57 
Die vorgelegte Fiktivberechnungen Nr. 7 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 von einer Betriebsrente in Höhe von EUR 893,04 (AH 301) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 847,48 (AH 1) ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch als altersteilzeitarbeitender Rentennaher um EUR 45,56 oder um 5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher.
58 
Ein vergleichbar hoher absolute Abstand zwischen den Ergebnissen der beiden in den Absätzen 2 und 3 des § 79 VBLS n.F. geregelten Berechnungsmethoden für die Übertragung von Rentenanwartschaften besteht auch noch seit Rentenbeginn zum 01.12.2005. Ausweislich der Fiktivberechnung Nr. 8 hätte der Kläger auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nämlich EUR 939,45, also EUR 44,32 bzw. 5 % mehr bekommen, als er tatsächlich erhält (EUR 895,13).
59 
2. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Regelung mit dem Inhalt berufen, den die Beklagte aus ihrer Satzung herausliest. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Systemänderung für unterschiedliche Gruppen unterschiedlich günstige Regelungen treffen wollten. Besonders günstig sollten diejenigen gestellt werden, die bereits rentenberechtigt waren; einen sehr hohen Schutz des Besitzstandes sollten diejenigen erfahren, die zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen sind; der geringste Schutz des Besitzstandes sollte bei den rentenfernen Versicherten erfolgen. Im Sinne dieser Zielsetzung ist die Neufassung der Satzung der Beklagten auszulegen.
60 
Die Kammer hat bei anderer Gelegenheit ausgesprochen, dass es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, einen rentennahen Versicherten schlechter als eine rentenferne Person (vgl. Verfahren 6 O 4/04 (Urt. v. 14.01.2005), 6 O 255/04 (Urt. v. 13.01.2006) und 6 S 74/05 (Urt. v. 10.03.2006)) bzw. einen Bestandsrentner schlechter als eine rentennahe Person (Az. 6 O 180/05, Urt. v. 13.01.2006) zu behandeln.
61 
Die Anordnung über die Hochrechnung in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Ziel gehabt, die betreffenden Personen zu begünstigen. Eine derartige Begünstigung wird in der Regel auch durch die uneingeschränkte Anwendung dieser Satzungsbestimmung eintreten. Wenn aber in einem Einzelfall - wie hier - ein Versicherter durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. benachteiligt werden würde, dann wäre das Ziel der Tarifvertragsparteien verfehlt.
62 
Offensichtlich hat der Satzungsgeber nicht den Fall bedacht, dass - wie hier - das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt. Denn in der Praxis endet die Altersteilzeit häufig schon früher.
63 
Nicht einsichtig ist, warum ein rentennaher Versicherter nur deshalb schlechter behandelt werden soll als alle übrigen Rentennahen, weil bei ihm das voraussichtliche (aber ohnehin nicht sicher feststehende) Ende der Arbeitstätigkeit frühzeitig bekannt ist. Die Beklagte rechnet schon bei einem gewöhnlichen Rentennahen ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Hinweis auf eine frühzeitige Verrentung im Einzelfall nicht auf das 65., sondern auf das 63. Lebensjahr hoch. Systemwidrig erscheint daher, bei einem Versicherten bei dem schon frühzeitig klar ist, dass er nicht bis 65 im aktiven Dienst sein wird, zu dessen Nachteil auf einen Zeitpunkt jenseits des 63. Geburtstages hochzurechnen.
64 
3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob ihm eine Startgutschrift für rentennahe Personen gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. erteilt worden wäre. Die von der Beklagten thematisierte „Rosinentheorie“ steht ein solcher Rechtsprechung nicht entgegen.
65 
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
66 
Zum 31.12.2001 kommt es zu einer solchen Besserstellung des Klägers im konkreten Fall allerdings nicht. Nach altem Satzungsrecht betrug die Anwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 nämlich bereits EUR 967,58 (vgl. erste Fiktivberechnung; AH 101). Demgegenüber betrüge die Startgutschrift für Rentennahe lediglich EUR 893,04 (vgl. 7. Fiktivberechnung; AH 301).
