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Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person mit Altersteilzeitvereinbarung bzw. gegen die ihm erteilte Betriebsrentenberechnung.
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Der Kläger ist am ....1941 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 292 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - , die die Beklagte im Wege der Halbanrechnung berücksichtigt hat, belaufen sich auf 164 Monate (AH 21). Darüber hinausgehend hat der Kläger von der Möglichkeit zur Nachzahlung gemäß § 207 SGB VI für den zwölfmonatigen Zeitraum vom 17.08.1957 bis zum 16.08.1958 (Ausbildungszeit zwischen der Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahres) am 01.12.2003 Gebrauch gemacht (vgl. AS 23, AH 389, AH 65, AH 49).
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Nach der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung vom 13.12.2000 (AH 219-221) sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2006 enden. Aufgrund einer ändernden Vereinbarung vom 12.12.2002 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Altersteilzeit bereits zum 30.11.2005 (vgl. AS 141).
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Der Kläger erhält von der BfA seit dem 01.12.2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 1.782,31/brutto (= EUR 1.621,90/netto) (AH 379/381).
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Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 30.07.2004 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 847,48 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 211,87 Punkten erteilt (AH 1). Dabei hat die Beklagte § 79 Abs. 3 VBLS n.F. angewandt und als das vereinbarte Ende der Altersteilzeit gemäß der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung den 30.04.2006 zugrundegelegt.
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Von der vorangegangenen Startgutschriftmitteilung vom 23.01.2004 über EUR 859,12 bzw. 214,78 Versorgungspunkte, die im Rahmen des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf den 30.11.2005 hochrechnete, nahm die Beklagte wieder Abstand (vgl. AH 173, 191-193; AS 141).
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Mit Mitteilung vom 12.01.2006 (AH 363) errechnete die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 01.12.2005 auf EUR 895,13/brutto (AH 374) bzw. EUR 757,28/netto (AH 363). Diese Rentenmitteilung vom 12.01.2006 legt gemäß Mitteilung vom 30.07.2004 eine Startgutschrift von 211,87 Versorgungspunkten zugrunde (AH 373).
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Die Mitteilungen über die Startgutschrift bzw. Betriebsrente beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 (AH 27) und ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 zugrunde gelegt (AH 9).
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Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 22.02.2005 (AS 57) und vom 11.09.2005 (AS 137) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) und bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. statt des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 87 ff., 109 ff., 133 f., 137 ff., 247 ff., 279 ff., 303 f. und 307 ff.):
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1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 967,58 (AH 101), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
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2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 904,68 (AH 125), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
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3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 927,40 (AH 135).
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4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 867,43 (AH 157).
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5. Fünfte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 894,58. Diese Fiktivberechnung ist aufgrund der tatsächlichen Rentenmitteilung vom 12.01.2006 (EUR 895,13/brutto) obsolet.
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6. Sechste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2006 (ursprünglich vereinbarter Rentenbeginn des Klägers): EUR 876,64 (AH 271).
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7. Siebte Fiktivberechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 (Startgutschrift für eine rentennahe Person zum Umstellungsstichtag): EUR 893,04 (AH 301).
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8. Achte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. auf der Basis der Startgutschrift für eine rentennahe Person gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 939,45 (AH 305).
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9. Neunte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 mit Vollanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 1.277,11 (AH 321).
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Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der dritten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden. Bei den übrigen Fiktivberechnungen wurde, soweit in ihnen prognostische Elemente enthalten sind, entsprechend vorgegangen.
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(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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Bei der Errechnung der Startgutschrift sei kein tatsächlicher Transfer der bisher erworbenen Anwartschaften erfolgt. Mit dem von der Beklagten angewandten Berechnungsweg werde in ihre bisherigen Rechte eingegriffen. Zwingende Gründe für den Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften und zeitanteilige Zuwachsraten lägen nicht vor. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die erteilte Versorgungszusage stelle des weiteren die Abkehr vom Prinzip der vollen Dynamisierung bzw. der Anlehnung an die Steigerungssätze der Versorgungsbezüge der Beamten dar.
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Die Beklagte habe im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Personen die sich aus der Rentenauskunft zum 31.12.2001 ergebende gesetzliche Rente nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Umstellungsstichtag hochrechnen dürfen. Denn dadurch würden elementare Grundsätze der Rentengerechtigkeit verletzt, da der Betroffene mit längerer Betriebstreue am Anwartschaftsstock verliere.
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Ferner könne noch gar nicht feststehen, ob der Versicherte in den kommenden Jahren überhaupt entsprechende Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsverdienst der Jahre 1999 bis 2001 erziele. Allenfalls die tatsächlich zum Stichtag des 31.12.2001 ermittelte Rente habe abgezogen werden dürfen.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch verletzt, dass eine rentennahe Person mit einer Altersteilzeitvereinbarung, die ein Arbeitsende nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehe, schlechter gestellt werde als ein sonstiger rentennaher Versicherter.
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Die nachgezahlten freiwillige Beiträge zur BfA erhöhten die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nachdem nunmehr die Höhe des Rentenkontos bei der BfA klar sei, müsse dieses auch in jeder Hinsicht Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Möglichkeit zur Nachzahlung sei bereits vor Erlass der neuen Satzung bekannt gewesen und müsse schon deshalb Beachtung finden.
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Der Kläger beantragte zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 01.12.2005 eine von der Beklagten zu erfüllende Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zusteht.
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Hilfsweise zu Klagantrag Ziffer 1:
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung i. d. F. der 41. Satzungsänderung zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.12.05 entspricht.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine über den Klageantrag Ziffer 2 hinausgehende Betriebsrente zu gewähren, wie sie sich bei Hochrechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ergibt.
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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter weiterer Berücksichtigung derjenigen Zeiten als gesamtversorgungsfähig zu gewähren, für die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich Beiträge nachentrichtet hat.
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5. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ohne Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n. F. zu gewähren hat.
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Der Kläger stellt weiter folgenden Hilfsanträge:
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6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
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b) Eintritt des Versicherungsfalles.
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7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. zustünde.
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8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Nachzahlungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zugrundezulegen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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Aus der hinsichtlich von 12 Monaten stattgehabten Entrichtung freiwilliger Beiträge zur BfA nach dem Umstellungszeitpunkt könnten keine Ansprüche auf die Berechnung einer Startgutschrift hergeleitet werden. Denn nach dem 31.12.2001 erfolgte Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten nach Schließung des Gesamtversorgungssystems keinen Einfluss auf die Berechnung der Startgutschrift.
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Der klagenden Partei sei von vornherein verwehrt, sich gewissermaßen aus jedem System die günstigeren Varianten herauszusuchen („Rosinentheorie“). Es bestehe daher kein Anspruch darauf, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. höhere Leistungen gezahlt werden, als nach dem bisher geltenden Recht.
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Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung; das Abstellen auf das 65. Lebensjahr wäre für diejenigen nachteilig gewesen, die bereits vorher die höchstmögliche Gesamtversorgung erreicht hätten, da bei Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr die gesetzliche Rente weiter angestiegen wäre; mit dem Abstellen auf das 63. Lebensjahr hätten die Tarifvertragsparteien einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gewählt.
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Dass demgegenüber in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf das vereinbarte Altersteilzeitende hochgerechnet werde, sei sinnvoll. Denn der Pflichtversicherte erhalte mit dieser Berechnung genau die Anwartschaft, die er als Rente erhalten würde, wenn das Gesamtversorgungssystem nicht geschlossen worden und er zum vereinbarten Zeitpunkt in Rente gegangen wäre.
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(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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