67 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 01.12.2005 ist der Kläger gemäß der Rentenmitteilung vom 12.01.2006 mit EUR 895,13 um EUR 27,70 (entspricht 3 %) besser gestellt, als nach altem Recht mit EUR 867,43 (vgl. vierte Fiktivberechnung, AH 157).
68 
Es mag sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften für rentennahe Personen den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
69 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; Urt. v. 14.01.2005, 6 O 4/04, sub III.4).
IV.
70 
Die für die Zeit der Schulausbildung zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und des 17. Lebensjahres (vgl. AH. 49/65) gemäß § 207 SGB VI durch Nachzahlung erbrachten freiwilligen Beiträge erhöhten bereits zum 31.12.2001 die gesamtversorgungsfähige Zeit. Wegen der Erhöhung der rentenrechtlichen Zeiten um 12 Monate durch die Nachzahlung erhöht sich im Wege der Halbanrechnung die bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit (vgl. AH 21) um sechs Monate.
71 
Denn § 79 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Buchst. a) aa) VBLS a.F. sehen auch beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als gesamtversorgungsfähige Zeit an.
72 
Dass die Nachzahlung erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgt ist, befreit die Beklagte nicht davon, die zugehörigen Zeiten bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Aus einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann der Grundsatz entwickelt werden, dass sich bei Nachzahlung vor Rentenbeginn die Nachzahlungszeiten auf die Rentenhöhe genauso positiv wie Pflichtbeitragszeiten auswirken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1988, 1 RA 45/87, BSGE 63, 195-204; vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 99, Rnr. 10, § 209, Rnr. 58).
73 
Da die hier fraglichen freiwilligen Beitragszeiten den Zeitraum 1957/58 betreffen und daher weit vor dem Umstellungsstichtag liegen, sind sie demgemäß auch bei der Ermittelung der rentenrechtlichen Zeiten und der gesamtversorgungsfähigen Zeit zum Umstellungsstichtag zu berücksichtigen.
74 
Insoweit sind rückwirkende Nachzahlungen von der Beklagten nicht anders zu behandeln als rückwirkende Korrekturen des Rentenbescheids zum Beispiel hinsichtlich der Beitragszeiten. Auch solche Korrekturen müssten angesichts der umfassenden Verweisung der Satzung der Beklagten in das soziale Rentenversicherungsrecht und zur Erreichung des von der Satzung gewollten Gleichlaufs mit dem SGB VI Berücksichtigung finden.
75 
Dass auch rentennahe Versicherte, die mithin das 45. Lebensjahr zum Umstellungsstichtag weit überschritten hatten, noch über den Umstellungsstichtag hinaus, nämlich bis zum 31.12.2004, die Möglichkeit zur rückwirkenden Nachzahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, gehabt haben, ergab sich im Übrigen bereits bei Erlass der neuen Satzung für die Beklagte aus dem Gesetz (§ 207 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihre Versicherten um den zusatzversorgungsrechtlichen Nutzen derartiger Nachzahlungen bringen wollte. Ob die Berücksichtigung dieser Nachzahlung der klagenden Partei überhaupt zum Vorteil gereicht, wurde noch nicht errechnet, erscheint im Übrigen allerdings fraglich, da sich wegen der Nachzahlungszeiten auch die Anwartschaft auf der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.2001 erhöht haben dürfte, was sich im alten Gesamtversorgungssystem auf die Höhe der Zusatzrente negativ auswirkte.
V.
76 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
77 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 10/03/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.10.2005 - AZ.: 2 C 382/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläg
published on 05/11/2004 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung
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published on 24/04/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.03.2007, Az.: 2 C 150/06, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwan
published on 10/03/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.10.2005 - AZ.: 2 C 382/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläg
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(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
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der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.